Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Kontrollassistentin und zum amtlichen Kontrollassistenten (APVOKontrAss NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
zur amtlichen Kontrollassistentin und zum amtlichen Kontrollassistenten
(APVOKontrAss NRW)

Vom 29. Januar 2008 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 3)

Abschnitt 1
Ausbildungsgrundsätze

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3

Lehrgang

§ 4

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 5

Ausbildungsleiter, Ausbilder

§ 6

Unterbrechung, Verlängerung

§ 7

Leistungsnachweise

§ 8

Bewertung der Leistungen

Abschnitt 2
Praktische Unterweisungen

§ 9

Unterweisungsinhalte

§ 10

Befähigungsbericht

Abschnitt 3
Theoretischer Unterricht

§ 11

Unterrichtsinhalte

§ 12

Aufsichtsarbeiten

Abschnitt 4
Abschlussprüfung

§ 13

Allgemeines

§ 14

Prüfungsausschuss

§ 15

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

§ 17

Gliederung der Prüfung

§ 18

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 19

Leitung und Aufsicht

§ 20

Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 21

Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

Abschnitt 5
Ausbildungsergebnis

§ 22

Ermittlung des Ausbildungsergebnisses

§ 23

Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses

§ 24

Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis

§ 25

Ausbildungs- und Prüfungsakten

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 26

Inkrafttreten

Abschnitt 1
Ausbildungsgrundsätze

§ 1
Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung befähigen, insbesondere die in § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

Für die Ausbildung zur amtlichen Kontrollassistentin oder zum amtlichen Kontrollassistenten kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3
Lehrgang

(1) Die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Wochen und einen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von acht Wochen. Sie schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu dieser Verordnung). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Zeiten zu berücksichtigen.

§ 4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Landesamt) sowie die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),

2. Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wahrnehmen,

3. eine geeignete vom für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte Einrichtung (beauftragte Einrichtung).

§ 5
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Die Ausbildungsbehörde benennt einen fachlich befähigten Beschäftigten zum Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter erstellt den Ausbildungsplan im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen. Er ist verantwortlich für die Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils einen Ausbilder und teilen diese Person dem Ausbildungsleiter mit.

(4) Der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.

§ 6
Unterbrechung, Verlängerung

(1) Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag des Ausbildungsleiters um bis zu drei Monaten verlängern, wenn aus nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mehr als vier Wochen oder der theoretische Unterricht um mehr als zwei Wochen unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.

§ 7
Leistungsnachweise

(1) Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in der praktischen Unterweisung ein Befähigungsbericht (§ 10),

2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 12).

(2) Schwerbehinderten Auszubildenden oder Schwerbehinderten im Sinne des IX. Buches des Sozialgesetzbuches gleichgestellte sind zur Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Auszubildenden zu erörtern.

§ 8
Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

Abschnitt 2
Praktische Unterweisungen

§ 9
Unterweisungsinhalte

(1) Die praktischen Unterweisungen richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden.

(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.

§ 10
Befähigungsbericht

(1) Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Ausbildung bei der Kreisordnungsbehörde hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu erstellen, diesen dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Erklärt sich der Auszubildende mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Der Auszubildende erhält eine Durchschrift.

(2) Für die praktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung erstellt.

Abschnitt 3
Theoretischer Unterricht

§ 11
Unterrichtsinhalte

(1) Der theoretische Unterricht ist in zwei Lehrgangsteile gegliedert und findet an der beauftragten Einrichtung statt.

(2) Ausbildungsinhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

(3) Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.

§ 12
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 und 4 sowie je eine Arbeit aus dem Bereich des Faches 2 und des Faches 3 der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumt ein Auszubildender aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Aufsichtsarbeit, begeht einen Täuschungsversuch oder stört nachhaltig den Ablauf, so ist seine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Über Gründe, die der Auszubildende zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die beauftragte Einrichtung.

(4) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind den Auszubildenden zeitnah bekannt zu geben. Über die Aufsichtsarbeiten wird eine Bescheinigung mit Gesamtnote erstellt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.

Abschnitt 4
Abschlussprüfung

§ 13
Allgemeines

Die Abschlussprüfung findet in den letzten zwei Wochen des Lehrgangs statt und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitzenden und zwei weitere Personen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Es sind stellvertretende Personen für den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(2) Im Prüfungsausschuss sind folgende Berufsgruppen mit jeweils einer Person vertreten:

1. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,

2. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,

3. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prü­fungsausschuss.

(4) Den Prüfungsort für praktische und mündliche Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller drei Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 15
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,

2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Im Ausnahmefall kann der Antrag auf Zulassung auch von Personen gestellt werden, die belegen oder nachvollziehbar darlegen können, dass sie gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 16
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Antragstellenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.

(2) Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 4 jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.

§ 17
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.

(2) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Betriebskontrolle einschließlich mindestens einer Probenahme unter Aufsicht von Personen der in § 14 Abs. 2 genannten Berufsgruppen ordnungsgemäß durchzuführen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses oder von diesem beauftragt sein. Die Betriebskontrolle soll etwa 45 Minuten dauern. Der Ausbildungsleiter kann an der Betriebskontrolle teilnehmen. Die Prüflinge haben anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Unter Berücksichtigung der von den Aufsicht führenden Personen für die Betriebskontrolle vorgeschlagenen Note legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

(3) Die mündliche Prüfung findet nach der praktischen Prüfung statt. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prü­fungszeit je Prüfling in der Regel 20 Minuten dauern soll.

(4) Dem Prüfling wird das Ergebnis der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

(5) Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.

§ 18
Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums sowie der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 19
Leitung und Aufsicht

(1) Für die praktische Prüfung regelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.

(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(3) Der Ablauf der praktischen und der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat er den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(4) Über Gründe, die der Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 21
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Die Ausbildungszeit wird bei Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.

Abschnitt 5
Ausbildungsergebnis

§ 22
Ermittlung des Ausbildungsergebnisses

(1) Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.

(2) Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:

1. die Punktzahl des Befähigungsberichts (§ 10 Abs. 1) mit 20 v. H.,

2. die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Abs. 4) mit 20 v. H.,

3. das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 17 Abs. 5), und zwar
a) der praktischen Prüfung mit 40 v. H.,
b) der mündlichen Prüfung mit 20 v. H.

(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.

(2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.

§ 24
Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis

(1) Der Prüfling, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss

1. ein Zeugnis und

2. einen Nachweis darüber, dass er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Kontrollassistentin“ oder „amtlicher Kontrollassistent“ zu führen.

(2) Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.

§ 25
Ausbildungs- und Prüfungsakten

(1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.

(2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 26 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 150, in Kraft getreten am 23. Februar 2008; geändert durch Artikel 2 der VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010; Artikel 2 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.



Normverlauf ab 2000: