Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - AG SchKG VO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für
Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - AG SchKG VO)

Vom 18. Dezember 2014 (Fn 1)

Auf Grund des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag:

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).

Teil 2

Bewilligungsbehörden und Verwaltungsverfahren

(§ 13 Satz 2 Nummer 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

§ 2
Bewilligungsbehörden

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Zuständigkeitsbereich der Träger der Beratungsstelle seinen Sitz hat.

§ 3
Verwaltungsverfahren der Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen

(1) Der Antrag auf Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes ist schriftlich rechtzeitig vor Beginn der nachfolgenden Zuteilungsperiode zu stellen. Die für Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde gibt den Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag spätestens bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein muss, in geeigneter Weise bekannt.

(2) Der Antrag ist zu unterschreiben und mit einer rechtsverbindlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu versehen.

§ 4
Prüfung des Antrags auf Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen

(1) Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie kann die Bewilligung versagen, wenn der eingereichte Antrag nicht vollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist.

(2) Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf ihre Richtigkeit. Sie ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern.

§ 5
Zuteilungsbescheid

(1) Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu fördernden Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle fest. Die Zahl dieser förderfähigen Beratungskräfte wird angegeben als Summe der Stellenanteile gemäß jeweiligem Stundenumfang im Jahr (Vollzeitäquivalent - VZÄ).

(2) Der Zuteilungsbescheid ist auf die Dauer einer Zuteilungsperiode gemäß § 6 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu befristen.

§ 6
Förderverfahren und Festsetzungsbescheid

(1) Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe der für die Beratungsstelle gewährten Fördermittel durch gesonderten Festsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid ergeht jährlich auf Antrag jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr. Für das laufende Jahr gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag Abschlagszahlungen, deren Höhe sich an der Zahl der nach dem Zuteilungsbescheid zu fördernden Beratungskraftstellen und dem zu erwartenden Umfang der Finanzierungsbeteiligung des Landes bemisst.

(2) Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen. Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche Informationen die Jahreserhebung umfasst.

§ 7
Rückforderung

Die Rücknahme und der Widerruf der Zuteilungs- und der Festsetzungsbescheide sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Fördermittel richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 3

Angemessenheit der Personal- und Sachkosten und Höhe der Finanzierungsbeteiligung des Landes

(§ 13 Satz 2 Nummer 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

§ 8
Angemessenheit der Sachkosten

(1) Die angemessenen Sachkosten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den Trägerverbänden der Beratungsstellen als Pauschale durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sachkosten in Höhe dieser Pauschale werden für die festangestellten Beratungs- und Verwaltungskräfte einer Beratungsstelle pro VZÄ bewilligt.

(2) Im Einzelfall werden Sachkosten für eine Beratung zur vertraulichen Geburt gemäß § 28 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf Antrag der jeweiligen Beratungsstelle gesondert erstattet.

§ 9
Angemessenheit der Personalkosten

Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind, als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitszeit.

§ 10
Finanzierungsbeteiligung des Landes

(1) Das Land beteiligt sich an den nach § 9 angemessenen Personalkosten wie folgt:

1. für Beratungskräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV/L) entsprechenden Eingruppierung;

2. für Beratungskräfte, die eine Beratungsstelle mit insgesamt mindestens drei vollzeitbeschäftigten Beratungskräften leiten, in Höhe einer der Entgeltgruppe 10 TV/L entsprechenden Eingruppierung;

3. für Beratungskräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Psychologie (Universitätsdiplom oder Master) und für Ärztinnen oder Ärzte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 14 TV/L entsprechenden Eingruppierung;

4. für Verwaltungskräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

(2) Für Beratungskräfte und Verwaltungskräfte, deren Arbeitsvertrag vor dem 1. Juli 2006 geschlossen wurde, gelten die Entgeltgruppen und Regelungen, die im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

(3) Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten erstattet, ergibt sich – jeweils auf der Grundlage von VZÄ - in Abhängigkeit von der Zahl der zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen, und zwar

1. bei Beratungsstellen mit 2,0 oder weniger zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle oder

2. bei Beratungsstellen mit mehr als 2,0 zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle für bis zu 2,0 Beratungskraftstellen und für die weiteren Beratungskraftstellen im Umfang von 0,3 Verwaltungskraftstellen. Für Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung getrennt. Beratungskräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.

(4) Die Anzahl der Beratungskräfte nach Absatz 1 Nummer 3, an deren Finanzierung sich das Land beteiligt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Zahl der zugeteilten förderfähigen Beratungskräfte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Der Anteil der nach Absatz 1 Nummer 3 zu fördernden Beratungskräfte soll 40 Prozent der insgesamt zu fördernden VZÄ-Beratungskräfte pro Träger je Versorgungsgebiet nicht übersteigen.

(5) Für Honorarkosten von Fachkräften, die nach § 6 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichenfalls hinzugezogen werden können, wird eine Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 Prozent der tatsächlichen Kosten, maximal in Höhe von 80 Prozent der jährlich vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Jahresdurchschnittssätze für Entgeltgruppe 14 TV/L festgesetzt.

Teil 4

Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels

(§ 13 Satz 2 Nummer 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

§ 11
Berechnung des Versorgungsschlüssels

Der Versorgungsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre vor Beginn eines jeden Zuteilungszeitraums durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde berechnet. Die Anzahl der Beratungskräfte, die nach dem Versorgungsschlüssel sicherzustellen sind, wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

§ 12
Ermittlung der zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen

Für die Ermittlung des den bisherigen Förderempfängern in einem Versorgungsgebiet zustehenden zuteilungsfähigen Kontingents an Beratungskraftstellen sind von der nach § 11 ermittelten Anzahl der Beratungskraftstellen in Abzug zu bringen:

1. die Anzahl der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes anzurechnenden staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte,

2. die Anzahl der landesweit angerechneten Beratungskraftstellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes,

3. die gemäß § 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu fördernden Beratungskraftstellen bei neuen Trägern.

Die Anzahl der ermittelten zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

Teil 5

Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11 des

Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes

(§ 13 Satz 2 Nummer 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

§ 13
Gewichtung der Auswahlkriterien

(1) Für die Zuteilung der nach § 12 ermittelten Beratungskraftstellen werden die Kriterien nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wie folgt gewichtet:

1. Für die Ermittlung der Anzahl der Beratungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) wird jeder erste Beratungskontakt pro Fall mit 2,5 Punkten, jeder weitere Beratungskontakt mit 1,0 Punkten gewichtet. Der Beratungsstelle im Versorgungsgebiet mit der höchsten Punktzahl pro VZÄ werden 100 Prozentpunkte zugeordnet, alle anderen Beratungsstellen erhalten in Abhängigkeit ihrer errechneten Punkte weniger Prozentpunkte.

2. Für die Ermittlung der Anzahl der durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) werden gewichtet

a) Gruppenveranstaltungen mit 0,6 Punkten für eine Dauer bis zu zwei Stunden, mit 0,8 Punkten für eine Dauer bis zu vier Stunden und mit 1,0 Punkten für eine Dauer bis zu acht Stunden;

b) Großveranstaltungen mit 0,4 Punkten für eine Dauer bis zu zwei Stunden, mit 0,6 Punkten für eine Dauer bis zu vier Stunden und mit 0,8 Punkten für eine Dauer bis zu acht Stunden.

Der Beratungsstelle im Versorgungsgebiet mit der höchsten Punktzahl pro VZÄ werden 100 Prozentpunkte zugeordnet, alle anderen Beratungsstellen erhalten in Abhängigkeit ihrer errechneten Punkte weniger Prozentpunkte.

3. Für die Ermittlung der Dauer der Berufserfahrung (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) erhält eine Beratungsstelle 100 Prozentpunkte, wenn die Berufserfahrung jeder einzelnen der in der Beratungsstelle festangestellten Beratungskräfte in der Schwangerschaftsberatung mindestens sieben Jahre beträgt. Weist eine Beratungskraft eine geringere Berufserfahrung auf, verringern sich die erreichten Prozentpunkte linear und anteilig zu der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente.

(2) Je Versorgungsgebiet wird die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils höchste erreichbare Punktzahl auf das Doppelte des Durchschnitts aller in dem Versorgungsgebiet von den Beratungsstellen ermittelten Punktzahlen begrenzt.

(3) Bei der Zuteilung nach § 11 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden die in den nachfolgenden drei Teilbereichen je nach Anforderungserfüllung erreichten Prozentpunkte jeweils mit einem bereichsspezifischen Faktor multipliziert. Dieser Gewichtungsfaktor beträgt

1. 0,6 bei den durchgeführten Beratungen;

2. 0,25 bei den durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen;

3. 0,15 bei der Berufserfahrung der festangestellten Beratungskräfte.

§ 14
Zuteilung nach der Beratungsstellenkennziffer

(1) Aus den nach § 13 ermittelten Punkten wird für jede Beratungsstelle und jedes Erhebungsjahr eine Kennziffer ermittelt (Beratungsstellenkennziffer - BKZ). Für die Jahre des Erhebungszeitraums nach § 11 Absatz 2 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird das arithmetische Mittel der Beratungsstellenkennziffern gebildet.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1 ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer bislang geförderten Beratungskräfte multipliziert wird. In Relation zur größenadjustierten BKZ werden sodann unter Berücksichtigung des Anteils nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes sowie nach Maßgabe des § 12 die förderfähigen Beratungskraftstellen zugeteilt. Die Zahl der danach zugeteilten Beratungskraftstellen darf die Anzahl der bisher geförderten Stellen um höchstens 1,0 Beratungskraftstelle überschreiten.

(3) Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1.

Teil 6

Datenerhebung

(§ 13 Satz 2 Nummer 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

§ 15
Datenerhebung

(1) Die nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten sowie deren zugrundeliegende Aufzeichnungen über die durchgeführten Beratungen und Veranstaltungen sind für die Dauer der nachfolgenden Zuteilungsperiode aufzubewahren. Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Bei der Aufbewahrung sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Nach Auswertung der nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten kann die zuständige Bewilligungsbehörde diese prüfen und ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern. Die zur Überprüfung angeforderten Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen.

Teil 7

Schlussbestimmungen

§ 16
Prüfung durch den Landesrechnungshof

Die Rechte des Landesrechnungshofs gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 91 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz vom 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142) außer Kraft.

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).



Normverlauf ab 2000: