Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 2) Fachkräfte
- § 2 (Fn 3) Persönliche Ausschlussgründe
- § 3 (Fn 2) Fort- und Weiterbildung
- § 4 (Fn 2) Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen
- § 5 (Fn 3) Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
- § 6 (Fn 2) Allgemeine Anforderungen
- § 7 Individualbereich
- § 8 (Fn 4) Gemeinschaftsbereiche
- § 9 (Fn 5) (weggefallen)
- § 10 Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates
- § 11 Mitbestimmung des Beirates
- § 12 Mitwirkung des Beirates
- § 13 Grundsätze der Zusammenarbeit
- § 14 Anzahl der Mitglieder
- § 15 Wahlgrundsätze
- § 16 (Fn 2) Wahlverfahren
- § 17 Amtszeit des Beirates
- § 18 Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
- § 19 (Fn 2) Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit
- § 20 Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums
- § 21 Vertretungsgremium
- § 22 Bestellung einer Vertrauensperson
- § 23 (Fn 6) Anzeigepflichten
- § 24 Dokumentationspflichten
- § 25 (Fn 6) Allgemeine Anforderungen
- § 26 Individualbereich
- § 27 Gemeinschaftsbereiche
- § 28 Aufgaben der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
- § 29 (Fn 2) Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
- § 30 Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
- § 31 Grundsätze der Zusammenarbeit
- § 32 (Fn 2) Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
- § 33 (Fn 2) Anzeigepflichten
- § 34 Dokumentationspflichten
- § 35 Anzeigepflichten
- § 36 (Fn 2) Anzeigepflichten
- § 37 (Fn 2) Dokumentationspflichten
- § 38 (Fn 4) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
- § 39 Hospize
- § 40 Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung
- § 41 Besondere Fachkraft
- § 42 Vertrauenspersonen
- § 43 Anzeigepflichten
- § 44 Dokumentationspflichten
- § 45 (Fn 2) Ordnungswidrigkeiten
- § 46 Übergangsvorschrift
- § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht
Normüberschrift
Verordnung zur Durchführung
des Wohn- und Teilhabegesetzes
(Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Vom 23. Oktober 2014 (Fn 1)
Auf Grund des § 45 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 bis 7 und Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625)) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Benehmen mit dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags sowie - hinsichtlich des § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes - im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Personelle Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote
§ 1 Fachkräfte
§ 2 Persönliche Ausschlussgründe
§ 3 Fort- und Weiterbildung
Kapitel 2
Qualitätssicherung
§ 4 Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen
§ 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
Teil 2
Besonderer Teil
Kapitel 1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 7 Individualbereich
§ 8 Gemeinschaftsbereiche
Abschnitt 2
(weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 10 Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates
§ 11 Mitbestimmung des Beirates
§ 12 Mitwirkung des Beirates
§ 13 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 14 Anzahl der Mitglieder
§ 15 Wahlgrundsätze
§ 16 Wahlverfahren
§ 17 Amtszeit des Beirates
§ 18 Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
§ 19 Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit
§ 20 Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums
§ 21 Vertretungsgremium
§ 22 Bestellung einer Vertrauensperson
Abschnitt 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 23 Anzeigepflichten
§ 24 Dokumentationspflichten
Kapitel 2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
§ 25 Allgemeine Anforderungen
§ 26 Individualbereich
§ 27 Gemeinschaftsbereiche
Abschnitt 2
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 28 Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates
§ 29 Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
§ 30 Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
§ 31 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 32 Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
Abschnitt 3
Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 33 Anzeigepflichten
§ 34 Dokumentationspflichten
Kapitel 3
Servicewohnen
§ 35 Anzeigepflichten
Kapitel 4
Ambulante Dienste
§ 36 Anzeigepflichten
§ 37 Dokumentationspflichten
Kapitel 5
Gasteinrichtungen
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
§ 38 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 39 Hospize
§ 40 Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung
Abschnitt 2
Personelle Anforderungen
§ 41 Besondere Fachkraft
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 42 Vertrauenspersonen
Abschnitt 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 43 Anzeigepflichten
§ 44 Dokumentationspflichten
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
§ 46 Übergangsvorschrift
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Personelle Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote
§ 1 (Fn 2) Fachkräfte
§ 1 (Fn 2)
Fachkräfte
(1) Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung nach § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist anerkannt, wer gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
1. Altenpflegerin oder Altenpfleger,
2. Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder Gesundheits- oder Krankenpfleger,
3. Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
4. in der Eingliederungshilfe auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
(2) Fachkraft für soziale Betreuung ist auch, wer
1. über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium in Sozialer Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement,
2. über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Erzieherin oder Erzieher, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, Ergo-, Physio- oder Sprachtherapeutin oder -therapeut,
3. über eine gleichwertige staatlich anerkannte Berufsqualifikation verfügt und nach dem Konzept der Einrichtung ausschließlich entsprechend ihrer oder seiner Berufsqualifikation tatsächlich in der sozialen Betreuung eingesetzt ist.
(3) Fachkräfte, die die Aufgaben nach § 4 Absatz 11 des Wohn- und Teilhabegesetzes für die Pflege beatmungspflichtiger Personen wahrnehmen, sollen über eine Fachweiterbildung Anästhesie oder Intensivpflege verfügen oder mindestens geeignete Fortbildungen über die besonderen fachlichen Anforderungen der Pflege beatmungspflichtiger Patientinnen und Patienten besucht haben.
§ 2 (Fn 3) Persönliche Ausschlussgründe
§ 2 (Fn 3)
Persönliche Ausschlussgründe
(1) Bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, verantwortlicher Fachkraft und Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,
1. wer wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
2. wer als Einrichtungsleitung wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder einer Insolvenzstraftat
zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist.
(2) Eine Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung oder eine verantwortliche Fachkraft ist auch dann ungeeignet, wenn gegen sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 42 des Wohn- und Teilhabegesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
(3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, müssen sie sich bei der Einstellung ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für Einrichtungsleitungen und Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen.
§ 3 (Fn 2) Fort- und Weiterbildung
§ 3 (Fn 2)
Fort- und Weiterbildung
(1) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortliche Fachkraft sind verpflichtet, sich entsprechend ihres Aufgabenspektrums auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung, Qualitätssicherung einschließlich der Erlangung und Fortentwicklung interkultureller, kultur- und geschlechtersensibler Kompetenz sowie Möglichkeiten der Vermeidung von Gewalt, Zwang und freiheitsentziehender Maßnahmen regelmäßig fortzubilden.
(2) Zur Umsetzung der Vorgaben des Absatz 1 ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortlichen Fachkraft Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist zudem verpflichtet, den Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes den Besuch von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse benötigen, zu ermöglichen. Zu den Inhalten der Fortbildung sollen auch Kenntnisse über die Grundsätze der Umsetzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) gehören.
(3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben zudem sicherzustellen, dass Beschäftigte, die ältere pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit demenzbedingten Einschränkungen betreuen, in angemessenem Umfang über palliativpflegerische sowie geriatrische oder gerontopsychiatrische Kenntnisse verfügen.
(4) Mehrjährig Beschäftigten, die keine Fachkräfte im Sinne des § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind, soll Gelegenheit zur Nachqualifizierung gegeben werden.
Kapitel 2
Qualitätssicherung
§ 4 (Fn 2) Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen
§ 4 (Fn 2)
Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen
(1) Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden ordnungsbehördlichen Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften werden nach dem Muster der Anlage 1 (Ergebnisbericht) im Internet-Portal des Kreises oder der kreisfreien Stadt, der oder die die Prüfung vorgenommen hat, veröffentlicht.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ergebnisberichte für alle Interessierten übersichtlich und leicht verständlich formuliert sind. Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
(3) Die Veröffentlichung soll spätestens drei Monate nach der Prüfung der Einrichtung oder der anbieterverantworteten Wohngemeinschaft erfolgen. Vor der Veröffentlichung übersendet die zuständige Behörde der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter den Entwurf des zu veröffentlichenden Ergebnisberichtes und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen. Hält die zuständige Behörde Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters für berechtigt, so ändert sie den zu veröffentlichenden Ergebnisbericht entsprechend ab. Hält sie die Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters nicht für berechtigt, so teilt sie dies der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter mit. Hält die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter dennoch an den Einwendungen fest, veröffentlicht die zuständige Behörde den Ergebnisbericht mit den Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters und einer eigenen Stellungnahme zu den Einwendungen.
(4) Enthält der Ergebnisbericht Feststellungen zu Mängeln in der Erfüllung der Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder nach den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und werden diese Mängel von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter beseitigt, so wird die Mängelbeseitigung auf Antrag der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Ergebnisbericht dokumentiert.
§ 5 (Fn 3) Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
§ 5 (Fn 3)
Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
(1) Die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Anzeige verpflichteten Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nutzen zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht die elektronische Datenbank PfAD.wtg. Die Anzeigepflicht umfasst die Registrierung und Meldung der für die behördliche Qualitätssicherung erforderlichen Angaben und Änderungen.
(2) Die zuständigen Behörden sind zur Nutzung der elektronischen Datenbank PfAD.wtg verpflichtet. Die zuständigen Behörden prüfen die von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in der Datenbank gemachten Angaben auf Plausibilität und Richtigkeit, korrigieren sie bei Bedarf und geben diese in der Datenbank frei. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erhalten eine Mitteilung über die Freigabe. Mit der Freigabe durch die zuständige Behörde ist keine Statusfeststellung darüber verbunden, wie das Angebot nach dem Wohn- und Teilhabegesetz einzuordnen ist.
(3) Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist. Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Leistungsangebote sowie der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen veröffentlicht werden.
(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die erhobenen und gespeicherten Daten an die Sozialversicherungsträger und Prüfinstitutionen gemäß § 44 Absatz 1 und 2 sowie den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes gemäß § 44 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes weiterzugeben, soweit dies für die Wahrnehmung von deren gesetzlichen Aufgaben und für die Zusammenarbeit mit ihnen erforderlich ist.
(5) Das zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden gemäß § 43 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind berechtigt, zum Zwecke der Planung in ihrem Bezirk, Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
Teil 2
Besonderer Teil
Kapitel 1 (Fn 2)
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
§ 6 (Fn 2) Allgemeine Anforderungen
§ 6 (Fn 2)
Allgemeine Anforderungen
(1) Unter Berücksichtigung besonderer konzeptioneller, betriebsorganisatorischer und wirtschaftlicher Bedingungen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Vorgabe nach § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes abgewichen werden, sofern die Grundsätze der Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Dezentralität gewahrt bleiben. Von der Vorgabe des § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes darf auch dann abgewichen werden, wenn mit jedem die 80 Plätze überschreitenden Platz ein weiterer gesonderter separater Kurzzeitpflegeplatz im selben Gebäude oder im selben räumlich verbundenen Gebäudekomplex errichtet wird, soweit die Gesamtplatzzahl 120 Plätze nicht überschreitet. Eine Abweichung nach Satz 2 setzt voraus, dass ein besonderes, auf Dauer angelegtes Kurzzeitpflegekonzept vorhanden ist und die Kurzzeitpflegeplätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Belegung der Plätze ist zu dokumentieren. Eine Umwandlung der Plätze führt zum Widerruf der Ausnahmegenehmigung.
(2) Es ist auf eine für die Nutzerinnen und Nutzer überschaubare baulich-räumliche Struktur hinzuwirken. In den Einrichtungen sollen Wohnbereiche so errichtet werden, dass nicht mehr als 36 Personen - unterteilt in Gruppen - betreut werden können. Lange Flure sind zu vermeiden.
(3) Bei der baulich-räumlichen Gestaltung darf eine Nettogrundfläche von 45 qm je Nutzerin oder Nutzer nicht unterschritten werden.
(4) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen.
§ 7 Individualbereich
§ 7
Individualbereich
(1) Grundsätzlich soll jedem Zimmer ein eigenes Duschbad mit WC zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für zwei Nutzerinnen oder Nutzer errichtet wird, sind ausnahmsweise zulässig.
(2) Die Wohnfläche der Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer muss ohne Bad bei Einzelzimmern mindestens 14 qm und bei Doppelzimmern mindestens 24 qm betragen. Der Zuschnitt von Doppelzimmern ist so zu gestalten, dass zwei räumlich gleichwertige Bereiche entstehen.
(3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder aus Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein.
(4) Die Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer müssen über die baulich-technischen Voraussetzungen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie die Nutzung von Telefon und Internet verfügen. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Eine reine Nordlage soll bei den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer vermieden werden. Auf Wunsch oder wenn der konkrete Pflege- oder Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer es erfordert, muss eine Rufanlage vorhanden sein.
§ 8 (Fn 4) Gemeinschaftsbereiche
§ 8 (Fn 4)
Gemeinschaftsbereiche
(1) Gemeinschaftsflächen sind mit mindestens fünf qm je Nutzerin und Nutzer bei den Planungen zu berücksichtigen. Davon sind in der Regel mindestens drei qm je Nutzerin und Nutzer als Wohngruppenraum vorzusehen. Je Wohngruppe soll ein Wohngruppenraum geschaffen werden. Werden Küche und hauswirtschaftliche Funktionen in den Wohngruppenraum integriert, muss dieser eine entsprechend größere Fläche haben.
(2) Die verbleibende Gemeinschaftsfläche soll innerhalb der Einrichtung entsprechend der fachlichen Konzeption für die Organisation der Betreuung der Nutzerinnen oder der Nutzer vorgesehen werden.
(3) In Einrichtungen, die konzeptionell auf die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind, muss mindestens ein Pflegebad vorhanden sein, soweit nicht in allen Individualbereichen entsprechend geeignete Dusch- oder Bademöglichkeiten bestehen. Soweit der konkrete Pflege- oder Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer es erfordert, kann die zuständige Behörde auch das Vorhalten weiterer Pflegebäder - maximal eines für jeweils 20 Nutzerinnen und Nutzer - verlangen.
(4) In jeder Einrichtung muss für je bis zu 30 Nutzerinnen und Nutzer, die in Doppelzimmern leben, mindestens ein freizuhaltendes Einzelzimmer vorhanden sein, um auf Krisenfälle angemessen reagieren zu können und im Bedarfsfall auch für eine würdevolle Sterbebegleitung und Abschiednahme durch Angehörige die nötigen Rahmenbedingungen bieten zu können.
(5) In jedem Wohnbereich ist mindestens ein WC vorzuhalten. Für jeweils bis zu vierzig Nutzerinnen und Nutzern ist ein rollstuhlgerechtes Gäste-WC vorzuhalten.
(6) Für Küchen, Küchenausstattung und Lagerräume sind entsprechend dem Bedarf der Einrichtung angemessene Flächen im Raumangebot zu berücksichtigen.
(7) In jeder Einrichtung soll ein ausreichend großer, geschützter und von mobilen Nutzerinnen und Nutzern selbständig nutzbarer Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) vorgehalten werden.
(8) Sofern in der Einrichtung das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur Verfügung zu stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen so weit wie möglich zu gewährleisten.
Abschnitt 2 (Fn 5)
(weggefallen)
§ 9 (Fn 5) (weggefallen)
§ 9 (Fn 5)
(weggefallen)
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 10 Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates
§ 10
Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung, der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu beantragen, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen,
2. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln,
3. neuen Nutzerinnen und Nutzern zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden,
4. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten,
5. mindestens einmal jährlich eine Nutzerinnen- und Nutzerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben,
6. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,
7. mit der Einrichtungsleitung und den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen.
§ 11 Mitbestimmung des Beirates
§ 11
Mitbestimmung des Beirates
Der Beirat bestimmt mit bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung
1. zur Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
2. zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und
3. zur Gestaltung der Hausordnung.
Zur Umsetzung der Mitbestimmung informiert die Einrichtungsleitung den Beiratsvorsitz schriftlich über die mitbestimmungspflichtige Fragestellung. Der oder die Vorsitzende führt eine Befassung des Beirates mit der Fragestellung herbei. Sofern der Beirat nicht binnen vier Wochen nach der Information durch die Einrichtungsleitung eine Rückmeldung gibt oder Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung mitteilt, gilt seine Zustimmung zur Entscheidung als erteilt.
§ 12 Mitwirkung des Beirates
§ 12
Mitwirkung des Beirates
(1) Der Beirat wirkt insbesondere mit bei Entscheidungen über:
1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
2. eine Änderung der Kostensätze,
3. die Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,
4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,
5. wesentliche Veränderungen des Angebotes,
6. einen Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,
7. umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
8. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
9. die Einstellung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung
10. die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gewalt.
(2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden.
(3) Über personenbezogene Kenntnisse aus einer Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 13 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 13
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Beirat und Einrichtungsleitung sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Der Beirat soll rechtzeitig und umfassend von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter und der Einrichtungsleitung über seine Rechte und alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.
(2) Die Anträge und Beschwerden des Beirats müssen von der Einrichtungsleitung spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Einrichtungsleitung dies bei der Beantwortung schriftlich begründen.
(3) Der Beirat kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die seiner Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Einrichtungsleitung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen oder mit den Belangen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar sind.
(4) Wenn der Beirat in den Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, seine Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung zwischen Einrichtungsleitung und Beirat keine Einigung zustande kommt, wird die zuständige Behörde versuchen, zu vermitteln. Kommt immer noch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nach billigem Ermessen.
(5) Der Beirat bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett und erhält die Möglichkeit, kostenfrei Mitteilungen an die Nutzerinnen und Nutzer zu versenden.
§ 14 Anzahl der Mitglieder
§ 14
Anzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:
a) drei bei bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern,
b) jeweils zwei je angefangene weitere 50 Nutzerinnen und Nutzer.
§ 15 Wahlgrundsätze
§ 15
Wahlgrundsätze
(1) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können von den Nutzerinnen und Nutzern, ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie – soweit vorhanden – von der gewählten Vertretung der Seniorinnen und Senioren der Kommunen unterbreitet werden.
(2) Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen.
(3) Lebt bei Stimmengleichheit nur eine der Personen mit gleicher Stimmzahl in der Einrichtung, so ist diese gewählt. In allen anderen Fällen einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
§ 16 (Fn 2) Wahlverfahren
§ 16 (Fn 2)
Wahlverfahren
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat einen Wahlausschuss aus drei Nutzerinnen oder Nutzern aus, der die neue Wahl eines Beirats organisiert. Der Wahlausschuss wird bei seiner Aufgabe von der Einrichtungsleitung und vom Beratungsgremium unterstützt.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder im schriftlichen Verfahren gewählt werden soll. Er teilt allen Nutzerinnen und Nutzern rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher) den Ort und den Zeitpunkt der Wahl sowie die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten mit.
(3) Gibt es keinen Beirat oder wählt der Beirat nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Nutzerinnen und Nutzer für den Wahlausschuss aus oder steht keine Nutzerin oder kein Nutzer für den Wahlausschuss zur Verfügung, muss die Einrichtungsleitung die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung durchführen.
(4) Die Einrichtungsleitung hält bei einer Wahl die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(5) Der Wahlausschuss informiert die Nutzerinnen und Nutzer durch einen Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel über das Ergebnis der Wahl und lädt den Beirat innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zur ersten Sitzung ein.
§ 17 Amtszeit des Beirates
§ 17
Amtszeit des Beirates
(1) Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe vier Jahre, in anderen Einrichtungen zwei Jahre. Bestehen Zweifel über die Zuordnung einer Einrichtung, legt die zuständige Behörde die Wahlzeit auf Antrag der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers fest. Sie kann die Wahlzeit auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf zwei Jahre verkürzen, wenn sich die längere Wahlzeit einrichtungsbezogen nicht als umsetzbar erwiesen hat.
(2) Die Amtszeit endet bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn die Anzahl der Mitglieder im Beirat um mehr als die Hälfte gesunken ist, ohne dass Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.
§ 18 Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
§ 18
Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Rücktritt vom Amt oder
3. Ausscheiden aus der Einrichtung.
(2) Sind Angehörige oder gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungen einer Nutzerin oder eines Nutzers in den Beirat gewählt, so verbleiben sie bis zum Ablauf der Amtszeit auch dann im Beirat, wenn die Nutzerin oder der Nutzer aus der Einrichtung ausscheidet.
§ 19 (Fn 2) Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit
§ 19 (Fn 2)
Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit
(1) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen des Beirats und der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber der Einrichtungsleitung.
(2) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wird.
(3) Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ist die Hinzuziehung zur Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz erforderlich, sind Fahrtkosten und andere Auslagen (einschließlich angemessenen Honorars) für hinzugezogene Fachleute von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu zahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.
(4) Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Von jeder Sitzung des Beirates muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Einrichtungsleitung unterstützt hierbei in geeigneter Weise.
§ 20 Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums
§ 20
Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums
Das Beratungsgremium nach § 22 Absatz 5 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes wird auf Wunsch des Beirates gebildet. Das Beratungsgremium soll nicht mehr Mitglieder als der Beirat haben. Die Einrichtungsleitung fordert Interessentinnen und Interessenten durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung auf, ihre Bereitschaft an einer Mitarbeit im Beratungsgremium zu bekunden. Der Beirat bestimmt die Mitglieder des Beratungsgremiums und informiert die Einrichtungsleitung. Diese hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Die Amtszeit des Beratungsgremiums entspricht der Amtszeit des Beirates.
§ 21 Vertretungsgremium
§ 21
Vertretungsgremium
(1) Die zuständige Behörde fordert die Angehörigen sowie die rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung auf, sich bei Bereitschaft an einer Mitarbeit im Vertretungsgremium zu melden. Aus den Interessierten bestimmt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Mitglieder des Vertretungsgremiums. Das Vertretungsgremium hat so viele Mitglieder, die gleiche Amtszeit und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Bestellung ist den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Leistungsanbieterin bzw. dem Leistungsanbieter schriftlich mitzuteilen. Die Einrichtungsleitung hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
(2) Sobald ein Beirat gewählt werden kann, erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums.
§ 22 Bestellung einer Vertrauensperson
§ 22
Bestellung einer Vertrauensperson
(1) Bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, so beträgt die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Zur Vertrauensperson kann nur eine Person bestellt werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Sie muss von der zuständigen Behörde und von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter, von denen, die den Aufenthalt in der Einrichtung bezahlen und von denen, die die Interessen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters vertreten, unabhängig sein. Ausgeschlossen als Vertrauensperson ist auch, wer als Angehörige oder Angehöriger den Aufenthalt einer Nutzerin oder eines Nutzers bezahlt. Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.
(3) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1. die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
2. die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt,
3. sie ihr Amt niederlegt,
4. ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist,
5. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr möglich ist.
(4) § 21 Absatz 1 Sätze 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Nutzerinnen und Nutzern in Verbindung zu setzen.
Abschnitt 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 23 (Fn 6) Anzeigepflichten
§ 23 (Fn 6)
Anzeigepflichten
(1) Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung,
3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Einrichtung sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,
4. die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist,
5. die Zahl der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation,
6. den Namen und die berufliche Ausbildung der Einrichtungsleitung,
7. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Pflegedienstleitung sowie bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind,
8. die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.
(2) Stehen die Einrichtungsleitung oder die Pflegedienstleitung beziehungsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die verantwortliche Fachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Wohnraumüberlassung und Aufnahme der Betreuung nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer oder der Beschäftigten um mehr als 10 Prozent gegenüber der letzten Anzeige ändert. Hinsichtlich Absatz 1 Nummer 4 beziehen sich die anzeigepflichtigen Änderungen auf die tatsächlich aufgenommenen Nutzerinnen und Nutzer gegenüber den bisher als beabsichtigt oder tatsächlich aufgenommen gemeldeten. Eine quartalsweise Meldung ist ausreichend.
(4) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde die Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell über die Datenbank nach § 5 zu übermitteln. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Zahl der freien und belegbaren Plätze darf unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der Einrichtung sowie der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Internet veröffentlicht werden.
§ 24 Dokumentationspflichten
§ 24
Dokumentationspflichten
Aus der Dokumentation nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss ersichtlich werden:
1. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
2. der Name und der Vorname der Beschäftigten, deren Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit sowie die anhand der Dienstpläne jeweils für den Vormonat und den laufenden Monat ermittelbare und die für den kommenden Monat geplante Arbeitszeit aller Beschäftigten,
3. der Name und der Vorname der Nutzerinnen und Nutzer sowie der quartalsweise ermittelbare differenzierte Betreuungs- und Pflegebedarf aller Nutzerinnen und Nutzer,
4. die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förder- und Hilfepläne für die Nutzerinnen und Nutzer,
5. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern sowie die Angabe der oder des für die Anordnung und die Dauer der Maßnahme verantwortlichen Beschäftigten,
6. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
7. die Vollmachten der Nutzerinnen und Nutzer und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen,
8. bestehende Vereinbarungen mit Haus-, Fach- und Zahnärzten,
9. bestehende Kooperationen mit den besonderen Angeboten der ambulanten Palliativversorgung,
10. die Konzepte zur Sicherung der Betreuungsqualität und der Teilhabe und zur Gewaltprävention.
Kapitel 2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
§ 25 (Fn 6) Allgemeine Anforderungen
§ 25 (Fn 6)
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensiv-pflegerischem Betreuungsbedarf es erfordert, jederzeit eine Notstromversorgung zu gewährleisten.
(2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen.
§ 26 Individualbereich
§ 26
Individualbereich
(1) Für jeweils höchstens vier Nutzerinnen und Nutzer muss ein Duschbad mit WC vorhanden sein. Bei Wohngemeinschaften in Neubauten sind mindestens Tandembäder vorzusehen.
(2) Die Wohnfläche der Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer muss ohne Bad mindestens 14 qm betragen. Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von dieser Anforderung zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 27 Absatz 1 hinausgehende Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird und die verbleibende Fläche so groß ist, dass der Zweck des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf Selbstbestimmung und Achtung der Privatsphäre nicht gefährdet wird.
(3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein.
(4) Die Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer müssen über die baulich-technischen Voraussetzungen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie die Nutzung von Telefon und Internet verfügen. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Auf Wunsch oder auf Grund des konkreten Pflege- oder Betreuungsbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer müssen die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage vorgehalten werden.
§ 27 Gemeinschaftsbereiche
§ 27
Gemeinschaftsbereiche
(1) In der Wohngemeinschaft muss mindestens ein Raum für die gemeinschaftliche Nutzung vorhanden sein. Dafür sind mindestens drei qm je Nutzerin und Nutzer vorzusehen. Wird die Küche in den Raum für die gemeinschaftliche Nutzung integriert (Wohnküche), muss dieser eine entsprechend größere Fläche haben. Sofern die Wohngemeinschaft nach ihrer Konzeption auf die Betreuung durch mindestens eine ständig anwesende Betreuungskraft ausgerichtet ist, muss durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer in ihrer Lebensgestaltung nicht eingeschränkt werden. Davon ist auszugehen, wenn zusätzlich ein Dienstzimmer vorgehalten wird.
(2) Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Anforderungen des Absatz 1 zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 26 Absatz 2 hinausgehende Wohnfläche der Einzelzimmer ausgeglichen wird.
(3) Die Wohngemeinschaft muss über mindestens eine Küche oder Wohnküche mit einer dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer entsprechenden Küchenausstattung verfügen.
Abschnitt 2
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 28 Aufgaben der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
§ 28
Aufgaben der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Maßnahmen bei der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu beantragen, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen,
2. Beschwerden und Anregungen an die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter weiterzugeben und mit ihr oder ihm darüber zu verhandeln,
3. neuen Nutzerinnen und Nutzern zu helfen, sich in der Wohngemeinschaft zurechtzufinden und
4. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,
5. mit den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen.
§ 29 (Fn 2) Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
§ 29 (Fn 2)
Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung bestimmt mit bei Entscheidungen zur
1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung,
3. Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,
4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,
5. sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
6. Gestaltung der Hausordnung in der Wohngemeinschaft,
7. Verwendung gemeinsamer Mittel für die Haushaltsführung in der Wohngemeinschaft vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Regelungen.
Zur Umsetzung der Mitbestimmung informiert die verantwortliche Fachkraft die Nutzerinnen und Nutzer schriftlich oder durch Aushang über die mitbestimmungspflichtige Fragestellung. Sofern die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung nicht binnen vier Wochen nach der Information eine Rückmeldung gibt oder Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung mitteilt, gilt ihre Zustimmung zur Entscheidung als erteilt.
§ 30 Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
§ 30
Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
(1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wirkt insbesondere mit bei:
1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
2. einer Änderung der Kostensätze,
3. wesentlichen Veränderungen des Angebotes,
4. einem Zusammenschluss mit einer anderen Wohngemeinschaft,
5. Entscheidungen über umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
6. der Einstellung der verantwortlichen Fachkraft,
7. der Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer.
(2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist verpflichtet, der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung über das, was sie erfahren, schweigen.
§ 31 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 31
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung soll rechtzeitig und umfassend von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter über ihre Rechte und alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.
(2) Die Anträge und Beschwerden der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung müssen von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter dies schriftlich begründen.
(3) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die ihrer Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Leistungsanbieterinnen oder der Leistungsanbieter nach ihrer Auffassung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar oder für die Nutzerinnen und Nutzer nicht zumutbar sind.
(4) Wenn die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung in den Angelegenheiten, die ihrer Mitbestimmung unterliegen, ihre Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung mit den Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern keine Einigung zustande kommt, wird die zuständige Behörde versuchen, zu vermitteln. Kommt auch dadurch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nach billigem Ermessen.
(5) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett.
§ 32 (Fn 2) Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
§ 32 (Fn 2)
Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
(1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung gegenüber den Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern und regelt das Verfahren der Beratungen.
(2) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann sich mit ihren Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.
(3) Beschlüsse trifft die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Von jeder Sitzung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter unterstützen das in geeigneter Weise.
Abschnitt 3
Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 33 (Fn 2) Anzeigepflichten
§ 33 (Fn 2)
Anzeigepflichten
(1) Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Nutzerinnen und Nutzer in der Wohngemeinschaft betreut. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Wohngemeinschaft,
3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Wohngemeinschaft sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,
4. die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation,
5. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind,
6. ein Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge,
7. die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Wohngemeinschaft und
8. die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.
(2) Steht die verantwortliche Fachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Wohnraumüberlassung und Aufnahme der Betreuung nachzuholen.
(3) Übernimmt ein ambulanter Dienst kurzfristig die Betreuung einer bereits bestehenden Wohngemeinschaft, sind die erforderlichen Anzeigen umgehend nachzuholen.
(4) Der zuständigen Behörde sind Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer um mindestens zwei Personen oder die Zahl der Beschäftigten um ein Vollzeitäquivalent oder mehr gegenüber der letzten Anzeige ändert. Eine quartalsweise Meldung ist ausreichend.
§ 34 Dokumentationspflichten
§ 34
Dokumentationspflichten
Die Bestimmungen des § 24 gelten entsprechend.
Kapitel 3
Servicewohnen
§ 35 Anzeigepflichten
§ 35
Anzeigepflichten
Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Leistung des Wohnens erbringt und die Grundleistungen selbst anbietet oder bestimmt, von wem sie abzunehmen sind. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Servicewohnanlage und
3. ein Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Kapitel 4
Ambulante Dienste
§ 36 (Fn 2) Anzeigepflichten
§ 36 (Fn 2)
Anzeigepflichten
(1) Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter,
3. die pflegerische Konzeption des ambulanten Dienstes und
4. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Unternehmens- und Pflegedienstleitung wesentlich sind.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulante Dienste, die ausschließlich Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949) geändert worden ist, erbringen.
(2) Soweit für eine Nutzerin oder einen Nutzer in einer Wohngemeinschaft Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung enthalten. Die Namen der betreuten Personen sind nicht mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht nach diesem Absatz gilt nicht, wenn die betreuten Personen miteinander verwandt sind oder in einer Partnerschaft leben und dies den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern bekannt ist.
§ 37 (Fn 2) Dokumentationspflichten
§ 37 (Fn 2)
Dokumentationspflichten
Für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in ambulanten Diensten gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend.
Kapitel 5
Gasteinrichtungen
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
§ 38 (Fn 4) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 38 (Fn 4)
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege müssen über einen angemessen großen Gemeinschaftsraum sowie ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für die Tagesgäste (Ruheräume, Liegesessel) und sanitäre Anlagen (Waschbecken, Dusche, separates WC) verfügen.
(2) Bei der baulich räumlichen Gestaltung ist eine Nettogrundfläche von 18 qm je vorgesehenem Betreuungsplatz vorzusehen.
(3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur zu sorgen.
§ 39 Hospize
§ 39
Hospize
(1) In Hospizen soll ein Angebot von höchstens 16 Plätzen vorgehalten werden.
(2) Die Zimmer sind in ihrer Größe und Ausstattung so zu gestalten, dass dort die Aufnahme von mindestens einer Besucherin oder einem Besucher möglich ist. Für Besucherinnen und Besucher soll zudem die Übernachtung in einem Gastzimmer ermöglicht werden.
(3) Im Übrigen finden die §§ 6 bis 8 Anwendung.
§ 40 Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung
§ 40
Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung
Die Anforderungen an die Wohnqualität richten sich nach §§ 6 bis 8.
Abschnitt 2
Personelle Anforderungen
§ 41 Besondere Fachkraft
§ 41
Besondere Fachkraft
In Hospizen muss mindestens eine Pflegefachkraft eine Fortbildung im Bereich Palliativpflege abgeschlossen haben.
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 42 Vertrauenspersonen
§ 42
Vertrauenspersonen
Für die Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen gilt § 22. Für deren Arbeit gelten die Regelungen der §§ 10 bis 13 und 19 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 43 Anzeigepflichten
§ 43
Anzeigepflichten
(1) Bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege muss die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung und
3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung und die Konzeption
der Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 23 entsprechend.
§ 44 Dokumentationspflichten
§ 44
Dokumentationspflichten
(1) Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 24 entsprechend.
(2) Für die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend.
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 45 (Fn 2) Ordnungswidrigkeiten
§ 45 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, einer Gasteinrichtung oder einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Beirat, das Vertretungsgremium oder die Vertrauensperson oder entgegen § 31 Absatz 1 Satz 2 die Nutzerinnen -und Nutzerversammlung nicht über beabsichtigte Maßnahmen, die der Mitwirkung unterliegen, informiert,
2. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 31 Absatz 4 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt,
3. die Anzeige nach § 23 oder § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 13 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 Anträge oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet oder die Ablehnung nicht schriftlich begründet oder
5. der Dokumentationspflicht nach §§ 24, 34, 37 und 44 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt auch, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 16 Absatz 3 keine Wahl zum Beirat durchführt,
2. entgegen § 16 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der zuständigen Behörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt.
§ 46 Übergangsvorschrift
§ 46
Übergangsvorschrift
Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung im Amt befindliche Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Nach Ablauf der Amtszeit eines Beirates wird ein neues Beratungsgremium nach den Vorschriften dieser Verordnung gebildet.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht
§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, neugefasst durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553) und die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896).
(3) Das zuständige Ministerium überprüft unter Mitwirkung der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 des Wohn- und Teilhabegesetzes die Wirksamkeit dieser Verordnung. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Dezember 2019.
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 11. November 2014 (GV. NRW. S. 686); geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
|
Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
|
§ 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
|
§ 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
|
Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
|
§ 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
|
Anlage 1 (alt) aufgehoben und Anlage 2 (alt) umbenannt in Anlage 1 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 11.11.2014 bis 31.05.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 01.06.2019 bis heute (aktuelle Seite)