Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz zur Auflösung von Schul- und Studienfonds (Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz zur Auflösung von Schul- und Studienfonds
(Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW)
Vom 4. Februar 2014 (Fn 1) (Fn 2)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105))
§ 1 (Fn 3) Auflösung von Schul- und Studienfonds
§ 1 (Fn 3)
Auflösung von Schul- und Studienfonds
(1) Der Bergische Schulfonds, der Gymnasialfonds Münstereifel, der Münster’sche Studienfonds und der Beckum-Ahlen’sche Klosterfonds sind als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst.
(2) Die Zweckbindung des Vermögens der in Absatz 1 genannten
Fonds ist aufgehoben.
(3) Der Paderborner Studienfonds wird als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst. Die Zweckbindung des Fondsvermögens wird aufgehoben.
§ 2 (Fn 4) Verfahren; Rechtsverordnung
§ 2 (Fn 4)
Verfahren; Rechtsverordnung
(1) Sollten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsansprüche auf Grund der in § 1 Absatz 2 und 3 genannten vormaligen Zweckbindung gegen das Land Nordrhein-Westfalen begründet worden sein, werden diese durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen unmöglich sein oder werden sollte, entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium über eine angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers des Rechtsanspruches. Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 41 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Verfahren zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 im Hinblick auf die Verfahrensschritte, die vom Antragsteller zur Begründung seines Rechtsanspruches beizubringenden Nachweise, die Feststellung des Anspruchsinhalts und die Entscheidung über eine Ablösung von Rechtsansprüchen, sowie
2. das Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Sinne von Absatz 2 im Hinblick auf die Behörde, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 des Teils IV des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes die Aufgaben der Enteignungsbehörde übernimmt,
festzulegen.
(4) Behördliche Entscheidungen über die Erfüllung und die Ablösung von Rechtsansprüchen nach Absatz 1 sowie über Entschädigungen nach Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(5) Dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien der Vereinbarung über die Zuordnung des Bergischen Fonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln vom 13. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 105), der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster vom 13. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 105) und der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom …[einsetzen: Datum der Vereinbarung und Fundstelle dieses Gesetzes] zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 4.
§ 3 Verwaltung des Grundvermögens
§ 3
Verwaltung des Grundvermögens
Die nach der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln und der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’scher Studienfonds und des Beckum-Ahlen’scher Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster dem Land zugeordneten Grundstücke werden als Sonderliegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen qualifiziert und unterliegen der Verantwortung des Finanzministeriums. Die daraus resultierenden Aufgaben kann das Finanzministerium gegen Entgelt auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW oder auf die Bezirksregierungen übertragen.
§ 4 Verwaltungsvorschriften
§ 4
Verwaltungsvorschriften
Das Finanzministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 5 Inkrafttreten
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 7. Mai 2022. |
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Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 7. Mai 2022. |
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§ 1 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 7. Mai 2022. |
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§ 2 Absatz 1, 2 und 5 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 7. Mai 2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 27.02.2014 bis 06.05.2022
- Fassung vom 07.05.2022 bis heute (aktuelle Seite)