Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung - PfSchGerKVO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Anerkennung von Betrieben
für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
(Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung - PfSchGerKVO)
Vom 25. November 2014 (Fn 1)
Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet die Landesregierung:
§ 1 (Fn 2) Anerkennung
§ 1 (Fn 2)
Anerkennung
(1) Gewerbliche Betriebe können
auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige
Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten nach
Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S.
1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden, wenn
1. der Betrieb die Gewähr
bietet, dass die Kontrollen genau, zuverlässig und gemäß den rechtlichen
Vorgaben durchgeführt werden,
2. der Betrieb in ausreichendem
Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
fachlich geeignet sind,
3. dem Betrieb die für die
Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
4. der Betrieb einvernehmlich
mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.
Die näheren Voraussetzungen
ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Kontrollstellen, Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle, Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.
§ 2 (Fn 3) Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen
§ 2 (Fn 3)
Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen
Die anerkannten
Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid
durchzuführen,
2. Anerkennungsschilder nach dem
Muster der Anlage 2 zu führen,
3. Prüfplaketten gemäß § 5 der
Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu
verwenden ist, und
4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen.
§ 3 (Fn 4) Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen
§ 3 (Fn 4)
Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen
Die Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen verpflichten sich,
1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,
2. den Prüfbericht nach § 2 Nummer 4 an eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zu übersenden und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
4. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und
5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.
§ 4 (Fn 5) Gebühren
§ 4 (Fn 5)
Gebühren
Die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt oder sonstigen Kontrollperson ist gebührenpflichtig.
§ 5 (Fn 6) Inkrafttreten
§ 5 (Fn 6)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Anlagen:
In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 850); geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 8. November 2024. |
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§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 8. November 2024. |
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§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 8. November 2024. |
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§ 3 Überschrift neu gefasst, und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 8. November 2024. |
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§ 4 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 8. November 2024. |
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§ 5 Überschrift neu gefasst und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 8. November 2024. |
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Fn 7 |
Anlage 1 geändert sowie Anlagen 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 8. November 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 06.12.2014 bis 07.11.2024 mit Anlagen
- Fassung vom 08.11.2024 bis heute (aktuelle Seite)