Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(BürgerentscheidDVO)

Vom 10. Juli 2004 (Fn 1) (Fn 6)

Auf Grund des § 26 Abs. 10 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), sowie des § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 65 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird mit Zustimmung des für kommunalpolitische Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

§ 1
Satzung

(1) Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

(2) Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.

§ 2
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen

Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.

§ 3 (Fn 4)
Abstimmungsbenachrichtigung

Spätestens am Tag bevor das Abstimmungsverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Gegenstand des Bürgerentscheids, die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung sowie den Abstimmungstag oder den Abstimmungszeitraum.

§ 4
Information der Stimmberechtigten

Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.

§ 5
Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief

(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.

(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.

§ 6
Abstimmungslokale

Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.

§ 7 (Fn 4)
Bürgerentscheid
an Stelle des Kreistages
- § 23 Kreisordnung -

(1) Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen.

§ 8 (Fn 4)
Ratsbürgerentscheid und Kreistagsbürgerentscheid

Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines Kreistagsbürgerentscheids nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung.

§ 9 (Fn 7)
Verlängerung von Fristen zur Einreichung kassatorischer Bürgerbegehren

(1) Auf Antrag der Vertretungsberechtigten kann der Rat die Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens einmalig verlängern, wenn nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist oder die Unterschriftensammlung in Person durch eine Katastrophe oder vergleichbare Umstände höherer Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann um höchstens vier Wochen, die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens sechs Wochen verlängert werden.

(2) Absatz 1 gilt für Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 10 (Fn 5)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383; in Kraft treten am 1. Oktober 2004; geändert durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 7. Juni 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

SGV. NRW. 2021.

Fn 4

§ 3 und § 7 geändert sowie § 8 (neu) eingefügt durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 5

§ 8 (alt) umbenannt in § 9 (neu) durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 7. Juni 2014, umbenannt in § 10 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.

Fn 6

Überschrift geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.

Fn 7

§ 9 eingefügt durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.



Normverlauf ab 2000: