Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
(AG-TPG)
Vom 9. November 1999 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 5)
§ 1 Zuständige Stellen
§ 2 Landeskommission
§ 3 Verfahren
§ 4 Transplantationsbeauftragte
§ 5 Informations- und Auskunftspflichten
§ 6 Inkrafttreten
§ 1 (Fn 9) Zuständige Stellen
§ 1 (Fn 9)
Zuständige Stellen
(1) Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung sind insbesondere folgende Stellen zuständig:
1. die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
2. die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
3. die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
4. die Krankenhäuser sowie
5. die Transplantationsbeauftragten (§ 4).
(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne
des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
1. die Benennung der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der
Koordinierungsstelle und deren schriftliche Unterrichtung über die Benennung
nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,
2. die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des
Transplantationsgesetzes,
3. die Annahme, Verarbeitung und Speicherung der Daten und der Ergebnisse
der Auswertung durch die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 des
Transplantationsgesetzes und die Übermittlung an das für Gesundheit zuständige
Ministerium auf Anfrage,
4. die Entscheidung über die Nichtbestellung oder die gemeinsame Bestellung
der Transplantationsbeauftragten nach § 4 Absatz 4 Satz 6,
5. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 des
Transplantationsgesetzes und
6. die Führung eines Verzeichnisses über die nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen, deren Qualifikationen und Fortbildungen auf der Grundlage der Auskünfte der Entnahmekrankenhäuser gemäß § 5 Absatz 1.
§ 2 (Fn 3) Landeskommission
§ 2 (Fn 3)
Landeskommission
(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird unter Beachtung des § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung eine Kommission nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997(BGBl.I S.2631) in der jeweils geltenden Fassung für die gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen bei Lebenden bei der Ärztekammer Nordrhein als unselbständige Einrichtung gebildet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen gebildet werden.
(2) Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss eine Frau sein. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer als Ärztin oder Arzt an der Entnahme und der Übertragung von Organen beteiligt ist oder den Weisungen von an solchen Maßnahmen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterliegt, oder wer mit Transplantationszentren oder Organisationen, die Transplantationen unterstützen, derartig verbunden ist, dass eine Beeinträchtigung der objektiven Beurteilung nicht auszuschliessen ist, oder wer aus sonstigen Gründen nicht geeignet ist. Für jedes Mitglied sind ausreichende Stellvertretungen zu bestellen.
(3) Den Vorsitz führt das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.
(4) Die Mitglieder und Stellvertretungen werden vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Vorstand der Ärztekammer Westfalen - Lippe und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Eintritt einer der Ausschlusskriterien nach Absatz 2 Satz 3 ist die Berufung zu widerrufen.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Ärztekammer Nordrhein führt die Geschäfte der Kommission und stellt sicher, dass in ärztlich begründeten Eilfällen die Kommission auch kurzfristig zusammentreten kann. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 3 (Fn 7) Verfahren
§ 3 (Fn 7)
Verfahren
(1) Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll.
(2) Die Kommission hört die Person, die ein Organ spenden will, persönlich an. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie weitere Personen und Sachverständige hören.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (Enthaltungen sind unzulässig) über ihre gutachterliche Stellungnahme und gibt sie dem antragstellenden Transplantationszentrum und der Person, die ein Organ spenden will, schriftlich oder elektronisch bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Aufbewahrung der Verfahrensakten bei der Ärztekammer Nordrhein
erfolgt entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen in §
15 des Transplantationsgesetzes.
(5) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.
§ 4 (Fn 8) Transplantationsbeauftragte
§ 4 (Fn 8)
Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes
bestellen entsprechend den Vorgaben des § 9b Absatz 1 Satz 1 des
Transplantationsgesetzes mindestens eine Fachärztin oder einen Facharzt mit
mindestens zwölf Monaten Erfahrung in der Intensivmedizin zur oder zum
leitenden Transplantationsbeauftragten. Zur Unterstützung der oder des
leitenden Transplantationsbeauftragten können weitere Ärztinnen und Ärzte mit
Intensiverfahrung oder Pflegefachkräfte mit nach der Berufszulassung erworbener
intensivmedizinischer Erfahrung bestellt werden. In diesen Fällen ist die oder
der leitende ärztliche Transplantationsbeauftragte hauptverantwortlich mit
Weisungsbefugnissen. Die Vertretung der oder des hauptverantwortlichen
ärztlichen Transplantationsbeauftragten muss durch eine Ärztin oder einen Arzt
erfolgen.
(2) Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die
Transplantationsbeauftragten verpflichtet, an einer Schulung entsprechend den
Inhalten des Curriculums „Transplantationsbeauftragter Arzt“ der
Bundesärztekammer teilzunehmen. Sofern diese bei Bestellung noch nicht
absolviert worden ist, muss sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestellung
begonnen werden. Bei der Schulung sind berufsbezogene Aspekte der
Transplantationsbeauftragten zu berücksichtigen. Alle drei Jahre nach der
erstmals absolvierten Schulung sind die zur Ausübung der Funktion benötigten
Kenntnisse durch Teilnahme an einer achtstündigen Fortbildung zum Thema
Organspende zu vertiefen.
(3) Die Entnahmekrankenhäuser haben sicherzustellen, dass die
Transplantationsbeauftragten ihre Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 2 im
gesetzlich vorgegebenen Umfang und Zeitraum erfüllen können.
(4) Mehrere Entnahmekrankenhäuser können durch eine Kooperationsvereinbarung
eine gemeinsame Transplantationsbeauftragte oder einen gemeinsamen
Transplantationsbeauftragten bestellen. Die Bestellung ist nur zulässig, wenn
gewährleistet ist, dass der oder die Transplantationsbeauftragte ihre oder
seine Aufgaben nach § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes in jedem der
beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen kann. Dies ist in der Regel nicht
der Fall, wenn die Entnahmekrankenhäuser mehr als 30 Autominuten voneinander
entfernt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder
eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn trotz vorhandener
Intensivbehandlungsbetten dauerhaft nicht mit dem Auftreten potenzieller
Organspenderinnen und Organspender in dem Entnahmekrankenhaus zu rechnen ist.
Hierzu ist ein Nachweis auf Basis der Daten und Auswertungen nach § 11 Absatz
1b des Transplantationsgesetzes vom Entnahmekrankenhaus zu führen. Die
gemeinsame Bestellung nach Satz 1 oder die Nichtbestellung nach Satz 4 bedarf
der Genehmigung der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zuständigen Stelle. Die
Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die die Ausnahmen begründenden
tatsächlichen Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht mehr vorliegen.
§ 5 (Fn 6) Informations- und Auskunftspflichten
§ 5 (Fn 6)
Informations- und Auskunftspflichten
(1) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der nach § 1 Absatz 2 Satz
2 Nummer 6 zuständigen Stelle den Namen und die Qualifikation der nach § 4
Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten sowie deren Teilnahme an den
nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Schulungen und Fortbildungen in Textform
mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023 und ist ab dem
Folgejahr jährlich zum 15. März zu aktualisieren.
(2) Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen
Ministerium oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen über durchgeführte
Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 9b Absatz 1 und
2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes.
(3) Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der nach § 1
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig.
(4) Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 2 und das für Gesundheit zuständige Ministerium dürfen die aufgrund von § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes und § 5 Absatz 1 erhaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
§ 6 (Fn 4) Inkrafttreten
§ 6 (Fn 4)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
Die Ministerin für
Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
GV. NRW. S. 599; geändert durch Art IV des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Artikel 64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023. |
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GV. NRW. ausgegeben am 19. November 1999. |
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§ 1 Abs. 6 neu gefasst durch Art IV des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; § 1 umbenannt in § 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
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§§ 3 und 4 (alt) umbenannt in §§ 4 und 5 durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; umbenannt in §§ 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 6 aufgehoben und § 7 umbenannt in § 6 durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
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Inhaltsübersicht zuletzt neu gefasst durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
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§ 5 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 5 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; neu gefasst durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
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§ 2 umbenannt in § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Absatz 3 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 4 und 5 angefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
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§ 3 neu eingefügt durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; umbenannt in § 4 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Absatz 1 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; neu gefasst durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
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§ 1: neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert und Absatz 2 wird angefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023. |
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