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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften durch Vertreterversammlungen (Vertreterversammlungs-Satzung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM'
zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften
durch Vertreterversammlungen
(Vertreterversammlungs-Satzung)

Vom 9. Mai 2003 (Fn 1)

Auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 Satz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

(1) Hat die LfM das Verbreitungsgebiet für lokale Hörfunkprogramme gem. § 54 Abs. 3 LMG NRW durch Satzung so festgelegt, dass es nicht mit dem Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt übereinstimmt, so erfolgt die Bestimmung der Mitglieder für die Veranstaltergemeinschaft gem. § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW in diesem Verbreitungsgebiet durch eine Vertreterversammlung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW.

(2) Die Bestimmung eines Mitglieds für die Veranstaltergemeinschaft erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus der Veranstaltergemeinschaft insbesondere nach §§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 3 LMG NRW wird eine Person bestimmt, die anstelle des ausscheidenden Mitglieds und für den verbleibenden Zeitraum Mitglied wird. Die Entsendung des neuen Mitglieds erfolgt auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte.

§ 2
Wahl der Mitglieder
der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten des Verbreitungsgebietes entsandt. Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden dem Verbreitungsgebiet an, so erfolgt die Entsendung der Vertreter an Stelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Die Kreise/kreisangehörigen Gemeinden/kreisfreien Städte entsenden je 10.000 Einwohner einen Vertreter, die kreisangehörigen Gemeinden mindestens jedoch zwei Vertreter. Grundlage für die Berechnung ist die für die letzte Kommunalwahl maßgebliche Bevölkerungszahl.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d¿Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Hierfür gelten die §§ 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5; 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. 160), und die §§ 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5; 46 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), entsprechend.

(4) Das Mandat der Mitglieder der Vertreterversammlung erlischt mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Rates/Kreistages.

§ 3
Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Die LfM beruft die Vertreterversammlung ein, wenn sämtliche entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt haben. Die Wahl ist der LfM unverzüglich mitzuteilen.

(2) Haben eine oder mehrere entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung der LfM über die Festlegung des Verbreitungsgebietes (§ 54 Abs. 1 LMG NRW) ihre Mitglieder der Vertreterversammlung nicht gewählt, so kann die LfM die Vertreterversammlung auch ohne Berücksichtigung dieser entsendungsberechtigten Stellen einberufen.

(3) Ist einer der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die Einladung zu einer Gründungsversammlung zugegangen, so ist die LfM hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. In diesen Fällen kann die LfM den entsendungsberechtigten Kreisen/kreisfreien Städten/kreisangehörigen Gemeinden eine Frist von mindestens einem Monat zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung setzen, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass den in § 62 Abs. 1 LMG NRW genannten Stellen Zeit und Ort der Gründungsversammlung zwei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt werden können.

(4) Ist die Neuwahl von Mitgliedern der Vertreterversammlung notwendig, so fordert die LfM die entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden unter Setzung einer Frist von drei Monaten hierzu auf. § 3 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(5) Die LfM beruft die Vertreterversammlung ein; die Einladung muss zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung abgesandt werden. Diese Frist kann zur Wahrung der in Absatz 3 genannten Zwei-Monats-Frist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

(6) Entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden, die innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keine Vertreter gewählt haben, werden von der LfM über Ort und Zeit der Vertreterversammlung informiert. Eine Wahl der Vertreter, die daraufhin erfolgt und der LfM bis 24 Stunden vor der Vertreterversammlung mitgeteilt wird, ist bei der anberaumten Vertreterversammlung zu berücksichtigen. Diese nachträglich gewählten Vertreter sind von den sie entsendenden Stellen in geeigneter Form über Ort und Zeit der Vertreterversammlung zu informieren. Erfolgt bis 24 Stunden vor Beginn der Vertreterversammlung gegenüber der LfM keine Mitteilung über eine Wahl, so sind die auf diese Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gründungsversammlung nicht zu berücksichtigen.

§ 4
Durchführung der Vertreterversammlung,
schriftliches Umlaufverfahren

(1) Die LfM eröffnet und schließt die Sitzungen der Vertreterversammlung, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

(2) Die gem. § 1 dieser Satzung zu bestimmenden Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d¿Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt (§ 63 Abs. 1 LMG NW). Die §§ 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 der GO, 46 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 KrO gelten entsprechend.

(3) Die Bestimmung nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW kann auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Umlaufverfahren wird von der LfM gegenüber den Mitgliedern der Vertreterversammlung mit der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Wahlvorschlags eingeleitet, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Einspruchsmöglichkeit gegen dieses Verfahren besteht. Wenn Wahlvorschläge vorliegen und kein Einspruch erhoben wurde, müssen die Wahlvorschläge den Mitgliedern der Vertreterversammlung mit Einschreiben übersandt werden, § 4 VwZG gilt entsprechend. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt zwei Wochen nach Zustellung der Wahlvorschläge bei den Mitgliedern der Vertreterversammlung. Die LfM teilt das Wahlergebnis den Mitgliedern der Vertreterversammlung schriftlich mit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 geltend entsprechend auch im Umlaufverfahren, so dass auch die Grundsätze der Verhältniswahl (d¿Hondtsches Höchstzahlverfahren) Anwendung finden. Im Falle des Einspruchs eines Mitglieds der Versammlung gegen das schriftliche Umlaufverfahren ist die Vertreterversammlung hiervon schriftlich zu unterrichten und gleichzeitig zu einer Vertreterversammlung gem. § 3 dieser Satzung einzuladen.

§ 5 (Fn 4)
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i.V.

Dr. Jürgen B r a u t m e i e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 263, in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegebenam 28. Mai 2003.

Fn 4

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.