Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über den Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen (LandesbeiratsVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über den Landesbeirat für Vertriebenen-,
Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen
(LandesbeiratsVO)

Vom 10. Oktober 2012 (Fn 1, Fn 4)

Auf Grund des § 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) wird nach Anhörung des für Integration zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Mitglieder des Landesbeirats

(1) Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden bis auf die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder auf Empfehlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen und der auf Landesebene tätigen Organisationen von dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen.

(2) Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.

§ 2 (Fn 6)
Zusammensetzung des Landesbeirats

(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. fünf Mitgliedern, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium aus den in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen berufen werden,

2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium zu berufen, und

3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen werden.

(2) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.

(3) Für jedes Mitglied muss eine Stellvertretung berufen werden.

§ 3 (Fn 2, 7)
Amtsdauer und Zusammentritt des Landesbeirats

(1) Die Amtsdauer des Landesbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.

(2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.

(3) Zur konstituierenden Sitzung des Landesbeirats lädt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium ein.

§ 4 (Fn 2, 7)
Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.

(2) Eine Geschäftsstelle des Landesbeirats wird bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium eingerichtet.

(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 5 (Fn 3)
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden Stelle abberufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich oder elektronisch erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach. Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.

§ 6 (Fn 7)
Kosten

Die Kosten des Landesbeirats und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 7 (Fn 2, 7)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen vom 31. Januar 2006 (GV. NRW. S. 88) außer Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. November 2012 (GV. NRW. S. 504); geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 28. April 2022 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 20. Mai 2022.

Fn 2

§ 3 (alt) Absatz 1, § 4 (jetzt § 3) Absatz 3, § 5 (jetzt § 4) Absatz 1, 2 und 3 und § 8 (jetzt § 7) Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 3

§ 6 (alt) Absatz 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 6 umbenannt in § 5 und dabei Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. April 2022 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 20. Mai 2022.

Fn 4

Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 28. April 2022 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 20. Mai 2022.

Fn 5

§ 1: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Verordnung vom 28. April 2022 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 20. Mai 2022.

Fn 6

§ 2 Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2, Absatz 4 umbenannt in Absatz 3 und dabei geändert durch Verordnung vom 28. April 2022 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 20. Mai 2022.

Fn 7

§ 3 aufgehoben, § 4 umbenannt in § 3 und dabei Überschrift neu gefasst und Absatz 1 und 3 geändert, § 5 umbenannt in § 4 und dabei Absatz 1 geändert, § 7 umbenannt in § 6 und dabei geändert sowie § 8 umbenannt in § 7 durch Verordnung vom 28. April 2022 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 20. Mai 2022.



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