Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1 - VAP FD 2.1)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1 - VAP FD 2.1)

Vom 5. September 1996 (Fn 1) (Fn 9)

Auf Grund des § 13 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz - FDAG NW) vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 257) (Fn 2) wird verordnet:

Erster Teil
Auswahl und Einstellung

§ 1 (Fn 10)
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 11)
Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landes Nordrhein- Westfalen an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) und der elektronischen Zugangsadresse beizufügen:

1. ein Anschreiben,

2. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

3. eine Kopie des Zeugnisses über die Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife,

4. ein Nachweis über die Ableistung des forstlichen Praktikums,

5. eine Kopie des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines für die Laufbahn geforderten Studiengangs gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung,

6. ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz,

7. eine Kopie des Führerscheins der Klasse B (PKW) und

8. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.

§ 3 (Fn 11)
Einstellung

(1) Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen:

1. amtlich beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse,

3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit über eine entsprechende Tauglichkeitsuntersuchung durch den Betriebsarzt der Einstellungsbehörde,

4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, der Meldebehörde,

5. ein aktuelles Passbild in digitaler Form,

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie

7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren nach § 2 Absatz 2 geforderte Unterlagen vollständig vorliegen, die Zahl der im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet das für Forsten zuständige Ministerium in einem Zulassungsverfahren gemäß § 3 des Forstdienstausbildungsgesetzes über die Zulassung.

(4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.

§ 3a (Fn 11)
Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der Ausbildungsstellen zu ermitteln, wobei die Erfüllung der von den Ausbildungsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Grenze der persönlichen, räumlichen und sächlichen Ausbildungskapazität ist erreicht, wenn zum Einstellungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die der Ausbildungsstellen (§ 4a Absatz 3) übersteigt und zur Abwendung einer Kapazitätsüberschreitung eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung auch im Einzelfall unvereinbar ist.

§ 3b (Fn 12)
Verfahrensregelung

(1) In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die zu dem jeweiligen Einstellungstermin ihren Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 unter Vorlage der vollständigen nach § 2 Absatz 2 geforderten Bewerbungsunterlagen der Einstellungsbehörde eingereicht haben und nach den dienst- und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen.

(2) Tatsachen, die für die Anerkennung von Wartezeiten oder von Härtefällen erheblich sind, werden nur berücksichtigt, sofern sie bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgetragen und nachgewiesen worden sind.

§ 3c (Fn 11)
Ermittlung zu den Vergabekriterien

(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes nach der Qualifikation sind die Gesamtnote und die Durchschnittsnote der Einzelnoten der Abschlussprüfung des gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes für die Laufbahn geforderten Studiengangs maßgebend.

(2) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes ist Wartezeit die Zeit, die seit dem Einstellungstermin verstrichen ist, zu dem die Bewerberinnen und Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze erstmalig nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Es wird die Wartezeit seit der ersten Bewerbung berücksichtigt, wenn sich die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 zu jedem Einstellungstermin im Land Nordrhein-Westfalen um Zulassung beworben haben (ununterbrochene Bewerbung). Bei einer wiederholten Bewerbung wird ein jährlicher Wartezeitbonus von 0,2 auf die nach Absatz 1 ermittelte Qualifikationsnote gewährt.

(3) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 3 des Forstdienstausbildungsgesetzes liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn die Ablehnung für die Bewerberinnen und Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Die Ablehnung ist in der Regel eine außergewöhnliche Härte

a) für Bewerberinnen und Bewerber, die schwerbehindert sind oder Schwerbehinderten im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, gleichgestellt sind,

b) für Bewerberinnen und Bewerber, die gegenüber einer ständig in ihrem Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen allein unterhaltspflichtig sind und überwiegend Unterhalt gewähren, soweit durch die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst die Erfüllung der Unterhaltspflicht ernstlich gefährdet erscheint.

§ 3d (Fn 12)
Nachrückverfahren

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Zulassung der Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder treten zugelassene Bewerberinnen und Bewerber am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt.

(2) Anstelle von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen und Bewerber im Nachrückverfahren eingestellt werden. Unter mehreren von ihnen ergibt sich die Reihenfolge nach § 3 Abs. 2 bis 4 Forstdienstausbildungsgesetz unter Beachtung des § 3c. Die Entscheidung über die erneute Besetzung des Ausbildungsplatzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Einstellungstermin getroffen werden.

Zweiter Teil
Ausbildung

§ 4 (Fn 13)
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten, die zum Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW geführt haben, mit der Dauer von 24 Monaten angerechnet.

(2) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14 Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wird nicht angewendet.

§ 4a (Fn 14)
Begriffe

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, welche die Befähigung für eine Laufbahn in der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst besitzt, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Anwärterinnen und Anwärter betreut und deren Ausbildung überwacht.

(3) Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er benachrichtigt die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, wenn in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.

§ 5 (Fn 8)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat in einem Forstbetriebsbezirk nach Weisung und unter Kontrolle der Ausbilderin oder des Ausbilders durch selbständige Mitarbeit das bisher erworbene Fachwissen in die Praxis umzusetzen und zu vertiefen, sich einen Überblick über die Verfahren der Forsteinrichtung und der Standortkartierung zu verschaffen sowie sich mit der Betreuung von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald vertraut zu machen. Die Durchführung von Einzelaufgaben insbesondere im Bereich der forstlichen Produktion und der forstlichen Nutzung sowie die dazugehörige Kalkulation sind schriftlich oder elektronisch darzustellen (Ausbildungsabschnitt I).

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat sich einen Überblick über die Aufgaben der Fachgebiete Hoheit und Zentrale Dienste sowie über die Innendiensttätigkeiten der Fachgebiete Staatswald und Dienstleistung zu verschaffen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden unter Anrechnung auf die Ausbildungsabschnitte zu verwaltungs- und fachbezogenen Lehrveranstaltungen einberufen.

(4) Die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).

§ 6 (Fn 17)
Beurteilung

(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen abschließen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle die Beurteilung nicht selbst abgibt, versieht sie oder er diese mit ihrer oder seiner Stellungnahme. Die mit dem Sichtvermerk der Anwärterin oder des Anwärters versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung. Die nach Absatz 1 geforderte Beurteilung kann entfallen.

(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Beurteilungen für die einzelnen Ausbildungsabschnitte eine Ausbildungsnote nach dem Muster der Anlage 3, die in das Prüfungsergebnis einfließt. Die Ausbildungsnote ist mit einer der in § 16 Absatz 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen und der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 7 (Fn 18)
Ausbildungsberichte

Die Anwärterin oder der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt I insgesamt vier Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere die wesentlichen Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen. Auszüge aus Büchern, Betriebswerken oder Akten sollen die Ausbildungsberichte nicht enthalten. Die Berichte sind quartalsweise der Ausbilderin oder dem Ausbilder vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie Vorzüge und Mängel mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern. Die Berichte sind vierteljährlich über die Ausbildungsstelle der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Dritter Teil
Laufbahnprüfung

§ 8 (Fn 7)
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs geeigneten Personen. Er setzt sich zusammen aus:

1. einer Person mit der Befähigung für eine im Forstdienst geforderte Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2. fünf weiteren Mitgliedern mit der Befähigung für eine im Forstdienst geforderte Laufbahn der Laufbahngruppe 2.

Bei Bedarf können zwei der unter Satz 1 Nummer 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses durch geeignete Personen mit der Befähigung für eine Laufbahngruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes ersetzt werden.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist zulässig. Für einzelne Prüfungsteile kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere geeignete Fachprüferinnen oder Fachprüfer bestellen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuss wird beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gebildet. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und bestimmt die Prüfungstermine. Zur Durchführung der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsgebiet die Prüferinnen oder Prüfer. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung und hat hierbei auf die Einhaltung gleicher Bewertungsmaßstäbe in den Prüfungsgebieten hinzuwirken.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen oder Fachprüfer sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Alle von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Prüfung betreffenden Angelegenheiten besonders verpflichtet.

§ 9 (Fn 19)
Meldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung abzulegen haben. Der Meldung sind die Ausbildungsakten und Personalakten beizufügen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Einstellungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbehörde können bei der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.

§ 10 (Fn 18)
Prüfungsgebiete

Die Laufbahnprüfung richtet sich nach dem Inhalt der Ausbildung und umfasst folgende Prüfungsgebiete:

1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung, Forstschutz, Wildbewirtschaftung,

2. Forstliche Nutzung, Waldarbeit und Forsttechnik,

3. Raumordnung, Naturschutz und Landschaftspflege,

4. Allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen und

5. Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsgrundlagen einschließlich Finanzmanagement, Haushaltswesen, Förderung, Qualitäts-, Arbeitssicherheits- und Umweltmanagement.

§ 11 (Fn 18)
Schriftliche Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Forstverwaltung sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Arbeiten der in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Mindestens eine Arbeit ist aus den Prüfungsgebieten in § 10 Nummer 1 oder 2 zu stellen.

(3) Die Aufgaben der Prüfungsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt. Diese oder dieser setzt zugleich die Dauer der Bearbeitungszeit jeder Prüfungsarbeit fest. Sie soll mindestens vier und nicht mehr als sechs Stunden betragen. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel sind in der Aufgabe anzugeben.

(4) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer Körperbehinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

§ 12 (Fn 20)
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Aufsichtsperson handschriftlich oder elektronisch anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vor Beginn der Bearbeitungszeit auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Unmittelbar vor der Bearbeitung einer Prüfungsaufgabe wird der Umschlag mit der betreffenden Aufgabe in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter von der aufsichtsführenden Person geöffnet.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit der Aufsichtsperson abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen.

(4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit handschriftlich oder elektronisch den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Anwärterin oder des Anwärters. Es ist eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift anzufertigen. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zuzustellen. Werden die Prüfungsarbeiten digital angefertigt, so hat die Aufsichtsperson die eingereichten Prüfungsarbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person kennwortgeschützt zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person unter Verschluss zu halten.

§ 13 (Fn 21)
Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung nacheinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen eine Person durch Fachprüferinnen oder Fachprüfer ersetzt werden kann (§ 8 Absatz 1), mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungsarbeiten die Erst- und die Zweitprüferinnen oder -prüfer sowie den Termin der Vorlage der Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffene, übereinstimmende Bewertung, die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 12 Absatz 4) aufzuheben.

(3) Liefert eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.

(4) Wenn zwei oder drei der schriftlichen Arbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden sind, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

§ 14 (Fn 22)
Durchführung und Bewertung
der Prüfung im Wald

(1) Bei der Prüfung im Wald soll die Anwärterin oder der Anwärter anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Forstdienstes wahrzunehmen sind, ihre oder seine fachlichen Kenntnisse, ihr oder sein Urteils- und Entscheidungsvermögen sowie ihr oder sein Verständnis für Zusammenhänge nachweisen. Dabei soll sie oder er auch Beurteilungsvermögen und Sicherheit in der Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Die Prüfung im Wald wird in einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Forstamt abgehalten und kann auch in einem geeigneten privaten oder kommunalen Forstbetrieb in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.

(3) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden bis zu acht Aufgaben aus den in § 10 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten mündlich oder schriftlich gestellt, die innerhalb der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zeit von jeweils mindestens zehn Minuten zu lösen sind.

(4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet.

(5) Wurde das Gesamtergebnis der Prüfung im Wald nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

§ 15 (Fn 23)
Durchführung und Bewertung
der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und in der Lage ist, das auf ihrem oder seinem Fachwissen beruhende Urteil sachgerecht und sicher im Ausdruck zu begründen und zu vertreten.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung im Wald und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und werden an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die Reihenfolge kann zweckmäßig gewählt werden.

(3) Die Prüfungszeit in den Prüfungsgebieten eins bis vier beträgt 10 Minuten je Prüfling. Im Prüfungsgebiet fünf beträgt die Prüfungszeit 15 Minuten je Prüfling. Die Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen mündlich geprüft werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(5) Wurde das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

§ 16 (Fn 24)
Noten, Gesamtergebnis

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,

2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,

3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8 Punkte, Note „befriedigend“,

4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“,

5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: 4 bis 2 Punkte, Note „mangelhaft“,

6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten: 1 und 0 Punkte, Note „ungenügend“.

(2) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.

(3) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

(4) Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die Leistungen in der schriftlichen Prüfung, die Leistungen in der Prüfung im Wald und in der mündlichen Prüfung mit je 30 Prozent berücksichtigt. Die Ausbildungsnote nach § 6 Absatz 3 wird mit 10 Prozent berücksichtigt.

(5) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung ,,ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Der errechnete Punktwert ist im Prüfungszeugnis hinter der jeweiligen Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.

§ 17 (Fn 11)
Beurkundung des Prüfungsherganges,
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Über die Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Sie ist mit den Einzelbewertungen und den Berechnungen und Feststellungen der Gesamtergebnisse zu einer Prüfungsakte zu vereinigen und mindestens fünf Jahre beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat das Recht, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ihre oder seine vollständigen Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.

§ 18
Prüfungszeugnis,
Ergebnis und Laufbahnprüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung bestanden, so ist ihr oder ihm ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses erhält die Einstellungsbehörde für die Personalakten.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihr oder ihm durch schriftlichen Bescheid erteilt.

§ 19
Wiederholung der Prüfung

Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.

§ 20 (Fn 18)
Rücktritt, Abbruch

(1) Falls eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder sie abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung zu einer schriftlichen Arbeit, zur Prüfung im Wald oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder diese abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt oder den Abbruch, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. In diesem Fall ist § 19 nicht anzuwenden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann oder abbrechen muss. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird.

§ 21 (Fn 18)
Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit ,,ungenügend" und der Punktzahl ,,0", in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen (Fn 18)

§ 22 (Fn 4) (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5).

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 401; geändert durch VO. v. 17.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 40); Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 22 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008; Artikel 2 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014; Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 2

SGV. NW. 20301.

Fn 3

§ 22 (alt) geändert durch Artikel 23 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 27 Abs. 1 Satz 2 (neu § 26) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996.

Fn 6

§§ 22 bis 25 aufgehoben, § 26 umbenannt in § 22 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 7

§ 8 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014; neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 8

§ 5: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014; Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 9

Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 10

§ 1 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 11

§§ 2, 3, 3a, 3c und 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 12

§§ §3b und 3d geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 13

§ 4 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 14

§ 4 (alt): geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014; umbenannt in § 4a und Absatz 2 und  neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 15

Anlage 1: geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014; neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 16

Anlagen 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 17

§ 6 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 18

§ 7, § 10, § 11 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 21 sowie Überschrift des Vierten Teils geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 19

§ 9 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 20

§ 12 Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 21

§ 13 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 22

§ 14 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 23

§ 15 Absatz 1 geändert und Absatz 2 bis 4 durch Absatz 2 bis 5 ersetzt durch neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 24

§ 16 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024.



Normverlauf ab 2000: