Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung für die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG-Satzung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
für die Linksniederrheinische
Entwässerungs-Genossenschaft
(LINEG-Satzung)

Vom 22. Juli 1991 (Fn1)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft (LINEGG) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 210) (Fn2) hat die Genossenschaftsversammlung am 9. Juli 1991 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1

Sitz der Genossenschaft

§ 2

Genossenschaftsgebiet

§ 3

Beitragsgruppen, Mindestjahresbeiträge für die Mitgliedschaft

§ 4

Verzeichnis der Mitglieder (Genossen)

§ 5

Auskunft

§ 6

Pflichten der Genossen

§ 7

Benutzungsordnung für Anlagen der Genossenschaft

§ 8

Bildung der Genossenschaftsversammlung

§ 9

Sitzungen der Genossenschaftsversammlung

§ 10

Wahl, Amtszeit und Pflichten der Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses

§ 11

Entschädigungen für Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses

§ 12

Geschäfte von herausragender Bedeutung

§ 13

Wirtschaftsführung

§ 14

Rechnungsprüfung

§ 15

Beitragszahlungen, Fälligkeit

§ 16

Bekanntmachungen

§ 17

Genehmigung von Geschäften

§ 18

Inkrafttreten

§ 1
Sitz der Genossenschaft
(Zu § 1 Abs. 2 LINEGG)

Die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG) hat ihren Sitz in Moers. Die Genossenschaftsverwaltung befindet sich in Kamp-Lintfort.

§ 2
Genossenschaftsgebiet
(Zu § 5 LINEGG)

(1) Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt.

(2) Im Bedarfsfall erstellt die Genossenschaftsverwaltung von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein Grundstück im Genossenschaftsgebiet liegt.

§ 3
Beitragsgruppen, Mindestjahresbeiträge
für die Mitgliedschaft
(Zu § 6 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 LINEGG)

(1) Die von der Genossenschaftsversammlung zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien enthalten Angaben über die Bildung der Beitragsgruppen. Die Beitragsgruppen werden in Anlehnung an die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 LINEGG aufgeführten Aufgabenbereiche gebildet.

(2) Der Mindestjahresbeitrag - ohne Abwasserabgabe - für die Begründung der Mitgliedschaft beträgt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LINEGG

1. für die Indirektzuleiter der Beitragsgruppen 1 und 3 1/1000 des durchschnittlichen Gesamtbeitrages der letzten drei Jahre dieser Beitragsgruppen aller Städte und Gemeinden,

2. für die Direktzuleiter der Beitragsgruppen 1 und 3 1.250,- EUR und

3. für die Beitragsgruppen 2 und 4 1.250,- EUR.

(3) Bei der Ermittlung der Mitgliedschaft und der Beitragsberechnung werden die Zuleitungen einzelner Betriebe, Grundstücke und Anlagen, die, für sich betrachtet, nur geringere Kosten als den Mindestbeitrag gemäß Absatz 2 verursachen, nicht berücksichtigt.

§ 3 a
Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 LINEGG, § 52 Abs. 2 LWG NRW)

1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.

Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.

2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag von den jeweils vorteilhabenden Mitgliedern bzw. Mitgliedergruppen erhoben.

3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.

§ 4
Verzeichnis der Mitglieder (Genossen)
(Zu § 6 Abs. 3 LINEGG)

Das Verzeichnis der Genossen wird jährlich vom Vorstand unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste neu erstellt. In dem Verzeichnis sind - nach Genossengruppen gegliedert - Namen, Unternehmensarten, Genossennummern und Jahresbeiträge der einzelnen Genossen aufzuführen.

§ 5
Auskunft

Die Genossenschaft erteilt ihren Mitgliedern auf deren schriftliche Anforderung kostenlos Auskunft über ihre Feststellungen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 LINEGG), soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt.

§ 6
Pflichten der Genossen
(Zu § 7 Abs. 1 und 2 LINEGG)

(1) Eigene Vorhaben der Genossen, die sich auf vorhandene Anlagen oder geplante Unternehmen der Genossenschaft auswirken können oder neue Unternehmen der Genossenschaft verursachen, sind rechtzeitig anzuzeigen und mit der Genossenschaftsverwaltung zu beraten und abzustimmen.

(2) Die Eigentümer der im Genossenschaftsgebiet liegenden Bergwerke haben der Genossenschaftsverwaltung die Angaben über geplante und getätigte Abbaue zu machen, die für die Ermittlung der Bodenbewegungen erforderlich sind. Über Änderungen der Abbauplanungen ist die Genossenschaftsverwaltung unverzüglich zu informieren.

(3) Zur Durchführung der Veranlagung haben die Genossen jährlich Auskunft über die Betriebsverhältnisse, z.B. den Wasserverbrauch, den Abwasseranfall, die Art der Abwässer und ihre betriebsseitige Vorbehandlung, die Ableitung der Abwässer und die Größe der befestigten Flächen, zu geben. Hierzu ist - nach Aufforderung durch den Vorstand - eine entsprechende Erklärung nach Erhebungsbogen der Genossenschaft bis zum 1. März eines jeden Jahres an die Genossenschaftsverwaltung abzugeben. Wird von einem Genossen Abwasser unter Benutzung von Entwässerungsanlagen eines anderen Genossen zugeleitet (indirekter Zuleiter), bedürfen die Angaben der Bestätigung des direkten Zuleiters. Der Erhebungsbogen der Genossenschaft muß eine Belehrung über die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung enthalten (§ 7 Abs. 2 LINEGG).

(4) Abwässer, von denen zu besorgen ist, daß sie den Betrieb oder die Wirkung der Abwasserbehandlungsanlage nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen der Genossenschaft nicht zugeführt werden. Die Genossenschaft kann zur näheren Regelung der Übernahme von Abwasser besondere Bedingungen stellen, insbesondere sie von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für Indirektzuleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts bleiben hiervon unberührt.

(5) Werden die in Absatz 4 Satz 1 genannten Abwässer einer Abwasseranlage der Genossenschaft zugeführt, wird die Genossenschaftsverwaltung den Genossen, der die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat, auf die Unzulässigkeit der Zuleitung hinweisen. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist die Genossenschaft nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Genossen schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, daß die Ordnungsbehörde die Genossenschaft zur weiteren Übernahme anhält.

(6) Sind die in Absatz 4 Satz 1 genannten Abwässer in eine Entwässerungsanlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage der Genossenschaft zugeordnet ist, ist die Genossenschaftsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

(7) Entstehen der Genossenschaft infolge Verstoßes gegen Absatz 4 Aufwendungen oder Kosten, sind diese durch den Genossen zu decken, der die Abwässer den Anlagen der Genossenschaft zugeführt oder die Aufwendungen oder Kosten in sonstiger Weise verursacht hat. Kosten sind auch höhere Abwasserabgaben, zu denen die Genossenschaft herangezogen wird.

§ 7
Benutzungsordnung für Anlagen der Genossenschaft

Das Nähere über die Benutzung der genossenschaftlichen Anlagen regelt die Benutzungsordnung, deren Erlaß und Änderung durch die Genossenschaftsversammlung erfolgt.

§ 8
Bildung der Genossenschaftsversammlung
(Zu § 12 und § 13 Abs. 7 LINEGG)

(1) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus höchstens 101 Delegierten.

(2) Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten berechtigt, beträgt ein Einhundertstel der - die Abwasserabgabe nicht enthaltenden - durchschnittlichen Jahresbeitragsumlagen der Genossenschaft aus den letzten drei Jahren, die dem Jahr der Neubildung der Genossenschaftsversammlung vorangehen. Bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der Beitrag des Jahres, das der Neubildung der Genossenschaftsversammlung vorangeht.

(3) Für jede der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LINEGG genannten Mitgliedergruppen wird eine Stimmgruppe gebildet. Gehört ein Genosse mit seinen Beiträgen mehreren Mitgliedergruppen an, kann er sich mit seinen Beiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen bzw. eine volle Beitragseinheit überschreiten (Beitragsteileinheit), nur an der Stimmgruppe beteiligen, auf die der höchste Beitragsanteil entfällt.

(4) Der Vorstand übersendet im Jahr der auslaufenden Amtsperiode bis zum 30. Juni den Genossen Auszüge aus der Stimmliste und teilt die Größe einer Beitragseinheit mit.

(5) Die Genossen, die aufgrund voller Beitragseinheiten unmittelbar Delegierte entsenden können, haben der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates ihre Delegierten innerhalb von 4 Monaten zu benennen.

(6) Die Genossen, die eine Beitragsteileinheit in eine Stimmgruppe einbringen können (§ 12 Abs. 3 LINEGG), werden vom Vorstand auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an einer Stimmgruppe zu beteiligen. Innerhalb von einem Monat nach Eingang dieser Mitteilung haben die Genossen dem Vorstand mitzuteilen, ob sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen.

(7) Beteiligt sich ein Genosse an einer Stimmgruppe, ist er berechtigt, Vorschläge für die Delegierten dieser Stimmgruppe zu machen. Der Vorstand fordert die sich an der Stimmgruppe beteiligenden Genossen unter Angabe der zu wählenden Delegiertenzahl auf, innerhalb eines Monats Wahlvorschläge schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge werden vom Vorstand für jede Stimmgruppe auf Stimmzetteln zusammengestellt und den Stimmberechtigten zugestellt.

(8) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen und verlangt kein Genosse dieser Stimmgruppe nach Zuleitung der Wahlvorschläge gemäß Absatz 7 innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen schriftlich die Durchführung einer Wahl, sind die Vorgeschlagenen dieser Stimmgruppe gewählt.

(9) Liegen aus einer Stimmgruppe mehr Wahlvorschläge vor, als auf sie Delegierte entfallen oder äußert sich ein Genosse gemäß Absatz 8, findet innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen eine Wahl der Delegierten auf schriftlichem Wege durch Rücksendung der Stimmzettel statt. Die Wahl wird vom Vorstand eingeleitet.

(10) Die Stimmberechtigten können auf dem ihnen zugeleiteten Stimmzettel höchstens so viele Personen ankreuzen, wie ihrer Stimmgruppe Delegierte zustehen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

(11) Die Auswertung der Stimmzettel erfolgt durch den Vorstand in Gegenwart von 2 Vertretern der jeweiligen Stimmgruppe, die der Vorstand beruft. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Wahlergebnis hat der Vorstand der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates mitzuteilen.

(12) Der Vorstand fordert die Landwirtschaftskammer Rheinland auf, bis zum 31. Oktober im Jahr der auslaufenden Amtsperiode ihre Delegierte oder ihren Delegierten der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates zu benennen.

(13) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach 5jähriger Amtsperiode neugebildeten Genossenschaftsversammlung aus.

§ 9
Sitzungen der Genossenschaftsversammlung
(Zu § 15 Abs. 2 LINEGG)

(1) Einladungen zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung erhalten zusätzlich zu den in § 15 Abs. 1, 3, 8 und 10 LINEGG genannten Personen die übrigen Dezernentinnen oder Dezernenten der Genossenschaftsverwaltung.

(2) Die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind gemäß § 15 Abs. 2 LINEGG grundsätzlich öffentlich. Bei Angelegenheiten, die für Beratungen in öffentlicher Sitzung nicht geeignet sind, kann auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(3) Das Nähere über Sitzungen der Genossenschaftsversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 10
Wahl, Amtszeit und Pflichten der Mitglieder
des Genossenschaftsrates
und des Widerspruchsausschusses
(Zu § 16 Abs. 1, 2, 4 und 6; § 29 Abs. 1
Nr. 4 und Abs. 2 und 3 LINEGG)

(1) Genossen und Delegierte können der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates bis zum Beginn der Wahlen in der Genossenschaftsversammlung mündlich oder schriftlich Vorschläge für die nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LINEGG in den Genossenschaftsrat zu wählenden Mitglieder unterbreiten. Das gilt auch für die zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses.

(2) Der Personalrat reicht seine Vorschläge für die Wahl der nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 LINEGG zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Genossenschaftsversammlung beim Vorstand ein. Die Kandidatenlisten werden Bestandteil der Sitzungsunterlagen für die Genossenschaftsversammlung.

(3) Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu wahren.

§ 11
Entschädigungen für Mitglieder des Genossenschaftsrates
und des Widerspruchsausschusses

(1) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses erhalten auf Antrag Fahrkosten und Tagegeld nach Stufe C der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG), in der jeweils gültigen Fassung, sofern der sie entsendende Genosse bzw. die entsendende Dienststelle, bei dem bzw. bei der vorrangig der Vergütungsantrag zu stellen ist, ihre Aufwendungen nicht übernimmt.

(2) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Genossenschaftsrates sowie die nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 LINEGG berufenen Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten neben den Abgeltungen nach Absatz 1 für ihre Aufwendungen eine jährliche Entschädigung, die durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen wird.

§ 12
Geschäfte von herausragender Bedeutung
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 und § 20 Abs. 1 und 2 LINEGG)

(1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten mit verpflichtender oder begünstigender Wirkung für die Genossenschaft haben nach § 17 Abs. 5 Nr. 12 LINEGG herausragende Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Gesamtbetrag von 500.000,- EUR überschreiten und nicht durch den festgestellten Wirtschaftsplan bestimmt oder in anderer Form den Entscheidungen von Genossenschaftsversammlung oder Genossenschaftsrat vorbehalten sind. § 23 LINEGG bleibt unberührt.

(2) Zu den Geschäften und sonstigen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung gehören abweichend von Absatz 1 Neubaumaßnahmen auch dann, wenn der Genossenschaftsrat den für diese Maßnahmen erforderlichen Bau- bzw. Maßnahmeplänen noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 Ziff. 2 LINEGG zugestimmt hat.

§ 13
Wirtschaftsführung
(Zu § 22 a LINEGG)

(1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach einem kaufmännischen Rechnungswesen.

(2) Für die Wirtschaftsführung ist § 22 a LINEGG maßgebend. Die Erheblichkeitsgrenze i.S.d. § 22a Abs. 5 Nr. 5 LINEGG sowie sonstige Wertgrenzen (§ 17 Abs. 4 Nr. 6 LINEGG; § 22a Abs. 3 Sätze 1 und 3 LINEGG i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO) bestimmt der Genossenschaftsrat in Form einer Richtlinie. Die übrigen Einzelheiten legt der Vorstand in einer Dienstanweisung zur Wirtschaftsführung fest.

§ 14
Rechnungsprüfung
(Zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 und § 24 Abs. 2 LINEGG)

(1) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluß des vergangenen Jahres auf und übersendet diesen an die von der Genossenschaftsversammlung bestellte Prüfstelle und an die genossenschaftlichen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.

(2) Die Genossenschaftsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Wirtschaftsjahr zwei genossenschaftliche Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 LINEGG). Sie brauchen nicht Delegierte zu sein, müssen aber selbst Genosse sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Genossen stehen oder dessen Vertretungskörperschaft angehören. Wiederwahlen sind zulässig.

(3) Die genossenschaftlichen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer legen den über das für Wirtschaftsprüfstellen vorgeschriebene Mindestmaß hinausgehenden Umfang der Prüfung - insbesondere im technischen Bereich - fest.

(4) Die genossenschaftlichen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden bei ihrer Tätigkeit durch die Genossenschaftsverwaltung unterstützt. Sie können Anregungen für die weitere Arbeit der Genossenschaftsverwaltung geben. Das Ergebnis der von der in Absatz 1 genannten Prüfstelle durchgeführten Prüfungen kann von den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern nach eigener Schlüssigkeitsprüfung für den von ihnen zu stellenden Antrag auf Entlastung des Vorstandes verwendet werden.

(5) Die Genossenschaft hat eine interne Prüfstelle.

Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. die Prüfung des gesamten Zahlungsverkehrs,

2. die dauernde Überwachung der Genossenschaftskasse sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,

3. die Prüfung von Vergaben.

Näheres über die Aufgaben ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Die von der Genossenschaftsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, der Genossenschaftsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen, soweit der Umfang dieser Aufträge nicht so groß ist, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Die interne Prüfstelle ist gegenüber den Auftraggebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig. Darüber hinaus sind der Vorstand und die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates immer über die Ergebnisse der besonderen Prüfungen zu unterrichten. Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung aller Prüfungen von Weisungen unabhängig.

§ 15
Beitragszahlungen, Fälligkeit
(Zu § 25 Abs. 2 LINEGG)

(1) Die Jahresbeiträge nach dem Beitragsbescheid sind von den Genossen in vier Teilbeträgen zu zahlen, die jeweils zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig werden. Andere Termine kann der Vorstand mit einzelnen Genossen vereinbaren, wenn eine Vergleichmäßigung des Beitragseingangs für den Zahlungsverkehr der Genossenschaft zweckmäßig ist.

(2) Entsprechend § 37 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NW ist bei schriftlichen Beitragsbescheiden, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, eine Unterschrift und Namenswiedergabe nicht erforderlich.

§ 16
Bekanntmachungen
(Zu § 33 LINEGG)

(1) Alle von der Genossenschaft vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

(2) Umfangreiche Mitteilungen werden in der Genossenschaftsverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt.

(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der LINEG unter der Adresse www.lineg.de.

In den amtlichen Verkündungsblättern der im Genossenschaftsgebiet liegenden Städte und Gemeinden wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Die Veröffentlichung der Satzung und deren Änderungen richtet sich nach § 11 Abs. 4 LINEGG.

(4) Ausschreibungen für Bauaufträge werden nach den Vorschriften des Vergabehandbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (VHB NW) bekanntgemacht.

(5) Öffentliche Stellenausschreibungen werden in Tageszeitungen und/oder in einschlägigen Fachzeitschriften bekanntgemacht.

§ 17
Genehmigung von Geschäften
(Zu § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 LINEGG)

(1) Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LINEGG gelten bei

1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 EUR;

2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 EUR.

(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 LINEGG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft der Genossenschaft, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlage übersteigt.

§ 18
Inkrafttreten

1. Die Satzung der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEGG-Satzung) tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

2. Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn3).

Auf nachstehende Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 5 LINEGG wird mit folgendem Wortlaut hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 - IV C 2 - 53.41.01 - gemäß § 11 Abs. 2 LINEGG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 LINEGG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 LINEGG bekanntgemacht.

Kamp-Lintfort, den 15. April 1996

Linksniederrheinische
Entwässerungs-Genossenschaft

Der Vorstand
Böhmer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 337, geändert am 16. 2. 1993 (GV. NW. S. 98), 3. 12. 1993 (GV. NW. S. 981), 8. 8. 1995 (GV. NW. S. 962), 15. 4. 1996 (GV. NW. S. 157), 29.11.2001 (GV. NRW. S. 859), 6.12.2017 (GV. NRW. S. 283).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1996.