Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
(Hygiene-Verordnung)
Vom 9. Januar 2003 (Fn 1)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Gesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG - vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.
§ 2 (Fn 5) Pflichten
§ 2 (Fn 5)
Pflichten
(1) Wer Handlungen vornimmt, die mit einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut einhergehen, hat vorher seine Hände sorgfältig zu reinigen und diese sowie die zu behandelnden Haut- oder Schleimhautflächen zu desinfizieren. Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Für jeden neuen Kunden sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden.
(2) Handlungen, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind mit sterilen Geräten, Werkzeugen oder Gegenständen vorzunehmen. Sterile Einmalmaterialien dürfen nach dem ersten Gebrauch nicht wiederverwendet werden und sind fachgerecht zu entsorgen. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einem validierten Sterilisationsprozess zu unterziehen sowie bis zur nächsten Anwendung steril aufzubewahren.
(3) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, deren Benutzung eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht vorsieht, bei deren Anwendung es aber zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren (Kundenschutz). Es ist ein Desinfektionsmittel mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit zur Desinfektion zu verwenden. Ist es zu einer unbeabsichtigten Verletzung gekommen, sind die Instrumente mit geeigneten Mitteln aufzubereiten. Nach einer nicht proteinfixierenden Desinfektion (Eigenschutz) sind die Instrumente sorgfältig zu reinigen und einer abschließenden Desinfektion zu unterziehen (Fremd- und Kundenschutz).
(4) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(5) Es sind geeignete Hautschutz- und -pflegemittel zur Verfügung zu
stellen. Es muss ein Hautschutzplan zur Auswahl von Präparaten für
Hautreinigung, -schutz und -pflege erstellt und die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in deren regelmäßige und richtige Anwendung unterwiesen werden.
(6) Wer Tätigkeiten gemäß § 1 am Menschen ausübt, muss für den Betrieb einen an die vor Ort gegebenen Anforderungen angepassten Hygieneplan erstellen. Der Hygieneplan muss schriftlich alle hygienerelevanten Maßnahmen, die mit dem Eingriff am Menschen in Verbindung stehen, mit den jeweiligen Präventions- und Personalschutzmaßnahmen aufführen. Dazu zählen insbesondere Vorgaben zur Desinfektion und Sterilisation, zur Wundbehandlung, zur Reinigung, Versorgung, Entsorgung und Lagerung von Verbrauchsmaterialien. Der Hygieneplan muss für jede Mitarbeiterin und für jeden Mitarbeiter frei zugänglich sein. Der Hygieneplan ist jährlich, sowie nach Veränderung der Betriebsabläufe auf Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Hygieneplan ist dem Personal mindestens einmal jährlich zu erläutern. Unterjährig eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Arbeitsantritt in Bezug auf den Hygieneplan zu unterweisen. Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 3 (Fn 6) Desinfektion
§ 3 (Fn 6)
Desinfektion
(1) Desinfektionen von Händen, Haut und Schleimhäuten, Instrumenten und
Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren vorzunehmen, die zur
Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen nachgewiesenermaßen wirksam
sind und für die geplante Anwendung geeignet sind. Als Voraussetzung für eine
sichere Wirksamkeit muss die im jeweiligen Einsatzbereich erforderliche
inaktivierende Wirksamkeit durch zwei voneinander unabhängige Prüfberichte und
Gutachten, die den Stand der derzeitigen Wissenschaft erfüllen, neue
Anwendungsformen berücksichtigen und von herstellerunabhängigen akkreditierten
Prüfinstituten erstellt worden sind, gesichert sein. Dies wird zum Beispiel vom
Verband für Angewandte Hygiene (VAH) praktiziert. Prüfungen, die nach
technischen Spezifikationen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder der Türkei oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, werden als gleichwertig
anerkannt, wenn die technischen Spezifikationen das nach Satz 2 geforderte Schutzniveau
gleichermaßen dauerhaft erreichen.
(2) Geeignete Handdesinfektionsmittelspender sind dort bereitzustellen, wo
eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist.
(3) Oberflächen, die sicher oder möglicherweise in direkten oder indirekten
Kontakt mit Körperflüssigkeiten gekommen sind, müssen spätestens nach
Beendigung der Behandlung umgehend gereinigt und mit einem geeigneten
Desinfektionsmittel desinfiziert werden.
(4) Die Arbeitsflächen sind darüber hinaus spätestens am Ende des Arbeitstages gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 4 (Fn 7) Sterilisation
§ 4 (Fn 7)
Sterilisation
(1) Vor einer Sterilisation ist eine ausreichende Desinfektion und Reinigung der Instrumente durchzuführen.
(2) Eine Instrumentensterilisation hat mittels eines validierbaren
Dampfsterilisationsverfahrens zu erfolgen. Ein Dampfsterilisator der Klasse B
mit fraktioniertem Vor- und Nachvakuumprogramm muss für alle Sterilisationen
verwendet werden, da diese Geräteart jeden Sterilisationszyklus überwacht und
eine Aufzeichnung der Zyklusparameter anfertigt, insbesondere die während der
Sterilisationsphase erreichten Temperaturen und die Zeitspanne dieser
Temperaturaufzeichnungen. Die Betreiberin oder der Betreiber ist dafür
verantwortlich, dass der gewählte Zyklus sich für das zu sterilisierende
Ladegut eignet. Wenn ein bestehender Dampfsterilisator nicht der Klasse B
entspricht, muss jeder neu angeschaffte Dampfsterilisator dieser Vorgabe
entsprechen. Eine regelmäßige Validierung ist durch hierfür qualifizierte
Fachunternehmen durchzuführen. Der Zeitpunkt und der Umfang für die
Validierungen sind abhängig vom Sterilisator, der Beladung und den Ergebnissen
der vorherigen Validierungen. Sofern keine anderweitigen Informationen zu
geräteeigenen Validierungsintervallen vorliegen, darf der Zeitraum bis zur
nächsten regelmäßigen Validierung den Zeitraum von drei Jahren nicht
überschreiten.
(3) Betreiber, die bis zum 15. Mai 2024 die Instrumentensterilisation
mittels eines Heißluftsterilisators durchführen, müssen bis zum 15. Mai 2025
das Verfahren der Instrumentensterilisation auf eine Dampfsterilisation nach §
4 Absatz 2 umstellen.
(4) Verpackte Gegenstände müssen so gelagert werden, dass die Verpackung intakt und trocken bleibt. Das Datum der Sterilisation und die Chargennummer müssen vermerkt werden.
§ 5 Abfälle
§ 5
Abfälle
Verletzungsgefährliche (spitze, scharfe oder zerbrechliche) Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet worden sind, dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur in einer Verpackung, die eine Verletzungsgefahr ausschließt, in den Abfall gegeben werden. Im Übrigen bleiben abfallrechtliche Regelungen unberührt.
§ 6 (Fn 8) Überwachung
§ 6 (Fn 8)
Überwachung
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser
Verordnung.
§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen,
müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der
Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
§ 7 In-Kraft-Treten
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 10. Mai 1988 (GV. NRW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (GV. NRW. S. 728), außer Kraft.
§ 8 (Fn 4) Berichtspflicht
§ 8 (Fn 4)
Berichtspflicht
Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des
Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 56, in Kraft getreten am 22. Februar 2003; geändert durch Artikel 38 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Verordnung vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
|
SGV. NRW. 2126. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 21. Februar 2003. |
|
§ 8 angefügt durch Artikel 38 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
§ 2 Absatz 2, 3 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 angefügt durch Verordnung vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
|
§ 3 neu gefasst durch Verordnung vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
|
§ 4 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
|
§ 6 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |