Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb) vom 9. Januar 1987 Gem. RdErl d. Finanzministers - B 4259 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.72.04 - 1/87 - v. 30.1.1987
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb) vom 9. Januar 1987 Gem. RdErl d. Finanzministers - B 4259 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.72.04 - 1/87 - v. 30.1.1987
Tarifvertrag
über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter
des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb)
vom 9. Januar 1987
Gem. RdErl d. Finanzministers - B 4259 - 1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 -
7.72.04 - 1/87 -
v. 30.1.1987
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter
des Bundes und der Länder
vom 9. Januar 1987
Zwischen
der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und *)
andererseits
wird für die unter den
Geltungsbereich
des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
(MTArb) vom 6. Dezember 1995
fallenden Arbeiter
Folgendes vereinbart:
*) Gleichlautende Tarifverträge
sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.
–Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
und
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
Vorbemerkung:
Rationalisierung
einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die
Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und
kostengünstig zu erfüllen.
Bei der Durchführung
von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergebenden Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und soziale Härten
möglichst zu vermeiden. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften.
Für Maßnahmen, die
nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen
und tarifvertraglichen Vorschriften unberührt.
§ 1
Begriffsbestimmungen
1
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber
veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen
der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn
diese Maßnahmen für Arbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Unter den
Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z.B. in Betracht:
a) Stillegung oder
Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines
Verwaltungs-/Betriebsteils,
b) Verlegung oder Ausgliederung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines
Verwaltungs-/Betriebsteils,
c) Zusammenlegung von Verwaltungen/Betrieben bzw. von
Verwaltungs-/Betriebsteilen,
d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Verwaltungen/Betrieben,
e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit sie
durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.
2
Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z.B. die
Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere
Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabs. 1 jedoch auch dann
Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut
werden.
3
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des §
613 a BGB.
Protokollnotizen zu
Absatz 1:
1.
Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der
Maßnahme her zu beurteilen.
Eine
Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten
Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw.
wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen
beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird.
Eine Änderung, die für
die gesamte Verwaltung bzw. den gesamten Betrieb nicht erheblich bzw. nicht
wesentlich ist, kann für einen Verwaltungs- bzw. Betriebsteil erheblich bzw.
wesentlich sein.
Ist die Änderung
erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Arbeiter
zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt.
2.
Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z.B.
durch
- voraussichtlich nicht
nur kurzfristigen Nachfragerückgang,
- eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte
Aufgabeneinschränkung,
- Wegfall zweckgebundener Drittmittel
veranlasst sind.
3.
Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn
aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund
Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z.B. bei Privatisierung des
Reinigungsdienstes).
§ 2
Unterrichtungspflicht
1
Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend
über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die
personellen und sozialen Auswirkungen mit der Personalvertretung zu beraten.
2
Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen sind zu beachten. Sie werden
durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
3
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Arbeitgeber die Arbeiter, deren
Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich
betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.
§ 3 1)
Arbeitsplatzsicherung
1
Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1
betroffenen Arbeiter nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung
verpflichtet.
Die Sicherung setzt
erforderlichenfalls eine Fortbildung
oder Umschulung des Arbeiters voraus.
2
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeiter einen mindestens gleichwertigen
Arbeitsplatz zu sichern.
Ein Arbeitsplatz ist
gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit
die bisherige Einreihung nicht ändert und der Arbeiter in der neuen Tätigkeit
vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.
Bei der Sicherung eines
gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Arbeitgeber gilt folgende
Reihenfolge:
a) Arbeitsplatz in
derselben Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort,
b) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort
oder in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben
Ort,
c) Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem
anderen Ort.
Von der vorstehenden
Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Arbeiter abgewichen werden.
Steht ein
gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 nicht zur
Verfügung, soll der Arbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden,
wenn ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt werden kann.
3
Kann dem Arbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung
gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeiter einen anderen
Arbeitsplatz anzubieten. Absatz 2 Unterabs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Die spätere Bewerbung
um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter
gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.
4
Kann dem Arbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung
gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz
bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu
bemühen.
5
Kann dem Arbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze2 bis 4 zur Verfügung
gestellt werden, kann der Arbeitgeber dem Arbeiter auch einen Arbeitsplatz bei
einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT, vorzugsweise
an demselben Ort, nachweisen.
6
Der Arbeiter ist verpflichtet, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der
Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Protokollnotiz zu
Absatz 4 2):
Öffentlicher Dienst ist
eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den
MTArb, den MTArb-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet.
§ 4 1)
Fortbildung, Umschulung
1
Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der
Arbeitgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen.
Der Arbeiter darf seine
Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich
verweigern.
2
Der Arbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit,
längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeitstage
der Freistellung ist der Urlaubslohn zu zahlen, im Übrigen ist der Lohn fortzuzahlen.
Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist dem Arbeiter ein entsprechender
Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit zu gewähren.
3
Setzt der Arbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm zu
vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer
der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der
Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die
Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Protokollnotiz zu
Absatz 1 Unterabs. 2:
Gibt ein Arbeiter, der
das 55. Lebensjahr vollendet hat, seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung
angesehen werden.
§ 5 3)
Besonderer Kündigungsschutz
1
Ist dem Arbeiter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das
Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus
betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden.
Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung
ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.
2
Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur
dann ausgesprochen werden, wenn dem Arbeiter ein Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 2
bis 5 nicht angeboten werden kann oder der Arbeiter einen Arbeitsplatz entgegen
§ 3 Abs. 6 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss
eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 57 Abs. 2 MTArb eine
längere Kündigungsfrist ergibt.
Bei Arbeitern, die beim
Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73
Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt
und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit
Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeiter
einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber entgegen § 3 Abs. 6
nicht annimmt. Für diese Kündigung aus wichtigem Grunde beträgt die
Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Der Arbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einverständnis oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder
eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
§ 6 4)
Lohnsicherung
1
Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Lohnminderung, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeiter den Lohn auf der Grundlage des
Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.
2
Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus
a)
dem Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 MTArb),
b)
den in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Zulagen, die der Arbeiter für
dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3
Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat,
und, wenn sie der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Absatz
3 Unterabs. 2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 MTArb) ununterbrochen
bezogen hat, den in der Protokollnotiz Nr. 2 genannten Zulagen und Zuschlägen,
c)
dem monatlichen Durchschnitt der Zuschläge nach dem Tarifvertrag über
Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes vom 9. Mai 1969, nach
dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL) vom 9.
Oktober 1963 und nach Nr. 9 SR 2 a zu § 29 bzw. Nr. 10 Abs. 1 SR 2 b des
Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor
dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag gezahlt worden sind, sofern der
Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem genannten Tag für mindestens
die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15
Abs. 1 MTArb) einen oder mehrere dieser Zuschläge bezogen hat,
sowie
d)
80 v.H. des auf einen Kalendermonat bezogenen Durchschnitts der auf die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder auf eine arbeitsvertraglich
vereinbarte geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§
15 Abs. 1 MTArb) entfallenden leistungsbezogenen Lohnbestandteile, die in den
vorangegangenen zwölf Kalendermonaten gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter
mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag
ununterbrochen leistungsbezogene Lohnbestandteile bezogen hat.
3
Für die Dauer der für den Arbeiter nach § 57 Abs. 2 MTArb geltenden Frist - bei
unter § 58 MTArb fallenden Arbeitern für die Dauer von sechs Monaten zum
Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält der Arbeiter eine persönliche
Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem
Sicherungsbetrag und dem um den Sozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den
Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten
Monatslohn aus der neuen Tätigkeit.
Die Frist beginnt mit
dem Tag, an dem der Arbeiter nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue
Tätigkeit aufzunehmen hat.
4
Der Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die
persönliche Zulage nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Absatz 3
Unterabs. 1 maßgebenden Frist.
Der Sicherungsbetrag
vermindert sich mit jeder allgemeinen Lohnerhöhung - beginnend mit der ersten
allgemeinen Lohnerhöhung nach Ablauf der für den Arbeiter nach Absatz 3
Unterabs. 1 maßgebenden Frist - bei dem Arbeiter, der an dem nach Absatz 3
Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag
a)
eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50.
Lebensjahr vollendet hat,
insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,
b)
eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40.
Lebensjahr vollendet hat,
insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,
c)
die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt,
insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel
der Summe der
Lohnbestandteile, die nach Absatz 2 Buchst b bis d bei der Errechnung des
Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei
dem Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55.
Lebensjahr vollendet hat.
Der jeweilige
Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeiter, der
a)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55.
Lebensjahr vollendet hat,
jeweils um ein Viertel,
b)
unter Unterabsatz 2 Buchst. a fällt,
jeweils um drei Viertel,
c)
unter Unterabsatz 2
Buchst. b fällt,
jeweils um die Hälfte,
d)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat,
jeweils um ein Viertel
der sich aus einer
allgemeinen Lohnerhöhung ergebenden Mehrbeträge des Lohnes im Sinne des
Absatzes 2 Buchst. a aus der neuen Tätigkeit.
Der Anspruch auf die
persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende
Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil der um den
Sozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden,
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderte jeweilige Monatslohn aus
der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten hat oder hätte.
5
Wird mit dem Arbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der
Arbeiter nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden
arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu
leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu
kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
6
Die persönliche Zulage wird neben dem Monatslohn aus der neuen Tätigkeit
gezahlt. Sie ist keine ständige Lohnzulage im Sinne des § 21 Abs. 4 Unterabs. 1
Satz 1 MTArb, § 30 Abs. 3 MTArb gilt entsprechend.
Die persönliche Zulage
wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 47 MTArb) berücksichtigt.
7
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Arbeiter seine Zustimmung zu einer
Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabs. 2
verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu
vertretenden Grund abbricht.
Die persönliche Zulage
entfällt, wenn der Arbeiter die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne
triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der
Arbeiter bzw. die Arbeiterin einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten
Altersrente nach den § 236, § 236 a oder § 237 a SGB VI oder einer
entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung hat.
8
Bei Lohnsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über
die Änderungskündigung keine Anwendung.
Protokollnotizen zu
Absatz 2:
1.
Zulagen im Sinne des Buchstabens b erster Halbsatz sind:
Vorarbeiter-,
Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulagen nach den §§ 3 und 4 des Tarifvertrages
über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) vom 11. Juli
1966 bzw. Vorarbeiterzulagen nach § 3 des Tarifvertrages überdas
Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli
1966,
Zulagen nach Fußnoten
zu Tätigkeitsmerkmalen des TV Lohngruppen-TdL,
Zulagen nach dem
Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und
Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975.
2.
Zulagen und Zuschläge im Sinne des Buchstabens b zweiter Halbsatz sind:
Wechselschicht- und
Schichtzulagen nach § 29 a MTArb und den Sonderregelungen hierzu,
Zulage nach Nr. 10 Abs.
3 SR 2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb,
50 v.H. des
Theaterbetriebszuschlages nach Nr. 6 SR 2 g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb,
Zulage nach Nr. 7 SR 2
m des Abschnitts A bzw. Nr. 7 SR 2 l des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb.
3.
Eine Zulage/ein Zuschlag gilt auch dann als im Sinne des Buchstabens b
ununterbrochen bezogen, wenn der Arbeiter sie vorübergehend
wegen
Arbeitsunfähigkeit, wegen Erholungsurlaubs einschließlich etwaigen
Zusatzurlaubs, wegen einer Maßnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb
oder wegen Arbeitsbefreiung,
wegen Ableistung des
Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes, wegen
Mutterschaftsurlaubs oder wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
aus sonstigen Gründen
bis zu insgesamt höchstens zwei Monaten
nicht erhalten hat.
Entsprechendes gilt für
die in Buchstabe d genannten Lohnbestandteile.
4.
Buchstabe d findet auf Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg keine
Anwendung.
§ 7 3)
Abfindung
1
Der Arbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine
Abfindung:
Tabelle s. Anlage
Monatsbezug ist der
Betrag, der dem Arbeiter als Summe aus dem Monatstabellenlohn und dem
Sozialzuschlag im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat
oder zugestanden hätte.
2
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst
fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist
oder, falls der Arbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig
feststeht, dass der Arbeiter ausgeschieden ist.
3
Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a)
die Kündigung aus einem von dem Arbeiter zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung
eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung
bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. 1 Unterabs. 2) erfolgt ist oder
b)
der Arbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29
Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird.
4
Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem MTArb nicht zu.
§ 8 4)
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
1
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag bestehen nicht, wenn der Arbeiter
erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer
entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für
eine Arbeiterin, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach §
237 a SGB VI erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 der
Satzung der VBL oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.
2
Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Arbeiter das 65. Lebensjahr
innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung
zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb
dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verringert
sich die Abfindung entsprechend.
3
Tritt der Arbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der
Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei
einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ein, verringert sich
die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
§ 9
Anrechnungsvorschrift
1
Leistungen, die dem Arbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken
gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag anzurechnen.
Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte
Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z.B. §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz).
2
Der Arbeiter ist verpflichtet, die ihm nach anderen Bestimmungen zu den
gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Er hat den
Arbeitgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden
Entscheidungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1
unverzüglich zu unterrichten.
Kommt der Arbeiter
seinen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen
ihm Ansprüche nach diesem Tarifvertrag nicht zu.
§ 10
In-Kraft-Treten, Laufzeit
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit
einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich
gekündigt werden.
2
Dieser Tarifvertrag gilt nur, wenn der Wechsel der Beschäftigung bzw. die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 1986 eintritt. Ist
der Wechsel der Beschäftigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
dem 1. Januar 1987 eingetreten, verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Bonn, den 9. Januar 1987
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
1.
Der Tarifvertrag ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten. Er gilt nur, wenn der
Wechsel der Beschäftigung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge
einer Rationalisierungsmaßnahme nach dem 31. Dezember 1986 eingetreten ist oder
eintritt. Ist der Wechsel der Beschäftigung oder die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar 1987 eingetreten, verbleibt es bei der
bisherigen Regelung (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter
vom 29. Oktober 1971 - bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl.
v. 7.1.1972 - SMBl. NRW. 20318).
2
Zur Durchführung des Tarifvertrages ergeht ein besonderer Erlass.
2) Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 in der ab 1. Januar 2002 geltenden
Fassung.
3) § 5 und § 7 in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung.
4) § 6 und § 8 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
MBl. NRW. 1987 S.
422, geändert durch Gem. RdErl. v. 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 24), 12.4.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 633, ber. S. 1076), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 963), 28.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 295), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1142), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 266).
Anlagen: