Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.06 – 31.14.1 v. 8. November 2006
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.06 – 31.14.1 v. 8. November 2006
Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Oktober 2006
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 – 42.06.06 – 31.14.1
v. 8. November 2006
Den
nachstehenden Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L) geben wir bekannt:
A.
Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Oktober 2006
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*) Gleichlautende
Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit der dbb tarifunion.
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Dieser
Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen
(Fahrer/Fahrerinnen) der Länder.
(2) Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht
oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L)
hinaus beschäftigt werden.
Protokollerklärungen zu § 1:
1. 1Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen
sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun
Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind. 2Zu
den Personenkraftwagenfahrern/Personenkraftwagenfahrerinnen gehören ferner die
ständig eingeteilten Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit
höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von
Krankentransportwagen.
2. 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur
gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie
im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden
geleistet hat. 2Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn im
Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige
Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird. 3Ist der
Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder
Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die
Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit
geleistet hätte.
§ 2
Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
(1) 1Die
Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten,
Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. 2Die
höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes.
(2) 1Die
höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten
auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der
Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a
Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet
Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. 2Geeignete
Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbesondere das
Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten
kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber
bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften)
und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder
durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. 3Gemäß
§ 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die
ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. 4Die
Kürzung der Ruhezeit ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.
(3) 1Muss
die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden
dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so
sind die Stunden, die über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden
hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch
Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag
für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen. 2Die
Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender
Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2 Satz 1)
unzulässig.
(4)
Bei der Ermittlung der höchstzulässigen monatlichen Arbeitszeit nach
Absatz 2 Satz 1 sind Ausfallzeiten (§ 3 Absatz 3) einzurechnen; für
einen Ausfalltag sind im Tarifgebiet West höchstens 10 Stunden und im
Tarifgebiet Ost höchstens 10,5 Stunden anzusetzen.
Protokollerklärung zu § 2:
1Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6
Absatz 1 TV-L bleibt unberührt. 2Soweit die höchstzulässige
Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist
§ 6 Absatz 2 TV-L mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf
das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist.
§ 3
Monatsarbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird,
ist die Monatsarbeitszeit.
(2) 1Für
die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom
Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen
Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des
Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer
Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer
eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von
30 Minuten vorgenommen.
(3) Im Falle
- eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26,
27 TV-L),
- einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung
oder Unfalls,
- einer Arbeitsbefreiung unter
Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
- einer Qualifizierung in überwiegend
dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,
- eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2
Absatz 3 Satz 1,
- eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen
der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,
- eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge
eines Wochenfeiertages
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal
anzusetzen:
a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der
|
Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
Pauschalgruppe I |
8,65 Stunden |
9 Stunden |
Pauschalgruppe II |
9,65 Stunden |
10 Stunden |
Pauschalgruppe III |
10,65 Stunden |
11 Stunden |
Pauschalgruppe IV |
11,65 Stunden |
12 Stunden |
Ständige
persönliche Fahrer/Fahrerinnen |
11,65 Stunden |
12 Stunden |
b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise 5 Werktage bei
Fahrern/Fahrerinnen der
|
Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
Pauschalgruppe I |
7,65 Stunden |
8 Stunden |
Pauschalgruppe II |
8,65 Stunden |
9 Stunden |
Pauschalgruppe III |
9,65 Stunden |
10 Stunden |
Pauschalgruppe IV |
10,65 Stunden |
11 Stunden |
Ständige
persönliche Fahrer/Fahrerinnen |
10,65 Stunden |
12 Stunden |
(4) 1Jeder
Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen. 2Für
die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4 ist bei mehrtägigen
Dienstreisen wie folgt zu verfahren: 3Beginnt die mehrtägige
Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00
Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die
Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00
Uhr anzusetzen.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines
Betriebsrates gemäß Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur
Erfüllung der Personalrats-/Betriebsratsaufgaben notwendig sind und für die
nach den Landespersonalvertretungsgesetzen/§ 40 Absatz 1
Betriebsverfassungsgesetz Reisekostenvergütungen zu zahlen sind.
2. 1Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt
vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. 2Der
Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine
mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet
wird beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.
(5)
Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) oder Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne
Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin
ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1
TV-L) geleistet hätte.
§ 4
Pauschalentgelt
(1)
Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das
Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden
und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L)
abgegolten sind.
(2) 1Die
Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen
Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen
Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. 2Bei
Fahrern/Fahrerinnen, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als
Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst
sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden
Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2) im jeweiligen Kalendermonat. 3Bei
Fahrern/Fahrerinnen die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet
sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden
Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen
Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.
(3)
Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3
zu diesem Tarifvertrag.*
(4)
Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen
Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge
nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.
(5) 1Die
Pauschalentgelte in den Anlagen 1 bis 3 werden um denselben Vomhundertsatz
verändert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen
Entgelterhöhung verändern. 2Die Tarifvertragsparteien werden diese
Anpassung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung
ohne Kündigung vereinbaren.
§ 5
Pauschalgruppen
(1)
Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden
Pauschalgruppen zugeordnet:
|
Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
Pauschalgruppe I |
ab 185 bis 196 Stunden |
ab 189 bis 199 Stunden |
Pauschalgruppe II |
über 196 bis 221 Stunden |
über 199 bis 224 Stunden |
Pauschalgruppe III |
über 221 bis 244 Stunden |
über 224 bis 248 Stunden |
Pauschalgruppe IV |
über 244 bis 268 Stunden |
über 248 bis 272,5 Stunden |
Ständige
persönliche Fahrer/Fahrerinnen |
bis 288 Stunden |
bis 292 Stunden |
(2) Ständige
persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlagen sind die ständigen
persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden
Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre
(in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder
der Landesregierung).
(3) 1Die
höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen soll
im Tarifgebiet West 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat
nicht überschreiten. 2§ 2 Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend. 3§ 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die
Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. 4Das
Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für die
Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt.
(4) 1Für
den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/eines ständigen
persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 das Pauschalentgelt
nach § 4 Absatz 2 für die Dauer der Vertretung um den jeweiligen
Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem
Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher Fahrer/Fahrerin im Sinne
des Absatzes 2 erhalten würde. 2§ 6 gilt entsprechend. 3Bei
Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3
Satz 1 und 2 entsprechend. 4Bei Vertretung für einzelne
Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2
Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch im
Tarifgebiet West auf 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost auf 292 Stunden im
Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6
Anteiliges Pauschalentgelt
Endet das Arbeitsverhältnis im
Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen
Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des
Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 7
Sicherung des Pauschalentgelts
(1) 1Fahrer/Fahrerinnen
mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben
Arbeitgeber nach diesem Tarifvertrag, dem Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965,
dem TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 und/oder dem Pkw-Fahrer-TV HH vom 10.
Februar 1965, die infolge eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Fahrer/Fahrerin weiterbeschäftigt
werden, erhalten eine persönliche Zulage. 2Dies gilt nicht für
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I.
(2) 1Die
Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächst
niedrigeren Pauschalgruppe (einschließlich der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4)
als derjenigen Pauschalgruppe, der der Fahrer/die Fahrerin zuletzt in der
bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem ersten vollen Tabellenentgelt in der
neuen Tätigkeit einschließlich bezahlte Überstunden gewährt, sofern dieses
geringer ist.
(3) 1Gehörte
der Fahrer/die Fahrerin in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit
mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die
Stelle der nächst niedrigeren die unmittelbar unter der nächst niedrigeren
liegende Pauschalgruppe. 2Fahrer der Pauschalgruppe II erhalten in
diesem Fall keine persönliche Zulage.
(4) Bei
ständigen persönlichen Fahrern/Fahrerinnen, die weniger als zwei Jahre als
solche beschäftigt waren, tritt in Absatz 2 an die Stelle der
Pauschalgruppe IV die Pauschalgruppe III.
(5)
Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Viertel
der ursprünglichen Höhe.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
a) für Fahrer/Fahrerinnen nach zehnjähriger
ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber,
davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages
und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des
Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung
hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit
eingetreten ist,
b) für mindestens 55 Jahre alte Fahrer/Fahrerinnen nach
fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei
demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im
Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV
Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die
Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten
infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde,
c) für Fahrer/Fahrerinnen nach fünfundzwanzigjähriger
ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber,
davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages
und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV
HH, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und
Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde.
§ 8
Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006
vorhandene Fahrer/Fahrerinnen
(1)
Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren
Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus
fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L
fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
(2) 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des
§ 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen
Überstunden geleistet hat. 2Ist der Fahrer/die Fahrerin im
vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3
Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen,
die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
(3) Die
Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu
diesem Tarifvertrag.
(4)
Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit bei Pauschalgruppe
I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196 Stunden und im Tarifgebiet Ost ab 174 bis
199 Stunden.
(5)
Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV L beziehungsweise
Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als
Besitzstand die Regelung in Anlage A.
Protokollerklärung zu § 8:
Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle
über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten
Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der
Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.
§ 9
Überleitungs- und Besitzstandsregelung
(1) 1Die
Überleitung der Fahrer/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) fallen, am 1. November 2006 bestimmt
sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag. 2Die dem Pauschalentgelt zu
Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den
§§ 4 ff. TVÜ-Länder.
(2) In
die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Absatz 3) werden sie am 1. November 2006
auf der Grundlage der am 31. Oktober 2006 zustehenden Lohngruppe und der
erreichten Jahre in den Lohnstufen der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV L vom 10.
Februar 1965, der Anlagen 1 c und 2 c zum Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar
1965 und der Anlage 3 zum TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991
übergeleitet.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft und ersetzt den
Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, den Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965
und den TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist
von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt
werden.
*Die Anlagen 2a,
2b, 3a, 3b und 3c sind für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung und
daher nicht abgedruckt.
B.
Hinweise zur Anwendung des
Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L) im Land Nordrhein-Westfalen
1. Zu § 1 –
Geltungsbereich
1.1
Allgemeines
1.2
Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich
1.3
Verbleib im Geltungsbereich
1.4
Stundengrenze für Fahrerinnen/Fahrer, die bereits am 31. Oktober 2006
beschäftigt waren
2. Zu § 2 –
Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
2.1
Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1)
2.2 Höchstzulässige
Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 2)
2.3
Opt-out-Regelung (§ 2 Absatz 2)
2.3.1
Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2)
2.3.2
Verkürzung der Ruhezeit (§ 2 Absatz 2 Satz 3)
2.3.3
Musterformular Opt-out
2.4
Überschreiten der nach Opt-out höchstzulässigen Monatsarbeitszeit (§ 2 Absatz 3
und 4, § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3)
3. Zu § 3 –
Monatsarbeitszeit
3.1
Ermittlung der Monatsarbeitszeit (§ 3 Absatz 2 Satz 1)
3.2 Kürzung
der täglichen Arbeitszeit durch Pausen (§ 3 Absatz 2)
3.3
Pauschales Ansetzen von Stunden als tägliche Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3 bis 5)
3.4
Freizeitausgleich für Überstunden
3.5
Ansetzen von Stunden mehrtägiger Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Satz 1)
3.6 Zahlung
von Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Sätze 2 und 3)
4. Zu § 4 –
Pauschalentgelt
4.1 Höhe
des Pauschalentgelts (§ 4 Absatz 1 bis 3)
4.2 Stufen
der Pauschalentgelttabelle
4.2.1
Erreichen der nächst höheren Stufe nach Stufenlaufzeit
4.2.2
Erreichen der nächst höheren Stufe bei bereits vorhandenen Zeiten einer
Stufenlaufzeit
4.3
Pauschalentgelt bei vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern (§ 8 Absatz 1 und 3)
4.3.1
Abgrenzung von vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern zu vorhandenen Beschäftigten im
Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder
4.3.2
Stufenlaufzeit vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8
4.3.3
Übertragung anderer Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten
4.4
Pauschalentgelt im Falle einer Neueinstellung, Übertragung einer
Fahrertätigkeit oder Versetzung
4.5
Zeitzuschläge neben dem Pauschalentgelt (§ 4 Absatz 4)
4.6 Entgelt
für Rufbereitschaft
4.7 Entgelt
für Überstunden
4.8
Sonstiger Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L
5. Zu § 5 –
Pauschalgruppen
5.1 Zuordnung
zu den Pauschalgruppen (§ 5 Absatz 1)
5.2 Wechsel
in den Pauschalgruppen
5.3
Pauschalgruppen für vorhandene Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 4)
5.4
Ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 2)
5.4.1
Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3)
5.4.2
Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3
Satz 4)
5.4.3
Vertretung der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 4)
6. Zu § 6 –
Anteiliges Pauschalentgelt
7. Zu § 7 –
Sicherung des Pauschalentgelts
8. Zu
§ 8 – Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene
Fahrerinnen/Fahrer
8.1
Definition der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1)
8.2 Schwelle
zur Erfassung vom Geltungsbereich/Verbleib im Geltungsbereich (§ 8 Absatz 2)
8.3 Beträge
Pauschalentgelt (§ 8 Absatz 3)
8.4
Pauschalgruppe I (§ 8 Absatz 4)
8.5
Besitzstandsregelung (§ 8 Absatz 5)
9. Zu § 9 –
Überleitungs- und Besitzstandsregelungen
9.1
Überleitung in eine Entgeltgruppe des TV-L (§ 9 Absatz 1 und 2)
9.2
Überleitung in eine Stufe der Pauschalentgelttabelle (§ 9 Absatz 1)
9.3
Zuordnung zu einer Pauschalgruppe für das erste Kalenderhalbjahr 2007
Der
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der
Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 ist am 1. November 2006 in Kraft
getreten und ersetzt die bisher maßgeblichen Pauschallohn-Tarifverträge für
Pkw-Fahrer.
Die
Tarifvertragsparteien haben auch weiterhin eigenständige tarifvertragliche
Regelungen für Fahrerinnen/Fahrer getroffen, die sich an den bisherigen
Regelungen orientieren, im Übrigen aber an den TV-L angepasst wurden. Für am
31. Oktober 2006 vorhandene und in den TV-L übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer
sind gesonderte Überleitungs- und Übergangs- sowie Besitzstandsregelungen (§§ 8
und 9) vereinbart worden.
Für
Fahrerinnen und Fahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, gelten die
Vorschriften des TV-L (sowie die Hinweise hierzu), soweit nicht der
Pkw-Fahrer-TV-L Sonderregelungen zu Regelungen des TV-L enthält (insbesondere
zu Arbeitszeit und Entgelt). Außerdem sind alle Tarifverträge anwendbar, die
für Beschäftigte, die unter den TV-L fallen, vereinbart sind, soweit sich nicht
aus diesen Tarifverträgen etwas anderes ergibt.
Die
nachstehend genannten Paragraphen ohne Angabe des Tarifvertrages sind solche
des Pkw-Fahrer-TV-L.
Opt-out-Regelung
Eine
wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit des "Opt-out". Damit wurde
durch Tarifvertrag die Möglichkeit nach dem Arbeitszeitgesetz eröffnet,
dauerhaft mehr als die dort vorgesehene durchschnittliche wöchentliche
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu arbeiten.
Eine
Überschreitung dieser Höchstgrenze ohne Ausgleich kann nach dem Gesetz nur dann
zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden, wenn dies
tarifvertraglich vorgesehen ist. Diese Voraussetzung schafft der neue
Tarifvertrag. Die nach den bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträgen zum Teil weit
über 48 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeiten waren nur noch bis zum 31.
Dezember 2006 möglich. Ohne die Tarifierung des Opt-out wäre ab dem 1. Januar
2007 für alle Fahrerinnen/Fahrer die monatliche höchstzulässige Arbeitszeit
zwingend auf 208 Stunden beschränkt gewesen. Durch die Tarifierung des Opt-Out
haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, dass
Fahrerinnen/Fahrer auch weiterhin Arbeitszeiten über 208 Stunden monatlich ohne
Ausgleich auf durchschnittlich 48 Wochenstunden leisten können. Weitere
Ausführungen dazu siehe unter Ziffer 2.3 bis 2.4.
Die
Regelungen des TV-L finden Anwendung, soweit der Pkw-Fahrer-TV-L nicht
Sonderregelungen enthält. Diese finden sich insbesondere bei Arbeitszeit und
Entgelt.
Nach
Sinn und Zweck des Pkw-Fahrer-TV-L, der die Überstundenentgelte jeweils für ein
Kalenderhalbjahr pauschaliert, sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die als
Fahrerinnen/Fahrer nur gelegentlich über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden, vom
Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L nicht erfasst (§ 1 Absatz 2).
Siehe hierzu Ziffern 1.3 bis 1.4.
1.2 Schwelle zur
Erfassung vom Geltungsbereich
Beispiel 1:
Eine/Ein am 1. Januar 2007 neu
eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer leistet von Januar bis April 2007
keine Überstunden. Im Mai 2007 leistet sie/er 10, im Juni 2007 15 Überstunden.
Sie/Er leistet im ersten
Kalenderhalbjahr 2007 somit in einem Monat mindestens 15 Überstunden. Sie/Er
erfüllt damit die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu
§ 1 und erhält im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 ein Pauschalentgelt aus
Pauschalgruppe I.
Beispiel 2:
Eine/Ein im Dezember 2006 neu
eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer leistet von Januar bis Juni 2007
jeweils 12 Überstunden.
In keinem Monat des ersten
Kalenderhalbjahres 2007 hat sie/er mindestens 15 Überstunden geleistet. Sie/Er
erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung Nr.
2 zu § 1 und wird daher nicht vom Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L erfasst.
Für
die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Überstunden angefallen
sind, ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen. Auch die
Überstundendefinition in § 7 Absatz 7 und 8 TV-L ist zu beachten. Da eine
Überstunde erst vorliegt, wenn die zusätzliche Arbeitsleistung nicht bis zum
Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen ist, führen Mehrleistungen am
Ende eines Kalendermonats erst im folgenden Kalendermonat zu
berücksichtigungsfähigen Überstunden (siehe auch das Beispiel zu Ziffer 8.3 der
Durchführungshinweise zu § 8 TV-L).
Die
Überstunden müssen tatsächlich geleistet worden sein. Pauschal anzusetzende
Zeiten wie zum Beispiel im Fall einer Beurlaubung, krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit etc. im Sinne des § 3 Absatz 3 (siehe auch Ziffer 3.3)
können nicht herangezogen werden. Solche Zeiten sind mit maßgeblich für die
Pauschalierung des Entgelts von Fahrerinnen/Fahrern, sofern sie dem
Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L unterfallen. Sie können aber nicht die
Voraussetzungen für die Geltung des Tarifvertrages erfüllen.
Zu den
Voraussetzungen, unter denen ein Pauschalentgelt auch neu eingestellten
Fahrerinnen/Fahrern sowie Beschäftigten, denen erstmalig Tätigkeiten als
Fahrerin/Fahrer übertragen werden, bereits vom ersten Monat an gezahlt
werden kann, wird auf die Ausführungen in Ziffer 4.4 verwiesen.
1.3 Verbleib im
Geltungsbereich
Es
reicht daher nicht - wie beim Erreichen der Pauschalgruppe I - aus, im
Kalenderhalbjahr in lediglich einem Monat des Kalenderhalbjahres mindestens 15
Überstunden geleistet zu haben. Vielmehr ist für den Verbleib im Tarifvertrag
mit Pauschalentgelt aus der Pauschalgruppe I eine Arbeitszeit im
Kalenderhalbjahr von mindestens 1.110 Stunden (=185 Monatsstunden x
6 Monate) erforderlich. Die in § 3 Absatz 3 bis 5 abschließend
aufgeführten Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung (Urlaub,
Arbeitsunfähigkeit etc.) sind zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit anzurechnen
(vgl. auch Ziffer 3.3).
Beispiel:
Eine/Ein im Dezember 2006 neu
eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer erhält wegen des Umfangs
ihrer/seiner Überstunden, die sie/er im ersten Kalenderhalbjahr 2007 geleistet
hat, im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 ein Pauschalentgelt aus Pauschalgruppe I.
Im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 leistet sie/er in drei Monaten jeweils 184
Stunden, in den anderen drei Monaten jeweils 196 Stunden. Pauschal anzusetzende
Stunden im Sinne von § 3 Absatz 3 bis 5 fallen nicht an.
Im zweiten Kalenderhalbjahr
leistet sie/er somit im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres eine monatliche
Arbeitszeit von 190 Stunden und erreicht die für die Pauschalgruppe I
mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit (von 185 Stunden). Sie/Er
erfüllt daher auch im darauf folgenden Kalenderhalbjahr die Voraussetzungen auf
Erhalt eines Pauschalentgelts aus Pauschalgruppe I.
Fallvariante:
Sachverhalt wie oben. Im
zweiten Kalenderhalbjahr 2007 leistet sie/er in drei Monaten jeweils 190
Stunden, in den anderen drei Monaten jeweils 170 Stunden. Es sind 24 pauschal
anzusetzende Stunden im Sinne von § 3 Absatz 3 bis 5 anzurechnen. Die
durchschnittliche Monatsarbeitzeit beträgt damit nur noch 184 Stunden.
Im zweiten Kalenderhalbjahr
erreicht die Fahrerin/der Fahrer somit im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres
nicht mehr die für die Pauschalgruppe I mindestens erforderliche monatliche
Arbeitszeit von 185 Stunden und erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen
für den weiteren Erhalt eines Pauschalentgelts. Leistet sie/er in einem der
folgenden Kalenderhalbjahre in einem Kalendermonat erneut mindestens 15
Überstunden, fällt sie/er erneut in den Regelungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L
und hat Anspruch auf ein Pauschalentgelt nach der Pauschalgruppe I.
Es
wird empfohlen, bei der Gestaltung der Einsatzpläne auf eine gleichmäßige
Verteilung des durchschnittlichen monatlichen Überstundenaufkommens auf
alle Fahrerinnen/Fahrer hinzuwirken, um einen häufigen Wechsel zwischen Erhalt
und anschließendem Wegfall eines Pauschalentgelts zu vermeiden.
Bei
einer mindestens dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung
oder Unfalls im vorangegangenen Kalenderhalbjahr sind auch die Überstunden zu
berücksichtigen, die ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet worden wären. Durch
die Hinzurechnung von fiktiven Überstunden während der Zeit der
Arbeitsunfähigkeit zu den tatsächlich geleisteten Überstunden wird die weitere
Anwendung des Pkw-Fahrer-TV-L beziehungsweise gegebenenfalls auch der Verbleib
in der bisherigen Pauschalgruppe im folgenden Kalenderhalbjahr bei lang
andauernder, mindestens dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.
1.4 Stundengrenze für
Fahrerinnen/Fahrer, die bereits am 31. Oktober 2006 beschäftigt waren
Demnach
sind übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer dann nicht nur - im Sinne des § 1
- gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im
vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen - also mindestens
7 Wochen - Überstunden geleistet haben. Im Unterschied zu § 1 fallen
die vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer daher schon bei einer deutlich niedrigeren
Zahl von Überstunden unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L. Dieselbe
niedrige Stundengrenze gilt auch für den Verbleib im Pkw-Fahrer-TV-L.
Dabei kommt es auf die Zahl der wöchentlich erbrachten Überstunden nicht an;
bereits eine tatsächlich geleistete Überstunde in jeder der mehr als 6
Wochen des Kalenderhalbjahres ist bei den übergeleiteten
Fahrerinnen/Fahrern ausreichend.
Beispiel 1:
Eine/Ein in den TV-L
übergeleitete/übergeleiteter Fahrerin/Fahrer (§ 8 Absatz1) erhält im ersten
Kalenderhalbjahr 2007 Pauschalentgelt der Pauschalgruppe I. Sie/Er leistet im
Januar, Februar und März 2007 in jeweils 3 Wochen, also in 9 Wochen insgesamt,
jeweils eine Überstunde.
Sie/Er erfüllt die
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und hat im zweiten Kalenderhalbjahr
2007 weiterhin Anspruch auf ein Pauschalentgelt aus Pauschalgruppe I (170 bis
196 Stunden).
Fallen
in den TV-L übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1) nach dem 1.
November 2006 aus dem Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L heraus, so sind
später gleichwohl die mehr als 6 Überstunden im Sinne des § 8 Absatz 2 - und
nicht die mindestens 15 Überstunden nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 -
maßgeblich, um in einem weiteren Kalenderhalbjahr erneut unter die Regelungen
des Pkw-Fahrer-TV-L zu fallen. Dies gilt auch für vorhandene
Fahrerinnen/Fahrer, die bisher, d.h. auch am 31. Oktober 2006, noch nicht von
einem der bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträge erfasst waren.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie im Beispiel 1.
Die Fahrerin/Der Fahrer leistet von Januar bis Mai 2007 keine Überstunden. Im
Juni 2007 leistet sie/er in 4 Wochen 20 Überstunden.
Insgesamt leistet sie/er zwar
im ersten Kalenderhalbjahr mehr als 6 Überstunden, jedoch nicht in den dafür
erforderlichen mehr als 6 Wochen. Sie/Er erfüllt daher nicht mehr die
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und hat im zweiten Kalenderhalbjahr
2007 keinen weiteren Anspruch auf ein Pauschalentgelt. Leistet sie/er in einem
der kommenden Kalenderhalbjahre erneut zumindest je eine Überstunde in mehr als
6 Wochen, fällt sie/er erneut unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L.
Auf die Tatsache, dass sie/er mit den Überstunden des Monats Juni 2007 die
Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 (= 15 Überstunden) erfüllen
würde, kommt es nicht an, weil ausschließlich § 8 einschlägig ist.
Für
die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Überstunden angefallen
sind, ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen und auch
die Überstundendefinition in § 7 Absatz 7 und 8 TV-L zu beachten.
2. Zu § 2 -
Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
Weil
alle in § 2 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Zeiten als Arbeitszeiten gelten,
werden diese bei der Ermittlung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Sinne des §
2 und der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im Rahmen des § 3 als
Arbeitszeit berücksichtigt.
2.2 Höchstzulässige
Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 2)
Neben
den tarifvertraglichen Vorgaben sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
zu beachten; so müssen zum Beispiel die Beschäftigten nach Beendigung der
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden
haben (§ 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz).
2.3 Opt-out-Regelung (§
2 Absatz 2)
Durch
die Opt-out-Regelung konnte die maximale tägliche Inanspruchnahme im
Vergleich zum bisherigen Recht deutlich ausgeweitet werden. Die
gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden
(§ 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz) nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
beschränkte die tägliche Arbeitszeit bisher auf höchstens 13 Stunden täglich im
Ausnahmefall. Der neue Pkw-Fahrer-TV-L erweitert diesen Rahmen um weitere 2
Stunden auf maximal 15 Stunden täglich. Die höchstzulässige Arbeitszeit von
15 Stunden und die verkürzte Ruhezeit von mindestens 9 Stunden
stellen absolute Grenzen dar, die nicht über- beziehungsweise
unterschritten werden dürfen. Auf die entsprechenden Bußgeld- und
Strafvorschriften wird hingewiesen (§§ 22 und 23 Arbeitszeitgesetz).
Die Vereinbarung
einer Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Absatz 2
und einer Verkürzung der Ruhezeit ist freiwillig. Der Arbeitgeber darf
Beschäftigte nicht benachteiligen, weil diese die Einwilligung zur Verlängerung
der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen haben (§ 7
Absatz 7 Satz 3 Arbeitszeitgesetz). Stimmen die Fahrerinnen/Fahrer, die
unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fallen, der Opt-out-Regelung
nicht zu, sind hinsichtlich der höchstzulässigen Arbeitszeit und der Ruhezeiten
die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten (vgl. Ziffer 2.2).
2.3.1 Überschreiten der
höchstzulässigen Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2)
Der
Gesetzgeber erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich nur unter
der Bedingung, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Der
Arbeitgeber ist deshalb aufgefordert, in diesen Fällen geeignete Maßnahmen
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Der Tarifvertrag
nennt insbesondere das Recht der Fahrerin/des Fahrers zu einer jährlichen, für
die/den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei
einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen
Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs
möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur
Regenerationsförderung (vgl. auch Ziffer 3.4).
2.3.2 Verkürzung der
Ruhezeit (§ 2 Absatz 2 Satz 3)
Beispiel:
Eine Fahrerin/Ein Fahrer
beendet nach zwölfstündiger Arbeitszeit um 23.00 Uhr ihre/seine Arbeit, weil
die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erforderte.
Die anschließende ununterbrochene Ruhenszeit muss mindestens 9 Stunden
betragen, sodass die Arbeit am folgenden Tag frühestens um 8.00 Uhr begonnen
werden darf. Die Kürzung der Ruhezeit im Umfang von 2 Stunden ist bis zum Ende
der folgenden Woche auszugleichen.
Ein
"Musterformular Opt-out" ist diesen Hinweisen als Anlage beigefügt. Die
Einwilligung ist von der Fahrerin/dem Fahrer zu unterzeichnen. Die Fahrerin/Der
Fahrer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten jederzeit
schriftlich widerrufen.
Muss
die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen oder
betrieblichen Gründen ausnahmsweise dennoch überschritten werden,
sind die Stunden, die über die o.g. Grenzen hinausgehen, im Laufe des kommenden
oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit
auszugleichen. Ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen (vgl. Ziffer 4.5). Den
hohen Anforderungen des Gesundheitsschutzes Rechnung tragend, ist es
tarifvertraglich nicht zugelassen, in diesen Ausnahmefällen anstelle der
Erteilung entsprechender Freizeit geldlich zu entschädigen.
Bei
der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit erreicht ist, sind
evtl. Ausfalltage und Zeiten des zwingend vorgeschriebenen Freizeitausgleichs
im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 anzusetzen,
höchstens jedoch 10 Stunden (§ 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz
3). Bei Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung oder Arbeitsbefreiung
(§ 29 TV-L) werden die Stunden angesetzt, die die Fahrerin/der Fahrer ohne
diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L)
geleistet hätte (§ 3 Absatz 5). Durch das Ansetzen von Stunden für
Ausfallzeiten etc. vermindert sich daher die Arbeitszeit, die von den
Fahrerinnen/Fahrern für die restliche Zeit des Kalendermonats höchstens noch
geleistet werden darf.
3.2 Kürzung der
täglichen Arbeitszeit durch Pausen (§ 3 Absatz 2)
Bei ununterbrochener
dienstlicher Abwesenheit der Fahrerin/des Fahrers von der Dienststelle zwischen
12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise (zur Definition der
Dienstreise siehe Ziffer 3.5) zwischen 6 und 12 Stunden findet keine
Kürzung statt; bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird
einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen. Zwischen den
Tarifvertragsparteien besteht weiterhin Einvernehmen, dass eine kurzfristige
Anwesenheit während der Mittagszeit - zum Beispiel zur Aufnahme von Personen
oder Sachen, wenn die Fahrerin/der Fahrer keine Gelegenheit hat, die
Mittagspause wahrzunehmen - nicht ausreicht, um eine Unterbrechung im Sinne
dieser Vorschrift und damit eine Kürzung der täglichen Arbeitszeit
herbeizuführen.
3.3 Pauschales Ansetzen
von Stunden als tägliche Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3 bis 5)
Für
jeden vollen Arbeitstag
-
eines Erholungs- oder Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
-
einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
-
einer Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
-
einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse
unter Zahlung des Entgelts oder
-
eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1
sind
die unter § 3 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Stunden pauschal anzusetzen.
Das
Gleiche gilt für den Ausfall der Arbeit
-
wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung oder eines
Betriebsrates und
-
infolge eines Wochenfeiertages,
wobei
in diesen beiden Fällen auch teilweiser Ausfall entsprechend anzusetzen
ist.
Der
pauschale Ansatz von Stunden für Freizeitausgleich ist auf die Fälle des Freizeitausgleichs
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 (Überschreitung der höchstzulässigen
Monatsarbeitszeit) beschränkt. Bei jedem sonstigen Freizeitausgleich von
Überstunden werden Pauschalstunden nicht angesetzt (vgl. auch Ziffer 3.4).
Es
bestehen keine Bedenken, wenn in den Fällen eines teilweisen Ausfalls der
Arbeit infolge einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder Unfalls am
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens die Stunden pauschal angesetzt
werden, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten gewesen wären.
Bei Beurlaubung
(§ 28 TV-L) oder Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) jeweils ohne Entgeltfortzahlung
werden die Stunden angesetzt, die die Fahrerin/der Fahrer ohne diese
Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a, b oder c TV-L) geleistet hätte (§ 3 Absatz 5).
3.4 Freizeitausgleich
für Überstunden
3.5 Ansetzen von
Stunden mehrtägiger Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Satz 1)
Die
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 3 Absätze 3 und 4 dient der Verdeutlichung des
Regelungszwecks des § 3 Absatz 3. Der Absatz 3 erfasst also auch die Reise, die
ein freigestelltes Personalratsmitglied (Fahrerin/Fahrer) zur Erfüllung von
Personalratsaufgaben unternimmt; § 3 Absatz 4 ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden. § 3 Absatz 4 regelt ausschließlich den pauschalierten Stundenansatz
bei einer mehrtägigen Dienstreise, die eine Fahrerin/ein Fahrer in dieser
Eigenschaft auszuführen hat.
Die Begriffe
"Dienstreise" beziehungsweise "mehrtägige Dienstreise"
standen schon im bisherigen Kraftfahrerrecht und stehen auch weiterhin in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Dienstreiseregelungen des
Reisekostenrechts. Die Dienstreise entfaltet im Kraftfahrerrecht besondere
Relevanz in § 3 Absatz 4 Pkw-Fahrer-TV-L, deshalb ist mit der Auslegung dieses
Begriffes an dieser Vorschrift anzuknüpfen. Demnach ist eine Dienstreise
Voraussetzung für die Pauschalierung von anzusetzenden Stunden für die
Festsetzung der Arbeitszeit bei Fahrten, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken; es sollen die damit einhergehenden höheren und zusätzlichen
Belastungen entsprechend Berücksichtigung finden.
Vor
diesem Hintergrund kann für die Definition der Dienstreise nach dem
Pkw-Fahrer-TV-L die reisekostenrechtliche Definition der Dienstreise nicht
herangezogen werden. Dem Sinn und Zweck des Pkw-Fahrer-TV-L entsprechend
können Dienstreisen im Sinne von § 3 Pkw-Fahrer-TV-L nur dann vorliegen, wenn
durch Fahrten zur Erledigung der Dienstgeschäfte die Grenzen der politischen
Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet, überschritten werden.
Weiterhin
können nach Sinn und Zweck der Regelung mehrtägige Dienstreisen
im Pkw-Fahrer-TV-L nicht bereits bei Fahrten vorliegen, die lediglich wenige
Stunden umfassen, zum Beispiel Beginn einer Dienstreise von Köln nach Bonn um
23.30 Uhr, Rückkehr um 2.00 Uhr des darauf folgenden Tages, wenn an diesen
Tagen keine weiteren Fahrten durchgeführt werden. Allein die Tatsache, dass für
die Tage einer mehrtägigen Dienstreise für die Arbeitszeit und für die
Berechnung der Zeitzuschläge pauschal jeweils ein halber Tag (12 Stunden)
anzusetzen ist, schließt aus, dass alleine für eine Fahrt mit Beginn wenige
Stunden vor Mitternacht und einem Ende wenige Stunden nach Mitternacht ein
ganzer Tag (2 x 12 Stunden) angesetzt werden soll.
Als
zeitlicher Maßstab für das Vorliegen einer mehrtägigen Dienstreise sollte an
den Anspruch auf Zahlung eines Tagegeldes nach § 7 Absatz 1
Landesreisekostengesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
Einkommensteuergesetz (EStG) angeknüpft werden. Eine mehrtägige Dienstreise
läge dann also erst vor, wenn an zwei Tagen der Dienstreise die Erledigung der
Dienstgeschäfte jeweils mindestens acht Stunden umfasst.
Beispiel: Beginn einer zweitägigen Dienstreise von spätestens um 16.00 Uhr,
Rückkehr frühestens um 8.00 Uhr des darauf folgenden Tages. Bei kürzeren Zeiten
der Abwesenheit, welche die Mindestzeiten von acht Stunden pro Tag der
Dienstreise unterschreiten, erfolgt eine Spitzabrechnung.
Wird
in Fällen einer Abwesenheit von unter acht Stunden an demselben Kalendertag
jedoch noch weitere Arbeit geleistet, steht - unabhängig von dem Umfang der
weiteren Arbeit - die Pauschale von 12 Stunden zu (Satz 2 der Protokollerklärung
Nr. 2 zu § 3 Absätze 3 und 4).
3.6 Zahlung von
Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Sätze 2 und 3)
Nach §
4 Absatz 4 werden neben dem Pauschalentgelt für die Inanspruchnahme an
Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an
Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt. Für die
Berechnung der Zeitzuschläge anlässlich mehrtägiger Dienstreisen bestehen
folgende Pauschalierungsfälle des § 3 Absatz 4 Satz 3:
Beginnt
die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr,
ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 1:
Eine Fahrerin/Ein Fahrer tritt
an einem Sonntag um 15.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise an.
Für die Zahlung der
Zeitzuschläge ist die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen. Sie/Er hat damit
Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und drei Stunden
Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 21.00 bis 24.00 Uhr).
Endet
die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr,
ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 2:
Eine Fahrerin/Ein Fahrer
beendet an einem Sonntag um 11.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise.
Für die Zeitzuschläge ist die
Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen. Sie/Er hat Anspruch auf zwölf Stunden
Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und sechs Stunden Zeitzuschläge für
Nachtarbeit (von 0.00 bis 6.00 Uhr).
Für
alle übrigen Tage ist die Zeit von 8.00
bis 20.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 3:
Die mehrtägige Dienstreise
beginnt an einem Werktag um 12.00 Uhr (beziehungsweise früher); die
Fahrerin/der Fahrer wird von 12.00 bis 22.00 Uhr tatsächlich in Anspruch
genommen.
Anzusetzen ist die Zeit von
8.00 bis 20.00 Uhr ("für alle übrigen Tage"); Zeitzuschläge (für
Nachtarbeit) fallen damit nicht an.
Beispiel 4:
Die mehrtägige Dienstreise
endet an einem Sonntag, der zugleich gesetzlicher Wochenfeiertag ist, um 12.00
Uhr (beziehungsweise später); die Fahrerin/der Fahrer wird von 5.00 bis 12.00
Uhr tatsächlich in Anspruch genommen.
Anzusetzen ist die Zeit von
8.00 bis 20.00 Uhr ("für alle übrigen Tage"). Es sind danach
Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen zu
berücksichtigen; Zeitzuschläge für Arbeit an Sonntagen stehen wegen der
Konkurrenzregelung des § 8 Absatz 1 Satz 3 TV-L nicht zu.
Für
die Dienstreisetage zwischen den Tagen des Beginns und der Beendigung
mehrtägiger Dienstreisen ist immer die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr
anzusetzen. Soweit zutreffend werden Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an
Sonntagen oder an gesetzlichen Wochenfeiertagen, für zwölf Stunden Arbeit an
Vorfesttagen oder für sieben Stunden Arbeit an Samstagen berücksichtigt. Für
diese Dienstreisetage bleibt der Zeitzuschlag für eventuell tatsächlich
geleistete Nachtarbeit generell unberücksichtigt.
Beispiel 5:
Eine Fahrerin/Ein Fahrer
beendet an einem Montag eine mehrtägige Dienstreise, die am Samstag begann.
Für die Zeitzuschläge am
Sonntag ist grundsätzlich die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. Sie/Er
hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, aber keinen
Anspruch auf Zeitzuschläge für Nachtarbeit im Falle, dass noch Nachtarbeit
angefallen wäre.
Fahrerinnen/Fahrer
nach dem Pkw-Fahrer-TV-L sind grundsätzlich in der Entgeltgruppe 4
eingruppiert. Für die Eingruppierung von Beschäftigten im Geltungsbereich
des TV-L gelten die Regelungen des § 17 TVÜ-Länder, wonach bis zum
Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die zentralen Eingruppierungs- und
Einreihungsvorschriften sowie die Kataloge der Tätigkeitsmerkmale vorläufig
fortgelten. Tätigkeiten von Fahrerinnen/Fahrern sind solche von Beschäftigten,
deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter
unterlegen hätten (vgl. § 38 Absatz 5 Satz 2 TV-L). Für die
Eingruppierung der Fahrerinnen/Fahrer ist daher bis auf weiteres der
Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV
Lohngruppen TdL) zugrunde zu legen.
Die durchschnittliche
Monatsarbeitszeit berechnet sich aus der Summe der Monatsarbeitszeiten des
vorangegangenen Kalenderhalbjahres dividiert durch die Anzahl der Monate des
Kalenderhalbjahres (also Division durch sechs Monate). Das Pauschalentgelt wird
auf dieser Basis für das darauf folgende - also für das laufende -
Kalenderhalbjahr festgesetzt und verändert sich im Laufe dieses
Kalenderhalbjahres nicht mehr.
Die Beträge
des Pauschalentgelts ergeben sich - soweit Nordrhein-Westfalen betroffen
ist - aus den Anlagen 1 a und 1 b zum Pkw-Fahrer-TV-L. Die Beträge der in den
TV-L als Fahrerinnen/Fahrer übergeleiteten Beschäftigten (§ 8 Absatz 1
Pkw-Fahrer-TV-L) sind jeweils in einer besonderen Spalte ausgewiesen.
Teilzeitbeschäftigte Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 24 Absatz 2 TV-L fallen
nicht unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L, da sie keine Überstunden
leisten. Dies gilt nicht für Fahrerinnen/Fahrer in einem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit
(TV ATZ). Wegen der Besonderheit ihrer Tätigkeit kann mit diesen Beschäftigten
nur ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart werden (vgl.
§ 3 Absatz 2 Buchstabe a TV ATZ und die Protokollerklärung dazu); solche
Fahrerinnen/Fahrer erhalten bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
Pauschalentgelt.
4.2 Stufen der
Pauschalentgelttabelle
Tabellenentgelt
TV-L |
Pauschalentgelttabelle |
|||
Stufen |
Stufenlaufzeit |
Stufen |
Stufenlaufzeit |
|
1 |
1
Jahr |
10 Jahre |
1.
- 10. Jahr |
10
Jahre |
2 |
2
Jahre |
|||
3 |
3
Jahre |
|||
4 |
4
Jahre |
|||
5 |
5
Jahre |
11.
- 15. Jahr |
5
Jahre |
|
6 |
|
ab
16. Jahr |
|
Die
Jahre in der Pauschalentgelttabelle beziehen sich auf die Zeiten einer ununterbrochenen
Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit); vgl. die Definition der Stufenlaufzeit in §
16 Absatz 3 TV-L. Dabei knüpft die Zuordnung zu einer der drei beziehungsweise
vier Stufen der Pauschalentgelttabelle nicht an den Einsatz als Fahrerin/Fahrer
mit einem Pauschalentgelt an.
Beispiel:
Einer/Einem Beschäftigten der
Entgeltgruppe 4, die/der bisher nicht als Fahrerin/Fahrer tätig war und Entgelt
aus der Stufe 5 (ununterbrochene Tätigkeit beim Land von 11 Jahren) bezieht,
werden erstmalig gleichwertige Tätigkeiten einer Fahrerin/eines Fahrers der
Entgeltgruppe 4 übertragen.
Bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen (§ 1 Pkw-Fahrer-TV-L) ist sie/er der zweiten Stufe (11. bis 15.
Jahr) der Pauschalentgelttabelle der maßgebenden Pauschalgruppe zuzuordnen.
4.2.1 Erreichen der
nächst höheren Stufe nach Stufenlaufzeit
Stufe |
Stufenlaufzeit |
11.
- 15. Jahr |
nach
10 Jahren in der ersten Stufe |
ab
16. Jahr |
nach
5 Jahren in der zweiten Stufe |
Für
die übergeleiteten Fahrerinnen/Fahrer gilt hiervon abweichend folgende Tabelle:
Stufe |
Stufenlaufzeit |
5. -
8. Jahr |
nach
4 Jahren in der ersten Stufe |
9. -
12. Jahr |
nach
4 Jahren in der zweiten Stufe |
ab
13. Jahr |
nach
4 Jahren in der dritten Stufe |
4.2.2 Erreichen der
nächst höheren Stufe bei bereits vorhandenen Zeiten einer Stufenlaufzeit
Beispiel:
Einer/Einem in den TV-L
übergeleiteten Beschäftigten der Entgeltgruppe 4 in einer individuellen
Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6, die/der bisher noch nicht als
Fahrerin/Fahrer tätig war, werden zu einem Zeitpunkt nach dem 1. November 2006
erstmalig Tätigkeiten einer Fahrerin/eines Fahrers nach der Entgeltgruppe 4
übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung hat sie/er eine ununterbrochene
Tätigkeit beim Land von 11 Jahren zurückgelegt.
Sie/Er ist der zweiten Stufe
"11. bis 15. Jahr" der Pauschalentgelttabelle der maßgebenden
Pauschalgruppe in der Entgeltgruppe 4 zuzuordnen. Entsprechende Leistung und
ununterbrochene Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer vorausgesetzt, erreicht sie/er
nach vier Jahren die Endstufe "ab 16. Jahr".
Gleiches
gilt für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 im Geltungsbereich des
TV-L mit einer anderen Tätigkeit als der einer Fahrerin/eines Fahrers eingestellt
worden sind, und denen zu einem späteren Zeitpunkt Tätigkeiten als
Fahrerin/Fahrer übertragen werden.
4.3 Pauschalentgelt bei
vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern (§ 8 Absatz 1 und 3)
Die
Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, wie in der Entgelttabelle
zum TV-L auch in den Pauschalentgelttabellen zum Pkw-Fahrer-TV-L die Beträge
auf runde Euro-Beträge zu glätten. Mit dieser Glättung wird keine
Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe im Sinne des § 7 Absatz 3
TVÜ-Länder ausgelöst (zur Überleitung der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer siehe
Ziffern 9.1 und 9.2).
Nicht
von § 8 erfasst sind daher alle diejenigen nach § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder in
den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, die zum Stichtag (31. Oktober 2006)
keine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer ausgeübt hatten. Diese vorhandenen
Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder, denen nach dem 31. Oktober
2006 Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer übertragen wurden beziehungsweise werden,
sind im Pkw-Fahrer-TV-L wie Neueinstellungen zu behandeln; ihr Pauschalentgelt
bemisst sich nach der Spalte "Neueingestellte Beschäftigte" der
Entgelttabellen zum Pkw-Fahrer-TV-L; Zuordnung zu den Stufen der
Pauschalentgelttabelle siehe vorstehende Ziffern 4.2.1 und 4.2.2).
4.3.2 Stufenlaufzeit
vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8
Beispiel:
Eine vorhandene Fahrerin/Ein
vorhandener Fahrer im Sinne des § 8 Pkw-Fahrer-TV-L erhält nach Überleitung in
den TV-L Pauschalentgelt der Entgeltgruppe 4 Stufe "9. - 12 Jahr" der
Pauschalentgelttabelle; am 1. November 2006 hat sie/er eine Beschäftigungszeit
von 10 Jahren zurückgelegt.
Entsprechende Leistung und
ununterbrochene Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer vorausgesetzt, erreicht sie/er
nach zwei Jahren, also am 1. November 2008, die nächst höhere Stufe "ab
13. Jahr".
4.3.3 Übertragung
anderer Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten
Im
neuen Pkw-Fahrer-TV-L weisen dagegen nur die Stufen in den
Pauschalentgelttabellen der ab dem 1. November 2006 neu eingestellten
Fahrerinnen/Fahrer eine Parallele zu den Stufen der Entgelttabelle zum TV-L
auf; die Stufen der Pauschalentgelttabellen der übergeleiteten
Fahrerinnen/Fahrer bilden jedoch das bisherige Recht ab und weisen deshalb
diese Parallelität nicht auf. Ebenso ist in diesen Fällen nicht eindeutig
feststellbar, welches Tabellenentgelt des TV-L einem Pauschalentgelt nach dem
Pkw-Fahrer-TV-L entspricht. Aus diesen Gründen ist für diesen Personenkreis die
Übertragung von anderen Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten genau zu prüfen. Es
gilt dabei zu unterscheiden zwischen Umsetzungen innerhalb derselben
Entgeltgruppe sowie Höher- und Herabgruppierungen.
Umsetzungen
innerhalb derselben Entgeltgruppe kommen
nur innerhalb der Entgeltgruppe 4 in Frage. Für die Stufenzuordnung in die
Entgelttabelle zum TV-L ist die bisherige Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3
TV-L, § 14 TVÜ-Länder) zugrunde zu legen. Verbleibt nach der Stufenzuordnung
ein Rest, so ist dieser auf die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nächst
höheren Stufe anzurechnen.
Beispiel:
Einer übergeleiteten
Fahrerin/Einem übergeleiteten Fahrer mit einem Pauschalentgelt der
Entgeltgruppe 4 in der Stufe "9.-12. Jahr" und einer
Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L) von 9 Jahren und 6 Monaten werden
andere Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 übertragen, also nicht mehr Tätigkeiten
als Fahrerin/Fahrer.
Nach der Umsetzung ist die/der
Beschäftigte entsprechend ihrer/seiner Beschäftigungszeit der Entgeltgruppe 4
Stufe 4 der Entgelttabelle zum TV-L zugeordnet. Nach sechsmonatiger
ununterbrochener Tätigkeit und bei entsprechender Leistung erreicht sie/er nach
Ablauf der 6 Monate die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 4.
Fallen
übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer aus dem Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L
heraus, weil sie die erforderliche durchschnittliche Monatsarbeitzeit in einem
Kalenderhalbjahr nicht mehr leisten, sind sie als nicht pauschalierte
Fahrerinnen/Fahrer ebenfalls unter den o.g. Voraussetzungen der Entgelttabelle
zum TV-L zuzuordnen.
Die Eingruppierung
in eine höhere Entgeltgruppe bei Tätigkeiten, die nicht mehr eine solche
als Fahrerin/Fahrer ist, richtet sich nach § 17 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 TV-L. In
einem ersten Schritt ist - wie bei einer Umsetzung vorstehend beschrieben - für
die Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L die bisherige
Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L, § 14 TVÜ-Länder) zugrunde zu
legen. Im zweiten Schritt wird die/der Beschäftigte dann betragsmäßig einer
Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; gegebenenfalls steht ein Garantiebetrag
nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L zu. Die Stufenlaufzeit in der höheren
Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
Die Eingruppierung
in eine niedrigere Entgeltgruppe mit anderen Tätigkeiten als
Fahrertätigkeiten richtet sich nach § 17 Absatz 4 Sätze 4 und 5 TV-L. Nach der
Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L anhand der bisherigen
Beschäftigungszeit (siehe oben) ist die/der Beschäftigte der gleichen Stufe in
der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.
Bei
der Übertragung einer anderen Tätigkeit sind gegebenenfalls die
Besitzstandsregelungen des § 7 zur Sicherung des Pauschalentgelts zu beachten
(vgl. Ziffer 7).
4.4 Pauschalentgelt im
Falle einer Neueinstellung, Übertragung einer Fahrertätigkeit oder Versetzung
In § 4
Absatz 2 Satz 2 ist jedoch bestimmt, dass sich bei Fahrerinnen/Fahrern, die im
vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrerinnen/Fahrer im Sinne dieses
Tarifvertrages beschäftigt waren, die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss
des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit im jeweiligen
Kalendermonat bemisst. Eine entsprechende Regelung enthielten auch die
Vorgängertarifverträge in § 4 Absatz 1. Es muss aber von vornherein feststehen,
dass sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe erfüllen
werden. Dies dürfte der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass regelmäßig
mindestens 15 Überstunden monatlich geleistet werden.
In
diesen Fällen ist bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres in jedem
Kalendermonat - gegebenenfalls auch für Teile des ersten Kalendermonats bei
Beginn des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats - die
Pauschalgruppe zuzuordnen, die der voraussichtlichen beziehungsweise
tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit entspricht. Mit Beginn des darauf
folgenden Kalenderhalbjahres ist die Fahrerin/der Fahrer dann gemäß § 4 Absatz
2 Satz 1 auf Grundlage des Durchschnitts des zurückliegenden (teilweisen)
Kalenderhalbjahres und für die Dauer des folgenden Kalenderhalbjahres einer
Pauschalgruppe zuzuordnen.
Beispiel:
Am 1. März 2007 wird eine
Fahrerin/ein Fahrer neu eingestellt. Ihr/Sein Dienstplan sieht eine
durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 250 Stunden vor. Tatsächlich fährt
sie/er von März bis Juni 2007 monatlich durchschnittlich 255 Stunden.
Bereits für die Monate März bis
Juni 2007 ist sie/er der Pauschalgruppe IV (244 bis 268 Stunden) zuzuordnen. Mit
Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres 2007 erfüllt sie/er die Voraussetzungen
für die reguläre Zuordnung zur Pauschalgruppe IV.
Bei
Fahrerinnen/Fahrern, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden,
richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden
Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen
Kalendermonat bei der neuen Dienststelle (§ 4 Absatz 2 Satz 3).
4.5 Zeitzuschläge neben dem Pauschalentgelt (§ 4
Absatz 4)
Die
Berechnung der Zeitzuschläge der Fahrerinnen/Fahrer - auch der übergeleiteten -
regelt sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TV-L. Die Zeitzuschläge werden je Stunde
nach den in dieser Vorschrift genannten Vomhundertsätzen der Stufe 3 der
Entgeltgruppe 4 der Entgelttabelle zum TV-L gezahlt.
Wenngleich
§ 4 Absatz 4 lediglich die Zahlung von Zeitzuschlägen neben dem Pauschalentgelt
regelt, ist dadurch nicht grundsätzlich jeder weitere Ausgleich für
Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L ausgeschlossen. Im Einzelnen siehe
folgende Ziffern 4.6 bis 4.8.
Auf
die Besonderheiten der Zahlung von Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen
ist bereits bei Ziffer 3.6 eingegangen worden.
4.6 Entgelt für
Rufbereitschaft
Ab
dem 1.11.2006 neu
Eingestellte/neu übertragen |
Vorhandene
Beschäftigte (§
8 Absatz 1) |
||
Stufe
Tabelle Pauschalentgelt |
Stufe
Tabelle Entgelt TV-L |
Stufe
Tabelle Pauschalentgelt |
Stufe
Tabelle Entgelt TV-L |
1. -
10. Jahr |
Stufe
4 |
1. -
4. Jahr |
Stufe
3 |
11.
- 15. Jahr |
Stufe
5 |
5. -
8. Jahr |
Stufe
4 |
ab
16. Jahr |
Stufe
6 |
9. -
12. Jahr |
Stufe
5 |
|
|
ab
13. Jahr |
Stufe
6 |
Anders
als im TV-L steht für die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft kein Entgelt für Überstunden zu; ebenso stehen keine Zeitzuschläge
für Überstunden zu. Tatsächliche Inanspruchnahmen aus der Rufbereitschaft sind
wie die sonstigen Überstunden der Fahrerinnen/Fahrer bereits durch ihr
Pauschalentgelt abgegolten; die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft gilt jedoch als geleistete Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz
1 und dient damit der Bemessung des Pauschalentgelts für das folgende
Kalenderhalbjahr im Sinne des § 4 Absatz 2.
In den
in § 21 Satz 1 TV-L (Entgeltfortzahlung) genannten Fällen wird das
Pauschalentgelt der Fahrerinnen/Fahrer weitergezahlt.
4.8 Sonstiger Ausgleich
für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L
Die
Stundenansätze in den Pauschalgruppen sind wegen der allgemeinen
Arbeitszeitverlängerung leicht angehoben worden. Für die Stundenansätze ist es
nicht maßgeblich, wie die Wochenarbeitszeit für die übrigen Beschäftigten in
der Dienststelle der Fahrerin/des Fahrers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
oder b TV-L festgelegt ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich hier auf einen
Durchschnittswert verständigt.
5.2 Wechsel in den
Pauschalgruppen
Beispiel:
Das Fahrtenbuch einer Fahrerin/eines
Fahrers der Pauschalgruppe III (monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244
Stunden) weist im laufenden Kalenderhalbjahr folgende monatlichen Arbeitszeiten
aus:
Januar bis
März
jeweils
240 Stunden
April bis
Juni
jeweils
260 Stunden
Summe im
Kalenderhalbjahr
1.500 Stunden
Monatlicher Durchschnitt
im Kalenderhalbjahr 250
Stunden
Die Fahrerin/Der Fahrer ist im
darauf folgenden Kalenderhalbjahr der Pauschalgruppe IV (monatliche Arbeitszeit
über 244 bis 268 Stunden) zugeordnet. Das Pauschalentgelt im laufenden
Kalenderhalbjahr ändert sich nicht.
5.3 Pauschalgruppen für
vorhandene Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 4)
5.4 Ständige
persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 2)
Bei
dieser Fahrergruppe werden Monatsarbeitsstunden in einem Umfang von bis zu 288
Stunden im Hinblick auf die generell hohe Inanspruchnahme außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit unterstellt. Die Überstunden brauchen daher nicht (wie
bei Fahrerinnen/Fahrer der Pauschalgruppen I bis IV) im Einzelnen nachgewiesen
zu werden. Gleichwohl wird zur Feststellung des Erreichens der höchstzulässigen
Arbeitszeit (höchstens 288 Stunden im Monat gemäß § 5 Absatz 3) und zur
Berechnung der Zeitzuschläge (§ 4 Absatz 4) ein Nachweis der geleisteten
Arbeitszeit erforderlich sein.
Die
Funktion der/des ständigen persönlichen Fahrerin/Fahrers im Sinne des § 5
Absatz 2 steht deren Verwendung für Fahrten auch für andere Zwecke oder
Personen nicht entgegen. Dies wird insbesondere bei längerer Abwesenheit
(Urlaub, Krankheit etc.) der Chefkraftfahrer-Berechtigten der Fall sein.
5.4.1 Arbeitszeit der
ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3)
Bei
der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit von 288 Stunden
erreicht ist, sind evtl. Ausfallzeiten nach § 3 Absatz 3
einzurechnen, wobei die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen
sind (§ 5 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4); auf die Ausführungen
dazu in Ziffer 2.4 wird verwiesen.
Durch
den Verweis in § 5 Absatz 3 Satz 2 auf § 2 Absatz 2 wird auch für ständige
persönliche Fahrerinnen/Fahrer die Möglichkeit einer Verlängerung der täglichen
Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden ohne Ausgleich und einer Verkürzung der
Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden eröffnet (Opt-out-Regelung). Weitere
Ausführungen dazu siehe unter Ziffer 2.3.
5.4.2 Pauschalentgelt
der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3 Satz 4)
5.4.3 Vertretung der
ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 4)
Bei
Fahrerinnen/Fahrern, die eine ständige persönliche Fahrerin/einen ständigen
persönlichen Fahrer vertreten, erhöht sich deren Pauschalentgelt um den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV
und dem Pauschalentgelt, das sie/er als ständige persönliche Fahrerin/ständiger
persönlicher Fahrer erhalten würde. Der Unterschiedsbetrag (höheres
Pauschalentgelt, keine Zulage!) steht für die Dauer der Vertretung und in dem
Monat zu, in dem die Vertretung ausgeübt wird.
Für
die vertretende Fahrerin/Für den vertretenden Fahrer gilt für die Dauer der
Vertretung die Arbeitszeit wie für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5
Absatz 3). Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen Vertretungen für die Zeit
eines vollen Kalendermonats (Satz 3) und Vertretungen für einzelne Arbeitstage
(Satz 4):
Bei
einer Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt - wie
oben ausgeführt - für die Vertreterin/den Vertreter in vollem Umfang die
Arbeitszeit für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (siehe Ziffer 5.4.1).
Bei
einer Vertretung für einzelne Arbeitstage, also für weniger als einen
vollen Kalendermonat, erhöht sich für die Vertreterin/den Vertreter die
bisherige höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (268 Stunden nach § 2
Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288
Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die höchstzulässige Arbeitszeit muss in diesen Fällen in jedem Monat einer
Vertretung im Einzelfall ermittelt werden. Bei einer Vertretung von zum
Beispiel 10 vollen Arbeitstagen in einem Kalendermonat beträgt die
höchstzulässige Arbeitszeit der Vertreterin/des Vertreters 278 Stunden; erst
bei Überschreitung dieser Stundenzahl ist der Freizeitausgleich im Sinne des §
5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 zwingend vorgeschrieben und
der Zeitzuschlag für Überstunden zu zahlen.
6. Zu § 6 - Anteiliges
Pauschalentgelt
7. Zu § 7 - Sicherung
des Pauschalentgelts
Die Zulagenhöhe
ergibt sich aus § 7 Absätze 2 bis 4. Sie ist nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 zu
vermindern. Sonstige Entgeltänderungen, zum Beispiel allgemeine
Entgelterhöhungen, Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder
Stufensteigerungen, wirken sich auf die Höhe der persönlichen Zulage nicht aus.
Die persönliche Zulage entfällt, sofern die Fahrerin/der Fahrer erneut als
Fahrerin/Fahrer in den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fällt.
Soweit
am 31. Oktober 2006 nach den bis dahin geltenden früheren
Kraftfahrer-Tarifverträgen Fälle mit Ansprüchen auf die Sicherung des Pauschalentgelts
vorlagen, wird gebeten, die bisherige Sicherung für die gesamte (Rest)Laufzeit
nach diesem früheren Recht fortzuführen.
Hinsichtlich
der Abgrenzung vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8 Absatz 1 und
vorhandener Beschäftigter im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder wird auf
Ziffer 4.3.1 verwiesen.
8.2 Schwelle zur
Erfassung vom Geltungsbereich/Verbleib im Geltungsbereich (§ 8 Absatz 2)
8.3 Beträge
Pauschalentgelt (§ 8 Absatz 3)
8.4 Pauschalgruppe I (§
8 Absatz 4)
8.5
Besitzstandsregelung (§ 8 Absatz 5)
Es
wird gebeten, die Besitzstandszulage für die Fortzahlung des Entgelts neben dem
in Absatz 3 der Anlage A Pkw-Fahrer-TV-L genannten Fall des Erholungsurlaubs
auch im Fall des Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 Absatz 1 TV-L) zu
berücksichtigen.
9. Zu § 9 -
Überleitungs- und Besitzstandsregelungen
9.2 Überleitung in eine
Stufe der Pauschalentgelttabelle (§ 9 Absatz 1)
Durch
die Glättung auf runde Euro-Beträge in den Pauschalentgelttabellen wird keine
Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe im Sinne des § 7 Absatz 3
TVÜ-Länder ausgelöst (vgl. auch Ziffer 4.3).
9.3 Zuordnung zu einer
Pauschalgruppe für das erste Kalenderhalbjahr 2007
Pauschalgruppe |
1.7.
- 31.10.2006 |
1.11.-
31.12.2006 |
Mittelwert |
I |
bis
193 |
bis
196 |
bis
194 |
II |
über
193 - 218 |
über
196 - 221 |
über
194 - 219 |
III |
über
218 - 241 |
über
221 - 244 |
über
219 - 242 |
IV |
über
241 - 265 |
über
244 - 268 |
über
242 - 266 |
ständige
persönliche Fahrer |
über
265 - 285 |
über
268 - 288 |
über
266 - 286 |
MBl.
NRW. 2006 S. 751, geändert durch RdErl. v. 8.2.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 106),
18.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 339), 4.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 299), 2.1.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 46), 22.7.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 347), 14.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 566), 17.7.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 725), 19.9.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 597), 8.9.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 777), 25.11.2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1166).
Anlagen: