Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.11.2024


Rechtsschutz für Landesbeschäftigte Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern - 24- 42.01.19 - und des Ministeriums der Finanzen - P 1800 – 000005 – 2018/000001 – IV C 2 -

 

Rechtsschutz für Landesbeschäftigte Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern - 24- 42.01.19 - und des Ministeriums der Finanzen - P 1800 – 000005 – 2018/000001 – IV C 2 -

Rechtsschutz für Landesbeschäftigte

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 24- 42.01.19 -
und des Ministeriums der Finanzen
- P 1800 – 000005 – 2018/000001 – IV C 2 -

Vom 14. Dezember 2020

Bei der Gewährung von Rechtsschutz für Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen ist wie folgt zu verfahren:

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Gemeinsame Runderlass gilt für Beschäftigte des Landes. Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes. Satz 2 gilt auch für Ehemalige.

1.2 Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land stehenden Personen sowie Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land gestanden haben, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

2 Rechtsschutz in Strafverfahren

2.1 Ist gegen Beschäftigte des Landes wegen einer dienstlichen Tätigkeit oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein strafrechtliches Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren, Privatklage nach § 374 der Strafprozeßordnung oder Nebenklage nach § 395 der Strafprozeßordnung erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder ein Bußgeldbescheid erlassen worden, kann auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder, wenn Dienstbezüge oder Entgelt nicht gezahlt werden, ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

2.2 Voraussetzung für die Gewährung des Vorschusses oder Darlehens ist, dass

a) ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht

(Ein dienstliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn bei Verurteilung von Beschäftigten mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land zu rechnen ist. Dies ist in der Regel in Verfahren gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen gegeben, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben. Ein dienstliches Interesse ist nicht anzunehmen, wenn die zur Last gelegte Straftat sich gegen die Interessen des Dienstherrn richtet.),

b) die Verteidigungsmaßnahme, etwa die Bestellung einer Verteidigerin beziehungsweise eines Verteidigers oder die Einholung eines Gutachtens, wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint

(Die Bestellung einer Verteidigerin beziehungsweise eines Verteidigers ist in der Regel geboten, wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.),

c) nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass die Beschäftigte beziehungsweise den Beschäftigten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft,

d) die vorläufige Übernahme der Kosten der Beschäftigten beziehungsweise dem Beschäftigten im Hinblick auf die Art des Rechtsverfahrens und das in Streit stehende Verhalten oder Tätigwerden nicht zugemutet werden kann,

e) von anderer Seite - ausgenommen von Berufsverbänden - Rechtsschutz, zum Beispiel durch eine private Rechtsschutzversicherung, nicht oder nur teilweise, zum Beispiel aufgrund eines Selbstbehaltes, zu erlangen ist.

2.3 Werden Beschäftigte im Strafverfahren freigesprochen, so werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung endgültig vom Land getragen.

Die Kosten in Strafverfahren können ganz oder teilweise übernommen werden, wenn

a) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird oder

b) von einer Strafverfolgung gegen Beschäftigte abgesehen wird und feststeht oder zumindest die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt.

Wird gegen Rechtsschutzsuchende rechtskräftig eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt oder das Verfahren nach § 153a der Strafprozeßordnung endgültig eingestellt, so muss er oder sie die Kosten der Rechtsverteidigung grundsätzlich selbst tragen und den Vorschuss oder das Darlehen in angemessenen Raten tilgen. Das Gleiche gilt für Verfahrenskosten und Auslagen, die Rechtsschutzsuchende durch eine schuldhafte Säumnis verursacht haben und die aus diesem Grund nicht der Staatskasse auferlegt worden sind.

2.4 Etwas anderes gilt in Fällen der Nummer 2.3 Satz 3, wenn die Gerichtsentscheidung feststellt oder die notwendige Einzelfallprüfung in Fällen des § 153a der Strafprozeßordnung ergibt, dass das Verschulden als gering anzusehen ist. In diesen Fällen können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Rechtsverteidigungskosten zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen auch in voller Höhe, endgültig vom Land übernommen werden.

2.5 Werden Beschäftigte im Bußgeldverfahren freigesprochen oder der Bescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, werden die anderweitig nicht gedeckten Kosten der Rechtsverteidigung vom Land getragen. Wird das Bußgeldverfahren aus anderen Gründen eingestellt, können die Kosten ganz oder teilweise vom Land übernommen werden.

2.6 Beschäftigte haben den Vorschuss oder das Darlehen zurückzuzahlen, soweit die Kosten anderweitig gedeckt werden können oder nicht endgültig vom Land getragen werden. Ratenzahlung kann unter den Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO genannt, vereinbart werden.

2.7 Liegen die Voraussetzungen der Nummern 2.2 a), b) und e) vor, so können die den Beschäftigten entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung unter Berücksichtigung der in den Nummern 2.3 bis 2.5 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann vom Land getragen werden, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Vorschuss oder Darlehen nicht gewährt worden ist.

3 Rechtsschutz in Zivilverfahren

3.1 Wollen Beschäftigte des Landes wegen einer dienstlichen Tätigkeit oder eines Verhaltens, das mit der dienstlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, in einem Zivilverfahren eigene zivilrechtliche Ansprüche aus Rechtsverletzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen, gegen Dritte gerichtlich durchsetzen (Aktivprozess), kann auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein Vorschuss oder zinsloses Darlehen gewährt werden. Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte von Dritten in Anspruch genommen werden (Passivprozess). Wenn Beschäftigte Schmerzensgeldansprüche gegen Dritte wegen einer im dienstlichen Zusammenhang erlittenen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung durchsetzen wollen, kann auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten einer einmaligen anwaltlichen Beratung (Erstberatung) im Vorfeld etwaiger Aktivprozesse ein Vorschuss oder zinsloses Darlehen gewährt werden.

3.2 Für die Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens gilt Nummer 2.2 entsprechend. Bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen besteht in der Regel ein dienstliches Interesse an der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn es zu einer Verletzung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, insbesondere bei der Ausübung von Zwangsmaßnahmen, gekommen ist.

3.3 Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist. Ferner bleibt unberührt ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch der Beschäftigten gegen den Dienstherrn oder die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung sowie auf Freistellung von den auferlegten gerichtlichen Kosten.

3.4 Soweit Beschäftigte im Zivilverfahren obsiegen, werden die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung endgültig vom Land getragen. Gleiches gilt, wenn ein Kostenerstattungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit der Prozessgegnerin beziehungsweise des Prozessgegners oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist. Das Land trägt auch die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung bis zur ersten erfolglosen Beitreibung. Der Kostenerstattungsanspruch ist in diesem Fall an den Dienstherrn oder an die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber abzutreten.

3.5 Soweit Beschäftigte im Zivilverfahren unterliegen, sind die Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, es liegt ein finanzieller Härtefall vor. Die Beschäftigten haben das Vorliegen eines Härtefalles darzulegen.

3.6 Soweit ein Zivilverfahren anders als durch Urteil endet (zum Beispiel Vergleich, Anerkenntnis, Rücknahme), können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, vom Land übernommen werden.

3.7 Soweit die notwendigen Kosten einer Erstberatung anderweitig nicht gedeckt sind, werden diese Kosten endgültig vom Land getragen. Gleiches gilt, wenn ein Kostenerstattungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist. Der Kostenerstattungsanspruch ist in diesem Fall an den Dienstherrn oder an die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber abzutreten.

3.8 Nummer 2.6 (Tilgung, Ratenzahlung) gilt entsprechend.

3.9 Liegen die Voraussetzungen der Nummern 2.2 a), b) und e) vor, so können die den Beschäftigten entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der in den Nummern 3.4 bis 3.7 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann vom Land getragen werden, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Vorschuss oder Darlehen nicht gewährt worden ist.

3.10 Auf die Möglichkeit, einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, schon im Strafverfahren geltend zu machen (Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung), wird ausdrücklich hingewiesen.

4 Rechtsschutz vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

Beschäftigten kann auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ein Vorschuss oder zinsloses Darlehen in entsprechender Anwendung dieses Runderlasses gewährt werden, soweit nicht nach § 25 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684) geändert worden ist, eine Entschädigung oder Erstattung erfolgt.

5 Rechtsschutz auf Veranlassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Haben Beschäftigte auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der beziehungsweise des jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Antrag gestellt oder eine Klage erhoben oder gegen eine straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt, so sind auch bei deren Erfolglosigkeit die dadurch entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung vom Land zu tragen. Die Kostenerstattung gilt auch für die den Beschäftigten auferlegten Gerichtskosten sowie für die notwendigen Auslagen von Nebenklägern. Auf Antrag ist Beschäftigten die Übernahme der Kosten schriftlich zuzusichern.

6 Notwendige Kosten

6.1 Die Notwendigkeit der Kosten richtet sich nach den in den Straf-, Bußgeld- und Zivilverfahren geltenden Regelungen.

6.2 Die Vereinbarung einer Vergütung im Sinne des § 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, darf nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung der Höhe des Vorschusses oder Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint.

6.3 Die Kosten einer Erstberatung gelten als notwendige Kosten, wenn die Höchstgebühr für ein erstes Beratungsgespräch gemäß § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht überschritten wird. Die Kosten sind auf ein folgendes gerichtliches Verfahren anzurechnen.

7 Zuständigkeit, Verfahren

7.1 Zuständige Stelle für die nach diesem Runderlass zu treffenden Entscheidungen ist die oder der Dienstvorgesetzte, für Personen nach Nummer 1.2 die Staatskanzlei.

Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder im Einzelfall eine andere Stelle benennen, wenn die Entscheidung wegen der Eigenart der zu entscheidenden Fragen zweckmäßigerweise von dieser Stelle getroffen wird. In Verfahren außerhalb der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist die Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde erforderlich.

7.2 Der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens ist schriftlich für jede Instanz neu zu stellen und auf dem Dienstweg der zuständigen Stelle vorzulegen. Er soll enthalten:

a) das Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts,

b) eine kurz gefasste Schilderung des Sachverhalts,

c) die Gründe, welche die Rechtsschutzmaßnahme geboten erscheinen lassen,

d) die Erklärung, dass Rechtsschutz von anderer Seite nicht zu erlangen ist,

e) Namen und Anschrift der beziehungsweise des in Aussicht genommenen oder bereits beauftragten Verteidigerin beziehungsweise Verteidigers sowie

f) die voraussichtlichen Kosten des Rechtsschutzes.

7.3 Aktivprozesse sollen erst dann eingeleitet werden, wenn über die Gewährung des Vorschusses oder Darlehens entschieden worden ist.

7.4 Über die endgültige Kostenübernahme entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag. Die Antragstellenden haben dabei die abschließende Entscheidung sowie die Kostenrechnung unverzüglich vorzulegen.

Bei Vereinbarung über die Vergütung darf erst nach Vorlage einer genauen Endabrechnung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts entschieden werden.

Eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühr kann als notwendig anerkannt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Art und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde in Zweifelsfällen eine Auskunft der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der Vergütung einzuholen.

7.5 Vorschüsse an Rechtsschutzsuchende, die Dienstbezüge beziehungsweise Entgelte aus Landesmitteln erhalten, sind im Vorschussbuch gemäß § 60 der LHO zu buchen. Soweit die Kosten endgültig vom Land übernommen werden, sind sie bei Festtitel 546 01 (Vermischte Ausgaben) als Ausgabe zu buchen. Darlehen sind als Ausgabe bei Festtitel 546 01 (Vermischte Ausgaben) und Einnahmen aus Tilgungen bei einem Titel der Gruppe 182 (Sonstige Darlehensrückflüsse - Tilgung von Darlehen) zu buchen.

8 Anwendungsempfehlung

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

9 Übergangsregelung

Für Verfahren, deren Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz vor Inkrafttreten dieses Runderlasses bereits bewilligt wurde, gelten die bisherigen Regelungen.

10 Inkrafttreten

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass "Rechtsschutz für Landesbeschäftigte" vom 7. Juli 2008 (MBl. NRW. S. 376), der durch Runderlass vom 18. November 2013 (MBl. NRW. S. 532) geändert worden ist, außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 2.