Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (LAG-MT-GBerG-NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Landesausführungsgesetz
Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe
in Nordrhein-Westfalen
(LAG-MT-GBerG-NRW)
Vom 17. Dezember 2021 (Fn 1) (Fn 2)
(Artikel 1 des
Gesetzes zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und
zur Änderung weiterer Gesetze vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466))
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 (Fn 3) Berufsausübung und Berufsordnung
§ 1 (Fn 3)
Berufsausübung und Berufsordnung
(1) Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin (Medizinische Technologinnen und Technologen) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse sowie den Erkenntnissen der Bezugswissenschaften im interprofessionellen Team unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Soweit Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen mit Patientinnen und Patienten in Berührung kommen, berücksichtigen sie abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen.
§ 2 (Fn 4) Verordnungsermächtigung
§ 2 (Fn 4)
Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz sowie der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Berufe zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:
1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von
a) Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22
Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S.
2768) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der praktischen
Ausbildung sowie
b) Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 des
MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274),
2. die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der
praktischen Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und § 19 Absatz 4 des
MT-Berufe-Gesetzes untersagt werden kann,
3. das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur
Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen
Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß
a) § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu
darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes sowie
b) § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und
4. die Beschränkung der geforderten Hochschulausbildung für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes.
(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und
Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu
erlassen über
1. ein verbindliches Rahmencurriculum und einen
verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1
Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) und
2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die
Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des
MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467).
(3) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und
Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu
erlassen über
1. das Nähere zu Lehrformaten, die
selbstgesteuertes Lernen oder virtuelles und elektronisches Lernen
(E-Learning) gemäß
a) § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und
b) § 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
beinhalten, und
2. die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in
dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach
a) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und
-Prüfungsverordnung oder
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
zu absolvieren sind.
§ 3 (Fn 5) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 (Fn 5)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und
Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag
bis zum 31. Dezember 2026 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und der
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und
-Prüfungsverordnung.
(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung des MT-Berufe-Gesetzes und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1466); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 2 Absatz 1 geändert sowie Absätze 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 3 Absatz 2 (alt) durch die Absätze 2 (neu) und 3 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
- Fassung vom 01.01.2023 bis heute (aktuelle Seite)