Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959 Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 25 – 7.59.01 – 1/03 – u. d. Finanzministeriums – B 4240 – 2013/IV/60 – v. 30.4.1960
Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959 Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 25 – 7.59.01 – 1/03 – u. d. Finanzministeriums – B 4240 – 2013/IV/60 – v. 30.4.1960
Tarifvertrag über Zusatzurlaub
für gesundheitsgefährdende Arbeiten
für Arbeiter der Länder
vom 17. Dezember 1959
Gem. RdErl. d. Innenministeriums –
25 – 7.59.01 – 1/03 –
u. d. Finanzministeriums – B 4240 – 2013/IV/60 –
v. 30.4.1960
Vorbemerkung:
A.
Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
vom 17. Dezember 1959
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den
Vorsitzer des Vorstandes,
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –
wird für die Arbeiter der Verwaltungen und Betriebe der
Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember
1995 geregelt sind, gemäß § 49 Abs. 2 MTArb Folgendes vereinbart:
§
1 2) 3)
1
Als gesundheitsgefährdend im Sinne des § 49 Abs. 1 MTArb gelten nachstehende
Arbeiten:
1. Arbeiten in Getreidesilos,
2. Arbeiten in Steinbrüchen bei erheblicher Einwirkung von kieselsäurehaltigem Staub,
3. Arbeiten in Splittsilos mit Siebtrommeln oder mechanischer Beschickungsanlage,
4. Dampfkesselreinigen von innen,
5. Drehen, Bohren, Fräsen von Grauguss bei erheblicher Staubentwicklung,
6. Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen,
7. E-Schweißen mit ummantelten Elektroden sowie Handreichungen beim E-Schweißen mit ummantelten Elektroden oder beim Löten unter Verwendung von
Schweißgeräten, wenn der Arbeiter hierbei der Einwirkung des Rauches unmittelbar ausgesetzt ist,
8. autogenes Schneiden und Schweißen an mit Mennige oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Schutzfarben vorgestrichenen Eisenteilen,
9. Schweißen und Arbeiten mit Schneidbrennern im Innern von Kesseln und Behältern,
10. Anstreichen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in engen Räumen oder Behältern,
11. Spritzen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in geschlossenen Räumen,
12. maschinelles Aufbringen von Teer, Bitumen und Asphalt für die am Gerät tätigen Spritzer,
13. Mischen, Herstellen und Einstreichen der Füllmasse in die Platten (Gitter und Rahmen) von Bleiakkumulatoren, Abbau gebrauchter Bleiakkumulatoren,
14. Grobschmieden bei schweren, großen Stücken oder bei Feuerarbeit an großen Schmiedefeuern oder Öfen,
15. Kesselschmieden,
16. Arbeiten mit stark schlagenden Pressluftwerkzeugen einschl. Gegenhalten beim Nieten,
17. Reinigungsarbeiten an Dükern unter Kanälen und natürlichen Wasserläufen (im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb),
18. Arbeiten in Druckluft,
19. Taucherarbeiten,
20. Arbeiten in den Tierkörperbeseitigungsanstalten und in der Konfiskatbeseitigung, wenn eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,
21. Arbeiten an offenen Kläranlagen von Krankenanstalten, Sanatorien oder ähnlichen Einrichtungen, die von Hand gereinigt werden müssen und bei denen
eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,
22. Desinfektionsarbeiten mit Ausnahme von Schädlingsbekämpfung,
23. Arbeiten in Prosekturen und an Verbrennungsöfen in Krankenanstalten, Sanatorien und ähnlichen Einrichtungen, wenn in erheblichem Umfang Infektionsgefahr gegeben ist,
24. (entfallen)
25. Arbeiten in Brünieranlagen, wenn der Arbeiter der Einwirkung dabei entstehender Gase und Dämpfe ausgesetzt ist,
26. Aufladen offener Batteriezellen in Batterieladestationen,
27. Löten unter Verwendung von Schweißgeräten.
§ 2 (entfallen) 6)
Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg, die während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend mit den nachstehenden Arbeiten beschäftigt sind, erhalten folgenden Zusatzurlaub:
1. Arbeiter in den Betriebsbereichen der Stadtentwässerung 5 Arbeitstage,
2. Arbeiter vor den Verbrennungsöfen und in der Leichenhalle
des Krematoriums Ohlsdorf 3
Arbeitstage.
1
Die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden
Arbeiter des Landes Baden-Württemberg, die nach Abschn. IV Abs. 2 der
Urlaubsvorschriften des Landes Baden-Württemberg für das Urlaubsjahr 1958 einen
längeren Zusatzurlaub erhalten haben, als ihnen nach diesem Tarifvertrag
zustehen würde, erhalten dieses Zusatzurlaub für die Dauer des
Arbeitsverhältnisses weiter.
2
entfallen.
3
Die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden
Arbeiter des Saarlandes, die nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 der Urlaubsordnung für
Beamte, Angestellte und Lohnempfänger des öffentlichen Dienstes v. 28.3.1955
(ABl. S. 573) für das Urlaubsjahr 1958 einen längeren Zusatzurlaub erhalten
haben, als ihnen nach diesem Tarifvertrag zustehen würde, erhalten diesen
Zusatzurlaub für die Dauer des Arbeitsverhältnisses weiter.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1959 in Kraft. Er kann
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
schriftlich gekündigt werden. Unabhängig vom Satz 2 gilt eine Kündigung des MTArb
als Kündigung dieses Tarifvertrages.
Protokollnotiz zu §
1:
Bei Prüfung der Frage, ob ein Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens
sechs Monate überwiegend unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeitet,
sind die Zeiträume, in denen verschiedene der in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Arbeiten verrichtet werden, zusammenzurechnen.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
Auf den Zusatzurlaub nach § 1 des Tarifvertrages besteht nach § 49 Abs. 1 MTArb
i. Verb. mit der Protokollnotiz zum Tarifvertrag nur dann Anspruch, wenn der
Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend die in §
1 Abs. 1 des Tarifvertrages bezeichneten gesundheitsgefährdenden Arbeiten
verrichtet hat. Zeiträume, die zusammen mindestens 180 Kalendertage ergeben,
gelten hierbei als sechs Monate.
der regelmäßig an 5 Tagen in der Woche arbeitet, an 125 Arbeitstagen in einem Urlaubsjahr,
der regelmäßig an 6 Tagen in der Woche arbeitet, an 151 Arbeitstagen in einem Urlaubsjahr,
überwiegend Arbeiten der in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages
bezeichneten Art verrichtet hat.
2.
Der Zusatzurlaub tritt zu dem Erholungsurlaub nach § 48 MTArb und ist daher
tarifrechtlich wie dieser zu behandeln.
1) MBl. NRW. 1960 S. 1418, geändert durch Gem.
RdErl. v. 24.8.1967 (MBl. NRW. 1967 S. 1412), 8.6.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1078), 3.10.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1934), 24.3.1977 (MBl. NRW 1977 S. 388),
12.5.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 930), 30.4.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1054),
18.5.1982
2) § 1 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2000
geltenden Fassung
3) § 1 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1970
geltenden Fassung
4) in § 3 in der ab 1. Januar 1978 geltenden
Fassung
5) in § 4 in der ab 1. Januar 1977 geltenden
Fassung
6) § 2 gestrichen mit
Wirkung vom 1. Januar 1982