Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Voraussetzungen
- § 2 Aufbewahrung und Archivierung
- § 3 Voraussetzungen
- § 4 Aufbewahrung und Archivierung
- § 5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
- § 6 Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
- § 7 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
- § 8 Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
- § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung
und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
(Digitalerprobungsverordnung MWIDE)
Vom 5. Mai 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 25a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551),
der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)
neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Beauftragten der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und dem Ministerium
des Innern:
Abschnitt 1
Vertragsschluss des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen
per E-Mail
§ 1 Voraussetzungen
§ 1
Voraussetzungen
(1) Abweichend von § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, kann der Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) öffentlich-rechtliche
Verträge mit Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden
Fassung unter den Voraussetzungen des Absatz 2 per E-Mail schließen.
(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 kann per E-Mail wirksam nur geschlossen werden, wenn
1. das Auftragsvolumen des Vertrages maximal 5 000 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt,
2. die Vertragsparteien für den Vertragsschluss keine externen Dritten bevollmächtigen,
3. zum Vertragsschluss ausschließlich dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden, die eine Individualisierung der Absenderin oder des Absenders zulassen,
4. sich aus der Betreffzeile der E-Mail ergibt, dass es sich um ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme oder einen Vertragsschluss handelt und
5. alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages aus §§ 54 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen für ihren Bereich sicher,
dass die zeichnende Person zum Vertragsschluss befugt ist. Dienstanweisungen,
Hauserlasse und vergleichbare interne Vorgaben zu Zeichnungs- und
Abstimmungsprozessen sowie zu Wertgrenzen sind dabei zu beachten. Die weiteren
Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2021 (MBl. NRW. S. 206) geändert worden ist, sind einzuhalten.
§ 2 Aufbewahrung und Archivierung
§ 2
Aufbewahrung und Archivierung
Die E-Mails nach § 1 unterliegen den gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften. Insbesondere ist § 11 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abschnitt 2
Vertragsschluss der d-NRW AöR per E-Mail
§ 3 Voraussetzungen
§ 3
Voraussetzungen
(1) Abweichend von § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen kann die d-NRW AöR öffentlich-rechtliche
Verträge mit Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 per E-Mail
schließen.
(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 kann per E-Mail wirksam nur geschlossen werden, wenn
1. das Auftragsvolumen des Vertrages
a) mit Behörden des Landes maximal 1 000 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer oder
b) mit anderen Behörden im Sinne des Absatz 1 maximal 100 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt,
2. die Vertragsparteien für den Vertragsschluss keine außerhalb der Behörde stehenden natürlichen oder juristischen Personen bevollmächtigen,
3. zum Vertragsschluss ausschließlich dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden, die eine Individualisierung der Absenderin oder des Absenders zulassen,
4. sich aus der Betreffzeile der E-Mail ergibt, dass es sich um ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme oder einen Vertragsabschluss handelt und
5. alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages aus §§ 54 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen für ihren Bereich sicher,
dass die zeichnende Person zum Vertragsschluss befugt ist. Dienstanweisungen,
Hauserlasse und vergleichbare interne Vorgaben zu Zeichnungs- und
Abstimmungsprozessen sowie zu Wertgrenzen sind dabei zu beachten. Die weiteren
Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2021 (MBl. NRW. S. 206) geändert worden ist, sind einzuhalten.
§ 4 Aufbewahrung und Archivierung
§ 4
Aufbewahrung und Archivierung
Die E-Mails nach § 3 unterliegen den gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften. Insbesondere ist § 11 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abschnitt 3
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen
staatlicher Hilfsprogramme zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, durch
Bereitstellung zum Datenabruf
§ 5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
§ 5
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
Abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 5 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in
Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher
Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen
werden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des
Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert
worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des
Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach bei der digitalen Verfahrensplattform
„BMWi Überbrückungshilfe“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) oder
der digitalen Antragsplattform „Elster Unternehmenskonto – Außerordentliche
Wirtschaftshilfe - Direktantrag“
(https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/), beide betrieben vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Beteiligung des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat sowie aller sechzehn Bundesländer, tritt.
§ 6 Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
§ 6
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des
Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils
geltenden Fassung kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster auch dadurch zugestellt
werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm
bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze über eines der in § 5
genannten Portale abgerufen wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist
elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Die Bezirksregierung hat
entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im
Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass
die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Eine
Einwilligung kann insbesondere im Rahmen der digitalen Antragstellung für die
Hilfsprogramme innerhalb der in § 5 genannten Portale abgegeben werden. Die
Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die
Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die
abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der
Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Bezirksregierung die Benachrichtigung
nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellten
E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich
nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach
der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als
zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.
Abschnitt 4
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Industrie- und
Handelskammern durch Bereitstellung zum Datenabruf
§ 7 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
§ 7
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
Abweichend von § 41 Absatz 2a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 5 Absatz
3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend für elektronische
Verwaltungsakte der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern in
Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2
Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2
Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach eines von einer Industrie-
und Handelskammer oder Handwerkskammer zur Nutzung durch die Mitglieder zur
Verfügung gestellten Portals tritt.
§ 8 Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
§ 8
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des
Landeszustellungsgesetzes kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Industrie-
und Handelskammern sowie der Handwerkskammern auch dadurch zugestellt werden,
dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm
bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach
eines durch die Kammern für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellten Portals
abgerufen wird. Hierfür können auch mehrere Kammern ein gemeinsames Portal
nutzen. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt
entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die
Bereitstellung zu informieren. Die Industrie- und Handelskammer oder
Handwerkskammer hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im
Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache
zu kennzeichnen.
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass
die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Die
Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer hat die oder den Beteiligten
über die Rechtsfolgen der Zustellung durch Abruf über öffentlich zugängliche
Netze bei Einholung der Einwilligung zu informieren.
(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die
Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die
abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der
Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur
Verfügung gestellten E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte
Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht
innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der
Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte
Person den Datenabruf durchgeführt hat.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(3) Abschnitt 2 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4) Abschnitt 3 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(5) Abschnitt 4 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728). |
|
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 20.05.2022 bis heute (aktuelle Seite)