Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Auslandstrennungsentschädigungsverordnung - VVzATEVO - RdErl. d. Finanzministeriums - B 2906 – 01b – IV A 3 - v. 24.5.2004

 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Auslandstrennungsentschädigungsverordnung - VVzATEVO - RdErl. d. Finanzministeriums - B 2906 – 01b – IV A 3 - v. 24.5.2004

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Auslandstrennungsentschädigungsverordnung
- VVzATEVO -
RdErl. d. Finanzministeriums - B 2906 – 01b – IV A 3 -
v. 24.5.2004

Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), und des § 21 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2002 (GV. NRW. S. 178), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt:

I.

1
Die vom Auswärtigen Amt erlassenen Erläuterungen und Hinweise zur Durchführung der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld des Bundes vom 2.1.1998 (GMBl. S. 174) sowie

2
die Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15.12.1997 in der Fassung der Änderung vom 29.3.2000 (GMBl. S. 355), geändert durch Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 13.5.2003 (GMBl. S. 522),

sind im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.

II.

Ergänzend dazu gebe ich folgende Erläuterungen:

1
Besoldung

1.1
Abordnung von bis zu 3 Monaten

Bei einer Abordnung von bis zu 3 Monaten erhalten Beamte grundsätzlich (ledig/verheiratet) Inlandsdienstbezüge gem. § 58 Abs. 1 BBesG.

Ausnahmen davon kann gem. § 58 Abs. 2 BBesG die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen zulassen. Nach 58.2.1 Abs. 2 BBesGVwV ist die Gewährung von Auslandsdienstbezügen demnach auch für eine Abordnung unter 3 Monaten möglich, wenn die Besoldungsempfänger als personelle Verstärkung zu einer Auslandsdienststelle abgeordnet sind.

Diese Ausnahmeregelung ist regelmäßig dann zu überprüfen, wenn Beamte für mehr als einen Monat abgeordnet sind, mit der Folge, dass die Beamten dann Auslandsdienstbezüge erhalten.

1.2
Abordnung von mehr als 3 Monaten

Sind Beamte für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten ins Ausland abgeordnet, erhalten sie Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG.

2
Trennungsentschädigung nach der Auslandstrennungsgeldverordnung des Bundes (ATGV)

2.1
Beamte, die nicht in einer mit in § 4 ATGV genannten Person in häuslicher Gemeinschaft leben und keinen getrennten Haushalt führen (i.d.R. ledige Beamte), erhalten, unabhängig davon, ob sie bis zu 3 Monate oder länger abgeordnet sind, weder Trennungsentschädigung nach der ATGV noch nach der Trennungsgeldverordnung des Bundes.

2.2
Beamte, die in einer mit in § 4 ATGV genannten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, einen getrennten Haushalt führen und für bis zu 3 Monate abgeordnet sind, erhalten Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV. Gemäß dieser Vorschrift wird bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 BBesG) zustehen, als Auslandstrennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt. Dieses ergibt sich aus der Anlage zu § 3 ARVO und beträgt beispielhaft derzeit für Belgien (Brüssel) 34,- € täglich.

2.3
Beamte, die in einer mit in § 4 ATGV genannten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, einen getrennten Haushalt führen und für mehr als 3 Monate abgeordnet sind und denen somit Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG zustehen, erhalten Auslandstrennungsgeld nach §§ 6, 7, 8 i.V.m. § 3 ATGV. Danach wird das Auslandstrennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland in Höhe der Sätze des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt. Bei verheirateten Beamten beträgt das Auslandstrennungsgeld demnach derzeit 9,81 € und bei getrennt Haushalt führenden ledigen Beamten 6,53 € täglich.

3
Zahlungen nach AER oder Mieterstattung nach § 17 Auslandsumzugskostenverordnung des Bundes (AUV)

3.1
Beamte, die keinen getrennten Haushalt nach § 4 ATGV führen, erhalten, unabhängig davon, ob sie bis zu 3 Monate oder länger abgeordnet sind, Mieterstattung nach § 17 AUV, d.h.:

- Erstattung der Miete der Inlandswohnung

- Erstattung der Mietnebenkosten der Inlandswohnung

3.2
getrennt Haushalt führende Beamte, die für bis zu 3 Monate abgeordnet sind, erhalten Mieterstattung nach Abschnitt IX der AER, da sie Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV erhalten, d.h.:

- Erstattung der Miete am Auslandsdienstort

- Erstattung der Mietnebenkosten der Inlandswohnung

3.3
getrennt Haushalt führende Beamte, die für mehr als 3 Monate abgeordnet sind, erhalten vom Grundsatz her:

a) Mieterstattung nach den Abschnitten VI bis VIII AER, d.h.:

- Erstattung der Miete am Auslandsdienstort, ggfs. abzüglich eines nach § 57 BBesG gezahlten Mietzuschusses,

- Erstattung der Mietnebenkosten der Inlandswohnung.

b) Pauschale Erstattung der Grundmehrkosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 10%, und wenn zur häuslichen Gemeinschaft mehr als eine der in Abschnitt IV AER bezeichneten Personen gehört, in Höhe von 15% der nach § 52 Abs. 1 S. 2 BBesG zustehenden Dienstbezüge zuzüglich des Auslandszuschlags (ohne Berücksichtigung des immateriellen Anteils darin).

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung richtet sich in den Fällen der Versetzung und Abordnung

- vom Inland ins Ausland: nach Abschnitt VI AER

- im Ausland: nach Abschnitt VII AER

- vom Ausland in das Inland : nach Abschnitt VII AER.

(Siehe dazu auch „Kurzübersicht über nach AER zustehende Leistungen“; Anlage 7 AER).

4
Reisebeihilfe

4.1
Beamte, die keinengetrennten Haushalt nach § 4 ATGV führen, erhalten, unabhängig davon, ob sie bis zu 3 Monate oder länger abgeordnet sind, keine Reisebeihilfe.

4.2
Getrennt Haushalt führende Beamte, die für bis zu 3 Monate abgeordnet sind, erhalten Reisebeihilfe gem. § 13 Abs. 6 ATGV (für Fälle des § 12 Abs. 7 gilt Entsprechendes, wie für Fälle der §§ 6-8 ATGV), d.h.:

eine Reisebeihilfe für je drei Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeitraum auf zwei Monate festlegen.

4.3
Getrennt Haushalt führende Beamte, die für mehr als 3 Monate abgeordnet sind, erhalten Reisebeihilfe gem. § 13 Abs. 6 ATGV (da sie Auslandstrennungsgeld nach §§ 6-8 ATGV erhalten), d.h.:

eine Reisebeihilfe für je drei Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeitraum auf zwei Monate festlegen.

5
Berechnungsbeispiele (Stand: 1.4.2004)

5.1
Ledige Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die nach Brüssel für einen Monat abgeordnet sind:

Inlandsdienstbezüge i.H.v. 3765,11 €

(ggfs. ab 1 Monat und 1 Tag Auslandsdienstbezüge i.H.v. 6625,82 € monatlich)

Mieterstattung nach § 17 AUV

5.2
Ledige Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die nach Brüssel für vier Monate abgeordnet sind:

Auslandsdienstbezüge i.H.v. 6625,82 € monatlich

Mieterstattung nach § 17 AUV

5.3
Verheiratete Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die nach Brüssel für einen Monat abgeordnet sind:

Inlandsdienstbezüge i.H.v. 3869,35 € monatlich

ATG i.H.v. 1054,- € (34,- € für Brüssel x 31 Tage)

Mieterstattung nach Abschnitt IX AER

5.4
Verheiratete Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die nach Brüssel für vier Monate abgeordnet sind:

Auslandsdienstbezüge i.H.v. 6730,06 € monatlich

ATG i.H.v. 304,11 € monatlich, jeweils abhängig von der Anzahl der Tage (9,81 € x 31 Tage)

Mieterstattung nach Abschnitten VI – VIII AER

Pauschale Grundmehrkosten nach Abschnitten VI – VIII AER

Grundgehalt:

3694,60

Familienzuschlag:

104,24

Allgemeine Zulage:

70,51

(Auslandszuschlag                    2.860,71

immateriellen Anteil; 2,64%          75,52)

Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil

2785,19

Summe:

6654,54

Da nicht mehr als eine in Abschnitt IV AER

genannten Person zur häuslichen Gemeinschaft gehört; 10%

monatlich

665,45 €

III.

Dieser RdErl. gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.

MBl. NRW. 2004 S. 610