Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen (Landarztverordnung - LAG-VO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen
besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landarztverordnung - LAG-VO)

Vom 21. Februar 2019 (Fn 1)

Auf Grund des § 6 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium der Finanzen:

§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Zulassung zum Studiengang Medizin an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830), im Folgenden Staatsvertrag genannt, sowie in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt weiter die Durchsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 4)
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen fest, gibt ihn im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt und überprüft ihn in regelmäßigen Abständen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln dem Ministerium jährlich Prognoserechnungen auf Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur. Die auf dieser Grundlage zu treffenden Feststellungen des Ministeriums weisen die unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen aus und machen Angaben darüber, in welchen Fachrichtungen im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen Ärztinnen und Ärzte benötigt werden.

§ 3 (Fn 5)
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) oder dessen Rechtsnachfolger.

§ 4 (Fn 6)
Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Land,

1. nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung in einer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt und für die das Land im Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 Satz 1 prognostiziert und im Ministerialblatt veröffentlicht hat,

2. nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 festgestellt hat und

3. eine Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro an das Land zu leisten, wenn sie oder er einer ihrer Verpflichtungen gemäß Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.

Die Wirksamkeit der Verpflichtung nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Auswahlverfahren nach den §§ 6 bis 8 ausgewählt wird sowie die Erklärung gemäß § 8 Absatz 2 abgegeben hat oder im Nachrückverfahren gemäß § 8 Absatz 4 ausgewählt wird. Weitere aufschiebende Bedingung sind, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Studium zugelassen wird und sich immatrikuliert.

(2) Die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird in Vollzeit erbracht. Die zuständige Stelle kann auf Antrag aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen.

§ 5 (Fn 7)
Antragsverfahren

(1) Zulassungsanträge im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 sind an die zuständige Stelle zu richten. Zusätzlich hat eine Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der jeweils geltenden Fassung im Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung zu erfolgen. 

(2) Der Zulassungsantrag für das Wintersemester muss jeweils bis zum 31. März und für das Sommersemester jeweils bis zum 30. September bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, sowie deren Form. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann eine amtliche deutsche Übersetzung verlangt werden. Die zuständige Stelle kann bei ausländischen Qualifikationen bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.

(4) Der Zulassungsantrag muss der zuständigen Stelle vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen als elektronisch ausgefülltes Antragsformular sowie als ausgedruckter und eigenhändig unterschriebener Zulassungsantrag mit den Nachweisen und der in zweifacher Ausfertigung ausgedruckten und eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärung zugegangen sein. Fällt das Ende einer in Absatz 2 genannten Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Die zuständige Stelle kann Nachweise im Sinne des Satzes 1 nachfordern. Hierfür kann sie eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Frist bestimmen.

(5) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 6 (Fn 8)
Auswahlverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen einen Studienplatz erhalten sollen, werden nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgewählt. Weitere Kriterien werden im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt.

(2) Das für die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Vergabe von Studienplätzen zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle zum 15. April für das bevorstehende Wintersemester und zum 15. Oktober für das bevorstehende Sommersemester die Zahl der voraussichtlich zu vergebenden Studienplätze an den einzelnen Studienorten mit. Verändert sich die Anzahl der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Studienplätze nach diesen Stichtagen, bleibt das laufende Auswahlverfahren davon unberührt.

(3) Das Auswahlverfahren gemäß § 5 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen besteht aus einer Bewertung der Kriterien gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen (Vorleistungen) und dem standardisierten und strukturierten Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen (Auswahlgespräch).

(4) Als strukturierter fachspezifischer Studierfähigkeitstest gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge (TMS) anerkannt.

(5) In dem Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage standardisierter Interviews und Simulationen bewertet.

§ 7 (Fn 9)
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 6 Absatz 1 richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach dem Mittelwert ihrer Rangplätze für die Vorleistungen und für das Auswahlgespräch (Listenplatz). Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in dem Mittelwert gemäß Satz 1 überein, werden die für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Listenplätze durch Los zugewiesen.

(2) Zur Ermittlung des Rangplatzes für die Vorleistungen werden der Punktwert für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit 30 Prozent, der Punktwert für den Studierfähigkeitstest mit 30 Prozent und der Punktwert für Tätigkeitszeiten gemäß Absatz 5 mit 40 Prozent gewichtet. Die einzelnen Punktwerte berechnen sich nach den Absätzen 3 bis 5. Bei gleichem Gesamtpunktwert wird der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.

(3) Der Punktwert für die Durchschnittsnote gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen wird ermittelt, indem diese von dem Wert 4,0 subtrahiert und das Ergebnis durch den Wert 3 dividiert und mit dem Wert 100 multipliziert wird. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Vergabeverordnung NRW.

(4) Der Punktwert für den fachspezifischen Studierfähigkeitstest gemäß § 6 Absatz 4 wird berechnet, indem von dem im TMS erzielten Testwert (Standardwert) 70 abgezogen und das Ergebnis durch 60 geteilt und mit dem Wert 100 multipliziert wird. Testwerte, die den unteren Grenzwert von 70 unterschreiten oder den oberen Grenzwert von 130 überschreiten, werden durch den jeweils nächstliegenden Grenzwert ersetzt.

(5) „(5) Anerkannt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden maximal 48 Monate, unabhängig vom Beschäftigungsumfang und nur human- und zahnmedizinische, therapeutische sowie pflegerische Berufe gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, wenn deren Ausbildung landes- oder bundesrechtlich geregelt ist, die Regelausbildungs- oder Studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (mindestens Anforderungsniveau 2 der Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020 – Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen, Nürnberg, November 2021, veröffentlich durch die Bundesagentur für Arbeit) voraussetzt. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden berücksichtigt. Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit dem Wert 100 multipliziert wird.“

(6) Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zugelassen wie gemäß § 6 Absatz 2 auszuwählen sind. Die Zulassung zum Auswahlgespräch richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen zum Zeitpunkt der Einladungen. Nehmen mehr Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz ein als für das Gespräch zugelassen werden können, so entscheidet unter ihnen das Los. Liegt der rechnerische Wert ihres Rangplatzes für die Vorleistungen über der Zahl der Zulassungen, so wird ihnen für das weitere Verfahren diese als Rangplatz für die Vorleistungen zugewiesen. Ein durch Antragsrücknahme frei gewordener Platz im Auswahlgespräch wird durch die im Rangplatz nach Absatz 2 nachfolgende Bewerberin oder den im Rangplatz nach Absatz 2 nachfolgenden Bewerber besetzt, wenn der zuständigen Stelle mindestens drei Arbeitstage vor dem ersten Tag der Auswahlgespräche eine Rücknahmeerklärung zugegangen ist. Stimmen nachrückende Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Rangplatz nach Absatz 2 überein, so entscheidet das Los.

(7) Das Auswahlgespräch besteht aus kurzen Interviews und Szenarien (Stationen), die von Jurorinnen oder Juroren bewertet werden. Die Jurorinnen und Juroren sind für die standardisierte Bewertung der einzelnen Stationen zu schulen. Die Einzelheiten des Verfahrens und seiner Bewertung legt die zuständige Stelle vorab im Einvernehmen mit dem Ministerium für das jeweilige Auswahlverfahren auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption fest, die auch die Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt. Die Festlegungen sind in einem Umfang zu veröffentlichen, der den Zweck der Auswahlgespräche nicht gefährdet.

(8) Die zuständige Stelle beruft die Jurorinnen und Juroren im Einvernehmen mit dem Ministerium. Die Berufenen müssen über die erforderliche, in der Regel ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung im Auswahlverfahren verfügen. Die Berufung ist vertraulich zu behandeln. Sie erfolgt für das jeweilige Auswahlverfahren und kann wiederholt ausgesprochen werden. Im Einvernehmen mit dem Ministerium kann die Berufung aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Für die Beteiligung am Auswahlverfahren wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich. Die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Ministeriums sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(9) Die Bewertungen der Stationen des Auswahlgesprächs erfolgen auf normierten Skalen. Alle Stationen fließen mit dem gleichen Gewicht in die Endbewertung ein. Der Rangplatz einer Bewerberin oder eines Bewerbers für das Auswahlgespräch richtet sich nach der erzielten Summe der Stationspunkte. Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Gesamtpunktwert überein, wird ihnen der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.

§ 8 (Fn 10)
Zuteilung der Studienorte, Mitteilung über die Auswahlentscheidung und
Nachrückverfahren

(1) Die Zuordnung der nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten richtet sich nach den im Zulassungsantrag in einer Reihenfolge benannten Studienortwünschen. Beginnend mit den an erster Stelle genannten Studienorten werden in jeder Zuteilungsrunde nur die Wünsche mit demselben Platz in der Reihenfolge berücksichtigt. Stehen in einer Zuteilungsrunde an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren. Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die keine oder keine noch zu erfüllenden Wünsche angegeben haben, werden in aufsteigender Folge ihrer Listenplätze den noch verfügbaren Studienorten zugelost.

(2) Die zuständige Stelle übermittelt den nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern die Information über die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren einschließlich des nach Absatz 1 zugeteilten Studienortes. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber müssen binnen einer Woche ab Mitteilung nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Stelle in der von dieser festzulegenden Weise erklären, dass sie ihren Antrag nach § 5 aufrechterhalten. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende der Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Für nach § 6 Absatz 1 ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht nach Satz 2 erklären, dass sie ihren Antrag aufrechterhalten, rücken nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber nach den Maßgaben der Absätze 3 und 4 nach, ohne dass die Studienortzuteilung nach Absatz 1 zu beachten ist.

(3) Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 2 übermittelt die zuständige Stelle den nicht nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern, die nach § 7 Absatz 6 zum Auswahlgespräch zugelassen worden waren, das Angebot zur Teilnahme am Nachrückverfahren unter Benennung der im Nachrückverfahren zu vergebenen Studienorte. Die Erklärung über die Teilnahme am Nachrückverfahren ist binnen drei Kalendertagen ab Mitteilung nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Stelle in der von dieser festzulegenden Weise zu erklären. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende dieser Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Bewerberinnen und Bewerber können mit Erklärung der Teilnahme erneut Studienortwünsche angeben. Ein Anspruch auf den Studienort, welcher der oder dem nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberin oder Bewerber, auf deren oder dessen Platz nachgerückt wird, gemäß Absatz 1 zugeordnet worden war, besteht nicht. Am Nachrückverfahren nimmt nur teil, wer die Teilnahme gemäß Satz 2 erklärt hat. Nach § 6 Absatz 1 ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber sind vom Nachrückverfahren ausgeschlossen.

(4) Das Nachrücken richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach den nach § 7 Absatz 1 ermittelten Listenplätzen. Für die Zuordnung der Studienorte im Nachrückverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgeblich hierfür sind die gemäß Absatz 3 Satz 5 angegebenen Studienortwünsche. Wurden bei der Teilnahmeerklärung nach Absatz 3 keine Studienortwünsche mitgeteilt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle übermittelt die Liste der nach § 6 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber mit den gemäß Absatz 1 und Absatz 4 zugeordneten Studienorten für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar an die Stiftung für Hochschulzulassung. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.

(6) Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den gemäß Absatz 2 benannten Bewerberinnen und Bewerbern einen Zulassungsbescheid.

§ 9 (Fn 11)
Weitere Verpflichtungen

(1) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden.

(2) Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme des Studiums, der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und weisen jeweils zum 1. November eines Jahres die unterbrechungsfreie Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung für die vorangegangenen Monate Oktober bis September nach. Jede Änderung der Wohnanschrift und des Namens sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Verzögerungen des Studiums oder der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie für eine Verzögerung des Antritts oder eine Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, mit denen die Nachweise nach Absatz 2 zu führen sind, sowie deren Form.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft

Der Minister der Finanzen

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Landarztverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122), die durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300) geändert worden ist.“


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122); geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024 (Nummer 10), im Übrigen am 31. August 2024.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024.

Fn 3

§ 1 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 4

§ 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 5

§ 3 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 6

§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 7

§ 5 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 8

§ 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 9

§ 7 Absatz 2, 4, 7 und 9 geändert sowie Absatz 3, 5 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 10

§ 8 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 11

§ 9 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.



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