Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung
des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen
Vom 31. März 2021 (Fn 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Abweichungsmöglichkeit gemäß § 3 Absatz 2 des
Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe
§ 1 Abweichungsmöglichkeit
gemäß § 3 Absatz 2 des
Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe
(1) Die nach § 6 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der Pflegeschule von der Umfangsregelung für die in § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe genannten Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen nach Maßgabe des § 2 dieser Verordnung abweichen, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb anderweitig nicht sichergestellt werden kann. § 3 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe bleibt unberührt.
(2) Der ordnungsgemäße Schulbetrieb kann regelmäßig anderweitig nicht sichergestellt werden, wenn bei stattfindenden oder geplanten Unterrichtsangeboten das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes dauerhaft nicht mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze nach § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz entspricht.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 für die Anhebung des Lehrkräfteanteils sind längstens auf den Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen.
§ 2 Abweichende Umfangsregelung
§ 2 Abweichende Umfangsregelung
Abweichend von § 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe ist es unter den Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen hauptberufliche Lehrkräfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe im Umfang von bis zu 100 Prozent der benötigten Vollzeitstellen tätig werden. Die Regelung gilt unabhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Pflegeschule.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten
und Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 17. April 2021 (GV. NRW. S. 394). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 17.04.2021 bis heute (aktuelle Seite)