Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung über
die pauschale Krankenhausförderung
(PauschKHFVO)
Vom 28. Februar 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), der durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 15 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss:
§ 1 Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge
§ 1
Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge
(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist der bestandskräftige Bescheid, der durch das für Gesundheit zuständige Ministerium gegenüber dem förderfähigen Krankenhaus über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie über die Gewährung einer Baupauschale für das Jahr 2021 erlassen wurde.
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ermittelt, wie viel Prozent das förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach Absatz 1 zugesprochen wurde. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.
(3) Im Falle des Verlustes der Förderfähigkeit eines Krankenhauses wird der frei werdende Betrag des für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatzes auf die übrigen förderberechtigten Krankenhäuser entsprechend des Verhältnisses der ihnen jeweils bewilligten Pauschalbeträge aus dem betreffenden Förderjahr verteilt.
§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge in
Fällen der Zusammenlegung und des Trägerwechsels
§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge in
Fällen der Zusammenlegung und des Trägerwechsels
(1) Bemessungsgrundlage für ein förderfähiges Krankenhaus, das durch die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Krankenhäuser entstanden ist, sind die bestandskräftigen Bescheide gemäß § 1 Absatz 1, die gegenüber allen an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäusern ergangen sind. Die Höhe der jährlichen Pauschalbeträge bestimmt sich durch die Summe der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Beträge aller an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäuser.
(2) Im Falle eines Trägerwechsels eines förderfähigen Krankenhauses ist die Bemessungsgrundlage für die jährliche Pauschalförderung der Bescheid nach § 1 Absatz 1, der gegenüber dem bisherigen Träger ergangen ist.
§ 3 Zahlungsmodalitäten
§ 3
Zahlungsmodalitäten
(1) Die Baupauschale gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.
(2) Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.
(3) Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 3 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.
(4) Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347), die durch Verordnung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 323) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
In Kraft getreten am 20. März 2022 (GV. NRW. S. 286). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 20.03.2022 bis heute (aktuelle Seite)