Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 6. 1992 -II B 6-5.03-21/91

 

Richtlinien für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 6. 1992 -II B 6-5.03-21/91

Richtlinien für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst im
Geschäftsbereich des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 6. 1992 -II B 6-5.03-21/91

Vorbemerkung

Der höhere allgemeine Verwaltungsdienst nimmt in den Verwaltungsbehörden meines Geschäftsbereichs Führungsfunktionen wahr. Führungskräfte sollen außer der intellektuellen die fachliche und soziale Kompetenz haben, Vorgesetzte zu sein. Diese Kompetenz folgt nicht allein aus einer bestimmten Vor- oder Ausbildung. Deshalb wird aus den Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung in den traditionellen Auswahlterminen im Institut für öffentliche Verwaltung in Hilden eine sorgfältige Auswahl getroffen, die Nachwuchskräfte erfahren eine Einführungsfortbildung, die die erforderliche Kompetenz schult.
Beamten(innen) des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes meines Geschäftsbereichs, die sich in Spitzenämtern ihrer Laufbahn über Jahre hinweg besonders ausgezeichnet haben, soll es möglich werden, schon bei der Auswahl für Führungsfunktionen in Konkurrenz zu wissenschaftlich vorgebildeten Mitbewerbern zu treten, sie sollen eine vergleichbare Einführungsfortbildung erfahren.
Alle Angehörigen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sollen eine homogene Führungsgruppe bilden.
Auf dem Weg zu diesem Ziel werden wir Erfahrungen sammeln, welche Relation von wissenschaftlich Vorgebildeten und erfahrenen Praktikern die bestmögliche Aufgabenerfüllung erleichtert. Es wird auf die jeweilige Struktur der Befähigungspotentiale der Führungsgruppe einer Behörde ankommen, Richtwerte können allerdings grobe Orientierung geben.
Ich mache deshalb den Einsatz von weiteren Laufbahnbewerbern aus dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Führungsfunktionen einer Behörde dann von meiner Einwilligung abhängig, wenn die aus dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst aufgestiegenen Beamten in dieser Behörde ein Fünftel alter Planstellen und Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besetzen.

I.

1.
Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann sich bewerben, wer die Voraussetzungen des § 40 Ziff. 1-4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der Fassung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254), - SGV. NW. 20301 - erfüllt.

2.
Die Bewerbung ist auf dem Dienstweg an das Innenministerium zu richten. Die Dienstvorgesetzten gem. §§ l, 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministers vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 258), zuletzt geändert am 1. November 1991 (GV. NW. S. 404), - SGV. NW. 2030 - votieren zur persönlichen Eignung des/der Bewerbers(in) und leiten die Bewerbung unter Beifügung der Personalakte (UO A) weiter.
Das Innenministerium lädt Bewerber(innen) zu den im Institut für öffentliche Verwaltung turnusmäßig stattfindenden Auswahlterminen für Assessoren(innen) in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen ein. Zu einem Auswahltermin mit insgesamt höchstens 6 Bewerbern(innen) werden nicht mehr als 2 Aufstiegsbewerber(innen) eingeladen.
In den im letzten Satz der Vorbemerkung angesprochenen Fällen ruhen Bewerbungen, die auf einen Einsatz in einer dieser Behörden zielen, wenn die Einwilligung noch nicht ausgesprochen ist.

3.
Die Auswahlkommission beschließt, ob sie den (die) Bewerber(in) für einen Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst empfiehlt. Nicht empfohlene Bewerber(innen) können sich einmal nach frühestens drei Jahren erneut bewerben.

II.

1.
Die empfohlenen Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe meines RdErl. v. 21. 6. 1994 (SMB1. NW. 20300) in die Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes eingefügt.
Ziel der Einführung ist die Feststellung, ob die Bewerber(innen) gem. § 40 LVO nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet erscheinen. Befähigungsberichte zum Ende der jeweiligen Einführungsstation müssen hierzu eine Aussage treffen. Die Befähigungsberichte müssen dem Innenministerium zwei Wochen vor Ablauf der Einführungsstation vorliegen. Lässt sich eine Eignungsaussage zum Ende einer Einführungsstation noch nicht treffen, kann höchstens eine der Einführungsstationen um bis zu weitere fünf Monate verlängert werden. Diese Entscheidung oder die Entscheidung, dass die Einführung beendet ist, trifft das Innenministerium auf der Basis eines rechtzeitigen Berichts der Einführungsbehörde nach einem ausführlichen Personalgespräch mit dem (der) Bewerber(in); die Stammbehörde wird unterrichtet.

2.
Liegen zwei Befähigungsberichte mit Eignungsfeststellung vor, wird der (die) Bewerber(in) von einer Behörde, die eine Dezernenten- oder Referentenfunktion zu besetzen hat, zur Ernennung zum (zur) Regierungsrat(rätin) vorgeschlagen. In der Zeit zwischen Eignungsfeststellung und Ernennung wird der (die) Bewerber(in) in der Stammbehörde oder einer anderen Behörde kommissarisch mit einer Funktion des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes betraut.

III.

Bewerbern(innen), die die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst im Wege des Aufstiegs erworben haben, steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedes Amt der Laufbahn offen. Die bisherige Einsatzbeschränkung auf sogenannte „Wirtschaftsdezernate" wird aufgegeben, diese Dezernate sind dem genannten Personenkreis aber auch nicht mehr vorbehalten.

MBl. NRW. 1992 S. 911, geändert durch RdErl. v. 21.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 832).