Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Richtlinien für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 6. 1992 -II B 6-5.03-21/91
Richtlinien für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 6. 1992 -II B 6-5.03-21/91
Richtlinien für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst im
Geschäftsbereich des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl.
d. Innenministeriums v. 10. 6. 1992 -II B 6-5.03-21/91
Vorbemerkung
Der
höhere allgemeine Verwaltungsdienst nimmt in den Verwaltungsbehörden meines
Geschäftsbereichs Führungsfunktionen wahr. Führungskräfte sollen außer der
intellektuellen die fachliche und soziale Kompetenz haben, Vorgesetzte zu sein.
Diese Kompetenz folgt nicht allein aus einer bestimmten Vor- oder Ausbildung.
Deshalb wird aus den Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung in den
traditionellen Auswahlterminen im Institut für öffentliche Verwaltung in Hilden
eine sorgfältige Auswahl getroffen, die Nachwuchskräfte erfahren eine
Einführungsfortbildung, die die erforderliche Kompetenz schult.
Beamten(innen) des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes meines
Geschäftsbereichs, die sich in Spitzenämtern ihrer Laufbahn über Jahre hinweg
besonders ausgezeichnet haben, soll es möglich werden, schon bei der Auswahl
für Führungsfunktionen in Konkurrenz zu wissenschaftlich vorgebildeten
Mitbewerbern zu treten, sie sollen eine vergleichbare Einführungsfortbildung
erfahren.
Alle Angehörigen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sollen eine
homogene Führungsgruppe bilden.
Auf dem Weg zu diesem Ziel werden wir Erfahrungen sammeln, welche Relation von
wissenschaftlich Vorgebildeten und erfahrenen Praktikern die bestmögliche
Aufgabenerfüllung erleichtert. Es wird auf die jeweilige Struktur der
Befähigungspotentiale der Führungsgruppe einer Behörde ankommen, Richtwerte
können allerdings grobe Orientierung geben.
Ich mache deshalb den Einsatz von weiteren Laufbahnbewerbern aus dem gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienst in Führungsfunktionen einer Behörde dann von
meiner Einwilligung abhängig, wenn die aus dem gehobenen allgemeinen
Verwaltungsdienst aufgestiegenen Beamten in dieser Behörde ein Fünftel alter
Planstellen und Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besetzen.
I.
1.
Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
kann sich bewerben, wer die Voraussetzungen des § 40 Ziff. 1-4 der Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung
- LVO) in der Fassung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254), - SGV. NW. 20301
- erfüllt.
2.
Die Bewerbung ist auf dem Dienstweg an das Innenministerium zu richten. Die
Dienstvorgesetzten gem. §§ l, 2 der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministers vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 258), zuletzt geändert am 1. November 1991 (GV. NW. S. 404), - SGV. NW. 2030
- votieren zur persönlichen Eignung des/der Bewerbers(in) und leiten die
Bewerbung unter Beifügung der Personalakte (UO A) weiter.
Das Innenministerium lädt Bewerber(innen) zu den im Institut für öffentliche
Verwaltung turnusmäßig stattfindenden Auswahlterminen für Assessoren(innen) in
der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen ein. Zu einem Auswahltermin mit
insgesamt höchstens 6 Bewerbern(innen) werden nicht mehr als 2
Aufstiegsbewerber(innen) eingeladen.
In den im letzten Satz der Vorbemerkung angesprochenen Fällen ruhen Bewerbungen,
die auf einen Einsatz in einer dieser Behörden zielen, wenn die Einwilligung
noch nicht ausgesprochen ist.
3.
Die Auswahlkommission beschließt, ob sie den (die) Bewerber(in) für einen
Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst empfiehlt.
Nicht empfohlene Bewerber(innen) können sich einmal nach frühestens drei Jahren
erneut bewerben.
II.
1.
Die empfohlenen Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe meines RdErl. v.
21. 6. 1994 (SMB1. NW. 20300) in die Aufgaben des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes eingefügt.
Ziel der Einführung ist die Feststellung, ob die Bewerber(innen) gem. § 40 LVO
nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst geeignet erscheinen. Befähigungsberichte zum Ende der
jeweiligen Einführungsstation müssen hierzu eine Aussage treffen. Die
Befähigungsberichte müssen dem Innenministerium zwei Wochen vor Ablauf der
Einführungsstation vorliegen. Lässt sich eine Eignungsaussage zum Ende einer
Einführungsstation noch nicht treffen, kann höchstens eine der
Einführungsstationen um bis zu weitere fünf Monate verlängert werden. Diese
Entscheidung oder die Entscheidung, dass die Einführung beendet ist, trifft das
Innenministerium auf der Basis eines rechtzeitigen Berichts der
Einführungsbehörde nach einem ausführlichen Personalgespräch mit dem (der)
Bewerber(in); die Stammbehörde wird unterrichtet.
2.
Liegen zwei Befähigungsberichte mit Eignungsfeststellung vor, wird der (die)
Bewerber(in) von einer Behörde, die eine Dezernenten- oder Referentenfunktion
zu besetzen hat, zur Ernennung zum (zur) Regierungsrat(rätin) vorgeschlagen. In
der Zeit zwischen Eignungsfeststellung und Ernennung wird der (die)
Bewerber(in) in der Stammbehörde oder einer anderen Behörde kommissarisch mit
einer Funktion des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes betraut.
III.
Bewerbern(innen), die die
Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst im Wege des Aufstiegs
erworben haben, steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedes
Amt der Laufbahn offen. Die bisherige Einsatzbeschränkung auf sogenannte
„Wirtschaftsdezernate" wird aufgegeben, diese Dezernate sind dem genannten
Personenkreis aber auch nicht mehr vorbehalten.
MBl. NRW. 1992 S. 911, geändert durch RdErl. v. 21.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 832).