Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 - 6.1 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974

 

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 - 6.1 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974

Tarifvertrag
 über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 - 6.1 - IV l -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand - ,

andererseits

wird in Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallenden Angestellten
a) der Länder und der Stadtgemeinde Bremen,
b) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

§ 2
Personalunterkünfte
1
Der Wert einer dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Vergütungsanspruch besteht, hat der Angestellte dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.
2
Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Angestellten zur alleinigen Benutzung - bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl - überlassen werden.

§ 3 1)
Bewertung der Personalunterkünfte

1
Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse

Personalunterkünfte

Euro je qm
Nutzfläche
monatl.

1

ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen

  9,34

2

mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen

10,34

3

mit eigenem Bad oder Dusche

11,83

4

mit eigener Toilette und Bad oder Dusche

13,16

5

mit eigener Kochnische, Toilette
und Bad oder Dusche

14,02

Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v.H. Bei Personalunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v.H.

Wird die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden, beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v.H. betragen.
2
Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je zur Hälfte anzurechnen.

3
Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben Personalunterkünfte, wenn

a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur
durch das Personal des Arbeitgebers

vorhanden ist.

Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit

vorhanden ist.

Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes 1.
4
Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Angestellten ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.

Wird die Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.

Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 5,59 Euro zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
5
Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen Angestellten bei Einrichtung der Personalunterkunft

a) für zwei Personen 66 2/3 v.H,
b) für drei Personen 40 v.H.

des vollen Wertes angerechnet.

§ 4
Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte

Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

§ 5
Übergangsregelung

1
Ist bei Angestellten, die am 31. Dezember 1973 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1974 fortbestanden hat, der nach diesem Tarifvertrag anzurechnende Wert der Personalunterkunft höher als der für den Monat Dezember 1973 maßgebende Betrag, erhält der Angestellte neben der Vergütung, der Urlaubsvergütung und den Krankenbezügen einen monatlichen persönlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von drei Vierteln des Unterschiedsbetrages. Ausgleichsbeträge unter 5,11 Euro werden nicht gezahlt.

2
Der Ausgleichsbetrag ist nicht gesamtversorgungsfähig. Er ist keine Zulage im Sinne des § 47 Abs. 2 Buchst. b BAT und nicht neben der Zuwendung zu zahlen.

3
Der Ausgleichsbetrag vermindert sich bei allgemeinen Vergütungserhöhungen, die nach dem 1. Januar 1974 wirksam werden, jeweils um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

§ 6
Außer-Kraft-Treten von Tarifverträgen

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft:

A.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

1.
in Baden-Württemberg der Tarifvertrag vom 29. Dezember 1965 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten,

2.
in Bremen der Tarifvertrag über die Neufestsetzung der Bewertungsbeträge für die Inanspruchnahme von Unterkunft durch Angestellte vom22. Juni 1970,

3.
in Hamburg die Richtlinien über Abzugsbeträge für Anstalts- und Heimunterkünfte für interne Angestellte vom 5. August 1971,

4.
in Hessen der Tarifvertrag vom 28. Februar 1966 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten,

5.
in Niedersachsen der Tarifvertrag vom 21. August 1966 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 a, b und c BAT fallenden Angestellten,

6.
in Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft gemäß Nr. 13 Abs. 2 SR 2 a BAT für Angestellte bei den Universitätskliniken in Aachen, Köln und Münster vom 28. Februar 1966 sowie der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkünfte für Angestellte der Versorgungskuranstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Aachen und Bad Driburg vom 4. Dezember 1969,

7.
im Saarland der Tarifvertrag über die Bewertung von Unterkünften für Angestellte des Saarlandes vom 6. Februar 1973,

8.
in Schleswig-Holstein der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten vom 10. Juni 1966.

B.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

1.
der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 zum BAT vom 26. Februar 1973 über die Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf die Vergütung (gem. Nr. 13 Abs. 2 der SR 2 a BAT, Nr. 9 Abs. 2 der SR 2 b BAT und Nr. 13 Abs. 2 der SR 2 c BAT), abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Baden-Württemberg - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverbände Württemberg-Baden und Südbaden - andererseits,

2.
der Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BAT vom 2. März 1973 über die Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf die Vergütung der unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Landesbezirk Bayern - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Bayern - andererseits,

3.
§ 1 Nr. 2 des Zusatztarifvertrages Nr. 1 zum BAT (tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 123 vom 28. April 1961 in der Fassung der tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 310 vom 28. Dezember 1972), abgeschlossen zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Hessen - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft -Landesverband Hessen - andererseits,

4.
der Tarifvertrag gem. Nr. 13 SR 2 a, Nr. 9 SR 2 b und Nr. 13 SR 2 c BAT vom 16. Juni 1966 in der Fassung des Siebenten Ergänzungstarifvertrages vom. 5. Februar 1973, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems - und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Niedersachsen - andererseits,

5.
§ 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 des Bezirks-Zusatztarifvertrages zum BAT vom 5. Oktober 1961, abgeschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltungen Nordrhein- Westfalen I und II – sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Nordrhein-Westfalen – andererseits,

6.
§ 14 des Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BAT vom 14. April 1969 in der Fassung vom 25. Oktober 1972, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Rheinland-Pfalz - andererseits,

7.
der Bezirks-Zusatztarifvertrag Nr. 2 zum BAT vom 1. Februar 1971 über die Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf die Vergütung der unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Saar - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Rheinland-Pfalz - Saar - andererseits.

§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 16. März 1974

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Zu § 1:
Dieser Tarifvertrag gilt im Gegensatz zu den nach § 6 Nr. 6 am 31.12.1973 außer Kraft getretenen Tarifverträgen nicht nur für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (Geltungsbereich der SR 2 a BAT), sondern für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten in allen Bereichen.

2.
Zu § 2:

a)
Nach der Begriffsbestimmung in Absatz 2 sind Dienstwohnungen (§ 65 BAT) und Mietwohnungen keine Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages. Der Tarifvertrag gilt nur für Personalunterkünfte, die dem Angestellten vom Arbeitgeber auf arbeitsvertraglicher Grundlage möbliert zur Verfügung gestellt werden. Die Eigenschaft als Personalunterkunft wird jedoch nicht geändert, wenn der Angestellte die Personalunterkunft im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ganz oder teilweise selbst möbliert (vgl. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3). Auf arbeitsvertraglicher Grundlage ist eine Personalunterkunft gewährt, wenn sie dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Die Überlassung der Personalunterkunft soll als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (§ 4 BAT) vereinbart werden.

b)
Das Entgelt für die Personalunterkunft wird für den jeweiligen Kalendermonat von den Bezügen des Angestellten für diesen Monat einbehalten. Der Angestellte hat das Entgelt für die Personalunterkunft an den Arbeitgeber zu entrichten, wenn er keinen Anspruch auf Bezüge hat (z.B. wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, Beurlaubung ohne Bezüge). Ist das Entgelt nicht für einen vollen Kalendermonat anzurechnen oder zu vergüten, ist § 36 Abs. 2 BAT anzuwenden.

3.
Zu § 3:

a)
Bei der Feststellung der Nutzfläche der Personalunterkunft ist von den Innenmaßen der Räume nach der baulichen Fertigstellung auszugehen.

b)
Bei besonderer Beeinträchtigung des Nutzungswertes können nach Absatz 1 Unterabs. 3 Abschläge vorgenommen werden. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung.

c)
Gemeinschaftseinrichtungen in anderen Gebäuden als in Wohnheimen sind nur dann ausreichend im Sinne der Regelung, wenn sie ausschließlich den Bewohnern der Personalunterkünfte zur Verfügung stehen.

d) Kochgelegenheiten im Sinne der Regelung sind alle Kochgelegenheiten mit mindestens 2 Platten bzw. Flammen.
e)
Eine Herabsetzung des Entgelts für die Personalunterkunft ist nach Absatz 4 Unterabs. 1 Satz 3 auch dann nicht möglich, wenn mehrere der genannten Nebenleistungen nicht erbracht werden. Der Pauschalbetrag für die Bereitstellung einer Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche wird  unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang der Angestellte die Waschmaschine benutzt. Er ändert sich nach Maßgabe des § 4.

f)
Eine Personalunterkunft für mehrere Personen im Sinne der Regelung ist jede Personalunterkunft, die zur Benutzung durch 2 oder 3 Personen eingerichtet und entsprechend ausgestattet ist. Es ist unerheblich, wenn eine solche Personalunterkunft vorübergehend von einer geringeren als der vorgesehenen Zahl von Personen benutzt wird. Die Vomhundertsätze des Absatzes 5 sind auf den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Betrag anzuwenden. Bei Personalunterkünften, die von mehreren Personen benutzt werden, sind die Selbstkosten nach Absatz 4 Unterabs. 2 nach der Zahl der Bewohner auf diese zu verteilen. Nur der Pauschalbetrag nach Absatz 4 Unterabs. 3 ist von jedem Bewohner in voller Höhe zu zahlen.

4.
Zu § 5:

a)
Nach dieser Regelung ist Angestellten in den bestimmten Fällen zur Vermeidung von Härten infolge der Anhebung des Wertes der Personalunterkünfte mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein persönlicher Ausgleichsbetrag monatlich zu gewähren. Dieser Ausgleichsbetrag vermindert sich bei allen nach dem 1. Januar 1974 wirksam werdenden allgemeinen Vergütungserhöhungen um jeweils ein Drittel des sich für den einzelnen Angestellten ergebenden Erhöhungsbetrages. Der Ausgleichsbetrag ist auch dann weiter zu zahlen, wenn er nach einer Verminderung weniger als 5,11 Euro beträgt.

b)
Da der Ausgleichsbetrag nur neben
der Vergütung, der Urlaubsvergütung und neben den Krankenbezügen gezahlt wird, steht er nicht zu für Zeiten, in denen der Angestellte keinen Anspruch auf die vorgenannten Bezüge hat. Gegebenenfalls ist § 36 Abs. 2 BAT anzuwenden.
c)
Der Ausgleichsbetrag ist steuerpflichtiges und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Er ist jedoch nicht gesamtversorgungsfähig und damit für die Zusatzversicherung nicht beitrags- und umlagepflichtig.
d)
Da der
Ausgleichsbetrag nicht neben der Urlaubsvergütung gezahlt werden kann, kann er auch nicht in den Aufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT eingehen. Er gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Zuwendung nach dem Tarifvertrag vom 12. Oktober 1973 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NRW. 203304).

1) § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 in der gemäß § 4 ab 1. Januar 2024 anzuwendenden Fassung.

MBl. NRW. 1974 S. 485, geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 18. Dezember 1974 (MBl. NRW. 1975 S. 63), 17. Januar 1978 (MBl. NRW. 1978 S. 80), 14. März 1979 (MBl. NRW. 1979 S. 624), 5. Februar 1985 (MBl. NRW. 1985 S. 212); Übergangsbestimmungen, hier nicht eingearbeitet, 19. Februar 1986 (MBl. NRW. 1986 S. 365), 14. Januar 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 263), 20. Januar 1988 (MBl. NRW. 1988 S. 173), 5. Januar 1990 (MBl. NRW. 1990 S. 189), 21. Januar 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 226), 15. Januar 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 358), 18. Januar 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 504), 13. Januar 1994 (MBl. NRW. 1994 S. 124), 16. Januar 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 282),18. Januar 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 346), 29. Januar 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 180), 15. Januar 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 108), 28. Januar 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 152), 24. Januar 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 263), 1. Dezember 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 69), 3. Dezember 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 92), 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 58), 11. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 74), 25. Januar 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 202), 16. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 54), 16. März 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 128), RdErl. v. 13. März 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 152), 27. Dezember 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 14), 11. Januar 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 84), 2. Januar 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 46), 5. November 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 522), 1. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 804), 21. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 23), 19. November 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 660), 9. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 20), 11. Januar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 14), 3. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 2), 3. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 23), 2. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 22).

Anschlusstarifverträge:
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag sowie zu Änderungstarifverträgen mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird ab 1. Oktober 1977 nur noch in Teil II MBl. NRW. bekannt gegeben.