Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 - 6.1 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 - 6.1 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B
4100 - 6.1 - IV l -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974
der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand - ,
andererseits
wird in Ergänzung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt für die unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
fallenden Angestellten
a) der Länder und der Stadtgemeinde Bremen,
b) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehören.
§ 2
Personalunterkünfte
1
Der Wert einer dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten
Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer
Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Für Zeiten, für die kein
Vergütungsanspruch besteht, hat der Angestellte dem Arbeitgeber den Wert zu
vergüten.
2
Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen, möblierte
Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in
der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Angestellten zur alleinigen
Benutzung - bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte
Personenzahl - überlassen werden.
§
3 1)
Bewertung der Personalunterkünfte
1
Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse |
Personalunterkünfte |
Euro je qm |
1 |
ohne
ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
9,34 |
2 |
mit
ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
10,34 |
3 |
mit
eigenem Bad oder Dusche |
11,83 |
4 |
mit
eigener Toilette und Bad oder Dusche |
13,16 |
5 |
mit
eigener Kochnische, Toilette |
14,02 |
Bei einer
Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende
Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v.H. Bei Personalunterkünften mit einer
Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10
v.H.
Wird die
Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich
beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in
einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird
und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb
ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim
Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden,
beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die
Ermäßigung bis zu 33 1/3 v.H. betragen.
2
Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen.
Balkonflächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H.
anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei
Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je
zur Hälfte anzurechnen.
3
Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben
Personalunterkünfte, wenn
a) in
Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von
Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder
Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur
durch das Personal des Arbeitgebers
vorhanden
ist.
Die
Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a)
für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche
oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden
ist.
Bäder
oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind
(Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten
als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes 1.
4
Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten.
Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich
Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der
Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die
Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Angestellten ganz oder teilweise
möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die
Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom
Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B.
besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der
Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht
eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur
Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 5,59 Euro zu erheben,
sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
5
Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem
einzelnen Angestellten bei Einrichtung der Personalunterkunft
a) für
zwei Personen 66 2/3 v.H,
b) für drei Personen 40 v.H.
des
vollen Wertes angerechnet.
§ 4
Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte
Die
in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu
demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu
vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der
Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und
Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
§ 5
Übergangsregelung
1
Ist bei Angestellten, die am 31. Dezember 1973 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden haben, das zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1974 fortbestanden
hat, der nach diesem Tarifvertrag anzurechnende Wert der Personalunterkunft
höher als der für den Monat Dezember 1973 maßgebende Betrag, erhält der
Angestellte neben der Vergütung, der Urlaubsvergütung und den Krankenbezügen
einen monatlichen persönlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von drei Vierteln des
Unterschiedsbetrages. Ausgleichsbeträge unter 5,11 Euro werden nicht gezahlt.
2
Der Ausgleichsbetrag ist nicht gesamtversorgungsfähig. Er ist keine Zulage im
Sinne des § 47 Abs. 2 Buchst. b BAT und nicht neben der Zuwendung zu zahlen.
3
Der Ausgleichsbetrag vermindert sich bei allgemeinen Vergütungserhöhungen, die
nach dem 1. Januar 1974 wirksam werden, jeweils um ein Drittel des
Erhöhungsbetrages.
§ 6
Außer-Kraft-Treten von Tarifverträgen
Mit
dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft:
A.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1.
in Baden-Württemberg der Tarifvertrag vom 29. Dezember 1965 über die Bewertung
der Unterkunft für die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden
Angestellten,
2.
in Bremen der Tarifvertrag über die Neufestsetzung der Bewertungsbeträge für
die Inanspruchnahme von Unterkunft durch Angestellte vom22. Juni 1970,
3.
in Hamburg die Richtlinien über Abzugsbeträge für Anstalts- und Heimunterkünfte
für interne Angestellte vom 5. August 1971,
4.
in Hessen der Tarifvertrag vom 28. Februar 1966 über die Bewertung der
Unterkunft für die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden
Angestellten,
5.
in Niedersachsen der Tarifvertrag vom 21. August 1966 über die Bewertung der
Unterkunft für die unter die SR 2 a, b und c BAT fallenden Angestellten,
6.
in Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft gemäß
Nr. 13 Abs. 2 SR 2 a BAT für Angestellte bei den Universitätskliniken in
Aachen, Köln und Münster vom 28. Februar 1966 sowie der Tarifvertrag über die
Bewertung der Unterkünfte für Angestellte der Versorgungskuranstalten des
Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Aachen und Bad Driburg vom 4. Dezember 1969,
7.
im Saarland der Tarifvertrag über die Bewertung von Unterkünften für
Angestellte des Saarlandes vom 6. Februar 1973,
8.
in Schleswig-Holstein der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft für
die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten vom 10. Juni
1966.
B.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
1.
der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 zum BAT vom 26. Februar 1973 über die
Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf
die Vergütung (gem. Nr. 13 Abs. 2 der SR 2 a BAT, Nr. 9 Abs. 2 der SR 2 b BAT
und Nr. 13 Abs. 2 der SR 2 c BAT), abgeschlossen zwischen dem Kommunalen
Arbeitgeberverband Baden-Württemberg einerseits und der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung
Baden-Württemberg - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft -
Landesverbände Württemberg-Baden und Südbaden - andererseits,
2.
der Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BAT vom 2. März 1973 über die Anrechnung
einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf die Vergütung
der unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten, abgeschlossen
zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern einerseits und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Landesbezirk Bayern -
sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Bayern -
andererseits,
3.
§ 1 Nr. 2 des Zusatztarifvertrages Nr. 1 zum BAT (tarifvertragliche
Vereinbarung Nr. 123 vom 28. April 1961 in der Fassung der tarifvertraglichen
Vereinbarung Nr. 310 vom 28. Dezember 1972), abgeschlossen zwischen dem
Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände einerseits und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung
Hessen - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft -Landesverband Hessen -
andererseits,
4.
der Tarifvertrag gem. Nr. 13 SR 2 a, Nr. 9 SR 2 b und Nr. 13 SR 2 c BAT vom 16.
Juni 1966 in der Fassung des Siebenten Ergänzungstarifvertrages vom. 5. Februar
1973, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen
einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -
Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems - und der Deutschen
Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Niedersachsen - andererseits,
5.
§ 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 des Bezirks-Zusatztarifvertrages zum BAT vom 5.
Oktober 1961, abgeschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der
Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen
einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -
Bezirksverwaltungen Nordrhein- Westfalen I und II – sowie der Deutschen
Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Nordrhein-Westfalen – andererseits,
6.
§ 14 des Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BAT vom 14. April 1969 in der Fassung
vom 25. Oktober 1972, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz
einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -
Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz - sowie der Deutschen
Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Rheinland-Pfalz - andererseits,
7.
der Bezirks-Zusatztarifvertrag Nr. 2 zum BAT vom 1. Februar 1971 über die
Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf
die Vergütung der unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden
Angestellten, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar
einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -
Bezirksverwaltung Saar - sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft -
Landesverband Rheinland-Pfalz - Saar - andererseits.
§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser
Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann mit einer
Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum
31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den
16. März 1974
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
1.
Zu § 1:
Dieser Tarifvertrag gilt im Gegensatz zu den nach § 6 Nr. 6 am 31.12.1973 außer
Kraft getretenen Tarifverträgen nicht nur für Angestellte in Kranken-, Heil-,
Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in
denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (Geltungsbereich
der SR 2 a BAT), sondern für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden
Angestellten in allen Bereichen.
2.
Zu § 2:
a)
Nach der Begriffsbestimmung in Absatz 2 sind Dienstwohnungen (§ 65 BAT) und
Mietwohnungen keine Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages. Der
Tarifvertrag gilt nur für Personalunterkünfte, die dem Angestellten vom
Arbeitgeber auf arbeitsvertraglicher Grundlage möbliert zur Verfügung gestellt
werden. Die Eigenschaft als Personalunterkunft wird jedoch nicht geändert, wenn
der Angestellte die Personalunterkunft im Einverständnis mit dem Arbeitgeber
ganz oder teilweise selbst möbliert (vgl. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3). Auf
arbeitsvertraglicher Grundlage ist eine Personalunterkunft gewährt, wenn sie
dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt
wird. Die Überlassung der Personalunterkunft soll als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
(§ 4 BAT) vereinbart werden.
b)
Das Entgelt für die Personalunterkunft wird für den jeweiligen Kalendermonat
von den Bezügen des Angestellten für diesen Monat einbehalten. Der Angestellte
hat das Entgelt für die Personalunterkunft an den Arbeitgeber zu entrichten,
wenn er keinen Anspruch auf Bezüge hat (z.B. wegen Ablaufs der Bezugsfristen
für die Krankenbezüge, Beurlaubung ohne Bezüge). Ist das Entgelt nicht für
einen vollen Kalendermonat anzurechnen oder zu vergüten, ist § 36 Abs. 2 BAT
anzuwenden.
3.
Zu § 3:
a)
Bei der Feststellung der Nutzfläche der Personalunterkunft ist von den
Innenmaßen der Räume nach der baulichen Fertigstellung auszugehen.
b)
Bei besonderer Beeinträchtigung des Nutzungswertes können nach Absatz 1
Unterabs. 3 Abschläge vorgenommen werden. Die Höhe der Abschläge richtet sich
nach dem Umfang der Beeinträchtigung.
c)
Gemeinschaftseinrichtungen in anderen Gebäuden als in Wohnheimen sind nur dann
ausreichend im Sinne der Regelung, wenn sie ausschließlich den Bewohnern der
Personalunterkünfte zur Verfügung stehen.
d)
Kochgelegenheiten im Sinne der Regelung sind alle Kochgelegenheiten mit
mindestens 2 Platten bzw. Flammen.
e)
Eine Herabsetzung des Entgelts für die Personalunterkunft ist nach Absatz 4
Unterabs. 1 Satz 3 auch dann nicht möglich, wenn mehrere der genannten
Nebenleistungen nicht erbracht werden. Der Pauschalbetrag für die
Bereitstellung einer Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche wird
unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang der Angestellte die Waschmaschine
benutzt. Er ändert sich nach Maßgabe des § 4.
f)
Eine Personalunterkunft für mehrere Personen im Sinne der Regelung ist jede
Personalunterkunft, die zur Benutzung durch 2 oder 3 Personen eingerichtet und
entsprechend ausgestattet ist. Es ist unerheblich, wenn eine solche
Personalunterkunft vorübergehend von einer geringeren als der vorgesehenen Zahl
von Personen benutzt wird. Die Vomhundertsätze des Absatzes 5 sind auf den nach
den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Betrag anzuwenden. Bei Personalunterkünften,
die von mehreren Personen benutzt werden, sind die Selbstkosten nach Absatz 4
Unterabs. 2 nach der Zahl der Bewohner auf diese zu verteilen. Nur der
Pauschalbetrag nach Absatz 4 Unterabs. 3 ist von jedem Bewohner in voller Höhe
zu zahlen.
4.
Zu § 5:
a)
Nach dieser Regelung ist Angestellten in den bestimmten Fällen zur Vermeidung
von Härten infolge der Anhebung des Wertes der Personalunterkünfte mit dem
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein persönlicher Ausgleichsbetrag monatlich
zu gewähren. Dieser Ausgleichsbetrag vermindert sich bei allen nach dem 1.
Januar 1974 wirksam werdenden allgemeinen Vergütungserhöhungen um jeweils ein
Drittel des sich für den einzelnen Angestellten ergebenden Erhöhungsbetrages.
Der Ausgleichsbetrag ist auch dann weiter zu zahlen, wenn er nach einer
Verminderung weniger als 5,11 Euro beträgt.
b)
Da der Ausgleichsbetrag nur neben
der Vergütung, der Urlaubsvergütung und
neben den Krankenbezügen gezahlt wird,
steht er nicht zu für Zeiten, in denen der Angestellte keinen Anspruch auf die
vorgenannten Bezüge hat. Gegebenenfalls ist § 36 Abs. 2 BAT anzuwenden.
c)
Der Ausgleichsbetrag ist steuerpflichtiges und sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsentgelt. Er ist jedoch nicht gesamtversorgungsfähig und damit für die
Zusatzversicherung nicht beitrags- und umlagepflichtig.
d)
Da der Ausgleichsbetrag
nicht neben der Urlaubsvergütung gezahlt werden kann, kann er auch nicht in den
Aufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT eingehen. Er gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung nach dem Tarifvertrag vom 12. Oktober
1973 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NRW. 203304).
MBl. NRW. 1974 S. 485,
geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 18. Dezember 1974 (MBl. NRW. 1975 S. 63), 17. Januar 1978 (MBl. NRW. 1978 S. 80), 14. März 1979 (MBl. NRW. 1979 S. 624), 5. Februar 1985 (MBl. NRW. 1985 S. 212); Übergangsbestimmungen, hier
nicht eingearbeitet, 19. Februar 1986 (MBl. NRW. 1986 S. 365), 14. Januar 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 263), 20. Januar 1988 (MBl. NRW. 1988 S. 173), 5. Januar 1990 (MBl. NRW. 1990 S. 189), 21. Januar 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 226), 15. Januar 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 358), 18. Januar 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 504), 13. Januar 1994 (MBl. NRW. 1994 S. 124), 16. Januar 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 282),18. Januar 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 346), 29. Januar 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 180), 15. Januar 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 108), 28. Januar 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 152), 24. Januar 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 263), 1. Dezember 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 69), 3. Dezember 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 92), 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 58), 11. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 74), 25. Januar 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 202), 16. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 54), 16. März 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 128),
RdErl. v. 13. März 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 152), 27. Dezember 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 14), 11. Januar 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 84), 2. Januar 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 46),
5. November 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 522), 1. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 804), 21. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 23), 19. November 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 660), 9. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 20), 11. Januar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 14), 3. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 2), 3. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 23), 2. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 22).
Anschlusstarifverträge:
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag sowie zu Änderungstarifverträgen
mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird ab
1. Oktober 1977 nur noch in Teil II MBl. NRW. bekannt gegeben.