Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)

Vom 6. November 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 6)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Erwerb der Befähigung

§ 2

Voraussetzung der Zulassung

§ 3

Bewerbung und Zulassung

§ 4

Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 5

Dauer der Einführungszeit

§ 6

Gliederung der Einführungszeit

§ 7

Fachwissenschaftliches Studium

Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 8

Fachpraktische Ausbildung

Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 9

Leitung der fachpraktischen Ausbildung

§ 10

Begleitende Lehrveranstaltungen

§ 11

Zeugnisse

§ 12

Noten

§ 13

Widerruf

Abschnitt 3
Amtsanwaltsprüfung

§ 14

Prüfung

§ 15

Prüfungsamt

§ 16

Vorstellung zur Prüfung

§ 17

Prüfungsverfahren

§ 18

Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

§ 19

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 20

Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

§ 21

Mündliche Prüfung

§ 22

Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen

§ 23

Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

§ 24

Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

§ 25

(weggefallen)

§ 26

Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

§ 27

Wiederholung der Prüfung

§ 28

Widerspruch Klage, Einwendungen

§ 29

Status nach bestandener Prüfung

Abschnitt 4
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

§ 30

Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 5
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 31

Ausnahmeregelungen

§ 32

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(Fn 7)

§ 1 (Fn 8)
Erwerb der Befähigung

(1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

(2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

§ 2 (Fn 3)
Voraussetzung der Zulassung

Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der

1. die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,

2. sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes mindestens drei Jahre bewährt hat, wobei Ausnahmen von der dreijährigen Bewährungszeit zugelassen werden können, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber für den Amtsanwaltsdienst uneingeschränkt geeignet erscheint, und

3. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.

§ 3 (Fn 9)
Bewerbung und Zulassung

(1) Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.

(3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

(4) Die Einberufung erfolgt jährlich.

§ 4
Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

(1) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung.

(2) Durch Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.

Abschnitt 2
Ausbildung
(Fn 7)

§ 5
Dauer der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate.

(2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 (Fn 10)
Gliederung der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,

zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):
neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,

dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie der Generalstaatsanwaltschaften eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.

§ 7 (Fn 4)
Fachwissenschaftliches Studium
Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Beamtinnen und Beamten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung vermitteln und das wirtschaftliche Verständnis sowie den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern. Die bereits im Studium der Rechtspflege vermittelten ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen zur Förderung der sozialen und interkulturellen Kompetenzen sollen, zugeschnitten auf das zukünftige Einsatzgebiet, weiter vertieft werden.

(2) Das Studium wird durch die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Studienleitung betrauen.

(2a) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der einzelnen Studienabschnitte sicherzustellen.

(3) Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Studierende aus mehreren Ländern, richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmten Lehrplan. Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen berichtet dem für die Justiz zuständigen Ministerium rechtzeitig vor dem Beginn des Studiums I, welche Lehrkräfte auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das für die Justiz zuständige Ministerium benachrichtigt die Landesjustizverwaltungen der an dem Studiengang beteiligten Bundesländer.

(4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(5) Der Unterricht im Studium I soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in etwa 450 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Geschichte, historische Entwicklung, Bedeutung, jeweils unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kriminologie),

2. Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs sowie Grundzüge des Jugendstrafrechts,

3. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

4. Strafprozessrecht, einschließlich der Grundzüge des Opferschutzrechts,

5. Nebengesetze,

6. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

7. Einführung in die Klausurtechnik,

8. Anfertigung und Besprechung von fünf Aufsichtsarbeiten sowie

9. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen.

(6) Das Studium II dient der Wiederholung und der Festigung der Kenntnisse sowie der Prüfungsvorbereitung. Es soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in circa 150 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

5. Anfertigung und Besprechung von drei Aufsichtsarbeiten sowie

6. Prüfungsvorbereitung, Wiederholung und Vertiefung.

(7) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Studierenden hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(8) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse sind Übersichten zu fertigen, die der Studienleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Leiterin oder der Leiter Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.

(9) Zum Zweck der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden. Das kann auch auf elektronischem Wege geschehen.

§ 8
Fachpraktische Ausbildung
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.

§ 9
Leitung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Abschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtinnen und Beamten ausgebildet werden.

(2) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der die Beamtin oder der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Sie oder er bestimmt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten.

(5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 10 (Fn 11)
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts Behörden in ihrem beziehungsweise seinem Geschäftsbereich, überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten gering, können die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, dass der Begleitunterricht bei einer für alle Beamtinnen oder Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.

(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.

(2a) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Durchführung des Begleitunterrichts sicherzustellen.

(3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7. Wiederholung und Vertiefung auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung, etwa der Informationssicherheit und des Datenschutzes.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen.

(5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Absatz 2), oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle zu übersenden.

(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt.

§ 11 (Fn 12)
Zeugnisse

(1) Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.

(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.

(3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 12 (Fn 13)
Noten

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
4 - 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut

11,50 -13,99 Punkte:
gut

9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft

0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.

§ 13 (Fn 14)
Widerruf

(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.

(2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.

Abschnitt 3
Amtsanwaltsprüfung
(Fn 7)

§ 14 (Fn 15)
Prüfung

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(3) Der schriftliche Teil besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, der mündliche aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung erstreckt sich über das gesamte Ausbildungsgebiet und ist vorrangig eine Prüfung von Verständnis und Arbeitsmethode. Den Prüflingen muss in Nebengebieten nur die gesetzliche Grundstruktur ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung bekannt sein.

(4) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten vom Dienst befreit.

§ 15 (Fn 16)
Prüfungsamt

(1) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.

(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer erlischt - außer durch Widerruf und Zeitablauf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als

1. Staatsanwältin oder Staatsanwalt,

2. Amtsanwältin oder Amtsanwalt oder

3. Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen

im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen und bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen unterstehen sie der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

(6) Wird durch einen Staatsvertrag ein gemeinsames Prüfungsamt für mehrere Länder errichtet, so gehen die in dem Staatsvertrag enthaltenen Regelungen den Absätzen 1 bis 5 vor.

§ 16 (Fn 17)
Vorstellung zur Prüfung

Gegen Ende der Einführungszeit übersendet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes die Personalakten und die Zeugnisse der Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen.

§ 17 (Fn 18)
Prüfungsverfahren

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des Studiums II abgenommen, der mündliche Teil der Prüfung wird so bald wie möglich nach dem schriftlichen Teil abgeschlossen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren.  Sie oder er setzt die Termine des mündlichen Prüfungsteils und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Termine des schriftlichen Prüfungsteils fest, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, falls mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Sie oder er lädt zu den Prüfungsterminen und trifft ferner alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 20 und der Entscheidung nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist. Vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilt sie oder er jedem Prüfling eine Kennziffer zu.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus und bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass die Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.

§ 18 (Fn 19)
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Prüflinge haben an vier Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen, in denen Rechtsfälle nach Strafprozessakten zu behandeln sind. Dabei ist zunächst der Akteninhalt in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend ist die nach der Sachlage gebotene Anordnung, zum Beispiel Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsbescheid zu entwerfen.

(2) Die Organisation des Ablaufs der Termine einschließlich der Regelung der Aufsicht und der Sitzordnung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Prüflingen mit Behinderung kann auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit soll diese zwei Stunden nicht überschreiten. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind mit der zugeteilten Kennziffer zu versehen und dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.

(5) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.

§ 19 (Fn 20)
Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Absatz 1.

(2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen und Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person eines Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(4) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird im Falle einer postalischen Übermittlung durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 20 (Fn 21)
Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. drei oder mehr Aufsichtsarbeiten eines Prüflings in der schriftlichen Prüfung mit “mangelhaft“ oder “ungenügend“ bewertet worden sind,

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht rechtzeitig abliefert oder

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht erscheint.

(2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling nicht zum Halten des Aktenvortrages erscheint.

(3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobal

1. ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt oder

2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(5) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.

(7) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 21 (Fn 22)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei der Besetzung des Ausschusses sollen Praxis und Lehre angemessen berücksichtigt werden. Zu einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden.

(2) Den Vorsitz führt eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder den die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen.

(4) Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag, die dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft zu entsprechen hat, ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Vortragsdauer darf zwölf Minuten nicht überschreiten. Für Prüflinge mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 18 Absatz 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Das anschließende Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft geführt. Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Am Prüfungsgespräch beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.

(6) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen, sowie mit der Amtsanwaltsausbildung und -prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.

§ 22 (Fn 23)
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis, trifft, abgesehen von § 19 Absatz 1 und 2, der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch gemäß § 21 Absatz 3.

(3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.

§ 23 (Fn 23)
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 Absatz 2 als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

(3) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 65 Prozent, der Vortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 4, die des Vortrags mit 10 und die der Leistung im Prüfungsgespräch mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu berücksichtigen.

(5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu berichtigen. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(6) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.

(7) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

(8) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 25.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).

§ 24 (Fn 24)
Niederschrift über den Prüfungshergang und
Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den mündlichen Teil der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die folgende Feststellungen aufgenommen werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5. die Prüfungsgegenstände, die Inhalt der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Sie oder er übersendet die Personalakten mit einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt.

§ 25 (Fn 25)
(weggefallen)

§ 26 (Fn 23)
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:

1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder

3. in schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen kann der Prüfling zusätzlich auch von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von der Aussprache einer Maßnahme insgesamt abgesehen werden.

Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam.

(2) Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Landesjustizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf.

(3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

(4) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 27 (Fn 26)
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, von einzelnen Prüfungsleistungen kann nicht abgesehen werden. § 20 findet Anwendung.

(2) Der Prüfling wiederholt die Prüfung in dem dem misslungenen Prüfungsversuch folgenden Jahr. Die weitere Einführungszeit dauert bis zum Ende dieses Prüfungsverfahrens. Während der weiteren Einführungszeit soll der Prüfling das Studium II wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Art und Dauer der weiteren Einführungszeit.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat oder von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen wurde, übernimmt wieder ihre oder seine frühere Tätigkeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

§ 28 (Fn 27)
Widerspruch, Klage, Einwendungen

(1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt waren.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen beinhalten, nicht abgeändert werden.

(3) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung Widerspruch oder Klage ein, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung.

(4) Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 7 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen.

§ 29 (Fn 28)
Status nach bestandener Prüfung

(1) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin beziehungsweise zum Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung ,,beauftragte Amtsanwältin“ bzw. „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ bzw. ,,Amtsanwalt (b)“, sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.

(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin bzw. zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als Amtsanwältin (b) oder Amtsanwalt (b) selbstständig tätig gewesen ist.

Abschnitt 4
Regelungen für Menschen mit Behinderungen (Fn 7)

§ 30 (Fn 29)
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderung sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 7 bis 10 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 18 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 4 Satz 5 und 6 bleiben unberührt.

Abschnitt 5
Schluss- und Übergangsvorschriften
(Fn 7)

§ 31 (Fn 30)
Ausnahmeregelungen

Das für die Justiz zuständige Ministerium kann Abweichungen von den §§ 5 bis 8 sowie von § 10 für Beamtinnen und Beamte mit bewilligter Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung durch gesonderten Erlass festlegen.

§ 32 (Fn 5)
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die ein Studium nach dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben und sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 13. September 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2025 fortgesetzt wird.

(3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit (§ 27 Abs. 2), die nach dem 1. Januar 2025 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung. 

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2: geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 4

§ 7: geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 5

§ 32: geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 4 geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 6

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 7

Überschriften des Ersten Abschnitts, des Zweiten Abschnitts, des Dritten Abschnitts, des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 8

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 9

§ 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 10

§ 6 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 11

§ 10 Absatz 1geändert, Absatz 2a neu eingefügt sowie Absatz 3, 4, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 12

§ 11 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 13

§ 12 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 14

§ 13 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 15

§ 14 Absatz 3 neu eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 16

§ 15 Absatz 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 17

§ 16 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 18

§ 17 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 19

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 20

§ 19 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 21

§ 20 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 22

§ 21 Absatz 1 geändert sowie Absatz 3 bis 6 ersetzt durch Absatz 3 bis 7 durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 23

§§ 22, 23 und 26 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 24

§ 24 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 (neu), Absatz 4 umbenannt in Absatz 3 und neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 25

§ 25 aufgehoben durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 26

§ 27 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 27

§ 28 Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 28

§ 29 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 29

§ 30 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.

Fn 30

§ 31 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024.



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