Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei der Berufszulassung der Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW - GBerNachwVO NRW)[1]
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung
der
Sprachkenntnisse bei der Berufszulassung der Gesundheitsfachberufe in
Nordrhein-Westfalen
(Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW - GBerNachwVO
NRW)[1]
Vom 7. August 2023 (Fn 1)
Auf Grund des § 1a Absatz 1 und des § 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), von denen § 1a Absatz 1 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) und § 3 Satz 2 bis 5 durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis
§ 1
Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach den §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung legt die antragstellende Person der zuständigen Behörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen neben dem staatlichen Prüfungszeugnis einer im Inland abgeschlossenen Berufsausbildung oder dem Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vor:
1. Nachweise nach § 2, dass sich die antragstellende Person nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
2. Nachweise nach § 3, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
3. Nachweise nach § 4, dass die antragstellende Person über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
§ 2 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 2
Nachweis der Zuverlässigkeit
(1) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit werden Bescheinigungen über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden berufsaufsichtsrechtlich relevanten Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden in Deutschland, des Herkunftsstaates oder des Staates, in dem die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens sechs Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufes erfüllt werden. In der Regel ist hierzu ein erweitertes Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Strafregister vorzulegen.
(2) Werden in dem anderen europäischen Staat oder Drittstaat die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt, sollen sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die antragstellende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer Berufsorganisation des anderen Staates abgegeben hat. Die Berufsorganisation muss staatlich dazu bevollmächtigt sein, eine Bescheinigung ausstellen zu können, die eine eidesstattliche Erklärung bestätigt. Die eidesstattliche Erklärung muss enthalten, dass die antragstellende Person in der Vergangenheit nicht strafrechtlich verurteilt wurde und zurzeit kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die antragstellende Person anhängig ist.
(3) Wird in dem anderen europäischen Staat oder Drittstaat eine eidesstattliche Erklärung nicht ausgestellt, soll sie durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die antragstellende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer Berufsorganisation des anderen Staates abgegeben hat. Die Berufsorganisation muss staatlich dazu bevollmächtigt sein, eine Bescheinigung ausstellen zu können, die eine feierliche Erklärung bestätigt.
(4) Werden in dem anderen europäischen Staat oder Drittstaat eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung nicht ausgestellt, hat die betreffende Person die Erklärung vor einer zuständigen Stelle oder gegebenenfalls vor einem Notar in Deutschland abzugeben.
(5) Die vorzulegenden Unterlagen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist. Sollte das Verfahren auf Gleichwertigkeitsfeststellung länger als sechs Monate dauern, ist über den Zeitraum ab Antragstellung ein weiterer Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen.
§ 3 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 3
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
(1) Der Nachweis, dass die antragstellende Person geistig und körperlich zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist, ist durch eine ärztliche Bescheinigung für die Ausübung des Berufs zu erbringen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Arzt oder eine Ärztin im Herkunftsstaat oder am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erbracht werden.
(3) Die vorzulegende Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist.
§ 4 Nachweis der Sprachkenntnisse
§ 4
Nachweis der Sprachkenntnisse
(1) Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe müssen sich im Umgang mit zu behandelnden Personen so spontan und fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, die zu behandelnden Personen sowie deren Angehörige inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen zu verstehen und über die notwendige Behandlung sowie die verschiedenen Aspekte der Versorgung zu informieren. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, mit Angehörigen anderer Berufe sowie Hilfspersonen müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass ein fachlicher Austausch möglich ist und wechselseitige Missverständnisse sowie hierauf beruhende fehlerhafte Therapien und Versorgung der zu behandelnden Person ausgeschlossen sind. Dabei müssen sie die deutsche Sprache angemessen lesen und schreiben können, um Dokumentationen ordnungsgemäß führen beziehungsweise erfassen zu können.
(2) Die antragstellende Person muss spätestens bei Erteilung der Berufserlaubnis über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die nach Absatz 1 für eine umfassende Tätigkeit in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf notwendig sind. Die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gelten als nachgewiesen:
a) in der Regel durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats auf Grundlage des Niveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) über Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau B 2 beziehungsweise bei Antragstellung nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, orientiert am Sprachniveau C 2. Das Sprachzertifikat oder deutsche Sprachdiplom muss von einem zuverlässigen Anbieter erteilt werden und die Testverfahren und Testmethodik die Kriterien des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen.
b) bei antragstellenden Personen, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine
Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben oder
c) wenn die antragstellende Person den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
(3) Sofern der Nachweis nicht nach Absatz 2 als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten Sprachtest, der nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, als nachgewiesen. Die Mindestanforderungen für den Sprachtest ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(4) Andere als in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Nachweise werden anerkannt, wenn sie geeignet sind, die Sprachkenntnisse gemäß Absatz 1 zu belegen. Bei der Beurteilung ist aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten ein strenger Maßstab anzulegen.
(5) Der Test nach Absatz 3 darf im Hinblick auf Artikel 53 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden.
§ 5 Form der vorzulegenden Unterlagen
§ 5
Form der vorzulegenden Unterlagen
(1) Die Unterlagen nach den §§ 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle grundsätzlich in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Sollte es sich dabei nicht um eine Bescheinigung in deutscher Sprache handeln, ist eine Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern erstellen zu lassen. Die Behörde kann nach eigenem Ermessen auf eine Übersetzung verzichten.
(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Begründete Zweifel sind relevante, konkrete Umstände des Einzelfalls, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit oder die Echtheit der vorgelegten Unterlagen in Frage zu stellen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Stelle, die die Unterlagen zum Nachweis gemäß der §§ 2 bis 4 ausgestellt hat, eine Bestätigung verlangen, aus der sich die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ergibt. Im Übrigen ist nach den für den jeweiligen Gesundheitsfachberuf maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen zu verfahren.
§ 6 Unechte oder verfälschte Unterlagen
§ 6
Unechte oder verfälschte Unterlagen
Im Fall der Vorlage unechter oder verfälschter Zeugnisse und Unterlagen durch die antragstellende Person ist die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 1 und 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW verpflichtet, die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem (International Market Information System, IMI) über die Identität der betreffenden Person zu informieren. Davon unabhängig bleibt die Einleitung strafrechtlicher und berufsrechtlicher Maßnahmen.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 1. März 2028 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung der Prüfung von Sprachkenntnissen nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) außer Kraft.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
_____________________________
[1] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2017, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist.
Anlagen:
In Kraft getreten am 26. August 2023 (GV. NRW. S. 1034). |
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