Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz über Ausgleichszahlungen für geduldete Personen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz über Ausgleichszahlungen
für geduldete Personen
Vom 9. November 2021 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184))
§ 1 Ausgleichszahlungen für geduldete Personen
§ 1
Ausgleichszahlungen für geduldete Personen
(1) Neben der pauschalierten Landeszuweisung nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Gemeinden im Jahr 2021 und im Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von jeweils 175 Millionen Euro sowie im Jahr 2023 und im Jahr 2024 Zuweisungen in Höhe von jeweils 100 Millionen Euro zur finanziellen Entlastung bei ihren Aufwendungen für bei ihnen anwesende Personen, denen bis zum 31. Dezember 2020 eine Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde.
(2) Die Zuweisungen werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Pauschalen nach § 4 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, welche die Gemeinden in den Jahren 2018 bis 2020 für Personen mit Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben, verteilt. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik zum Stand 30. Juli 2021.
(3) Die Einzelheiten zu den Datengrundlagen, Berechnungen und zur Zahlungsabwicklung kann das für Flüchtlinge zuständige Ministerium durch Erlass regeln.
(4) Die Zuweisungen sind von den Gemeinden für Aufwendungen für bei ihnen anwesende Personen, denen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eine Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, einzusetzen.
§ 2 Evaluierung
§ 2
Evaluierung
Im ersten Quartal 2023 findet eine Evaluierung statt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der
Finanzen
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
In Kraft getreten am 13. November 2021 (GV. NRW. S. 1184). |
|
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 13.11.2021 bis heute (aktuelle Seite)