Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 - B 3003 - 23 - IV A 1
Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 - B 3003 - 23 - IV A 1
Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 -
B 3003 - 23 - IV A 1
Bei der Berechnung des
Versorgungszuschlags ist die „kaufmännische“ Rundung (§ 49 Abs. 8 BeamtVG) anzuwenden.
Die Neufassung des § 10 Satz
1 Nr. 2 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG). Nach dem 31.12.2001 noch auftretende Anwendungsfälle werden auch von der neuen Fassung
(förderliche Zeiten) erfasst.
Durch die Neufassung des §
12 Abs. 5 BeamtVG wird ausdrücklich klargestellt,
dass alle Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 BeamtVG
nur anteilig berücksichtigt werden, wenn die in § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Zeiten einer
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
Satz 1 BeamtVG) sind keine Ausbildungszeiten im Sinne
des § 12 Abs. 5 BeamtVG.
1
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird mit Wirkung vom
1.1.2003 neu gefasst. Die Neufassung gilt für Versorgungsfälle, die nach der
achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG
eintreten (§ 69e Abs. 2 Satz 3 BeamtVG). Danach
beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.
H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG),
höchstens aber 71,75 v. H.
2
Für die Berechnung der Mindestversorgungsbezüge sowie des Unfallruhegehalts und
der Unfallhinterbliebenenversorgung findet das bis zum 31.12.2002 geltende
Recht Anwendung (§ 69e Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 BeamtVG).
3
Die neu gefasste Rundungsregelung für den Ruhegehaltssatz und beim
Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) ist nur für Versorgungsfälle anzuwenden, die nach
dem 31.12.2001 eingetreten sind bzw. eintreten (§§ 69 Abs. 1, 69a, 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG).
Sie gilt nicht für die Hinterbliebenen eines am 1.1.2002 vorhandenen
Ruhestandsbeamten.
§ 14 Abs. 1 Satz 2
bis 4 BeamtVG ist auch im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz
3 BeamtVG anzuwenden.
1
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2002:
Aufgrund der
Neufassung des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG kommt in Fällen der
Dienstunfähigkeit eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur noch in Betracht, wenn die
Dienstunfähigkeit zum Ruhestand geführt hat.
Zudem werden künftig
nur noch Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, die vor dem Beamtenverhältnis
zurückgelegt worden sind und nicht von § 50e Abs. 1 BeamtVG
erfasst werden (§ 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Im Vorgriff
auf eine gesetzliche Klarstellung ist die Änderung bereits ab 1.1.2002
anzuwenden. Das gilt auch für die von §§ 69, 69a und 69e Abs. 1 BeamtVG erfassten Versorgungsfälle.
Für die Ermittlung
der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sind nach
dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG auch restliche
Kalendermonate zu berücksichtigen. Zum
Begriffder Kalendermonate wird auf § 122 Abs. 1 SGB VI verwiesen. Die neue
Rundungsvorschrift ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung nicht auf
die am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsfälle anzuwenden.
Nach dem neuen § 14a
Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erfolgt die Erhöhung ab dem
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, wenn der Antrag innerhalb von drei
Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist
tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
2
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2003:
Die Berechnung der vorübergehenden Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes nach der Neufassung des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG gilt für
Versorgungsfälle, die ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung
gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG). Danach kann sich der Ruhegehaltssatz
bei Erfüllung aller Voraussetzungen um 0,95667 v. H. für je zwölf
Kalendermonate der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten bis auf maximal 66,97 v. H. vorübergehend erhöhen.
Die Absenkung des
Versorgungsniveaus erfolgt für alle Ruhestandsbeamten während der Übergangszeit über den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs.3 BeamtVG.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß §
70 BeamtVG werden alle vorübergehend erhöhten
Ruhegehaltssätze mit dem Faktor
0,95667 vervielfältigt und gelten dann
als neu festgesetzt (§ 69e Abs. 4 BeamtVG).
1
Witwengeld wird nur gewährt, wenn der verstorbene Beamte die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat (§ 19 Abs. 1 Satz
1 BeamtVG). Die Neuregelung gilt nicht für am
1.1.2002 vorhandene Witwen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
2
Die Frist für die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe
wird durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG
auf ein Jahr verlängert. Für Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen worden
sind, gilt nach § 69e Abs. 5 Satz 1 BeamtVG die
bisherige Frist von drei Monaten weiter. Für nach dem 31.12.2001 geschlossene
Ehen gilt die Frist von einem Jahr auch dann, wenn der Versorgungsurheber
bereits am 1.1.2002 Ruhestandsbeamter war.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beträgt das Witwengeld 55 v. H. des zugrunde
liegenden Ruhegehalts. Ausgenommen sind
- das amtsunabhängige Mindestwitwengeld (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG),
- das
Unfallwitwengeld nach § 39 Abs. 1 BeamtVG und
- das Witwengeld aus
vor dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen, wenn mindestens ein
Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Witwen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Die Neuregelung des § 22
Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002
vorhandene Versorgungsfälle (§ 69
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 69a Nr. 1 und § 69e Abs. 1 BeamtVG),
jedoch nicht hinsichtlich von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das vor dem
1.1.2002 nicht beantragt bzw. auf das vor diesem Zeitpunkt verzichtet worden
ist, es sei denn, der Antrag auf
Erwerbsersatzeinkommen ist nachholbar. Sie gilt ebenfalls nicht für vor dem 1.1.2002
gewährte Kapitalleistungen, Abfindungen und Beitragserstattungen.
Die Witwe ist darauf
hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde (Regelungsbehörde) unverzüglich
Mitteilung zu machen hat, wenn ein anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen nicht
beantragt oder auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder an
deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt
wird. Sie hat auf Verlangen der Behörde Nachweise über die Höhe des Betrages,
der ansonsten zu zahlen wäre, vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher
Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
Waisengeld wird nur gewährt,
wenn der verstorbene Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 BeamtVG erfüllt hat (§ 23 Abs. 1 BeamtVG).
Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Waisen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
1
Nach § 30 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 BeamtVG
hat das Kind einer Beamtin einen eigenen Anspruch auf bestimmte
Unfallfürsorgeleistungen, wenn die
Beamtin in der Zeit der Schwangerschaft
- einen Dienstunfall erlitten hat, durch den
die Leibesfrucht unmittelbar geschädigt wurde,
oder
- besonderen Einwirkungen ausgesetzt war, die
generell geeignet sind, eine als Dienstunfall geltende Berufskrankheit der Mutter zu
verursachen, und diese Einwirkungen unmittelbar zu einem Gesundheitsschaden
der Leibesfrucht geführt haben.
2
Die Tz 45.3.1 BeamtVGVwV ist sinngemäß anzuwenden.
3
Wie im gesamten Dienstunfallrecht müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale
(Dienst - Unfallereignis - Körperschaden) in einem ursächlichen Zusammenhang
stehen.
4Schwangerschaft ist - wie im
Unfallversicherungsrecht - die Zeit zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). War die Mutter den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der
Schwangerschaft ausgesetzt oder erfolgte durch einen früheren Dienstunfall der
Mutter eine Schädigung der Leibesfrucht, besteht kein ursächlicher Zusammenhang
zwischen der Schädigung der Leibesfrucht und den schädigenden Einwirkungen oder
dem Dienstunfall der Mutter.
Die Ausschlussfrist für den
Antrag auf Sachschadenersatz (§ 32 Satz 2 BeamtVG)
gilt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unbeschadet der Ausschlussfrist für die
Meldung eines Dienstunfalls (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Nach der Neuregelung in § 37
Abs.1 Satz 1 BeamtVG ist zwar ein bewusster
Lebenseinsatz nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Anwendung der
Vorschrift ist allerdings, dass sich der Beamte einer mit der Diensthandlung
verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst aussetzt.
1
Für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist maßgebend, in welchem Umfang
infolge des unfallbedingten Körperschadens die Fähigkeit des Verletzten, seine
Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu
verwerten, gemindert ist (§ 38a Abs. 1 BeamtVG). Die
Vorschrift ist angelehnt an § 56 SGB VII.
2
Im Rahmen der Unfallfürsorge beinhalten die Pflegekosten nach § 34 Abs. 1 BeamtVG auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Von daher
besteht bei längerfristiger Unterbringung in Pflegeeinrichtungen kein Bedarf
für einen ergänzenden Unterhaltsbeitrag (§ 38a Abs. 4 BeamtVG).
Durch die Änderung des § 42
Satz 2 BeamtVG werden die Bemessungsgrundlagen für
ein erhöhtes Unfallruhegehalt vereinheitlicht. Die Regelung gilt für vorhandene
Versorgungsempfänger ab 1.1.2002 (§§ 69 Abs.1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1,
69e Abs.1 BeamtVG).
Bei einer Schädigung des
Kindes im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG
beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose
einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung
genannten Krankheit, sofern der Berechtigte oder die Sorgeberechtigten in
diesem Zeitpunkt damit rechnen können, dass die Schädigung im Zusammenhang mit
der Dienstausübung der Mutter steht.
1
Nach § 49 Abs. 8 BeamtVG ist seit dem 1.1.2002 bei
der Berechnung von Versorgungsbezügen die
„kaufmännische“ Rundung vorgeschrieben. Die Rundung ist auch bei allen zu
ermittelnden Zwischenergebnissen vorzunehmen. In Zwischenergebnissen werden
Versorgungsbestandteile ermittelt, z. B. der Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), das Witwengeld (§ 20 Abs. 1 BeamtVG),
der Kürzungsbetrag des Witwengeldes (§§ 20 Abs. 2 und 25 Abs. 1 BeamtVG), die Kürzungsbeträge nach den Anrechnungs-,
Kürzungs- und Ruhensvorschriften oder die Sonderzuwendung.
2
Nach § 49 Abs. 8 BeamtVG sind auch die
Versorgungsbezüge der von § 69e Abs. 1 BeamtVG
erfassten Versorgungsempfänger zu berechnen.
Bei den Zuschlägen zum
Ruhegehalt (§§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG) sowie
beim Kinderzuschlag zum Witwengeld (§ 50c BeamtVG)
bitte ich nach den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern
(Abschnitt B Teil III und Abschnitt C im Rundschreiben vom 3.9.2002 - GMBl. Nr. 35 S. 689 - ) zu verfahren.
Die ab 1.1.2002 geltenden
Regelungen des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG sind auch
für vorhandene Versorgungsempfänger anzuwenden (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a
Nr. 1 Satz 1, 69e Abs. 1 BeamtVG).
Bei der
Inanspruchnahme der Rückzahlungspflichtigen als Erben (§ 52 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG) sind die Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 2 BBesG entsprechend anzuwenden.
1
Die Neufassung der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG durch Artikel 1 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gilt (rückwirkend ab 1.1.1999)
für Ruhestandsbeamte, die wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt wurden und werden. Für Ruhestandsbeamte, die auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach § 42
Abs. 4 Nr. 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt
wurden und werden, gilt die
Neufassung ab 1.1.2001 (Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der
Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1786 - ). Die in den §§
69 bis 69d BeamtVG enthaltenen Günstigkeitsregelungen
(Übergangsregelungen) bleiben unberührt.
Mit
der Neufassung wird klargestellt, dass ein zustehender Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Abs. 1 BeamtVG bei der Berechnung der
Höchstgrenze in voller Höhe erhalten bleibt.
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6 /
Stufe 8
Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A
6 / Stufe 9 (Endstufe)
Berechnungsgrundlage |
Ruhegehalt € |
Höchstgrenze € |
Grundgehalt |
1.900,00 |
1.980,00 |
allgemeine
Stellenzulage |
15,00 |
15,00 |
Familienzuschlag |
95,00 |
95,00 |
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge |
2.010,00 |
2.090,00 |
Mindesthöchstgrenze |
2.800,00 |
|
Ruhegehaltssatz
70 v. H. |
1.407,00 |
|
Höchstgrenzen- |
2.100,00 |
|
Mindestversorgung |
1.200,00 |
|
danach
maßgebend |
1.407,00 |
|
Unterschiedsbetrag |
170,00 |
170,00 |
Hinzurechnungsbetrag |
325,00 |
|
Ruhegehalt
gesamt |
1.577,00 |
|
Höchstgrenze |
2.595,00 |
Im Rahmen der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG
ist im Vorgriff auf eine notwendige gesetzliche Klarstellung als Mindesthöchstgrenze ein Betrag in Höhe
von 75 v. H. des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4 anzusetzen.
3
Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG wird
außerdem mit Wirkung vom 1.1.2003 geändert (Artikel 1 Nr. 35 Buchst.a Doppelbuchst. aa des Versorgungsänderungsgesetzes
2001). Die Änderung gilt ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung
gemäß § 70 BeamtVG für alle wegen nicht
dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung
nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand
versetzten Beamten. Bis zur achten Anpassung finden die in §§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1,
69a Nr. 1 Satz 1, 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG
enthaltenen Übergangsregelungen Anwendung mit der Folge, dass bei der Höchstgrenzenberechnung nach der
bisherigen Fassung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die
Anpassungsfaktoren gemäß § 69e Abs. 3 zu berücksichtigen sind.
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6 /
Stufe 8 nach der 1. Anpassung (z.B. Erhöhung um 2,5 v. H.)
Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A
6 / Stufe 9 (Endstufe)
|
Ruhegehalt € |
Höchstgrenze € |
Grundgehalt |
1.947,50 |
2.029,50 |
allgemeine
Stellenzulage |
15,38 |
15,38 |
Familienzuschlag |
97,38 |
97,38 |
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge |
2.060,26 |
2.142,26 |
Mindesthöchstgrenze |
2.870,00 |
|
Anpassungsfaktor
0,99458 |
2.049,09 |
2.854,44 |
Ruhegehaltssatz
70 v. H. |
1.434,36 |
|
Höchstgrenzen- |
2.140,83 |
|
Mindestversorgung |
1.230,00 |
|
danach
maßgebend |
1.434,36 |
|
Unterschiedsbetrag |
174,25 |
174,25 |
Hinzurechnungsbetrag |
325,00 |
|
Ruhegehalt
gesamt |
1.608,61 |
|
Höchstgrenze |
2.640,08 |
Die Neuregelung hinsichtlich des zu belassenden Mindestbetrages nach § 53 Abs.
5 BeamtVG gilt nach dem Wortlaut des § 69e Abs. 1 BeamtVG nicht für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger. Sie gilt jedoch für die unter §§ 69, 69a BeamtVG fallenden Versorgungsempfänger.
Bemessungsgrundlage
für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilig zustehende Versorgungsbezug
vor Anwendung von Ruhensvorschriften. Nicht einzubeziehen in die
Bemessungsgrundlage sind der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG.
Der
Ausschluss von der Mindestbelassung (§ 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG)
bleibt so lange bestehen, wie das festgestellte vergleichbare
Verwendungseinkommen bezogen wird, d. h. ggfs. auch
über das 65. Lebensjahr hinaus.
4.1
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche Vergütungsgruppen der
Angestellten nach dem
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) den Besoldungsgruppen der Beamten
entsprechen (§ 11 BAT):
|
Vergütungsgruppe |
A
1 |
X |
A 2 |
IX, IXb, Kr I |
A 3 |
IXa,
Kr. II |
A 5 |
VIII |
A 6 |
VII, Kr. III |
A 7 |
VIb, VIa, Kr.IV,
Kr. V, Kr. Va |
A 8 |
Vc, Kr. VI |
A 9 |
Vb, Va, Kr. VII,
Kr. VIII |
A 10 |
IVb,
Kr. IX |
A 11 |
IVa, Kr. X, Kr. XI |
A 12 |
III, Kr. XII |
A 13 |
IIb, IIa, Kr. XIII |
A 14 |
Ib |
A 15 |
Ia |
A 16 |
I |
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche vergleichbaren
Besoldungsgruppen in internationalen Organisationen den Besoldungsgruppen der Beamten entsprechen:
|
Vereinte
Nationen und VN–Sonder-organisationen |
Europäische
Gemeinschaft |
Koordinierte
Organisation |
B 9 |
USG |
A 1 |
|
B 6 |
ASG |
A 2 |
A 7, A 6 |
B 3 |
D 2 |
A 3 |
A 5 |
A 16 BAT I |
D 1 |
A 3 |
A 5 |
A 15 BAT Ia |
P 5 |
A 4 |
A 4 |
A 14 BAT Ib |
P 4 |
A 5 |
A 4 |
A 13 BAT IIa |
P 3 |
A 6 |
A 3 |
A 13 BAT IIb |
P 2 |
A 7 |
A 2 |
A 12 BAT III |
P 1 |
A 8 |
A
1 |
Hinsichtlich von sonstigem in der Höhe vergleichbarem Verwendungseinkommen (§53
Abs. 5 Satz 3 BeamtVG) ist nach Maßgabe von § 53 Abs.
5 Satz 2 BeamtVG zu verfahren. Als sonstiges in der
Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen sind z.B. Löhne oder vertraglich
vereinbarte (z.B. außer-/übertarifliche) Vergütungen anzusehen. Bei sonstigem
vergleichbarem Verwendungseinkommen ist als Vergleichsmaßstab die jeweilige
Grundvergütung heranzuziehen.
1
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG); sie gilt
ebenfalls nicht für die von §§ 69, 69a BeamtVG
erfassten Versorgungsempfänger.
Der
Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung führt danach zur
Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, wenn der
Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten oder wirksam geworden ist. Zu
berücksichtigen ist der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion
erfüllt.
2
Dienstbeschädigungsteilrenten und Leistungen als Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet für Angehörige der
Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nrn. 1 bis 4
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sind keine Renten im
Sinne von
3
Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der
Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle (z.B. Berufsgenossenschaft)
maßgebend. Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamthöhe der
Unfallrente abzüglich einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) dem Betrag eines
Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG. Stellt die
Unfallrente auf die Bezügegröße Ost ab, ist der
Betrag der Grundrente nach dem BVG für die neuen Bundesländer von der
Gesamthöhe der Unfallrente abzuziehen. Die Beträge der Grundrente nach § 31
Abs. 1 BVG werden getrennt nach Grundrente und Grundrente für die neuen
Bundesländer durch Verordnung der Bundesregierung (KOV-Anpassungsverordnung)
fortlaufend angepasst und veröffentlicht. Bei einer MdE
um 20 v. H. bleiben 2/3, bei einer MdE um 10 v. H.
bleiben 1/3 der Mindestgrundrente nach dem BVG unberücksichtigt. Die
Mindestgrundrente (§ 31 Abs. 1 BVG) entspricht der Höhe nach der monatlichen
Grundrente bei einer MdE um 30 v. H.
Zu
beachten ist, dass Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. §§ 267,
311 SGB VI), mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung außer Betracht bleiben.
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall
eingetretenen MdE um 40 v. H. in Höhe von 400 €
|
Unfallrente West € |
Unfallrente Ost € |
Rente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe) |
400 |
400 |
abzüglich
Betrag des Unfallausgleichs bei
MdE um 40 v. H. |
159 |
140 |
Höhe
der anzusetzenden Unfallrente |
241 |
260 |
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall
eingetretenen MdE um 20 v. H. in Höhe von 150 €
Mindestgrundrente bei einer MdE um 30 v. H. beträgt
117 €
|
Unfallrente West € |
Unfallrente Ost € |
Rente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe) |
150 |
150 |
abzüglich
2/3 der Mindestgrundrente |
78 |
69 |
Höhe
der anzusetzenden Unfallrente |
72 |
81 |
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs.1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1
BeamtVG).
Mit
der Neuregelung wird gesetzlich klargestellt, dass Beitragserstattungen (z. B.
aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) zu den von § 55 Abs. 1 Satz
2 BeamtVG erfassten Renten rechnen. Bei am 1.1.2002
vorhandenen Versorgungsempfängern sind nur solche - an Stelle einer Rente
gezahlten - Beitragserstattungen zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2001
geleistet werden.
Die
Härteregelungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind weiterhin zu beachten.
5
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs.
1 BeamtVG).
In
den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ist der
sich bei einer Verrentung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
ergebende Betrag einer Abfindung, Beitragserstattung oder sonstigen
Kapitalleistung der Ruhensregelung zugrunde zu legen. Vor Anwendung der
Verrentungsmethode sind Leistungen auf Grund von freiwilligen Beiträgen im
Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG auszuscheiden.
In
Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und
die Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles gewährt wurde,
erfolgt ihre Einbeziehung in die Ruhensberechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit Beginn der beamtenrechtlichen Versorgung.
Für
die Verrentung der Kapitalleistung gelten dabei folgende Grundsätze:
- Auszugehen ist von
demjenigen Kapitalbetrag, der sich unter Berücksichtigung der hierauf gewährten
Zinsen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei die Dynamisierung des
Kapitalbetrages vom Zeitpunkt seiner Gewährung bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles in der Weise vorgenommen werden, dass er um die seither
eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht wird.
- Der so dynamisierte
Kapitalbetrag ist sodann in eine Rente umzurechnen. Für die Berechnung des
Anrechnungsbetrages bietet sich die im Versicherungswesen übliche
Verrentungsmethode an:
|
|
Verrentungsdivisor |
Beamter hat im März 1995
eine Kapitalleistung in Höhe von (umgerechnet) 20.000 € erhalten. Im Zeitpunkt
des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 31.1.2002 ist er 63 Jahre und 5 Monate
alt.
-
Ermittlung der maßgebenden Kapitalleistung
|
20.000,00 € |
|
Anpassungen: |
||
Anpassungszeitpunkte |
Umfang |
|
1.5.1995 |
3,2 v. H. |
20.640,00 € |
1.3.1997 |
1,3 v. H. |
20.908,32 € |
1.1.1998 |
1,5 v. H. |
21.221,94 € |
1.6.1999 |
2,9 v. H. |
21.837,38 € |
1.1.2001 |
1,8 v. H. |
22.230,45 € |
1.1.2002 |
2,2 v. H. |
22.719,52 € |
63-jährigen Mann das zwölffache von
9,603, somit 115,236.
-
Verrentung somit nach der Formel:
|
|
|
115,236 |
6
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs.
1 BeamtVG).
Die
Frist nach § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG ist eine
Ausschlussfrist.
Als
Kapitalbetrag gelten die in § 55 Absatz 1 Satz 4 genannten Geldleistungen. Die
Geldleistungen zuzüglich der hierfür gewährten Zinsen müssen an den Dienstherrn
innerhalb von drei Monaten nach Zufluss abgeführt werden. Geldleistungen sind
zugeflossen, wenn sie auf ein Konto des Beamten - auch auf ein anderes, vom
Beamten angegebenes Konto - überwiesen wurden (Buchungstag) oder bei einer
Zahlungsanweisung (Barauszahlung) empfangen wurden.
7
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs.
1 BeamtVG).
Es
wird klargestellt, dass nunmehr auch Rentenanwartschaften,
die im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 1 VAHRG ausgeglichen werden, bei
der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unberücksichtigt
bleiben. Dies sind z. B. Renten oder Rententeile aus berufsständischen
Versorgungseinrichtungen (für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.). Im
Rahmen des Versorgungsausgleichs findet hier ein so genanntes analoges
Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG statt.
Die am1.1.2002 in Kraft
getretenen Neuregelungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG gelten nicht für am 1.1.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger.
Bei
der Berücksichtigung von Zeiten einer internationalen Verwendung kommt es nach
den Änderungen zur so genannten „Spitzberechnung“ und „kaufmännischen“ Rundung.
Zur Ermittlung der Dauer der bei internationalen Organisationen verbrachten
Dienstzeit ist bei der Berücksichtigung etwa anfallender Tage oder Bruchteile
von Tagen, die sich bei der Berechnung der Dienstzeit ergeben, in gleicher
Weise zu verfahren, wie bei der Berechnung der ruhehehaltfähigen Dienstzeiten.
Der Kürzungsbetrag wird
nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen dynamisiert (§ 57
Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Bis zum Eintritt in den
Ruhestand erfolgt die Dynamisierung nach den Vomhundertsätzen
für die Erhöhung oder Verminderung
der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge ohne Anwendung der
Anpassungsfaktoren des § 69e Abs. 3 BeamtVG. Während
des Ruhestandes erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch Anpassung der Versorgungsbezüge - bis zur achten auf den 31.12.2002
folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG unter Anwendung
der Anpassungsfaktoren - erhöht oder vermindert.
Die Neuregelung des § 61
Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002
vorhandene Versorgungsfälle (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 69a Nr. 1 und § 69e
Abs. 1 BeamtVG).
Die
Witwe ist darauf hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde (Regelungsbehörde)
unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wenn sie eine anzurechnende Leistung
nicht beantragt, auf sie verzichtet oder an ihrer Stelle eine Abfindung,
Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt wird. Auf Verlangen der Behörde
hat sie Nachweise über die Höhe des Betrages, der ansonsten zu zahlen wäre,
vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch
Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
Im Rahmeneiner
gesetzlichen Klarstellung wird der in § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG
bestimmte Sockel-Ruhegehaltssatz (35 v. H.) entsprechend der bereits erfolgten
Änderung dieser Vorschrift auf 33,48345 v. H. festgesetzt werden.
1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf Bestandsfälle
nicht anzuwenden.
2
Die Regelung in § 69 Abs. 1 Nr. 2
Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG ist auch anzuwenden für die
Bezüge der am 31.12.1976 vorhandenen entpflichteten
Hochschullehrer und die Bezüge der Empfänger von Kriegsunfallversorgung (§§
181a, 181b BBG a. F. oder entsprechendes Landesrecht).
1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl.
2
Auf die von § 82 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991
geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht anzuwenden.
1
§ 69e Abs. 1 BeamtVG regelt, welche Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die am 1.1.2002
vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung finden. Weitere Übergangsregelungen
der §§ 69 bis 69d, 85, 85a, 86 und 90 BeamtVG sind zu
beachten.
Ein Versorgungsempfänger war am 1.1.2002 vorhanden, wenn der Versorgungsfall spätestens mit Ablauf des 31.12.2001 eingetreten ist.
2
§ 69e Abs. 2 BeamtVG bestimmt für die nach dem
31.12.2001 eintretenden Versorgungsfälle die Anwendung des bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechts, soweit es als Berechnungsgrundlage für die schrittweise
Abflachung der acht auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassungen der
Versorgungsbezüge erforderlich ist.
Die
übergangsweise fortgeltenden Vomhundertsätze des BeamtVG
sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung
nach § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. Die
Anwendung des § 69e Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG ist
daher befristet. Der abschließende Vollzug im Zusammenhang mit der achten
Anpassung wird durch § 69e Abs. 4 BeamtVG geregelt.
3
§ 69e Abs. 3 BeamtVG bestimmt, dass die Verminderung
der Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 70 BeamtVG
durch Einführung eines sich schrittweise verändernden Anpassungsfaktors
erfolgt.
-
das amtsabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz
1 BeamtVG) und
-
das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4
Satz 2 BeamtVG) sowie
-
die Mindestversorgungsbezüge der Hinterbliebenen und
- die Emeritenbezüge für Professoren, die
nach dem 31.12.1976 von ihren amtlichen Pflichten
Der
maßgebende Anpassungsfaktor ist jedoch bei der Versorgung der von § 91 Abs. 2
Nr. 3
BeamtVG erfassten Hinterbliebenen zu
berücksichtigen.
Außerdem wird auf § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz
4 Halbsatz 2 BeamtVG sowie auf die Hinweise zu §§ 69
und 69a verwiesen.
|
Berechnungsschritte |
€ |
|
a |
Grundgehalt |
2.000,00 |
|
b |
Allgemeine
Stellenzulage |
50,00 |
|
c |
Familienzuschlag |
100,00 |
|
d |
Strukturausgleich |
10,00 |
|
e |
Anpassungszuschlag |
25,00 |
|
f |
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge (Summe = a + b + c + d + e) |
2.185,00 |
|
g |
Anpassungsfaktor
0,99458 (1. Anpassung) |
||
h |
Zwischenergebnis
(Produkt = f x g) |
2.173,1573 |
|
i |
vermindert
ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Rundung) |
2.173,16 |
|
j |
Ruhegehaltssatz
in Höhe von 75,00 v. H. |
||
k |
Zwischenergebnis
(Produkt = i x 0,75) |
1.629,8700 |
|
l |
Ruhegehalt
(Rundung) |
1.629,87 |
|
m |
Versorgungsabschlag
in Höhe von 4,21 v. H. |
||
n |
Zwischenergebnis
(Produkt = l x 0,0421) |
68,6175 |
|
o |
Versorgungsabschlag
(Rundung) |
68,62 |
|
p |
bleibt
Ruhegehalt (Subtraktion = l ./. o) |
1.561,25 |
|
q |
Mindestversorgung |
1.200,00 |
|
r |
Verbleibendes
Ruhegehalt |
1.561,25 |
4
§ 69e Abs. 4 BeamtVG regelt den Rechtszustand nach
der achten auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung und damit den
Abschluss der Anpassungsmaßnahmen nach § 69e Abs. 3 BeamtVG.
Der sich danach ergebende neue verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu
festgesetzt (§ 69 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). Er ist dem
Versorgungsempfänger mitzuteilen.
Für
die Ermittlung von nach einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneten
Höchstgrenzen (§§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 2 BeamtVG)
gilt § 69e Abs. 4 BeamtVG sinngemäß.
5
Zu § 69e Abs. 5 BeamtVG verweise ich auf meine
Hinweise zu den §§ 19, 20 BeamtVG.
6
Zu § 69e Abs. 6 BeamtVG verweise ich auf meine
Hinweise zu § 14 BeamtVG.
In § 107b Abs. 1 BeamtVG ist die bisherige Altersbegrenzung (Vollendung des
45. Lebensjahres im Zeitpunkt der Übernahme) als Verteilungsvoraussetzung gestrichen
worden. Die Neufassung gilt für Übernahmen nach dem 31.12.2001. Für davor
liegende Übernahmen ist die Vorschrift in der bis zum 31.12.2001 geltenden
Fassung anzuwenden (§ 69e Abs. 4a BeamtVG).
Die ab 1.1.2002 als weitere Verteilungsvoraussetzung vorgeschriebene Dienstleistungszeit von mindestens fünf Jahren beim abgebenden Dienstherrn ist nicht nur für die Versorgungslastenverteilung aus dem ersten Dienstherrenwechsel nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder Feststellung der Befähigung, sondern bei allen Übernahmen nach dem 31.12.2001 während des Beamtenverhältnisses erforderlich.
1
Als Dienstleistungszeit werden nur Zeiten in einem Beamtenverhältnis
berücksichtigt. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf
Widerruf liegen vor der Laufbahnprüfung und bleiben deshalb unberücksichtigt.
Zeiten in einem früheren Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn sind auch
dann einzubeziehen, wenn die Beamtenverhältnisse mit zeitlicher Unterbrechung
zurückgelegt worden sind. Das gilt auch für Beamtenverhältnisse auf Zeit. Bei
Übernahme aus einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Zeit schließt jedoch §
107b Abs. 1 letzter Halbsatz BeamtVG die Verteilung
aus.
1.1
Zur Voraussetzung „nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der
Befähigung“ ist grundsätzlich auf die Einstellungsvoraussetzungen für das
letzte (der Verteilung zugrunde zu legende) Amt beim abgebenden Dienstherrn
abzustellen. Einzubeziehen sind jedoch nacheinander bei demselben Dienstherrn
wahrgenommene Ämter mit unterschiedlichen Einstellungsanforderungen (z. B. im
Hochschulbereich), wenn diese Ämter zu einer zusätzlichen Befähigung geführt
haben. Das gilt insbesondere für Ämter, die auch einer weiteren Qualifikation
dienen (z. B. Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit).
Maßgebend ist in solchen Fällen die Laufbahnprüfung oder
Befähigungsfeststellung für das erste dieser Ämter.
1.2
Eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich einer unterhälftigen Teilzeit) ist
voll in den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen.
1.3
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG ruhegehaltfähig ist. In den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen ist dagegen die Zeit einer Beurlaubung mit voller oder teilweiser Belassung der Dienstbezüge.
1.4
Die Zeit der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder einer Zuweisung (§
123a BRRG) bleibt unberücksichtigt.
1.5
Beispiel:
Dienstleistungszeiten
beim abgebenden Dienstherrn Berücksichtigungsfähig
Wissenschaftlicher
Angestellter 01.07.1998 bis 30.09.1999 --
Akademischer Rat (BaL) 01.10.1999 bis 31.03.2001 1 J 182 T
(Habilitation am
30.11.2000)
Akademischer Rat wie
vor (beurlaubt
ohne Bezüge) 01.04.2001bis 30.06.2001 --
Vertretungsprofessur
(in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
nis eigener Art) beim abgebenden
Dienstherrn 01.04.2001 bis 30.06.2001 --
Professor (BaL) 01.07.2001 bis 30.09.2002 1 J 92 T
Entsteht bei einer Übernahme nur deshalb keine Erstattungspflicht (§
107b BeamtVG) des abgebenden Dienstherrn, weil die
fünfjährige Mindestdienstleistungszeit bei diesem Dienstherrn nicht erbracht
wurde, bleibt die Erstattungspflicht aus einem früheren Dienstherrenwechsel
gegenüber dem letzten Dienstherrn (Versorgungsträger) des Beamten erhalten.
Bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Versorgungswertes (§ 1587a Abs. 2
Nr. 1 BGB) sind Rechtsänderungen zu berücksichtigen,
die nach dem Bewertungsstichtag (Ende der Ehezeit) und vor der letzten
tatrichterlichen Entscheidung in Kraft treten. Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz
2001 geregelte Niveauabsenkung mittels Anpassungsfaktor (§ 69e Abs. 3 BeamtVG) ist nach dem jeweiligen Anpassungsstand
einzubeziehen. In Auskünften an Familiengerichte bitte ich auf diese
Verfahrensweise und die gesetzlich vorgesehene Gesamtabsenkung hinzuweisen. Der
abgesenkte Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 69e Abs. 4 BeamtVG) ist auf die unverminderten ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge anzuwenden, wenn der Bewertungsstichtag nach der achten Anpassung
liegt.
Die Familiengerichte sind an die Auskünfte nicht gebunden.
Wird bereits während der Übergangszeit eine Auskunft nach dem Rechtsstand ab
der achten Anpassung angefordert, ist die Auskunft stets zu erteilen. Ich bitte
jedoch, in einer solchen Auskunft klarzustellen, dass bei dieser Wertermittlung
ein öffentlich-rechtlich auszugleichender Versorgungsanteil sowohl der
versorgungsrechtlichen als auch der rentenrechtlichen Niveauabsenkung
unterliegt und damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt sein kann.
Im Sinne einer einheitlichen
Berechnungsmethode sind der im Versorgungsausgleichsverfahren maßgebliche
Betrag der Versorgung/Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) sowie
die ermittelten Werte zur Berechnung (z. B. 1/12 der Sonderzuwendung) nach
Maßgabe des § 49 Abs. 8 BeamtVG zu runden.
MBl. NRW. 2003 S. 118