Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4231 – 1.2 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.32.05 – 1/03 – v. 18.11.1963
Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4231 – 1.2 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.32.05 – 1/03 – v. 18.11.1963
Tarifvertrag
über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL
(TVZ zum MTL)
vom 9. Oktober 1963
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4231 – 1.2 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.32.05 – 1/03
–
v. 18.11.1963
Vorbemerkung:
über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL
(TVZ zum MTL)
vom 9. Oktober 1963
vertreten durch den Vorsitzenden
des Vorstandes,
*) Gleichlautende Tarifverträge
sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr,
- Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen.
Zahlung der Lohnzuschläge
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 29 MTL werden für die in
der Anlage zu diesem Tarifvertrag
aufgeführten zuschlagsberechtigenden Arbeiten gezahlt.
Die Arbeiten werden, soweit sich aus der Anlage nichts anderes ergibt, zur
Festlegung der Höhe der Zuschläge den Zuschlagsgruppen I bis X zugeordnet. Die
Lohnzuschläge betragen je Stunde
in der Zuschlagsgruppe II 6 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe III 8 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe IV 10 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe V 12 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe VI 14 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe VII 16 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe VIII 20 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe IX 25 v. H.,
in der Zuschlagsgruppe X
31 v. H.
Die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z. B. für die
Polizeiverwaltungen) aufgeführten Arbeiten sind nur für diese Verwaltungen,
Ämter und Betriebe zuschlagsberechtigend. Die für ein bestimmtes Fachgebiet (z.
B. für das Vermessungswesen) aufgeführten Arbeiten sind zuschlagsberechtigend
ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie
geleistet werden.
Berechnung der Lohnzuschläge
Die Lohnzuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der
zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.
Arbeitszeiten nach Absatz 1 werden getrennt nach Zuschlagsgruppen für jeden
Arbeitstag oder für jede Arbeitsschicht zusammengerechnet. Ergeben sich nach
der Zusammenrechnung für eine Zuschlagsgruppe Bruchteile einer Stunde, so
werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt. Zeiten von mindestens 15
Minuten als eine Stunde gewertet.
Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Lohnzuschläge vor, wird
nur ein Lohnzuschlag, und zwar der höchste gezahlt, soweit sich aus der Anlage
nichts anderes ergibt.
Trifft ein Lohnzuschlag mit einem oder mehreren der folgenden Lohnzuschläge
zusammen, werden abweichend von Absatz 3, soweit sich aus der Anlage nichts
anderes ergibt, zwei Lohnzuschläge, und zwar die beiden höchsten, gezahlt.
Wird ein Arbeiter, mit dem eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit eines
vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeiters vereinbart ist, mit Arbeiten
beschäftigt, für die Lohnzuschläge in Monatsbeträgen zustehen, erhält er den
Teil des Monatsbetrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit
entspricht.
entfallen
Außerkrafttreten des bisherigen Rechts
entfallen
Ausnahme vom Geltungsbereich
Schlussvorschriften
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,
schriftlich gekündigt werden. Diein festen Beträgen vereinbarten Lohnzuschläge
können gesondert gekündigt werden.
Dieser Tarifvertrag stellt die
abschließende Regelung zur Durchführung des § 29 MTArb (bzw. früher MTL II)
dar. Für Arbeiten, die nicht in der Anlage zu diesem Tarifvertrag aufgeführt
sind, werden keine Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb (bzw. früher MTL II) gezahlt.
Soweit nicht in der Anlage zu diesem Tarifvertrag wegen der Gestellung von
Schutzkleidung (z. B. von Wasser- oder Gummistiefeln) ein niedrigerer
Lohnzuschlag vereinbart worden ist, ist § 29 Abs. 3 MTArb (bzw. früher MTL II)
nicht von Bedeutung, da die Tarifvertragsparteien sowohl bei Abschluss dieses
Tarifvertrages als auch bei Abschluss des Tarifvertrages über das
Lohngruppenverzeichnis davon ausgegangen sind, dass bei den aufgeführten
Arbeiten weder durch die Gewährung von Schutzkleidung noch durch die Einreihung
das Verrichten außergewöhnlicher Arbeiten ausreichend abgegolten ist.
Die Lohnzuschläge sind in
Vomhundertsätzen der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die aktuellen Werte
werden im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der jeweiligen
Monatslohntarifverträge veröffentlicht.
Die Anlage ist unterteilt in die
Kataloge A bis S. Der Katalog A (Allgemeiner Katalog) gilt für alle
Verwaltungen, Ämter und Betriebe. Die Kataloge B bis S gelten entweder nur für
bestimmte Verwaltungen, Ämter oder Betriebe oder für ein bestimmtes Fachgebiet.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Überschrift des jeweiligen Katalogs.
Arbeitszeiten mit verschiedenen
zuschlagsberechtigenden Arbeiten werden zusammengerechnet, wenn die Arbeiten zu
derselben Zuschlagsgruppe gehören. Erst wenn sich nach der Zusammenrechnung
Bruchteile einer Stunde ergeben, werden diese gemäß § 2 Abs. 2 auf- oder
abgerundet.
Nach § 2 Abs. 3 wird für eine
Arbeit nur ein Lohnzuschlag gemäß § 29 MTL gezahlt, und zwar bei Lohnzuschlägen
von verschiedener Höhe der höchste, soweit sich aus der Anlage nichts anderes
ergibt. Etwas anderes ergibt sich aus der Anlage, wenn ein anderer in Frage
kommender höherer Lohnzuschlag ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Abweichend von § 2 Abs. 3 werden
zwei Lohnzuschläge nebeneinander gezahlt, wenn ein anderer Lohnzuschlag mit
einem oder mehreren der in § 2 Abs. 4 aufgeführten Lohnzuschläge zusammentrifft
oder die in § 2 Abs. 4 aufgeführten Zuschläge untereinander zusammentreffen,
und zwar werden in diesen Fällen die beiden höchsten Zuschläge gezahlt, auch
wenn diese beiden höchsten Zuschläge in § 2 Abs. 4 aufgeführt sind.
1) MBl. NRW. 1963 S. 2001,
geändert durch gem. RdErl. v. 8.12.1964 (MBl. NRW. 1965, S. 65), 21.4.1965 (MBl. NRW 1965 S. 562), 25.3.1966 (MBl. NRW. 1966 S. 770), 1.7.1966 (MBl. NRW 1966 S. 1399), 23.11.1967 (MBl. NRW. 1967 S. 2003), 21.12.1967 (MBl. NRW. 1968 S. 133), 11.2.1969 (MBl. NRW 1969 S. 388), 21.10.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 1891),
30.1.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 312), 11.2.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 375), 7.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1637), 12.7.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1366), 13.11.1973 (MBl. NRW 1973 S. 1980), 18.3.1974 (MBl. NRW. 1974 S. 494), 17.5.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 1167), 24.3.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 392), 22.5.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 933),
3.4.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 755), 21.5.1981 (MBl. NRW 1981 S. 942), 4.3.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 304), 12.4.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 657), 9.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 713), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1138), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).
2) § 2 Abs. 5 in der ab 1. Januar 1970 geltenden Fassung.
3) § 1 in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung.
*) in der ab 1. April 1964 geltenden Fassung.
Anlagen: