Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über das Verfahren über die Gewährung von Integrationspauschalen nach § 17 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (Integrationspauschalen-Verordnung)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über das Verfahren über die Gewährung von Integrationspauschalen
nach § 17 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes
(Integrationspauschalen-Verordnung)
Vom 5. Januar 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
§ 1 Verfahren zur Umsetzung von § 17 Absatz 1 des Teilhabe- undIntegrationsgesetzes
§ 1
Verfahren zur Umsetzung von § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und
Integrationsgesetzes
(1) Maßgebend für die Berechnung der Vierteljahrespauschalen nach § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung ist der Bestand der Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes an den Stichtagen 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober in einer Gemeinde. Der Bestand wird vom Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg zu den Stichtagen durch eine halbautomatisierte Abfrage beim Meldeportal nach § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage der Verteilung und Zuweisungen nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und der Meldungen der Gemeinden nach Absatz 2 ermittelt.
(2) Zur Berücksichtigung
1. nachgeborener Kinder nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und
2. von Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes, die unabhängig von einer Zuweisung durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in einer Gemeinde aufgenommen werden, ist eine Meldung der Personen mit den Daten gemäß § 17 Absatz 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes durch die jeweilige Gemeinde an das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum Stichtag erforderlich.
(3) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg setzt den Zuweisungsbetrag gegenüber den Gemeinden mit Bescheid fest.
(4) Die Auszahlung der Integrationspauschalen erfolgt jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg.
§ 2 Übergangsregelung für das erste Quartal 2022
§ 2
Übergangsregelung für das erste Quartal 2022
Bei der Berechnung der Integrationspauschalen für das erste Quartal 2022 sind auch die Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes zu berücksichtigen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 15. Januar 2020 neu eingereist oder in diesem Zeitraum in Deutschland geboren sind.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Integrationspauschalen-Verordnung vom 29. März 2012 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Verordnung vom 22. April 2020 (GV. NRW. S. 345) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Minister für
Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. S. 40). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 14.01.2022 bis heute (aktuelle Seite)