Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.1974 – I 3 – 0070 – 28.14
Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.1974 – I 3 – 0070 – 28.14
Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland
RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.1974 –
I 3 – 0070 – 28.14
1
Haben Kassen des Landes Auszahlungen zu leisten, so haben
sie das Geld gemäß § 270 BGB auf ihre Kosten und Gefahr der oder dem Empfangsberechtigten
an ihren oder seinen Wohnsitz oder den Ort ihrer oder seiner gewerblichen
Niederlassung zu übermitteln, sofern sich nicht aus einer Vereinbarung oder dem
Wesen des Rechtsverhältnisses, das der Zahlung zugrunde liegt, etwas anderes ergibt.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 6 BeamtVG, nach der bei Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfängern mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der
Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des
Grundgesetzes abhängig gemacht werden kann, bleibt unberührt.
Zahlungen an Empfangsberechtigte im Inland sind, abgesehen von bestimmten
Entgelten im Postbankverkehr (z. B. für Postanweisungen), kosten- und
gebührenfrei. Für die über die Deutsche Bundesbank abzuwickelnden Zahlungen
ergibt sich die Kosten- und Gebührenfreiheit aus § 20 Satz 2 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank vom 22. Oktober 1992 (BGBl. III 7620-1).
Beim Überweisungsverkehr ins Ausland fallen jedoch Kosten an, die den Kassen
von den Kreditinstituten in unterschiedlichem Umfang in Rechnung gestellt
werden.
Die Kassen werden angewiesen, bei der Ausführung von Auszahlungsanordnungen
über Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland den billigsten Überweisungsweg
zu wählen.
Die für Auslandsüberweisungen im Spargirowege anfallenden Spesen werden in der
Regel voll von den Kreditinstituten getragen.
Die Deutsche Bundesbank berechnet den Kassen des Landes keine eigenen Entgelte.
Sie berechnet lediglich
Kosten, die ihr bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen zugunsten von
Empfangsberechtigten im Ausland - ausgenommen Massenüberweisungen - entstehen,
nur dann, wenn die Belastungen durch die Korrespondenzbanken der Deutschen
Bundesbank im Einzelfall 15 Euro und mehr betragen,
von ausländischen Verrechnungsstellen berechnete Clearinggebühren, soweit diese
nicht von den Empfangsberechtigten zu tragen sind (vgl. nachstehende Nummer 3),
weil es sich fast ausschließlich um größere Beträge handelt,
Versicherungskosten für die Einziehung im Ausland zahlbarer Zinsscheine, soweit
es sich im Einzelfall um Beträge von fünf Euro und mehr je Sendung handelt,
2.2.4
fremde Kosten im Wertpapiergeschäft und bei der Abwicklung von anderen
Auftragsgeschäften.
Auslandsüberweisungen über die Postbank unterliegen den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank AG (AGB Postbank) und den die AGB
Postbank ergänzenden Besonderen Bedingungen der Deutschen Postbank AG für den
Auslandszahlungsverkehr. Die Preise für den Zahlungsverkehr ins Ausland richten
sich nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der Deutschen Postbank AG.
Bei der Anordnung von Auszahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland haben
die anordnenden Stellen in jedem Fall zu prüfen, ob die Gebühren, kosten und
Entgelte (Überweisungskosten) vom Land oder von den Empfangsberechtigten zu
tragen sind, damit das Land nicht ungerechtfertigterweise mit Kosten belastet
wird. Deshalb ist in der Begründung derartiger Auszahlungsanordnungen zu
vermerken, wer die Überweisungskosten zu tragen hat.
Überweisungskosten, die bei einer Kasse des Landes anfallen und vom Land
getragen werden müssen, gehen zu Lasten der Mittel des Titels 546 01 im Kapitel
der Dienststelle, zu der die Kasse organisatorisch gehört, es sei denn, dass
die Überweisungskosten ausdrücklich bei einem anderen Titel veranschlagt worden
sind. Nach Nummer 4.2 meines RdErl. v. 14.08.2001 (SMBl. NRW. 6302) können für
Überweisungskosten allgemeine Auszahlungsanordnungen erteilt werden. Die Kasse
hat die aufgrund einer solchen allgemeinen Auszahlungsanordnung gebuchten
Überweisungskosten der zuständigen Stelle zur Berücksichtigung bei der
Haushaltsüberwachung anzuzeigen.
Soweit Landesdienststellen Teile des Bundeshaushaltsplans bewirtschaften, gilt
Nr. 3 entsprechend.
Wegen der devisenrechtlichen Bestimmungen für die Zahlung von
beamtenrechtlichen Bezügen an Versorgungsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets haben, verweise ich auf meinen
RdErl. v. 8.8.1983 (SMBl. NRW. 20323).
MBl. NRW. 1975 S. 65, geändert durch Rderl. v. 14.11.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 2495), 27.6.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1090), 16.7.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 993), 29.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 523), 16.12.1997 (MBl. NRW. 1998 S.
41, 26.10.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1390).