Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 19.12.2024


Kosten nach §§ 107, 133 und 147 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 7 – 325-21435 v. 5.11.1990

 

Kosten nach §§ 107, 133 und 147 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 7 – 325-21435 v. 5.11.1990

Kosten nach §§ 107, 133 und 147
des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft III B 7 – 325-21435

v. 5.11.1990

Wegen der Kosten bei Anträgen, die zur Durchführung von Verfahren nach dem FlurbG nicht erforderlich sind, und wegen der Abgabe von Unterlagen sowie hinsichtlich der Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens in Verfahren nach dem FlurbG wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium Folgendes bestimmt:

1
Kosten nach §§ 107 Abs. 1 und 133 FlurbG

Für die Erledigung eines Antrages, der zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich ist, trägt der Antragsteller die Kosten (§ 107 Abs. 1 FlurbG), wenn der Antrag nur oder überwiegend auf dem persönlichen Interesse des Antragstellers beruht. Die Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter Berücksichtigung der wirklich erwachsenen Kosten fest. Zur einheitlichen Handhabung ist wie folgt zu verfahren:

1.1
Für die Erteilung von Auszügen, Abzeichnungen und Ablichtungen aus den Nachweisen, Verzeichnissen und Karten (§ 133 FlurbG) sowie für Amtshandlungen zur Fortführung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke (§ 81 Abs. 1 FlurbG) und zur Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung sind die Kosten in Anlehnung an die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) vom 21.1.2002 (GV. NRW. S. 30), - SGV. NRW. 7134 - abzurechnen und nach § 107 Abs. 1 FlurbG festzusetzen.

Die Kosten werden nicht erhoben, wenn Kosten- oder Gebührenfreiheit aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften besteht.

Nach gesetzlichen Vorschriften kosten- oder gebührenfrei auszuführende Vermessungsanträge können zur Erledigung an die Katasterbehörde abgegeben werden.

1.2
Für die Erteilung von Abschriften aus Verhandlungsniederschriften (§ 133 FlurbG) sind die Kosten nach den Nummern 9000 bis 9002 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) abzurechnen und nach § 107 Abs. 1 FlurbG festzusetzen.

2
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens nach § 147 Abs. 4 FlurbG

2.1
Für die Kostenerhebung im Rechtsbehelfsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde bzw. der Spruchstelle für Flurbereinigung gelten nach § 147 Abs. 4 FlurbG die Vorschriften des § 147 Abs. 1 bis 3 FlurbG sinngemäß.

Die baren Auslagen sind schätzungsweise zu ermitteln. Lediglich die der Höhe nach ins Gewicht fallenden Beträge sind in den Akten zu vermerken.

Bare Auslagen sind die in den Nummern 9000 ff. der Anlage 1 GKG sowie die im Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz (AMEG) vom 13.5.1958 (GV. NRW. S. 193), - SGV. NRW. 204 - aufgeführten Aufwendungen.

2.2
Wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird, kann eine Gebühr nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 GKG festgesetzt werden. Sie soll in der Regel nicht mehr als 100,- Euro betragen.

2.3
Das kostenpflichtige Rechtsbehelfsverfahren beginnt erst mit der Vorlage der Akten bei der oberen Flurbereinigungsbehörde oder bei der Spruchstelle für Flurbereinigung.

3
Kostenfreie Abgabe von Unterlagen

3.1
Für Unterlagen, die dem Antragsteller auf Grund eines Gesetzes oder sonstiger Vorschriften zu überlassen sind, sowie für Abschriften aus Niederschriften über mit dem Antragsteller geführte Verhandlungen werden Kosten nicht berechnet.

3.2
Behörden, Vermessungsstellen und Organisationen, die an Verfahren nach dem FlurbG mitwirken, erhalten die zur Mitwirkung notwendigen Unterlagen kostenfrei.

4
In-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

MBl. NRW. 1990 S. 1740, geändert durch RdErl. v. 13.8.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 855).