Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 19.12.2024


Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-10 – 386/1-26154 v. 22.8.2002

 

Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-10 – 386/1-26154 v. 22.8.2002

Richtlinien
für die Aufstellung und Feststellung des Planes
über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
in der Flurbereinigung (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III-10 – 386/1-26154
v. 22.8.2002

1
Grundsätze

1.1
Rechtsgrundlage
Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1173) geregelt.

1.2
Zweck der Planfeststellung

1.2.1
Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen - im Folgenden kurz „Plan nach § 41“ genannt (§§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des Flurbereinigungsgesetzes) - ist Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. Zur Erreichung des Verfahrensziels ist, ausgehend von den aufgestellten Grundsätzen im Sinne von § 38, eine Gesamtplanung der notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen; das Ergebnis ist der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 Abs. 1).

1.2.2
Zweck der Feststellung des Planes nach § 41 ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen - soweit notwendig - zu regeln und dabei alle durch die Vorhaben berührten öffentlichen Interessen auszugleichen.

1.2.3
Von der Planfeststellung bleibt die haushaltsmäßige Behandlung des Planes nach § 41 unberührt.

1.3
Zeitpunkt der Planfeststellung
Der Plan nach § 41 ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die Feststellung bringt für das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Grundlage. Die Flurbereinigungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.

1.4
Gegenstand der Planfeststellung

1.4.1
Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39 zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung und Beseitigung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen, wenn sie dem Zweck der Flurbereinigung dienen.

1.4.2
Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 4 bis 6 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.2000 (GV. NRW. S. 568). Die hierbei zu berücksichtigenden Grundsätze und das anzuwendende Verfahren sind durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.03.2001 – Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz – (MBl. NRW. S. 537/SMBl. NRW. 7815) im Einzelnen festgelegt worden.

1.4.3
Gemäß § 3c in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.9.2001 (BGBl. I S. 2350) ist für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn hiermit nach Einschätzung der Flurbereinigungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 2 UVPG für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt und bewertet die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf
- Menschen, Tiere und Pflanzen,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

1.4.4
Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist - soweit notwendig - eine Prüfung der Verträglichkeit des Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gem. § 48d Landschaftsgesetz (LG). Dabei ist der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.04.2000 „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH)“ (MBl. NRW. S. 624/SMBl. NRW. 791) zu beachten.

1.4.5
Der festgestellte Plan ist nach § 58 in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen und wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft oder eines Anderen zum Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 42 Abs. 1 Satz 1) wird im Flurbereinigungsplan begründet.

1.5
Konkurrenz zu anderen Planfeststellungen

1.5.1
Beim Zusammentreffen mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, ist § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1998 (BGBl.I S.3050) zu beachten. Im Zweifelsfall ist die Weisung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen, die im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Ministerien entscheidet.

1.5.2
Wird die Planfeststellung für andere Vorhaben aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, nach § 41 durchgeführt, so findet die Eingriffsregelung sowie eine ggf. notwendige UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieser Planfeststellung statt. Bei Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 dargestellt werden, verbleibt die Verantwortung für die Durchführung der Eingriffsregelung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei dem jeweiligen Planungsträger.

2
Planaufstellung

2.1
Vorbereitung

2.1.1
Planerische Vorüberlegungen
Bereits vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens hat die Flurbereinigungsbehörde ein Planungskonzept zu erarbeiten.

2.1.2
Feststellung der UVP-Pflicht
Auf der Grundlage des Planungskonzeptes nach Nr. 2.1.1 stellt die Flurbereinigungsbehörde gem. § 3a UVPG fest, ob für das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Diese Feststellung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben.

2.1.3
Scoping-Termin
Ist eine UVP erforderlich, führt die Flurbereinigungsbehörde mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) und den nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinen (nachfolgend Naturschutzverbände genannt) den Besprechungstermin nach § 5 UVPG (Scoping-Termin) durch. In diesem Termin sind Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie sonstige für die Durchführung der UVP erhebliche Fragen erstrecken. Die Flurbereinigungsbehörde legt auf der Grundlage des Besprechungsergebnisses Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen fest.
Sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Scoping-Termin auch Gegenstand, Umfang und Methoden der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung des Verfahrens erhebliche Fragen zu erörtern (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH).

2.2
Neugestaltungsgrundsätze

2.2.1
Grundlage für den Plan nach § 41 sind die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes i.S. des §38. Sie werden durch die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen eines besonderen Termins im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, einschließlich der Naturschutzverbände, aufgestellt.

2.2.2
Bei der Erarbeitung des Planes nach § 41 sind insbesondere
- die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Flurbereinigung (ArgeFlurb) - heute Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) - zur „Landentwicklung und Landeskultur“ (Sonderheft der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Schriftenreihe für Flurbereinigung) sowie
- die Regelwerke und DIN-Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu beachten.

2.3
Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

2.3.1
Der Plan nach § 41 ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (§ 41 Abs. 1). Die Flurbereinigungsbehörde hat die vom Vorstand geäußerten Anregungen und Bedenken in ihre Überlegungen einzubeziehen.

2.3.2
Nach Erarbeitung des Planes hat die Flurbereinigungsbehörde den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch vorhandene unterschiedliche Auffassungen nach Möglichkeit auszuräumen.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die verbliebenen, unterschiedlich beurteilten Planungen und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte erkennen lässt.

2.4
Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Naturschutzverbände

2.4.1
Alle öffentlichen und privaten Interessen sind bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander und untereinander abzuwägen. Kein Belang kann Vorrang beanspruchen. § 37 ist zu beachten.

2.4.2
Die Flurbereinigungsbehörde hat den Plan unter Beteiligung der von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu erarbeiten. Meinungsverschiedenheiten sollen vor Durchführung des Anhörungstermins ausgeräumt werden.

2.4.3
Träger öffentlicher Belange sind die Behörden und Stellen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich durch den Plan nach § 41 berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Gemeinden und die Behörden, deren Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige Verwaltungsentscheidungen durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden.

2.4.4
Die Naturschutzverbände sind wie Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

2.5
Planunterlagen

2.5.1
Die für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen) umfassen in der Regel:
- die Karte zumPlan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen,
- der landschaftspflegerische Begleitplan mit allen zur Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben (§ 6 Abs. 2 LG) sowie den Landschaftsbericht,
- die Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten,
- die Einzelentwürfe,
- die Regeldarstellungen,
- das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen,
- die ggf. für die UVP und die FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen,
- den Erläuterungsbericht, einschließlich der erforderlichen Aussagen über die Eingriffsregelung, die Umweltauswirkungen und die FFH-Verträglichkeit des Planes nach § 41,
- die Vereinbarungen sowie
- die Ergebnisse (Niederschriften) der mit anderen Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Teilnehmergemeinschaft geführten Verhandlungen.

Den Planunterlagen ist ein Verzeichnis der einzelnen Unterlagen beizufügen. Auf den Planunterlagen müssen das Aufstellungsdatum (Datum der letzten Berichtigung oder Ergänzung) und der Bearbeiter/die Bearbeiterin mit Unterschrift vermerkt sein.

2.5.2
Der Erläuterungsbericht soll den Plan nach § 41 in allgemeinverständlicher Form erklären und begründen. Er muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche Interessen sorgfältig und sachgerecht gegeneinander abgewogen wurden.
Ist eine UVP notwendig, so enthält der Erläuterungsbericht auch die entscheidungserheblichen Aussagen über die Umweltauswirkungen der Anlagen, wie
- Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Lage, Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden,
- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden, ggf. auch Ersatzmaßnahmen,
- Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen,
- Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für bestimmte Planungsalternativen unter Beifügung von Karten,
- Bilanzierung von erheblichen Beeinträchtigungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Wird eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist der Erläuterungsbericht im Hinblick auf die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu ergänzen (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH).

2.5.3
Die Planunterlagen müssen erkennen lassen, inwieweit es sich um Festsetzungen bei der Planfeststellung oder lediglich um Darstellungen handelt, die nicht an der Planfeststellung teilnehmen.

2.5.4
Die Planunterlagen müssen so aussagefähig sein, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie die beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erkennen können, ob und inwieweit ihre Belange durch den Plan berührt werden.

2.6
Vorhaben anderer Planungsträger

2.6.1
Sofern im Plan nach § 41 neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen sollen, für die die Teilnehmergemeinschaft nicht Kosten- oder Ausbauträger ist, sind zuvor mit den jeweiligen Beteiligten Vereinbarungen über die entstehenden Kosten und Kostenbeteiligungen, den Ausbauzeitpunkt sowie die künftige Unterhaltung der Anlagen zu treffen.

2.6.2
Die Planungsträger solcher Anlagen sind frühzeitig aufzufordern, der Flurbereinigungsbehörde für die Anlagen, die im Flurbereinigungsverfahren festgestellt werden sollen, feststellungsreife Unterlagen nach den gültigen Gesetzen und Richtlinien, einschließlich der für die Eingriffsregelung, die UVP und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen, bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen, soweit sie nicht innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens entbehrlich sind (z.B. Grunderwerbsverzeichnis und -plan).
Die Unterlagen sind von dem Planungsträger in ausreichender Zahl herzustellen, um die Unterrichtung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sowie der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu ermöglichen.

2.6.3
Durch die Einbeziehung des anderen Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von Verfahrensschritten der Eingriffsregelung, der UVP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung eintreten. Der Planungsträger hat daher gegenüber der Flurbereinigungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der Eingriffsregelung, der UVP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

2.7
Prüfung des Planes nach § 41

2.7.1
Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft den Entwurf des Planes nach § 41 vor der abschließenden Sitzung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft an Hand entsprechender Entwürfe der Planunterlagen nach Nr. 2.5.1. Dabei hat sie insbesondere festzustellen, ob die gesetzlichen Vorgaben, die planerischen Vorüberlegungen (Nr. 2.1.1) und die Neugestaltungsgrundsätze (Nr. 2.2) beachtet worden sind.
Die Prüfung durch die obere Flurbereinigungsbehörde entfällt, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Umfanges und des Inhaltes der Planungen für entbehrlich hält. Die entsprechende Prüfung erfolgt dann durch die Flurbereinigungsbehörde.

2.7.2
Die Flurbereinigungsbehörde arbeitet den Plan nach § 41 unter Berücksichtigung der Prüfungsbemerkungen der oberen Flurbereinigungsbehörde (Nr. 2.7.1), des Ergebnisses der abschließenden Sitzung mit dem Vorstand (Nr. 2.3.2) und ggf. der ergänzenden Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vollständig aus.

2.8
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG

2.8.1
Soweit eine UVP erforderlich ist, legt die Flurbereinigungsbehörde den gem. Nr. 2.7.2 ausgearbeiteten Plan nach § 41, mit dem Erläuterungsbericht, einen Monat bei den Gemeindeverwaltungen im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus.

2.8.2
Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 110) ist darauf hinzuweisen, dass
- die Planunterlagen ausliegen und während der Auslegungszeit durch jedermann eingesehen werden können,
- Äußerungen zu umweltrelevanten Belangen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Flurbereinigungsbehörde vorgetragen werden können,
- Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden.

2.8.3
Die Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt begründete Äußerungen bei der weiteren Bearbeitung des Planes nach § 41.

2.8.4
Soweit durch Änderungen und Ergänzungen des Planes nach der Auslegung zusätzliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, hat eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen (Nr. 2.8.1).

3
Anhörungstermin

3.1
Ladung zum Termin

3.1.1
Der Plan nach § 41 ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern (§ 41 Abs. 2 Satz 1).

3.1.2
Die Ladungsfrist beträgt einen Monat (§ 41 Abs. 2 Satz 3). § 115 ist zu beachten.

3.1.3
Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan nach § 41 beizufügen (§ 41 Abs. 2 Satz 4). Dieser hat alle Festsetzungen - sowohl textlich als auch kartenmäßig - zu enthalten, die den jeweiligen Träger öffentlicher Belange oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung berühren. Der einzelne Auszug muss aus sich heraus verständlich sein.
In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass der Plan nach § 41 insgesamt bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden kann.
3.1.4
Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so gibt die zuständige Landschaftsbehörde spätestens im Anhörungstermin eine Stellungnahme zur Verträglichkeit des Projektes ab (vgl. Nr. 10.1.3 der VV-FFH).

3.1.5
Auf die Ausschlusswirkung des Anhörungstermins ist hinzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2).

3.1.6
Die Naturschutzverbände werden über die Durchführung des Anhörungstermins unterrichtet. Ihnen wird Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben. Zu diesem Zweck erhalten sie mindestens einen Monat vor dem Anhörungstermin die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden übersandt werden.

3.2
Durchführung des Anhörungstermins

3.2.1
Der Anhörungstermin hat den Zweck, Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen zu erörtern und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
Auf die Ausschlusswirkung des Termins sind die Erschienenen erneut hinzuweisen.

3.2.2
Bei ihren Stellungnahmen haben sich die beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und die Naturschutzverbände auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.

3.2.3
Über den Anhörungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.

3.2.4
Soweit sich nach Absendung der Planunterlagen (Nr. 3.1.2) vor Beginn des Anhörungstermins Änderungen ergeben, sind sie in dem Plan nach § 41 so kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt. Auf Änderungen ist zu Beginn des Anhörungstermins hinzuweisen. Der Hinweis und die Stellungnahme der Betroffenen sind in der Niederschrift zu vermerken.

3.2.5
Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41 vorgenommen werden, sind sie mit den Betroffenen abzustimmen. Dies ist in der Niederschrift festzuhalten. Im übrigen gilt Satz 1 der Nr. 3.2.4 entsprechend.

3.2.6
Soweit eine Änderung nach dem Anhörungstermin, aber vor der Planfeststellung erfolgt, gilt Nr. 3.2.5 entsprechend.

3.3
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen

Falls die Durchführung einer UVP erforderlich ist, erstellt die Flurbereinigungsbehörde nach dem Anhörungstermin eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG). Sie muss der oberen Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung ermöglichen.

3.4
Vorlage an die obere Flurbereinigungsbehörde

Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die Flurbereinigungsbehörde den Plan nach § 41 einschließlich der Niederschrift gem. Nr. 3.2.3 und ggf. der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gem. Nr. 3.3 der oberen Flurbereinigungsbehörde in 2-facher Ausfertigung zur Feststellung vor. Die Flurbereinigungsbehörde hat im Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Teilnehmergemeinschaft und der Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung sowie zu den nicht berücksichtigten Äußerungen der Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit (Nr. 2.8.2) Stellung zu nehmen.

4
Planfeststellung

4.1
Vorbereitende Entscheidungen

4.1.1
Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie den Ablauf und das Ergebnis des Anhörungstermins. Sie überzeugt sich insbesondere davon, ob die Vorschriften beachtet sind, alle betroffenen Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und Einwendungen gegen den Plan nach § 41 ausreichend erörtert wurden.

4.1.2
Soweit eine UVP durchgeführt wurde, bewertet die obere Flurbereinigungsbehörde in einer Gesamtbeurteilung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 genannten Schutzgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze (§ 12 UVPG). Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

4.1.3
Darüber hinaus hat die obere Flurbereinigungsbehörde auch eine ggf. erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bezieht in ihre Entscheidung über die Zulassung des Projektes die hierzu abgegebene Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde ein (Nr. 3.1.4). Ist nach § 48 d Abs. 6 Satz 2 LG eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden, so ist diese von der oberen Flurbereinigungsbehörde in der Abwägung über die Zulassung des Projektes zu berücksichtigen (vgl. Nr. 10.1.5 der VV-FFH).

4.1.4
Haben sich mit anderen Behörden in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentliche Meinungsverschiedenheiten ergeben, die die obere Flurbereinigungsbehörde selbst nicht ausräumen kann, so holt sie vor der Feststellung des Planes nach § 41 die Weisung der für Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde ein; diese wird nach Beteiligung der für die strittig gebliebene Frage zuständigen obersten Landesbehörde entscheiden. Das gilt nur, wenn die andere Behörde Bedenken in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben geltend macht.

4.1.5
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann der Flurbereinigungsbehörde den Plan nach § 41 nur mit bestimmten Weisungen zur Überarbeitung zurückgeben. Es ist dann nach den Nrn. 2.3 und 2.4 sowie erforderlichenfalls 2.7 und 3 zu verfahren.

4.2
Planfeststellungsbeschluss

4.2.1
Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan fest (§ 41 Abs. 3).

4.2.2
War eine UVP erforderlich, muss die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen stattgefunden hat und berücksichtigt worden ist.

4.2.3
Bei der Planfeststellung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch über die verbliebenen Einwendungen. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

4.2.4
Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen von der Planfeststellung ausgenommen, so wird das in dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teilfeststellungen sollen möglichst vermieden werden und auf besonders gelagerte Fälle beschränkt werden (z.B. nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger).

4.3
Rechtswirkungen der Planfeststellung

4.3.1
Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der daraus resultierenden Maßnahmen auch an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan nach § 41 Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung).

4.3.2
Bei den durch die Planfeststellung zu treffenden Sachentscheidungen ist das für die jeweilige Maßnahme geltende materielle Recht zu beachten.

4.3.3
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung).

4.3.4
Der Planfeststellungsbeschluss richtet sich nicht an den einzelnen Beteiligten (§ 10). Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 gewahrt. Sie können ggf. im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.

4.3.5
Die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 41 berechtigt noch nicht zur tatsächlichen Inanspruchnahme der für den Ausbau erforderlichen Flächen.
Die Befugnis, den Plan nach § 41 auszuführen, wird erst durch den Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt (§ 61).

4.3.6
Öffentlich-rechtlich zulässige Anlagen können bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2). Voraussetzung dafür ist eine Besitzregelung zu Gunsten des Ausbauträgers, eine rechtsverbindliche Verpflichtung desselben zur Durchführung der Maßnahmen sowie die Sicherstellung der Flurbereinigungsbehörde, dass privatrechtliche Belange der Beteiligten (§ 10) nicht entgegenstehen.

4.4
Plangenehmigung

4.4.1
Die Plangenehmigung erteilt die Flurbereinigungsbehörde.

4.4.2
Die Planfeststellung und die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht voneinander. Die Zulässigkeit der Plangenehmigung hängt allein davon ab, dass mit Einwendungen gegen den Plan nach § 41 nicht zu rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.

4.4.3
Ein Anhörungstermin (§ 41 Abs. 2) ist nicht erforderlich. Da die Plangenehmigung den Verzicht auf Einwendungen voraussetzt, ist die an die Durchführung des Anhörungstermins geknüpfte formelle Ausschlusswirkung entbehrlich. Werden wider Erwarten Einwendungen erhoben und können diese nicht ausgeräumt werden, so ist das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

4.4.4
Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich die Gewissheit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung vorliegen, zweckmäßig dadurch, dass sie die nach § 41 Abs. 2 Anzuhörenden formlos unter Übersendung der sie betreffenden Festsetzungen und Unterlagen zur Erklärung darüber auffordert, ob Einwendungen beabsichtigt sind. Ggf. beraumt sie einen Anhörungstermin an.

4.4.5
Die Ausführungen zu Nrn. 2.7 und 4.3 gelten im Übrigen sinngemäß.

4.4.6
Die Prüfung der Umweltbelange und eine ggf. erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie deren Berücksichtigung bei der Entscheidung sind wie bei der Planfeststellung durchzuführen.

4.5
Unterbleiben der Planfeststellung

4.5.1
Die Planfeststellung kann unterbleiben, wenn Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen (§ 41 Abs. 4 Satz 2).

4.5.2
Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3).

4.5.3
Entsprechende Änderungen und Erweiterungen sind aktenkundig zu machen und in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen. Die Beteiligten sind zu unterrichten.

4.5.4
§ 41 Abs. 4 Satz 3 spricht nur öffentlich-rechtliche Beziehungen an. Wegen der Betroffenheit der einzelnen Beteiligten (§ 10) durch Änderungen oder Erweiterungen des Planes nach § 41 gelten die Ausführungen unter Nummer 4.3.4. Als Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift kommen die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in Betracht. Vereinbarungen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist das Benehmen herzustellen (§ 41 Abs. 1).

4.6
Wirksamwerden der Planfeststellung

4.6.1
Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§ 86, 87 ff sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Abs. 1 und Nr. 2.6 dieses Erlasses in Betracht. § 112 ist zu beachten.

4.6.2
Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Naturschutzverbände sind in geeigneter Weise schriftlich über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu unterrichten.

4.6.3
Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 141). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.

4.6.4
Die Plangenehmigung wird nicht zugestellt. Sie ist den in den Nrn. 4.6.1 und 4.6.2 genannten Stellen formlos unter Bezugnahme auf die früher übersandten Unterlagen mitzuteilen.

4.6.5
Wurde eine UVP durchgeführt, so unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde die Öffentlichkeit über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vor Beginn der Ausführung des Planes nach § 41, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nach § 59. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

5
Planänderung

5.1
Planänderungen aufgrund Flurbereinigungsrechts

Für notwendige Änderungen und Ergänzungen eines festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 gelten die Nrn. 2 bis 4 entsprechend.

5.2
Planänderungen aufgrund anderer Gesetze

5.2.1
Bei einer Änderung des Planes nach § 41 durch Planfeststellungen nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41 zu übernehmen.

5.2.2
Werden infolge der Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete Anlagen verändert, so prüft die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an dem von dem Träger des anderen Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem Rechtsnachfolger und dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung nach Flurbereinigungsrecht und im Hinblick auf etwaige künftige Änderung abschließend geregelt worden sind.

6
Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.*
* MBl. NRW., ausgegeben am 30. September 2002.

Der RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18.10.1976 - SMBl. NW. 7815 - und der RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.06.1990 (n.v.) - Az.: IV C 1 - 335 - 28179/1 – werden aufgehoben.

MBl. NRW. 2002 S. 1012.