Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.11.2024


Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO -

 

Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO -

Verwaltungsvorschrift zur Verordnung
über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO -

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen

v. 8.3.2000 - II A 2 -111 -

(am 1.1.2003: MSWKS)

Aufgrund des § 85 Abs. 9 der Landesbauordnung (BauO NRW) ergeht zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S 1241/SGV. NRW. 232), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226) folgende Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a Ordnungsbehördengesetz.

Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen der Verordnung. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften.

Auf die Verwaltungsvorschrift kann nach dem Beispiel in Kurzform verwiesen werden:

Nr. 1.3 VV BauPrüfVO.

1.

Allgemeines (§ 1)

1.3

Zu Absatz 3

1.31

Für den Bauantrag, den Antrag auf Vorbescheid, die Vorlage in der Genehmigungsfreistellung an die Gemeinde, den Antrag auf Abbruchgenehmigung, den Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung sowie für die Baubeschreibung (§ 5 Abs. 1) und die Betriebsbeschreibungen (§ 5 Abs. 2 und 3) sind nur die als Anlage bekannt gemachten Vordrucke (Anlagen I/1 bis I/10) zu verwenden.

Inhalt und graphische Anordnung sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgestaltung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Die Vordrucke sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen.

1.32

Die in Nummer 1.31 genannten Vordrucke sind von den unteren Bauaufsichtsbehörden und den Gemeinden bereitzuhalten (§ 22 Abs.2 GO) und den Antragstellerinnen oder Antragstellern und Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern zusammen mit folgenden Unterlagen auszuhändigen:

- Erhebungsbogen nach dem Hochbaustatistikgesetz,

- Baustellenschild nach Nummer 14 VV BauO NRW,

- Merkblatt zur gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht (Anlage I/11).

3

Lageplan (§ 3)

3.1

Zu Absatz 1

3.11

Zu den darzustellenden geplanten baulichen Anlagen (Nr. 12) zählen auch Löschwasser-Rückhalteanlagen (siehe auch Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 (MBl. NRW. S. 1719/SMBl. NRW. 23236).

Es muss sichergestellt sein, dass erforderliche Mindestabstände eingehalten und im Lageplan entsprechend dargestellt werden können. Deshalb sind Vergrößerungen der Liegenschaftskarte/Flurkarte als Grundlage des Lageplanes nur geeignet, wenn die geometrische Genauigkeit der Darstellungen in der Liegenschaftskarte/Flurkarte hierfür ausreicht. Falls erforderlich, ist der Lageplan auf der Grundlage des Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters und aufgrund ergänzender Vermessung anzufertigen. Die in der amtlichen Liegenschaftskarte/Flurkarte enthaltenen Punkte des Lage- und Höhenfestpunktfeldes sind mit ihren Schutzflächen (§ 8 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes) im Lageplan lagerichtig darzustellen.

Bei der Anforderung der erforderlichen Liegenschaftskarte/Flurkarte bzw. weiterer Unterlagen ist die Katasterbehörde darauf hinzuweisen, dass diese für die Erstellung eines Lageplanes dienen sollen.

Bei der Abgabe der Liegenschaftskarte/Flurkarte teilt die Katasterbehörde auf Antrag auch mit, ob die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände vorliegen.

3.2

Zu Absatz 2

Sofern die Berechnungen nach Absatz 2 Bestandteil eines Lageplanes nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 sind, kann die Prüfung der Richtigkeit dieser Berechnung durch die Bauaufsichtsbehörde entfallen.

3.3

Zu Absatz 3

Ein Lageplan nach Satz 1 ist auch in den in § 17 Satz 1 Nr. 1 und § 18 genannten Fällen vorgeschrieben. In den Fällen des Satzes 2 kann der Lageplan auch von einer nicht Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem nicht Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden, jedoch muss die Vermessungsingenieurin oder der Vermessungsingenieur Mitglied einer Ingenieurkammer, z. B. der Ingenieurkammer-Bau NRW, sein. Im Zweifelsfall kann über die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ein Nachweis verlangt werden. In allen anderen Fällen kann der Lageplan auch von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern angefertigt werden.

6

Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6)

6.1

Hinsichtlich des Umfanges der anzugebenden veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten oder Herstellungskosten gelten die Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.

7

Übereinstimmungserklärung (§ 7)

7.1

Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat die Bauvorlagen zu unterschreiben (§ 69 Abs. 2 BauO NRW). Wenn Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert werden, bestätigt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser jeweils durch Erklärung, dass alle Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. Die Erklärung ist auch dann erforderlich, wenn die Bauvorlagen bereits von staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft sind.

8

Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8)

8.1

Die Nachweise des Wärmeschutzes sind nach Maßgabe der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) aufzustellen oder zu prüfen sowie, soweit vorgeschrieben, der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

8.3

Zu Absatz 3

Einzelnachweise, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung erstellt ist, dürfen nach Erteilung der Baugenehmigung , jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung eingereicht werden. Die Baugenehmigung ist dann unter der Bedingung zu erteilen, dass diese Einzelnachweise vor Beginn der Bauausführung des jeweiligen Bauteils oder Bauabschnittes durch die Bauaufsichtsbehörde, eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur , ein Prüfamt oder eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft sein müssen. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser trägt dann die Verantwortung, dass die nachgereichten Einzelnachweise mit dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmen.

9

Brandschutzkonzept (§ 9)

9.1

Zu Absatz 1

9.11

Das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für eine zielorientierte Gesamtbewertung

- des vorbeugenden baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes,

- des betrieblichen Brandschutzes und

- des abwehrenden Brandschutzes

erforderlich sind.

Es muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zugrunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung durchzuführen. Sofern abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 17 ausgleichende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten werden, ist dieses zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.

9.2

Zu Absatz 2

9.21

Aus dem - nicht abschließenden - Katalog von Inhalten des Brandschutzkonzeptes muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Sofern hierzu weitere Angaben erforderlich sind, können diese verlangt werden. Auf § 1 Abs. 2 wird verwiesen.

10

Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 10)

10.1

Zu Absatz 1

10.11

Zu der Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 68 Abs. 6 BauO NRW gehört auch die Bestätigung, dass die in den Bauvorlagen gemachten erforderlichen Angaben zum Brandschutz vollständig und richtig sind.

11

Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 11)

11.1

Zu Absatz 1

Es besteht die Möglichkeit, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungspläne als Bestandteil des Standsicherheitsnachweises nach Erteilung der Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung einzureichen.

11.12

Ergeben sich im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfungen Änderungen des Brandschutzkonzeptes, sind diese Änderungen vom Bauherrn in das Brandschutzkonzept zu übernehmen. Das endgültige, geänderte Brandschutzkonzept ist vor Erteilung der Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung bedürfen einer zusätzlichen Baugenehmigung.

11.2

Zu Absatz 2

11.21

In den Fällen des Absatzes 2 soll die Erteilung der Baugenehmigung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Baugenehmigungsgebühr abhängig gemacht werden (vgl. § 16 GebG NRW). Der Bauantrag ist abzulehnen, falls die in der Vorschrift genannten Nachweise und Bescheinigungen innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vorgelegt worden sind.

13

Bauvorlagen für Vorhaben nach § 67 BauO NRW (§ 13)

13.1

Zu Absatz 1

13.11

Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW kann die Bauherrin oder der Bauherr für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW an Stelle der Behandlung in der Genehmigungsfreistellung die Durchführung eines (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens beantragen. Dieser Antrag wird unter Verwendung des Vordrucks I/2 bei gleichzeitiger Einreichung des Bauantrags gestellt. Dem Antrag ist zu entsprechen. Ein Hinweis der Bauaufsichtsbehörde auf die Möglichkeit, die Freistellungsregelung in Anspruch zu nehmen, ist nicht erforderlich.

13.12

Für die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW gilt Nummer 10.11 entsprechend.

14

Bauvorlagen für Werbeanlagen (§ 14)

14.1

Zu Absatz 1

14.11

Dem Bauantrag ist ein Lageplan beizufügen, wenn Gegenstand des Antrags die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer freistehenden Werbeanlage ist.

15

Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen (§ 15)

15.1

Die Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials sind der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde rechtzeitig (vor Erteilung der Baugenehmigung) mitzuteilen, damit diese evtl. erforderliche Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Landesabfallgesetz gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller ergreift.

17

Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen (§ 17)

17.1

Sofern ein Antrag auf Genehmigung der Teilung mehrerer Grundstücke oder auf Ausstellung von Negativzeugnissen für mehrere Grundstücke unter Verwendung nur eines Antragsvordruckes (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO) gestellt wird, können die notwendigen Angaben in den Rubriken des Vordruckes für die weiteren Grundstücke auf einem Beiblatt gemacht werden. Ein Antrag mit einem solche ergänzende Angaben enthaltenden Beiblatt kann nicht gemäß § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW mit der Begründung zurückgewiesen werden, für jedes zu teilende Grundstück sei ein eigener Antragsvordruck einzureichen.

21
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 21)

21.1
Zu Absatz 1

Prüfämter für Baustatik sind:

1.
die Prüfstelle für Statik in der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln,
für die Prüfung und Typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden Bauten und

2.
die Prüfstelle für Statik in der TÜV Nord Cert GmbH, Am TÜV 1, 45307 Essen,
für die Prüfung und Typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden Bauten und Windenergieanlagen.

27

Übertragung von Prüfaufgaben (§ 27)

27.1

Zu Absatz 1 und 2 (Regelung der Vergütung)

27.111

Die Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure erhalten für die Prüfung der bautechnischen Nachweise (§ 8) eine Vergütung nach Tarifstelle 2.4.8 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung (AVwGebO NRW) vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924/SGV. NRW. 2011) in der jeweils geltenden Fassung.

27.112

Für Prüftätigkeiten bei der Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW) und den Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) im Rahmen von § 27 Abs. 2 erhalten sie eine Vergütung nach Tarifstelle 2.4.10.7 des AGT zur AVwGebO NRW.

27.113

In der Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

27.12

Vergütung von Auslagen

Die den Prüfämtern, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren zu zahlenden Vergütungen sind nach Tarifstelle 2.2.2 des AGT zur AVwGebO NRW neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.

27.13

Nebenkosten

Neben der Vergütung können für notwendige Reisen Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738/SGV. NRW. 20320) in der jeweils geltenden Fassung in Rechnung gestellt werden. Fahr- und Wartezeiten werden nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 vergütet.

Sonstige Nebenkosten dürfen nur erstattet werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur dies vorher beantragt und die Bauaufsichtsbehörde dem Antrag zugestimmt hat.

27.14

Zahlung der Vergütung

Nach § 10 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) ist die Bauherrin oder der Bauherr als Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Bauaufsichtsbehörde zum Ersatz der notwendigen Auslagen verpflichtet. Die Bauaufsichtsbehörde dagegen ist Kostenschuldnerin der von ihr beauftragten Stelle; sie bleibt dies auch dann, wenn sie zur Verfahrensvereinfachung gestattet, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Kosten unmittelbar an das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur zahlt.

Die Rechnung des Prüfamtes, der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs muss daher in jedem Fall auf den Namen der Behörde ausgestellt werden, die den Prüfauftrag erteilt hat (§ 27 Abs. 3 Satz 1). Zur Vermeidung von Nachteilen bei Zahlungsunfähigkeit der Bauherrin oder des Bauherrn ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, von der Bauherrin oder vom Bauherrn ausreichende Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen (§ 16 GebG NRW).

27.3

Zu Absatz 3 (Erteilung von Prüfaufträgen)

27.31

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können als solche nur tätig werden, wenn sie einen Prüfauftrag von einer Bauaufsichtsbehörde erhalten haben.

27.32

Die Bauaufsichtsbehörde hat im Prüfauftrag festzulegen, ob neben dem Standsicherheitsnachweis auch der Nachweis des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile (statisch-konstruktiver Brandschutz) und der Nachweis des Schallschutzes geprüft werden sollen. Sie teilt dem Prüfamt, der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur im Prüfauftrag die Rohbausumme oder Herstellungssumme und die für die Berechnung der Vergütung anzuwendende Bauwerksklasse mit und unterrichtet die Bauherrin oder den Bauherrn mit einer Durchschrift des Prüfauftrags über die voraussichtliche Höhe der Vergütung. Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können bis zur Schlussabrechnung die Berichtigung der Rohbausumme oder Herstellungssumme sowie der Bauwerksklasse beantragen.

27.33

Im Prüfauftrag ist zu vereinbaren, dass sich die Vergütung nach Nummer. 27.1 richtet.

27.34

Die Nummern. 27.31 bis 27.33 gelten für Prüfaufträge nach § 27 Abs. 2 entsprechend.

27.35

Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure haben jährlich ein Verzeichnis über die ihnen von den Bauaufsichtsbehörden erteilten Prüfaufträge entsprechend Anlage II/1 zu führen. Das Verzeichnis ist auf Verlangen dem Ministerium für Bauen und Wohnen vorzulegen.

28

Ausführung von Prüfaufträgen (§ 28)

28.2

Zu Absatz 2

Befähigt sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund des Ingenieurgesetzes als Angehörige der Fachrichtung “Bauingenieurwesen” die Berufsbezeichnung “Ingenieurin” oder “Ingenieur” zu führen berechtigt sind und mindestens zwei Jahre auf einem auf ihre Tätigkeit bezogenen Gebiet praktisch tätig waren.

28.3

Zu Absatz 3 (Prüfung bautechnischer Nachweise)

28.31

Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können fehlende Unterlagen unmittelbar bei der Bauherrin oder beim Bauherrn, bei der Entwurfsverfasserin oder beim Entwurfsverfasser oder bei der Fachplanerin oder beim Fachplaner für die bautechnischen Nachweise unter gleichzeitiger Verständigung der Bauaufsichtsbehörde anfordern. Stellt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur während der Prüfung fest, dass die bautechnischen Nachweise von den ihr oder ihm von der Bauaufsichtsbehörde übergebenen Bauzeichnungen abweichen, darf sie oder er die Prüfung nicht fortsetzen, sondern muss die Bauaufsichtsbehörde unterrichten und abwarten, bis sie oder er geänderte übereinstimmende Bauvorlagen erhält.

28.32

Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes und der grundbautechnischen Nachweise für die Gründungskonstruktion zu überprüfen. Wenn das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur über die zur Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk sowie der Sicherheit gegen Gleiten, Kippen und Grundbruch erforderliche Sachkunde nicht verfügen, oder wenn hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, ist dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde fordert dann bei der Bauherrin oder dem Bauherrn auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Satz 2 zusätzliche Nachweise über die Tragfähigkeit des Baugrundes sowie die Standsicherheit der Gründungskonstruktion an, die hinsichtlich der grundbautechnischen Anforderungen und Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau zu prüfen sind.

28.33

Der Prüfbericht ist nach Durchführung des Prüfauftrages zu erstellen und der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Zwischenberichte zum Stand der Prüfung sind auf besondere Anforderung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (z. B. als Grundlage für eine Teilbaugenehmigung). Der geforderte Prüfbericht muss nach Inhalt und Umfang dem als Anlage II/2 bekannt gegebenen Muster entsprechen. Der Prüfbericht dient als Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde, die darüber entscheidet, ob sie die vorgeschlagenen Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen sowie Hinweise in die Baugenehmigung übernimmt. Der Prüfbericht darf nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde an Dritte versandt werden; diese Zustimmung kann für bestimmte Bauvorhaben auch generell erteilt werden.

28.331

Die Prüfbemerkungen im Prüfbericht müssen eindeutig und klar sein. Die Verwendung vorgedruckter Prüfbemerkungen im Prüfbericht ist nicht zulässig.

Die Prüfbemerkungen in den bautechnischen Nachweisen sind mit grüner dokumentenechter Farbe einzutragen.

Hat sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur bei der Prüfung der Mithilfe von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bedient, haben diese den Bericht abzuzeichnen (Paraphe); die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihn zu unterzeichnen.

28.332

Wird der rechnerische Nachweis für Standsicherheit durch eine Vergleichsrechnung geprüft, ist dies zum Ausdruck zu bringen. Die Vergleichsrechnung ist bis zum Abschluss der Prüfung aufzubewahren und ggf. auf Wunsch der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Wird der rechnerische Standsicherheitsnachweis mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt, muss in der statischen Berechnung dargelegt werden, in welcher Form, mit welchen Prüfprogrammen oder Systemkontrollen und mit welchen Ergebnisabweichungen die Prüfung durchgeführt wurde. Für die Prüfung und Aufstellung der Standsicherheitsnachweise sind unterschiedliche Programme zu verwenden.

28.333

Jeder von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur geprüfte bautechnische Nachweis ist nach Abschluss der Prüfung mit nachstehendem Prüfvermerk zu versehen:

In bautechnischer Hinsicht geprüft

ð Standsicherheit    ð Brandschutz     ð Schallschutz

Prüf.-Nr.:             des Prüfverzeichnisses von

...........................................................

(Name)

Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Baustatik,

Fachrichtung:

……………..................................................

..........................................   ………………..

(Ort)                                              (Datum)

......................................................................................

(Unterschrift)

28.4

Zu Absatz 4

Die nach § 28 Abs. 4 geforderten Berichte müssen nach Inhalt und Umfang den als Anlage II/3 und Anlage II/4 bekannt gegebenen Mustern entsprechen. Hat sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen der Mithilfe von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bedient, haben diese den Bericht abzuzeichnen (Paraphe); die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihn zu unterzeichnen.

31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten (§ 31)

31.1

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO -, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 12.02.1996 (SMBl. NRW. 23210) aufgehoben.

Hinweis:

Die Anlagen I 1 bis I 11 und II 1 bis II 4 zu dieser Verwaltungsvorschrift sind im MBl. NRW. Nr. 32 vom 28. Dezember 2018 abgedruckt.

MBl. NRW. 2000 S. 478, geändert durch RdErl. v. 14. Mai 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 860), 5. März 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 344), 3. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 170), 23. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 57), 5. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 745), 24. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 518), 15. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 12), 1. März 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 394) 30. April 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 610).


Anlagen: