Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 56 - 11.02.01 - u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 214-2.06.10.02 - v. 12.6.2008
Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 56 - 11.02.01 - u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 214-2.06.10.02 - v. 12.6.2008
Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an
Bibliotheken
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 56 - 11.02.01 -
u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
- 214-2.06.10.02 -
v. 12.6.2008
1
Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch
sie oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend herausgegebenen amtlichen
Veröffentlichungen (einschließlich Karten und Plänen) unmittelbar nach deren
Erscheinen je 1 Exemplar unentgeltlich und unaufgefordert abzugeben an die
1.1
Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, soweit die Veröffentlichung im
Regierungsbezirk Köln erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach
§ 1 des Pflichtexemplargesetzes v. 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), zuletzt
geändert durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes v. 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) unterliegt,
1.2
Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf, soweit die Veröffentlichung im
Regierungsbezirk Düsseldorf erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht
nach § 1 des Pflichtexemplargesetzes v. 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), zuletzt
geändert durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes v. 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) unterliegt,
1.3
Universitäts- und Landesbibliothek Münster, soweit die Veröffentlichung in den
Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster erscheint und nicht bereits
der Ablieferungspflicht nach § 1 des Pflichtexemplargesetzes v. 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Dritten
Befristungsgesetzes v. 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) unterliegt,
1.4
Lippische Landesbibliothek in Detmold, soweit die
Veröffentlichung im Regierungsbezirk Detmold erscheint,
1.5
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz,
1.6
Bayerische Staatsbibliothek in München,
1.7
Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin.
1.8
An die Deutsche Nationalbibliothek (Deutsche Bücherei) in Leipzig sind gemäß §
14 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek v. 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) je 2
Exemplare abzugeben.
1.9
Darüber hinaus sind für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches
auf Anforderung bis zu 5 Exemplare unentgeltlich an die Staatsbibliothek zu
Berlin - Preußischer Kulturbesitz abzugeben.
2.1
Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die
Abgabe in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek.
Die Abgabepflicht kann auch durch Einräumen eines unentgeltlichen Zugriffs auf
Speichermedien erfüllt werden.
2.2
Mit der Abgabe in elektronischer Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden
Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu
verändern, soweit es zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Damit ist
zugleich das Recht verbunden, die Daten öffentlich zugänglich zu machen, sofern
der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.
3.1
Von der Abgabe sind ausgeschlossen:
- Verschlusssachen,
- ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
- Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen
bestimmt sind,
- Formblätter und Vordrucke.
3.2
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen und der oder
aus den anderen Einrichtungen des Landes sind nicht als amtliche
Veröffentlichungen abzugeben; ihre Ablieferung aufgrund anderweitiger
Vorschriften bleibt unberührt.
3.3
Von der Abgabepflicht nach Nummer 1.9 sollen amtliche Veröffentlichungen
ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig
hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung
verursachen würde.
4
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
werden gebeten, entsprechend zu verfahren.
5
Der Gem. RdErl. v. 14. 1. 1997 (SMBl. NRW. 2250) wird aufgehoben
MBl. NRW.
2008 S. 324, geä. d. RdErl.
v. 14.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 542).