Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Anwendungshinweise zu §§ 104a und 104b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gem. Erlass vom 16.10.2007 (AZ: 15-39.08.01-1-Gesetzl BleibeR) RdErl. des Innenministeriums v. 10.06.2008

 

Anwendungshinweise zu §§ 104a und 104b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gem. Erlass vom 16.10.2007 (AZ: 15-39.08.01-1-Gesetzl BleibeR) RdErl. des Innenministeriums v. 10.06.2008

Anwendungshinweise zu §§ 104a und 104b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gem. Erlass vom 16.10.2007 (AZ: 15-39.08.01-1-Gesetzl BleibeR)

RdErl. des Innenministeriums v. 10.06.2008

Aus gegebenen Anlass übersende ich Ergänzungen zu meinen mit o.g. Erlass gemachten Anwendungshinweisen zu §§ 104a und 104b AufenthG mit der Bitte um Beachtung und Weiterleitung an die Ausländerbehörden Ihres Aufsichtsbezirks.

1. zu Ziffer 1.1.2

Zeiten, in denen die Abschiebung ausgesetzt war, können als Voraufenthaltszeit auch dann berücksichtigt werden, wenn für sie eine Bescheinigung nach § 56a AuslG oder § 60a Absatz 4 AufenthG nicht ausgestellt wurde, obgleich ein Anspruch auf Ausstellung bestand.

2. zu Ziffer 1.6.2

Eine Einbeziehung des Ehegatten, der die Voraussetzungen für die Titelerteilung nicht selbst erfüllt, in die gesetzliche Bleiberechtsregelung ist grundsätzlich nicht möglich.

Erst wenn der bleibeberechtigte Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten hat und bei ihm aufgrund einer positiven Zukunftsprognose von einem Verbleib auf Dauer ausgegangen werden kann, liegen hinreichende humanitäre Gründe im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Grundvoraussetzung für den Familiennachzug vor.

Im Übrigen ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein ausreisepflichtiger Ehegatte vorübergehend ggf. aus dringenden persönlichen Gründen, die sich aus dem Schutzbereich des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ableiten lassen, weiter geduldet werden bzw. ihm aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann.

3.zu Ziffer 3.2

Bei einem Ausländer, der die Voraussetzungen des Absatz 1 in eigener Person erfüllt und dessen Ehegatte Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 begangen hat, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtschau zu prüfen, ob es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlauben. Dabei sind vorrangig die bisher erbrachten Integrationsleistungen zu berücksichtigen. Eine besondere Härte im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine eigene, den Lebensunterhalt sichernde Existenzgrundlage geschaffen hat, die er bei Erfüllung der Ausreiseverpflichtung aufgeben müsste.

4. zu Ziffer II.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass einem minderjährigen ledigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b AufenthG aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm erst erteilt werden kann, wenn seine Eltern ihre Ausreisepflicht erfüllt haben und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

5. zu Ziffer III. 2

Zur Passpflicht und Identitätsklärung verweise ich auf die Regelung in meinem Runderlass vom 11.04.2008 AZ: 15-39.08.01-1/3-gesetzl. Bleiberecht.

6. zu Ziffer III. 3       

Ich weise nochmals darauf hin, dass § 104a AufenthG  keinen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG begründet. Eine Titelerteilung ohne vorherige Ausreise ist deshalb nicht möglich.

7. zu Ziffer III.

Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ist auch bei der Prüfung von Anträgen nach der gesetzlichen Altfallregelung zu beachten.

8. zu Ziffer III.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz  1 AufenthG („Probeaufenthaltserlaubnis“) ist mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen. Auf diese Aufenthaltserlaubnis findet das mit Erlass vom 30.04.2008, AZ 15-39.06.05, übermittelte Urteil des BVerwG vom 15.01.2008 keine Anwendung.

Die übrigen Regelungen meines Bezugserlasses bleiben unberührt.

Der Abschnitt „L“ der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, übermittelt mit meinen Erlassen vom 17. Oktober 2007 und 17. Dezember 2007, findet weiterhin keine Anwendung.

Im Auftrag

(Schnieder)