Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.3.1999 - B 2711 - 1.7 - IV A 3

 

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.3.1999 - B 2711 - 1.7 - IV A 3

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen

(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.3.1999 -
B 2711 - 1.7 - IV A 3

Inhalt:

I. Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Geltungsbereich

II. Beschaffung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 3 Beschaffungsverfahren

§ 4 Größenordnung

§ 5 Ausstattung und Zubehör

§ 6 Abschluss von Rahmenverträgen

III. Haltung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 7 Zuweisung und Verwendung

§ 8 Verwaltung und Fahrbereitschaften

§ 9 Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung und der Fahrdienstleitung

§ 10 Kraftfahrtechnischer Dienst

§ 11 Technische Überwachung

§ 12 Kraftfahrzeugversicherung

§ 13 Verwertung der Dienstkraftfahrzeuge

IV. Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge

§ 14 Benutzung auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen)

§ 15 Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte

§ 16 Mitbenutzung durch Privatpersonen

§ 17 Private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen

§ 18 Erstattungspflichtige Fahrten

§ 19 Betriebskosten

§ 20 Unterbringung der Dienstkraftfahrzeuge

V. Rechte und Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 21 Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 22 Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

§ 23 Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführer

§ 24 Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer

§ 25 Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 26 Besondere Pflichten der Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

§ 27 Arbeits- und Ruhezeit

§ 28 Schadenshaftung der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

VI. Verhalten bei Kraftfahrzeugunfällen

§ 29 Aufgaben der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 30 Aufgaben der Dienststellenleitung

VII. Schlussbestimmungen

§ 31 Änderungen und Ergänzungen

§ 32 Inkrafttreten

Die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

I. Allgemeines

§ 1
Begriffsbestimmung

1
Dienstkraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschriften sind solche Kraftfahrzeuge, die Eigentum des Landes sind oder auf dessen Kosten unterhalten und betrieben werden.

2
Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 sind alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie selbstfahrende oder geführte Arbeits- und Zugmaschinen, Kleinkrafträder und Anhänger.

§ 2
Geltungsbereich

1
Diese Richtlinien gelten für alle Dienststellen des Landes
sowie Landesbetriebe und Sondervermögen, die Dienstkraftfahrzeuge unterhalten, mit Ausnahme des Landtags. Sie sind für den Bereich der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger sinngemäß anzuwenden. Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für ihren Geschäftsbereich zusätzliche (auch abweichende) Bestimmungen erlassen, sofern diese auf Grund besonderer Verhältnisse für erforderlich gehalten werden.

2
Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge.

II. Beschaffung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 3
Beschaffungsverfahren

1
Dienstkraftfahrzeuge werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die obersten Landesbehörden beschafft. Ob zu diesem Zweck Kauf-, Miet- oder Leasingverträge abgeschlossen werden, ist insbesondere nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; bei Geländeeinsatz kommen Miet- oder Leasingverträge nicht in Betracht. Die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsberechnung bestimmt das Finanzministerium durch gesonderten Erlass (Beschaffungsliste). Die allgemeinen Vergabevorschriften (§ 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, § 55 der Landeshaushaltsordnung, sowie die einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts z.B. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnung, Verdingungsordnung für Leistungen - VOL -) sowie die vom Finanzministerium geschlossenen Rahmen- und Bezugsverträge (§ 6) sind zu beachten. Die obersten Landesbehörden können ihre Befugnisse mit Zustimmung des Finanzministeriums den nachgeordneten Behörden übertragen. Es dürfen grundsätzlich nur fabrikneue, schadstoffarme Kraftfahrzeuge beschafft werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.

2
Neuanschaffungen (Erst- oder Ersatzbeschaffungen) sind nur dann zulässig, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis hierfür besteht und der Bedarf nicht wirtschaftlich auf andere Weise (z. B. durch bei anderen Dienststellen frei werdende Dienstkraftfahrzeuge) gedeckt werden kann (§ 13 Abs. 1). Ersatzbeschaffungen sind darüber hinaus nur gestattet, wenn das bisher benutzte Kraftfahrzeug wegen Unwirtschaftlichkeit oder Totalschaden ersetzt werden muss (§ 13 Abs. 2) oder im Falle des § 13 Abs. 1 der Einsatz eines anderen Kraftfahrzeuges wirtschaftlicher wäre.

3
Der Bedarf für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen ist von den Mittelbehörden oder den ihnen gleichstehenden Dienststellen zu begründen und bei der obersten Landesbehörde anzumelden. Die Anforderungen an das Fahrzeug sind detailliert zu beschreiben (Leistungsbeschreibung). Aus der Bedarfsmeldung muss zu erkennen sein, ob es sich um eine erstmalige Beschaffung oder um eine Ersatzbeschaffung handelt. Der Bedarfsmeldung ist eine Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Dienstes (§ 10) beizufügen; von dessen Empfehlung darf nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Finanzministeriums abgewichen werden. Bei Ersatzbeschaffungen ist keine Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Dienstes erforderlich, sofern ein Fahrzeug der gleichen Größenordnung (§ 4 Abs. 2) über einen Rahmenvertrag (§ 6) beschafft wird; in diesen Fällen hat lediglich eine Mitteilung an den kraftfahrtechnischen Dienst zu erfolgen.

4
Die näheren Einzelheiten über die Kraftfahrzeugtypen und ihre Ausstattungen, deren Beschaffung zugelassen ist, sowie das Bestellverfahren bestimmt das Finanzministerium durch gesonderten Erlass (Beschaffungsliste).

5
Abnahme und Übernahme der Dienstkraftfahrzeuge bei den Lieferfirmen erfolgen durch die kraftfahrzeughaltende Dienststelle. Die Einzelheiten bestimmt das Finanzministerium (Beschaffungsliste). Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in der Beschaffungsliste aufgeführt sind, oder die für ihre Einsatzzwecke besonders ausgestattet werden, ist die technische Abnahme mit dem kraftfahrtechnischen Dienst abzustimmen.

6
Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 5 finden auf Dienstkraftfahrzeuge der Polizei und des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Absatz 1 Satz 6 sowie Absatz 4 auf die Dienstkraftfahrzeuge des Verfassungsschutzes keine Anwendung.

§ 4
Größenordnung

1
Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge richtet sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach den dienstlichen Erfordernissen. Im Einzelnen gelten hierbei die nachstehenden Grundsätze.

2
Vorhandene Personenkraftwagen sind allen Bediensteten einer Dienststelle für Dienstreisen zur Verfügung zu stellen. Eine ständige Benutzung durch einzelne Beschäftigte ist nur in den in § 7 Abs. 4 und 5 genannten Fällen zulässig. Zur allgemeinen Benutzung (§ 7 Abs. 1) können Personenkraftwagen - im Bedarfsfall auch in Kombiausführung - entsprechend ihrem Einsatzzweck beschafft werden:

1. Stufe I
wenn das Kraftfahrzeug überwiegend für Fahrten im Nahverkehr (50 km im Umkreis des Sitzes der Dienststelle) eingesetzt wird;

2. Stufe II
wenn das Kraftfahrzeug überwiegend für Fahrten im Nahverkehr unter erschwerten Bedingungen (z. B. Ausnutzung der zulässigen Nutzlast zu mehr als 50 %, Nutzung durch mehr als zwei Personen) oder überwiegend außerhalb des Nahverkehrs – ggf. unter erschwerten Bedingungen – eingesetzt wird;

3. Stufe III
für Dienststellen, die nicht unter die folgende Nummer 4 fallen, deren Leitung aber mindestens der BesGr. B 2 angehört und deren Dienstbezirk mehr als einen Regierungsbezirk umfasst, wenn das Kraftfahrzeug, überwiegend für Fahrten außerhalb des Nahverkehrs unter erschwerten Bedingungen eingesetzt wird, sowie für die in § 1 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz aufgeführten Kunst-, Musikhochschulen und Fachhochschulen, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten sowie für das Hochschulbibliothekszentrum;

4. Stufe IV
für Dienststellen, deren Leitung mindestens der BesGr. B 5 oder R 5 angehört.

Personenkraftwagen der Stufen III und IV dürfen grundsätzlich nur für insgesamt zwei Dienstkraftfahrzeuge je Dienststelle in Anspruch genommen werden. Ausnahmen hiervon können nach Überprüfung der dienstlichen Erfordernisse durch die oberste Landesbehörde zugelassen werden.

3
Zur ständigen Benutzung durch bestimmte Personen (§ 7 Abs. 4) können Personenkraftwagen beschafft werden:

Stufe V
für die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte, Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen oder Oberfinanzpräsidenten.

4
Als Kraftfahrzeuge für Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer kommen je nach Einsatzart nur Kraftfahrzeuge der Stufen I oder II in Betracht. Diese Kraftfahrzeuge sind bei Dienststellen einzusetzen, bei denen erfahrungsgemäß eine erhebliche Zahl von Dienstreisen und Dienstgängen im Sinne des § 14 Abs. 1 anfällt. Die jährliche dienstliche Fahrleistung eines solchen Kraftfahrzeugs soll bei Nutzung durch - gegebenenfalls mehrere - Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer 12.000 Kilometer nicht unterschreiten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.

5
Der für die Kraftfahrzeuge höchstens zulässige Gesamtpreis wird für jede Stufe in der Beschaffungsliste (§ 3 Abs. 4) festgelegt. Gesamtpreis ist der Preis für das Kraftfahrzeug in der festgelegten Grundausstattung abzüglich Rabatt zuzüglich Mehrwertsteuer. Er gilt sowohl für Personenkraftwagen in 2- bis 5-türiger Ausführung als auch für Personenkraftwagen in Kombiausführung.

6
Die Größenordnung der Kraftfahrzeuge, die nicht in der Beschaffungsliste aufgeführt sind, (geländegängige Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Maschinen und Anhänger [§ 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 StVZO]) sowie der Krafträder richtet sich nach dem jeweiligen Verwendungszweck. Bei der Beschaffung ist der kraftfahrtechnische Dienst zu beteiligen. Satz 2 gilt nicht für die Dienstkraftfahrzeuge des Verfassungsschutzes und der Polizei.

7
Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge der obersten Landesbehörden und der Polizei wird nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.

8
Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge für die Mitglieder der Landesregierung bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge für die sonstigen in § 7 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 5
Ausstattung und Zubehör

1
Die Beschaffung von Sonderausstattungen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Soweit die örtlichen Verhältnisse, die dienstlichen Erfordernisse oder die Einsatzart eines Kraftfahrzeuges die Beschaffung zusätzlicher Sonderausstattungen erforderlich machen, können diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Beteiligung des kraftfahrtechnischen Dienstes, ausgenommen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei und des Landesbetriebes Straßenbau NRW (§ 3 Abs. 6), mit bestellt werden. Die näheren Einzelheiten bestimmt das Finanzministerium in der Beschaffungsliste.

2
Die Ausstattung mit einer Standheizung ist bei Kraftfahrzeugen zulässig, die überwiegend als Arbeits- bzw. Aufenthaltsraum verwendet werden (z. B. Labor- und Messfahrzeuge).

3
Dienstkraftfahrzeuge können mit einer Standheizung ausgerüstet werden, wenn es im Winterhalbjahr durchschnittlich mehrmals wöchentlich zu längeren dienstbedingten Wartezeiten im Fahrzeug kommt und keine beheizten Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen. Die festgelegte Obergrenze des Anschaffungspreises (§ 4 Abs. 5) ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Die dafür an anderer Stelle vorgenommenen Einsparungen (z.B. Motorleistung, Größe, sonstige Ausstattung) dürfen die Einsatztauglichkeit des Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigen.

4
Ist infolge von Sonderverhältnissen darüber hinaus die Beschaffung von weiteren Sonderausstattungen bzw. Zubehörteilen unumgänglich erforderlich, so ist in jedem Einzelfall vorher die Zustimmung des Finanzministeriums einzuholen. Bei Ersatzbeschaffungen gilt eine früher vom Finanzministerium erteilte Genehmigung weiter, wenn die Gründe, die zu der Ausnahmeregelung geführt haben, fortbestehen.

5
Die Sonderausstattung für die in § 4 Abs. 6 und 7 genannten Dienstkraftfahrzeuge richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Hierüber befindet die zuständige oberste Landesbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Bei der Beschaffung ist der kraftfahrtechnische Dienst zu beteiligen. Satz 3 gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge des Verfassungsschutzes und der Polizei.

6
Die Sonderausstattung der Dienstkraftfahrzeuge der Mitglieder der Landesregierung wird von diesen selbst bestimmt. Die
Sonderausstattung der Dienstkraftfahrzeuge für die in § 4 Abs. 8 Satz 2 genannten Personen wird von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt.

7
Sonderausstattungen dürfen nicht auf Kosten Dritter beschafft werden.

§ 6
Abschluss von Rahmenverträgen

Um eine möglichst einheitliche und wirtschaftliche Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Kraft- und Schmierstoffen sowie von Ersatzteilen für alle Landesdienststellen zu erzielen, schließt das Finanzministerium Verträge über die jeweiligen Bezugsbedingungen (Rahmen-/ Bezugsverträge) ab. Den wesentlichen Inhalt dieser Verträge und die bei der Beschaffung zu beachtenden Regelungen gibt das Finanzministerium durch gesonderte Erlasse bekannt.

III. Haltung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 7
Zuweisung und Verwendung

1
Dienstkraftfahrzeuge werden durch die oberste Landesbehörde bestimmten Dienststellen zur Durchführung von Dienstfahrten oder für bestimmte Dienstaufgaben zugewiesen; die obersten Landesbehörden können ihre Befugnisse den nachgeordneten Behörden übertragen. Dienstkraftfahrzeuge sind möglichst wirtschaftlich einzusetzen. Die ständige Mitbenutzung durch andere Landesdienststellen sowie der Tausch von Kraftfahrzeugen kann auch dann angeordnet werden, wenn die oberste Landesbehörde ihre Befugnisse gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 delegiert hat.

2
Die Kraftfahrzeuge sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses und - soweit es die Zweckbestimmung erlaubt - für alle Aufgaben im Bereich der Landesverwaltung einzusetzen. Wenn sie durch andere Dienststellen nicht nur vorübergehend mitbenutzt werden sollen, ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde einzuholen.

3
Ist ein Dienstkraftfahrzeug vorübergehend einer anderen Landesdienststelle zugewiesen, ist eine Verrechnung der Kosten aus der laufenden Benutzung und einer Instandsetzung sowie der Ersatz- und Zubehörteile durch die fahrzeuggebende Landesdienststelle mit der fahrzeugnehmenden Landesdienststelle nur unter gebührender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zulässig. Wird ein Dienstkraftfahrzeug nur für einzelne Dienstfahrten einer anderen Landesdienststelle zur Verfügung gestellt, soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Erstattung der in Satz 1genannten Kosten verzichtet werden.

4
Den Mitgliedern der Landesregierung, den Staatssekretärinnen oder Staatssekretären und den diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern, der Parlamentarischen Staatssekretärin oder dem Parlamentarischen Staatssekretär, der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher können Dienstkraftfahrzeuge zur ständigen Benutzung zugewiesen werden.

Gleiches gilt für die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten, die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte.

Die zur ständigen Benutzung zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge sind, außer bei den obersten Landesbehörden, in Zeiten, in denen der Berechtigte sie nicht benötigt, zur allgemeinen Benutzung einzusetzen.

5
Dienstkraftfahrzeuge der Stufen I und II können auch anderen Beschäftigten zur alleinigen dienstlichen Nutzung als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrern (§ 24) zugewiesen werden, wenn sie voraussichtlich in einem Umfang von mehr als 12.000 km Dienstreisen im Jahr durchführen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Verwaltung und Fahrbereitschaften

1
Die Verwaltung jedes einzelnen Dienstkraftfahrzeugs obliegt der Dienststelle, der das Kraftfahrzeug zur dauernden Benutzung zugewiesen ist. Die Dienststellenleitung beauftragt mit der Verwaltung eine geeignete Person (Kraftfahrzeugsachbearbeitung/ Fahrdienstleitung).

2
Bei Dienststellen, denen eine größere Anzahl von Dienstkraftfahrzeugen zur Verfügung steht, soll eine Fahrbereitschaft gebildet werden, um die Dienstkraftfahrzeuge möglichst gleichmäßig und wirtschaftlich einzusetzen sowie eine Unter- oder Überbelastung zu vermeiden. Die Fahrbereitschaft wird von der Fahrdienstleitung geführt. Soweit die Wirtschaftlichkeit gesteigert werden kann, ist die Steuerung des Einsatzes der Dienstkraftfahrzeuge über Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Mobilfunk einschl. Pager usw.) vorzunehmen. Über die Ausstattung der Dienstkraftfahrzeuge mit entsprechenden Geräten entscheidet die oberste Landesbehörde; hinsichtlich des Einbaus ist der kraftfahrtechnische Dienst zu beteiligen.

3
Die Dienststellen der mittleren und der obersten Verwaltungsstufe haben die ordnungsmäßige Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge der ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen zu überwachen. Soweit hierbei besondere technische Kenntnisse oder kraftfahrtechnische Erfahrungen erforderlich sind, ist der kraftfahrtechnische Dienst zu beteiligen.

4
Für jedes Dienstkraftfahrzeug hat die kraftfahrzeughaltende Dienststelle eine Kraftfahrzeugakte zu führen, die die gesamten Unterlagen über das Kraftfahrzeug enthält, insbesondere zu Anschaffung, Wartung und Reparaturen sowie Beschädigungen und Unfällen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) ist sicher aufzubewahren. Die VV zu § 73 LHO sind zu beachten.

5
Für die Polizei und den Verfassungsschutz gelten hinsichtlich der Fahrbereitschaften und der Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge besondere Vorschriften des Ministeriums für Inneres und Kommunales.

§ 9
Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung und der Fahrdienstleitung

1
Die Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. die Fahrdienstleitung führen die Aufsicht über die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer. Sie sind neben der Dienststellenleitung bzw. dem Kraftfahrzeugreferat (-dezernat) insbesondere dafür verantwortlich, dass

a) beim Einsatz der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer die arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften (§ 27) eingehalten werden,

b) die Dienstkraftfahrzeuge wirtschaftlich eingesetzt und genutzt werden (Zusammenlegung von Fahrten, Mitnahme von mehreren Beschäftigten, Vermeidung unnötiger Stadtfahrten usw.),

c) die Dienstkraftfahrzeuge nicht unbefugt benutzt werden,

d) die Dienstkraftfahrzeuge sachgemäß untergebracht werden und sie sich in einem einwandfreien, betriebs- und verkehrssicheren Zustand befinden,

e) die vom Hersteller oder Leasinggeber vorgeschriebenen Wartungsintervalle (Ölwechsel, Inspektionen) insbesondere während der Garantiezeit gemäß den Garantiebedingungen eingehalten und im Wartungsheft des Herstellers vermerkt werden,

f) die Zubehörteile (u.a. Warnwesten, Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten, Betriebsanleitung) der Dienstkraftfahrzeuge vollständig vorhanden und jederzeit gebrauchsfähig sind und die Betriebs- und anderen Verbrauchsstoffe sowie Ersatzteile wirtschaftlich und sparsam verwendet werden,

g) die Kraftfahrzeuge in erforderlichem Umfang gepflegt werden;

sie haben weiter

h) die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer regelmäßig, zumindest einmal jährlich über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, besonders auch über Änderungen und Neuerungen der Straßenverkehrsordnung und das Verhalten bei Unfällen (gegebenenfalls auch schriftlich) zu unterrichten und dies aktenkundig zu machen,

i) bei der Verwendung von EG-Kontrollgeräten die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen,

k) die Eintragungen im Fahrtenbuch stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich zu überprüfen und diese Prüfung im Fahrtenbuch zu vermerken,

l) darauf zu achten, dass Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer möglichst dieselben Kraftfahrzeuge führen und nur zu dienstlich unbedingt notwendigen Überstunden herangezogen werden,

m) jährliche Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Fahrzeughaltung vorzunehmen (Bedarfsprüfung des Fahrzeugbestandes anhand der dienstlichen Fahrleistungen, fahrzeugbezogene Feststellung des wirtschaftlich günstigsten Zeitpunktes der Aussonderung),

n) den Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer bei deren Bestellung die Kraftfahrzeugrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen und sie über Änderungen fortlaufend zu informieren;

o) die Fahrerlaubnis der Berufskraftfahrer und der Selbstfahrer zu prüfen (§ 22 Abs. 1 Satz 5 und § 24 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz); das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

2
Soweit eine Dienststelle nicht in der Lage ist, den Vorschriften in Absatz 1 Buchstaben h und i zu genügen, sind diese Aufgaben den Kraftfahrzeugbeauftragten zu übertragen.

§ 10
Kraftfahrtechnischer Dienst

(1) Die kraftfahrtechnische Betreuung aller landeseigenen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Instituts der Feuerwehr, obliegt dem kraftfahrtechnischen Dienst bei der Oberfinanzdirektion.

(2) Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr wird durch das Ministerium für Inneres und Kommunales geregelt. Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge des Landesbetriebs Straßenbau NRW wird durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW geregelt.

(3) Der kraftfahrtechnische Dienst der Oberfinanzdirektion untersteht, auch wenn er für Dienststellen außerhalb der Finanzverwaltung tätig wird, der Fachaufsicht des Finanzministeriums. Der kraftfahrtechnische Dienst ist befugt, in kraftfahrtechnischen Angelegenheiten unmittelbar mit den kraftfahrzeughaltenden Dienststellen Schriftwechsel zu führen.

(4) Der kraftfahrtechnische Dienst wirkt für den in Abs. 1 definierten Zuständigkeitsbereich bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen und Zubehör mit. Er ist auch bei allen verwaltungsmäßigen und büromäßigen Angelegenheiten zu beteiligen, soweit dabei kraftfahrtechnische Erfahrungen erforderlich sind (siehe u.a. § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 8 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4). Außerdem hat er die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer über Führung und Wartung der Kraftfahrzeuge zu belehren. Das Nähere bestimmt die vom Finanzministerium erlassene Dienstanweisung für den kraftfahrtechnischen Dienst. Für den Bereich der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei  und des Landesbetriebs Straßenbau NRW werden diese Funktionen durch gleichwertige Organisationseinheiten übernommen.

§ 11
Technische Überwachung

1
Dienstkraftfahrzeuge sind vom kraftfahrtechnischen Dienst gem. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. Je nach ihrer Verwendung und dem Umfang ihres Einsatzes sind vom kraftfahrtechnischen Dienst Zwischenuntersuchungen vorzunehmen. Die Untersuchungen gem. UVV an den unter §1 genannten Fahrzeugen werden nur durchgeführt, wenn lediglich eine Sicht- und Funktionsprüfung ohne zu Hilfenahme von Spezialwerkzeug erforderlich ist. Die übrigen Fahrzeuge und Geräte sind durch geeignete Firmen überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck sind die Kraftfahrzeuge in sauberem Zustand durch die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer an einem von dem kraftfahrtechnischen Dienst zu bestimmenden Ort vorzuführen. Über die Untersuchung wird von dem kraftfahrtechnischen Dienst ein Bericht angefertigt, der der kraftfahrzeughaltenden Dienststelle zu übersenden ist. Diese ist für die unverzügliche Abstellung festgestellter Mängel bzw. sofortige Außerbetriebsetzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs verantwortlich. Die Untersuchungsberichte sind von den kraftfahrzeughaltenden Dienststellen zu den Kraftfahrzeugakten zu nehmen. Die Kraftfahrzeugakte, Fahrtenbücher und Prüfbücher sind dem kraftfahrtechnischen Dienst zugänglich zu machen.

2
Eine Überprüfung von Leasingfahrzeugen erfolgt nach Abstimmung mit dem kraftfahrtechnischen Dienst vor Rückgabe an den Leasinggeber.

§ 12
Kraftfahrzeugversicherungen

1
Der Abschluss von Kraftfahrzeugversicherungen gegen Schäden aller Art, die durch den Kraftfahrzeugbetrieb verursacht werden könnten, ist nach dem Grundsatz der Selbstversicherung unzulässig. Dies gilt nicht für kurzfristige Haftpflichtversicherungen bei Fahrten ins Ausland, wenn dort der Nachweis verlangt wird, dass eine solche Versicherung besteht. Dies gilt nicht für die Dienstkraftfahrzeuge des Landesbetriebes Straßenbau NRW.

2
Soweit in besonderen Fällen der Abschluss einer Insassenunfallversicherung für erforderlich gehalten wird (z. B. bei aus dienstlicher Veranlassung notwendiger Beförderung von Nichtangehörigen der Verwaltung) und die Kosten hierfür nicht von den Fahrtteilnehmenden getragen werden sollen, ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorher einzuholen. Die obersten Landesbehörden können ihre Befugnisse nachgeordneten Behörden übertragen.

3
Für die Überprüfungen können polizeieigene Kraftfahrzeugwerkstätten genutzt werden, soweit diese über entsprechende Kapazitäten verfügen.

§ 13
Verwertung der Dienstkraftfahrzeuge

1
Die bei einer kraftfahrzeughaltenden Dienststelle entbehrlich werdenden noch einsatzfähigen Dienstkraftfahrzeuge sind im Benehmen mit der obersten Landesbehörde im eigenen Geschäftsbereich anderweitig einzusetzen. Besteht für ein solches Kraftfahrzeug dort keine weitere Verwendungsmöglichkeit, ist es auf Vorschlag des kraftfahrtechnischen Dienstes anderen obersten Landesbehörden zur Übernahme anzubieten. Besteht auch bei diesen kein Bedarf, ist das Kraftfahrzeug auszusondern und im Wege der Versteigerung zu verwerten. Die genannten Befugnisse der obersten Landesbehörden sind nicht delegierbar.

2
Dienstkraftfahrzeuge, deren Betrieb unwirtschaftlich geworden ist oder bei denen Totalschaden vorliegt, sind von der zuständigen Mittelbehörde der obersten Landesbehörde zu melden, wenn der kraftfahrtechnische Dienst in seiner beizufügenden Stellungnahme der Aussonderung zustimmt. Über die Aussonderung entscheidet die oberste Landesbehörde. Die Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr richtet sich nach den vom Ministerium für Inneres und Kommunales erlassenen Bestimmungen. § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Aussonderung der Fahrzeuge des Landesbetriebs Straßenbau wird vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr geregelt.

3
Gemäß § 63 Abs. 3 LHO sind auszusondernde Dienstkraftfahrzeuge zu ihrem vollen Wert zu veräußern. Nähere Einzelheiten zum Verwertungsverfahren regelt das Finanzministerium durch gesonderten Erlass.

IV. Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge

§ 14
Benutzung auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen)

1
Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist auf das dienstlich notwendige Maß unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu beschränken.

2
Dienstkraftfahrzeuge dürfen zu den nach dem Landesreisekostengesetz erstattungsfähigen Dienstreisen oder Dienstgängen nur benutzt werden, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung stehen oder andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vorliegen. Sie sind insbesondere gegeben, wenn

a) die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs die wirtschaftlichste Beförderungsalternative darstellt oder

b) die Eigenart des Dienstgeschäfts oder sonstige besondere Umstände die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs zwingend erfordern.

Aus Gründen der Kostenersparnis sollen mehrere Dienstreisende möglichst ein Dienstkraftfahrzeug gemeinsam benutzen. Für Dienstfahrten am Ort der Dienststätte sind grundsätzlich regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen.

3
Die Anordnung oder Genehmigung zur Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs erteilt die Dienststellenleitung oder die von dieser dazu ermächtigten Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen; sie darf einzelnen Beschäftigten allgemein erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfahrungsgemäß gegeben sind. Die Gründe der Entscheidung sind aktenkundig zu machen. Die Entscheidung ist der Reisekostenrechnung beizufügen, in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 zu den Dauerbelegen zu nehmen.

4
Der Einsatz der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr sowie der Nutzkraftfahrzeuge aller übrigen Landesdienststellen richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen.

5
Bei dem Personenkreis, dem ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 4), können die Voraussetzungen des Absatzes 1 immer als vorliegend angesehen werden, soweit es sich um Inlandfahrten handelt.

6
Die Dienstkraftfahrzeuge sind auch am Tage stets mit Licht (Abblendlicht oder falls vorhanden mit Tagfahrleuchten) zu betreiben.

7
Das Rauchen in Dienstkraftfahrzeugen ist nicht gestattet.

§ 15
Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte

1
Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte dürfen Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich nicht benutzt werden.

2
Absatz 1 gilt nicht für den Personenkreis, dem ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 4), sowie für Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten. § 17 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten die in Absatz 1 genannten Fahrten am Dienstort unentgeltlich durchgeführt werden können.

3
Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug gemäß § 7 Absatz 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch außerdienstlich Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte durchführen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Höhe der Fahrtkostenerstattung beträgt 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte. Anstelle der monatlichen Pauschale kann eine taggenaue Berechnung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorgenommen werden. Die Erstattung beträgt in diesem Fall 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, mindestens 0,002% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte je Tag. Listenpreis in diesem Sinne ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer; nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für einen zweiten Satz Reifen einschließlich der Felgen und für eine Mobilfunkvorbereitung, soweit diese gesondert bestellt werden kann.

4
Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Dienstkraftfahrzeug ausschließlich für solche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte überlassen wird, die im Zusammenhang mit Dienstreisen durchgeführt werden, die von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden (Verbringungsfahrten). In diesen Fällen ist kein Entgelt zu zahlen. Sofern eine Genehmigung zur Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges für außerdienstliche Fahrten gemäß Absatz 3 vorliegt, sind auch Verbringungsfahrten gemäß Absatz 3 zu entgelten, da das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich für Verbringungsfahrten überlassen wird.

5
Die Dienststellenleitung kann die jederzeit widerrufliche Genehmigung erteilen, behinderte Beschäftigte mit einem Dienstkraftfahrzeug zwischen Wohnung und Dienststätte unentgeltlich zu befördern, wenn und soweit

a) den Beschäftigten wegen der Art und Schwere der Behinderung die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und

b) die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eine Beförderung durch Familienangehörige nicht möglich ist und

c) das einzusetzende Dienstkraftfahrzeug nicht für dienstliche Zwecke anderweitig benötigt wird und

d) die Fahrt innerhalb des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c LUKG/BUKG) durchgeführt wird.

Ein Anspruch auf die Beförderung besteht nicht.

§ 16
Mitbenutzung durch Privatpersonen

Die Mitnahme von Privatpersonen hat grundsätzlich zu unterbleiben. Privatpersonen sind alle Personen, die nicht Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. der jeweils fahrzeughaltenden Körperschaft gemäß § 2 sind. Privatpersonen sind auch Beschäftigte, sofern sie zum Zeitpunkt der Mitnahme nicht im Dienst sind. Die Mitnahme ist nur zulässig, wenn die Dienstgeschäfte es erfordern und die mitfahrende Privatperson vor Fahrtantritt eine Erklärung über den Haftungsausschluss nach dem Muster der beiliegenden Anlage 1 unterschrieben hat; hiervon ist abzusehen, wenn an der Mitnahme ein zwingendes dienstliches Interesse besteht. Für die Mitnahme von Privatpersonen in Dienstkraftfahrzeugen des Verfassungsschutzes gelten die besonderen Bestimmungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Satz 1 und Satz 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Familienangehörigen und Privatgäste derjenigen Personen, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 4), sofern es sich bei der Fahrt selbst um eine Dienstfahrt oder eine erlaubte Privatfahrt der Berechtigten handelt; dies gilt entsprechend für die Mitnahme von Privatpersonen auf erlaubten Privatfahrten in den Fällen des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 7.

§ 17
Private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen

1
Privatfahrten dürfen mit Dienstkraftfahrzeugen grundsätzlich nicht ausgeführt werden; § 15 Absatz 2 bis 5 bleiben unberührt. Ausnahmen bedürfen, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Finanzministeriums.

2
Die Dienststellenleitung kann in besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei Notständen, bei plötzlichen Erkrankungen oder bei Unglücksfällen, in den unbedingt notwendigen Grenzen die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Beschäftigte der Dienststelle genehmigen. Eine Kilometerentschädigung wird in diesen Fällen nicht erhoben.

3
Die in § 7 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen können das ihnen zur ständigen Benutzung zugewiesene Dienstkraftfahrzeug im Bereich der Bundesrepublik Deutschland auch für private Zwecke benutzen. Privatfahrten können von den Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten innerhalb ihres Bezirks und von den anderen in Satz 1 genannten Personen am Dienstort unentgeltlich durchgeführt werden. Werden bei einer Privatfahrt sowohl Strecken innerhalb als auch außerhalb des Bezirks bzw. des Dienstortes zurückgelegt, so ist für die außerhalb gelegenen Strecken eine Kilometerentschädigung zu entrichten. Außerdem trägt der Benutzer die Reisekosten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer, soweit sie außerhalb der Grenzen entstehen, in denen eine unentgeltliche Nutzung zugelassen ist. Das Recht zur privaten Nutzung des zugewiesenen Dienstfahrzeuges kann auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten durch die vorgesetzte Dienststelle entzogen werden.

4
Die nach Absatz 3 zu entrichtende Kilometerentschädigung beträgt 0,30 Euro. Wird das Dienstkraftfahrzeug von Berufskraftfahrzeugführerinnen oder Berufskraftfahrzeugführern gesteuert, erhöht sich der Betrag um 50 v.H. Zahlt der Benutzer bei Privatfahrten die Kosten für Treibstoff und Öl selbst, so vermindert sich die Gesamtsumme der von ihm zu zahlenden Kilometerentschädigung um diese Beträge.

5
Die Regelung der Absätze 3 und 4 gilt auch für die mit der ständigen Vertretung der dort genannten Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern befassten Personen, sofern und solange sie die Vertretung tatsächlich wahrnehmen, also z.B. während eines Urlaubs oder einer Erkrankung.

6
Für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen gelten besondere von der Landesregierung zu erlassende Bestimmungen.

7
Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug gemäß § 7 Absatz 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch private Fahrten durchführen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Fahrtstrecke gemäß Satz 1 darf für Fahrzeuge der Stufen I und II (§ 4 Absatz 2 Satz 2) 12.000 km im Jahr nicht übersteigen. Die Höhe der Kostenerstattung beträgt 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je Monat der Zuweisung. Listenpreis in diesem Sinne ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer; nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für einen zweiten Satz Reifen einschließlich der Felgen und für eine Mobilfunkvorbereitung, soweit diese gesondert bestellt werden kann. Wird das Dienstkraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte verwendet, ist dafür zusätzlich die Fahrtkostenerstattung nach § 15 Absatz 3 Satz 3 zu berechnen.

8
Die steuerrechtlichen Vorschriften, die für die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen gelten, bleiben unberührt.

9
Wird ein Dienstkraftfahrzeug widerrechtlich für private Zwecke benutzt, so hat die benutzende Person unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche des Landes  und disziplinarrechtlicher Maßnahmen hierfür mindestens eine Entschädigung in Höhe der doppelten Sätze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 zu leisten.

§ 18
Erstattungspflichtige Fahrten

1
Werden mit einem Dienstkraftfahrzeug Dienstfahrten durchgeführt, deren Kosten von Dritten zu tragen sind, z.B. in gerichtlichen Verfahren usw., so sind den Zahlungspflichtigen hierfür, sofern nicht auf Grund bestehender Gebührenordnungen Sonderregelungen anzuwenden sind, folgende Entschädigungssätze in Rechnung zu stellen:

Bei Benutzung eines

a) Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens 0,45 Euro je km

b) Lastkraftwagens 0,90 Euro je km

c) Omnibusses 1,35 Euro je km.

Mit diesen Sätzen sind auch die Reisekosten für die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer und die Kosten einer Unterbringung des Dienstkraftfahrzeugs, nicht aber die Kosten für eine notwendig werdende Kraftfahrtversicherung (z.B. Insassenunfallversicherung), abgegolten. Letztere Kosten müssen, wenn sie nicht von den Benutzern unmittelbar getragen werden, neben den o.a. Sätzen besonders in Rechnung gestellt werden.

2
Erfolgt bei Reisen mit Dienstkraftfahrzeugen eine Fahrtkostenerstattung durch Dritte, ist diese an das Land abzuführen; die das Dienstkraftfahrzeug benutzende Person ist verpflichtet, der kraftfahrzeughaltenden Dienststelle eine entsprechende Zahlung anzuzeigen.

§ 19
Betriebskosten

1
Instandsetzungen der Dienstkraftfahrzeuge, die die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer nicht selbst ausführen können, sind möglichst in Werkstätten von anerkannten Vertretungen der Lieferfirmen ausführen zu lassen, soweit keine verwaltungseigene Werkstätte vorhanden ist. Während der Garantiezeit sind die Garantiebedingungen des Herstellers, bei Leasing-Kraftfahrzeugen außerdem die Bestimmungen des Leasing-Vertrages über Wartung und Instandsetzung zu beachten. Schriftliche Reparaturaufträge erteilt bis zu einem Höchstbetrag im Einzelfall von

- bis zu 2.000,-- Euro die kraftfahrzeughaltende Dienststelle, soweit ihr Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, sonst die bewirtschaftende Dienststelle,

- bis zu 6.000,-- Euro die zuständige Mittelbehörde bzw. die ihr gleichstehende Dienststelle

- mehr als 6.000,-- Euro die oberste Landesbehörde.

Satz 3 gilt nicht bei Instandsetzungen auf Grund von Unfallschäden, sofern die Instandsetzungskosten in voller Höhe von der Gegenpartei getragen werden und der kraftfahrtechnische Dienst der Instandsetzung zugestimmt hat. Für die Instandsetzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr gelten die vom Ministerium für Inneres und Kommunales, für die Instandsetzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landesbetriebs Straßenbau NRW gelten die vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr erlassenen Bestimmungen.

2
Soweit Instandsetzungskosten voraussichtlich einen Betrag von 1.000,- Euro (bei Kraftfahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen, von 2.000,- Euro) übersteigen, sind die Kostenvoranschläge von dem kraftfahrtechnischen Dienst zu überprüfen. Ist in Eilfällen die sofortige Instandsetzung unerlässlich, so kann die Prüfung auch nach Beginn, aber vor Beendigung der Instandsetzungsarbeiten erfolgen. Rechnungen über Instandsetzungen mit einem Betrag von mehr als 300,- Euro sind vom kraftfahrtechnischen Dienst nachzuprüfen; im Falle des Satzes 1 nur dann, wenn die Rechnung von dem überprüften Kostenvoranschlag abweicht. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

3
Die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer selbst dürfen kleinere Instandsetzungen nur dann in Auftrag geben, wenn sie während einer Dienstfahrt erforderlich werden, für die Betriebssicherheit des Dienstkraftfahrzeugs unbedingt geboten sind und sofort durchgeführt werden können. Sie haben sofort nach Rückkehr ihrer Dienststelle den Umfang der Instandsetzungen mitzuteilen und die Rechnungen hierüber vorzulegen. Eine eventuell notwendige weitere Instandsetzung des Kraftfahrzeugs hat alsdann am Standort zu erfolgen. Bei größeren Instandsetzungen ist die Genehmigung zur Durchführung der Reparatur unter Umständen fernmündlich von der bzw. über die Leitung der Dienststelle einzuholen.

4
Rechnungen über Instandsetzungen müssen u.a. folgende Angaben enthalten:

a) Kraftfahrzeugkennzeichen,

b) Fahrleistung (Stand des Kilometerzählers),

c) Preise und Katalognummern der verwendeten Ersatzteile,

d) die Anzahl der Arbeitsstunden oder der Arbeitswerte und deren jeweiliger Preise oder den vereinbarten Fest- bzw. Komplettpreis.

Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für alle Veränderungen an den Kraftfahrzeugen und deren Aufbauten entsprechend.

5
Der Treibstoffbedarf ist nach Möglichkeit bei landeseigenen Tankanlagen zu decken. Ist dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zu erreichen, sollen auf der Grundlage der vom Finanzministerium abgeschlossenen Rahmenverträge Tankkarten eingesetzt werden (§ 6). Schmierstoffe sind möglichst entsprechend dem vom Finanzministerium abgeschlossenen Rahmenvertrag zu beziehen (§ 6).

§ 20
Unterbringung der Dienstkraftfahrzeuge

1
Dienstkraftfahrzeuge sind möglichst auf landeseigenen Grundstücken in der Nähe der Dienststelle unterzubringen.

2
Stehen landeseigene Unterstellräume nicht zur Verfügung, so kann ein geeigneter Unterstellraum angemietet werden, falls dies zur Sicherung des Dienstkraftfahrzeugs notwendig ist. Der Mietvertrag bedarf der Genehmigung der Mittelbehörde oder der dieser gleichstehenden Dienststelle, § 38 LHO ist zu beachten.

3
Im Rahmen der zugelassenen privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen (§ 15 Abs. 2 und 3, § 17) dürfen diese auch anderenorts, insbesondere bei der Wohnung der nutzungsberechtigten Person, möglichst sicher abgestellt werden.

4
Während der Dienstfahrten können die Dienstkraftfahrzeuge über Nacht in geeigneten Unterstellräumen abgestellt werden, falls dies zur Sicherung der Dienstkraftfahrzeuge notwendig ist.

5
Kraftfahrzeugpapiere dürfen nicht in den abgestellten oder geparkten Kraftfahrzeugen verbleiben; sie sind an anderer Stelle sicher aufzubewahren. Das gilt grundsätzlich auch für private Gegenstände.

V. Rechte und Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 21
Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

1
Dienstkraftfahrzeuge werden geführt von

a) Beschäftigten, die als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer tätig sind (§ 22),

b) Beschäftigten, die zu Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführern bestellt worden sind (§ 23),

c) Beschäftigten, die zu Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrern bestellt worden sind (§ 24).

2
Für die Polizei, den Verfassungsschutz und das Institut der Feuerwehr gelten die vom Ministerium für Inneres und Kommunales erlassenen Vorschriften.

§ 22
Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

1
Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer werden als Tarifbeschäftigte von den Dienststellen eingestellt, denen Kraftfahrzeuge zugewiesen und allgemeine Befugnisse zur Einstellung von Lohnbediensteten übertragen worden sind. Sie sollen schon vor ihrer Einstellung in den Landesdienst als Fahrerinnen oder Fahrer tätig gewesen sein und sich als sicher und erfahren bewährt haben; sie sollen außerdem eine abgeschlossene Ausbildung in einem Kraftfahrzeughandwerksberuf besitzen. Die fachliche Eignung wird vom kraftfahrtechnischen Dienst festgestellt. Dazu bedarf es auch einer Fahrprobe, deren Ergebnis in den Personalakten vermerkt wird. Die Vorlage des Führerscheins ist in halbjährlichem Abstand zu verlangen; darüber hinaus sind weitere Kontrollen des Führerscheins vorzunehmen, wenn besondere Umstände bekannt sind, die eine intensivere Kontrolle begründen.

2
Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer werden vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung, vornehmlich auf Sehschärfe, Gehör- und Reaktionsvermögen amts- oder vertrauensärztlich untersucht. Der Untersuchungsumfang soll dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ”Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten” (G 25) entsprechen. Das Gesundheitszeugnis ist zu den Personalakten zu nehmen.

3
Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer sind erneut auf ihre Verwendbarkeit von einem Amts- oder Vertrauensarzt untersuchen zu lassen

a) nach einer längeren Erkrankung, wenn der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt, oder nach einer Unterbrechung der Fahrtätigkeit von mindestens einem Jahr;

b) nach Beteiligung an einem Unfall, wenn das Unfallgeschehen zu Zweifeln an ihrer Fahrtauglichkeit Veranlassung gibt;

c) wenn aus einem anderen konkreten Anlass Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit bestehen.
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist erneut ein Sehtest nach Maßgabe des § 12 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen.

§ 23
Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführer

Beschäftigte können zum Führen eines Kraftrades, einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine oder eines anderen Sonderfahrzeugs bestellt werden (Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführer). Soweit sie nicht vom Hersteller oder Lieferanten des Kraftfahrzeugs eingewiesen und geschult werden, überzeugt sich der kraftfahrtechnische Dienst davon, dass die Beschäftigten das vorgesehene Dienstkraftfahrzeug sicher führen können. Dazu bedarf es einer Fahrprobe und gegebenenfalls einer zusätzlichen Unterweisung. Die Bestellungsverfügung ist mit einem Vermerk des kraftfahrtechnischen Dienstes über das Ergebnis der Überprüfung zu den Personalakten zu nehmen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Für die Fahrzeuge der Polizei gelten die durch das Ministerium für Inneres und Kommunales erlassenen Bestimmungen über das Führen von Dienstkraftfahrzeugen.

§ 24
Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer

1
Beschäftigte können zur Ausübung ihres Dienstes ein Dienstkraftfahrzeug - in der Regel einen Personenkraftwagen - selbst führen (Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer). Dafür kann auch ein Dienstkraftfahrzeug verwendet werden, das sonst regelmäßig von Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern geführt wird.

2
Beschäftigte sind verpflichtet, ein Dienstkraftfahrzeug selbst zu führen, wenn es im Einzelfall sachlich geboten und persönlich zumutbar ist. Eine besondere Vergütung wird hierfür nicht gewährt. Sofern der Arbeitsvertrag nicht entgegensteht, gilt dies im Rahmen der tariflichen Vorschriften auch für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter.

3
Beschäftigte, die als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer eingesetzt werden sollen, haben dem kraftfahrtechnischen Dienst, der Kraftfahrzeugsachbearbeitung oder der Fahrdienstleitung ihren Führerschein vorzulegen; im Übrigen gilt § 22 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. Besitzen die Beschäftigten lediglich einen Führerschein auf Probe oder haben sie in den der Bestellung vorangegangenen zwei Jahren keine hinreichende Fahrpraxis erworben, so nimmt der kraftfahrtechnische Dienst zusätzlich eine Fahrprobe ab. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vor, dass Beschäftigte das vorgesehene Dienstkraftfahrzeug nicht sicher führen können, so dürfen sie nicht als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer eingesetzt werden. § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 ist auf Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer entsprechend anzuwenden, zu deren Aufgabenbereich die - auch gelegentliche - Beförderung von Personen gehört, sofern für die Beförderung kein Personenkraftwagen eingesetzt wird; dies gilt nicht für die Mitnahme von Dienstreisenden.

4
Vor erstmaligem Fahrtantritt und bei Wechsel des Kraftfahrzeugtyps haben die Kraftfahrzeugsachbearbeitung, die Fahrdienstleitung oder der kraftfahrtechnische Dienst die Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer in das vorgesehene Dienstfahrzeug einzuweisen und ihnen die Betriebsanleitung auszuhändigen.

§ 25
Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

1
Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben sich laufend über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu unterrichten. Sie haben sich als Teilnehmer am Straßenverkehr stets vorbildlich zu verhalten.

2
Vor Antritt der Fahrt haben sich die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer davon zu überzeugen, dass das Dienstkraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Stellen sie Schäden oder Mängel fest, so haben sie diese der Kraftfahrzeugsachbearbeitung, bzw. der Fahrdienstleitung unverzüglich zu melden und im Fahrtenbuch zu vermerken.

3
Dienstkraftfahrzeuge sind schonend zu behandeln. Von einer wirtschaftlichen Fahrweise darf nur abgewichen werden, soweit es aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Dienststellenleitung kann Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrern, denen ein bestimmtes Kraftfahrzeug zur alleinigen oder zur überwiegenden Nutzung zugewiesen worden ist, jederzeit widerruflich gestatten, dieses Kraftfahrzeug außerhalb der Arbeitszeit selbst zu pflegen, soweit der Verwaltung nicht wirtschaftlichere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Sie erhalten zu diesem Zweck eine monatliche lohnsteuerpflichtige Pflegepauschale in Höhe von 31,- Euro. § 51 LHO ist zu beachten. Mit der Zahlung der Pflegepauschale sind sämtliche Reinigungskosten abgegolten. Die Pflegepauschale ist monatlich zu zahlen und wie Dienstbezüge bzw. Entgelte zu buchen. Die Pflegemittel und Reinigungsgeräte sind aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln bei Titel 514 zu beschaffen. Die Nutzung dienstlich bereitgestellter Tankkarten für die Fahrzeugreinigung ist im Falle der Gewährung der Pflegepauschale für das jeweilige Fahrzeug ausgeschlossen.

4
Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer dürfen während der Fahrt und innerhalb angemessener Zeit vor Fahrtantritt keinerlei alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen. Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mittels einer Freisprecheinrichtung zulässig und auf das Notwendigste zu beschränken.

5
Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben bei ihrer Bestellung eine Erklärung nach Anlage 2 zu unterschreiben. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist ihnen auszuhändigen, eine weitere zu ihren Personalakten zu nehmen. Sie haben außerdem auf jeder Fahrt ein Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage 3 mitzuführen. Die täglichen Eintragungen in das Fahrtenbuch sind nach näherer Weisung vorzunehmen. Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer haben nach Beendigung der Fahrt das Fahrtenbuch einer fahrtteilnehmenden Person, bei Fahrten ohne Fahrtteilnehmer der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung vorzulegen. Diese haben die Eintragungen im Fahrtenbuch durch ihre Unterschrift anzuerkennen. Die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben das Fahrtenbuch monatlich abzuschließen und der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung vorzulegen. Die im Monat getankte Treibstoffmenge und der Durchschnittsverbrauch sind zu errechnen. Der Kilometerstand ist im Fahrtenbuch für den folgenden Monat vorzutragen. Vollgeschriebene Fahrtenbücher sind zu den Kraftfahrzeugakten des betreffenden Kraftfahrzeugs zu nehmen. An Stelle des Fahrtenbuchs nach dem Muster der Anlage 3 kann auch ein Fahrtenbuch nach Art der Tageszettel verwendet werden, sofern in diesem die gleichen Angaben wie in dem Muster der Anlage 3 enthalten sind. Das Fahrtenbuch kann elektronisch geführt werden, sofern die gleichen Angaben wie in dem Muster der Anlage 3 enthalten sind und nachträgliche Änderungen bereits vorgenommener Eintragungen ausgeschlossen oder dokumentiert sind.

6
Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer dürfen keine Fahrt ohne eine gegebenenfalls auch allgemein erteilte Genehmigung bzw. Anordnung unternehmen.

7
Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben ihrer Dienststelle unverzüglich anzuzeigen, wenn

a) sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Dienstkraftfahrzeug sicher zu führen;

b) sie aus rechtlichen Gründen gehindert sind, ein Dienstkraftfahrzeug zu führen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot);

c) sie eine Ermahnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (Eintragung von mehr als 3 Punkten im Fahreignungsregister) erhalten haben.

In den Fällen des Satzes 1 ist stets davon auszugehen, dass Zweifel an der fachlichen Eignung (§ 22 Abs. 1 Satz 3) der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer bestehen bzw. sie nicht in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen (§ 24 Abs. 3 Satz 4). Dies gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c, wenn durch Tilgung oder Teilnahme an einem Aufbauseminar die Punkte im Fahreignungsregister nachweislich auf weniger als 4 gesunken sind.

§ 26
Besondere Pflichten der Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer im Sinne des § 22 haben das ihnen anvertraute Kraftfahrzeug zu pflegen und in betriebsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Kleinere Instandsetzungen, die von Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern üblicherweise verlangt werden, haben sie in der Regel selbst auszuführen, wenn hierdurch nicht Garantieansprüche gefährdet werden (§ 9 Abs. 1 Buchst. e, § 19 Abs. 1).

§ 27
Arbeits- und Ruhezeit

1
Die Arbeitszeit der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer (Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer) richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen; das sind zurzeit:

- das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583) - auf die Ausnahmen in besonderen Fällen nach § 15 des Gesetzes wird hingewiesen,

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 (SMBl. NRW. 20310) und der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L) v. 12.10.2006 (SMBl. NRW. 203310).

Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten von Kraftomnibus- und Lastkraftwagenführerinnen oder Kraftomnibus- und Lastkraftwagenführer sind außerdem zu beachten:

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) in der aktuellen Fassung,

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr. L 370 S. 8) in der aktuellen Fassung,

- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) in der aktuellen Fassung,

- Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) neu gefasst durch Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der für Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen vom 27.6.2005 (BGBl. I S. 1882) in der aktuellen Fassung.

2
Für die gründliche Reinigung und Wartung des Dienstkraftfahrzeuges kann an einem Tag in der Woche die hierfür erforderliche Zeit von Fahrten freigehalten werden, soweit zwischen den Einsatzzeiten nicht genügend Zeit für die Reinigung und Wartung zur Verfügung steht. In der Regel genügen für die Reinigung und Wartung des Dienstkraftfahrzeuges bis zu 3 Stunden wöchentlich.

§ 28
Schadenshaftung der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

Die Schadenshaftung der bei den Dienststellen des Landes beschäftigten Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer richtet sich nach den allgemein gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien des Finanzministeriums (SMBl. NRW. 203206).

VI. Verhalten bei Kraftfahrzeugunfällen

§ 29
Aufgaben der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

1
Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen gelten folgende Grundsätze; § 34 StVO bleibt unberührt:

a) Weitere Unfälle durch Sichern der Unfallstelle (Warnsignale, Absperrung usw.) abwenden,

b) Den Verletzten Erste Hilfe leisten; soweit dies nicht ausreichend erscheint, andere Personen bitten, eine Ärztin, einen Arzt bzw. den nächsten Unfalldienst zu benachrichtigen oder die Verletzten in ein Krankenhaus zu bringen; sind hilfsbereite dritte Personen nicht vorhanden, den Verletzten selbst zu einer Ärztin oder einem Arzt oder in ein Krankenhaus bringen (§ 323 c StGB), soweit dies ohne besondere Gefährdung des Verletzten möglich erscheint. Art der Verletzung und Personalien der Verletzten feststellen. Sofern die Pflicht zur Hilfeleistung nicht zur Entfernung vom Unfallort zwingt, darf dieser auch bei nur geringem Sachschaden nicht verlassen werden, bevor die Polizei eingetroffen ist (Fahrerflucht ist strafbar - § 142 StGB -),

c) Die Polizei ist bei der Aufklärung des Falles in jeder Weise zu unterstützen, dabei sind die den Kraftfahrzeugführerinnen oder den Kraftfahrzeugführern auf Grund anderer Rechtsgrundlagen zustehenden Rechte zu wahren (Beschuldigtenrechte),

d) Unfallbericht nach europäischem Muster mit Angaben u.a. zu den nachstehenden Punkten e bis i anfertigen und von beteiligten fahrzeugführenden Personen (Unfallgegner) unterschreiben lassen,

e) Etwa beteiligtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen), Namen und Anschrift der fahrzeughaltenden und -führenden Person festhalten; besondere Wahrnehmungen über deren Eindruck, Verhalten und Zustand (mögliche Trunkenheit, Krankheit) schriftlich in Stichworten festhalten,

f) Namen und Anschriften von Zeugen festhalten,

g) Skizze der Unfallstelle mit den Maßen, den Brems-, Schleuder- und Fahrspuren und der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall anfertigen,

h) Genauen Zeitpunkt des Unfalls, Witterung (Regen, Nebel, Schnee usw.), Straßenbeschaffenheit, Beschilderung und Fahrgeschwindigkeit festhalten,

i) Umfang der Beschädigung von Fahrzeugen festhalten,

k) Keine Erklärung zur Schuldfrage abgeben. Es ist ggf. darauf hinzuweisen, dass dies Aufgabe der betreffenden Dienststelle ist,

l) Der Gegenpartei keine Abfindung irgendwelcher Art anbieten,

m) Schnellste mündliche oder fernmündliche Mitteilung an die Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung oder das Kraftfahrzeugreferat (-dezernat), wenn Personenschaden oder größerer Sachschaden eingetreten ist,

n) Sofort nach Rückkehr den kraftfahrtechnischen Dienst informieren. Falls aufgrund der Sach- oder Rechtslage erforderlich, nach Anforderung durch die Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung einen schriftlichen Unfallbericht nach dem Muster der Anlage 4 vorlegen. Dem Unfallbericht ist eine Lageplanskizze möglichst im Maßstab 1:100 beizufügen. In der Skizze sind alle zur Beurteilung der Verkehrslage nötigen Tatbestände durch Zeichen ggf. mit entsprechenden Erklärungen einzutragen.

2
Ein Merkblatt mit diesen Grundsätzen nach dem Muster der Anlage 5, der Europäische Unfallbericht und ein Formular nach dem Muster der Anlage 4 sind im Kraftfahrzeug ständig mitzuführen.

§ 30
Aufgaben der Dienststellenleitung

1
Für die Bearbeitung von Kraftfahrzeugunfällen sind die Mittelbehörden bzw. die diesen gleichstehenden Dienststellen zuständig, soweit die oberste Landesbehörde aus dienstlichen Gründen keine andere Regelung getroffen hat. Jeder Kraftfahrzeugunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug einer den Mittelbehörden nachgeordneten Dienststelle ist daher unverzüglich an die Mittelbehörde zu berichten. Dem Bericht sind der Unfallbericht der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer sowie die Lageplanskizze beizufügen. Außerdem hat sich die Dienststellenleitung zu der Person der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer (Zuverlässigkeit, Leistung, Erfahrung und Bewährung der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer) und zu dem Unfall zu äußern.

2
An Hand des Tatsachenmaterials und des Unfallberichts klärt die Mittelbehörde bzw. die ihr gleichstehende Dienststelle die Schuldfrage. Haftet die Gegenpartei wegen Verschuldens oder aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, so ist von ihr  Schadenersatz für eigenen Personen- und Sachschaden in vollem Umfang zu fordern. Trifft die Schuld an dem Unfall die eigenen Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer, so ist zu prüfen, ob die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer auf Grund der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie der Richtlinien des Finanzministeriums haftpflichtig gemacht werden müssen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der obersten Landesbehörde einzuholen.

3
Bei Kraftfahrzeugunfällen mit tödlichem Ausgang ist die oberste Landesbehörde sofort zu benachrichtigen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 31
Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinien, die infolge der wirtschaftlichen, technischen oder arbeitsrechtlichen Fortentwicklung (§§ 4, 5, 17, 18, 19, 22, 23 bis 27) oder zur Erhebung erstattungspflichtiger Kosten (§§ 15, 17 und 18) notwendig werden, werden vom Finanzministerium jeweils durch besonderen Erlass bekannt gegeben. Darüber hinaus bedürfen weitere Abweichungen von den Richtlinien der Zustimmung des Finanzministeriums.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1.4.1999 in Kraft; die Kraftfahrzeugrichtlinien vom 27.6.1961 und der RdErl. d. Finanzministeriums vom 8.2.1973 - B 2711 - 6.6 - IV A 3 - werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 396, geändert durch RdErl. v. 6.7.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 782), 30.4.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 772), 17.10.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1164).14.4.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 474), 21.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 50), 11.2.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 268), 23.4.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 324), 1.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 504), 01.12.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 810).


Anlagen: