Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 9. Januar 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4159 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.72.04 - 1/87 - v. 30.1.1987
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 9. Januar 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4159 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.72.04 - 1/87 - v. 30.1.1987
Tarifvertrag
über den Rationalisierungsschutz
für Angestellte (RatSchTV Ang)
vom 9. Januar 1987
Gem.
RdErl. d. Finanzministers - B 4159 - 1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 -
7.72.04 - 1/87 -
v. 30.1.1987
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben
wir bekannt:
Tarifvertrag
über den Rationalisierungsschutz für Angestellte
vom 9. Januar 1987
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
*) Gleichlautende Tarifverträge
sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- den Marburger Bund,
und
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.
Der
Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu
diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl.
NRW. bekannt gegeben.
andererseits
wird für die Angestellten, die
unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen,
Folgendes vereinbart:
Vorbemerkung:
Rationalisierung einschließlich
der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der
Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig
zu erfüllen.
Bei der Durchführung von
Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden
Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu
vermeiden. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften.
Für Maßnahmen, die nicht unter
diesen Tarifvertrag fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen und
tarifvertraglichen Vorschriften unberührt.
§ 1
Begriffsbestimmung
1
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber
veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche
Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren
Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Angestellte zu einem Wechsel der
Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Unter den Voraussetzungen des
Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z.B. in Betracht:
a) Stillegung oder Auflösung
einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils,
b) Verlegung oder Ausgliederung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines
Verwaltungs-/Betriebsteils,
c) Zusammenlegung von Verwaltungen/Betrieben bzw. von Verwaltungs-/Betriebsteilen,
d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Verwaltungen/Betrieben,
e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit sie
durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.
2
Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z.B. die
Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere
Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabs. 1 jedoch auch dann
Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut
werden.
3
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des §
613 a BGB.
Protokollnotizen zu Absatz 1:
1.
Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der
Maßnahme her zu beurteilen.
Eine Rationalisierungsmaßnahme
liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner Änderungen
zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber
eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw.
wesentliche Auswirkungen haben wird.
Eine Änderung, die für die
gesamte Verwaltung bzw. den gesamten Betrieb nicht erheblich bzw. nicht
wesentlich ist, kann für einen Verwaltungs- bzw. Betriebsteil erheblich bzw.
wesentlich sein.
Ist die Änderung erheblich bzw.
wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Angestellte zu
einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt.
2.
Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z.B.
durch
- voraussichtlich nicht nur
kurzfristigen Nachfragerückgang,
- eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte
Aufgabeneinschränkung,
- Wegfall zweckgebundener Drittmittel
veranlasst sind.
3.
Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn
aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund
Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z.B. bei Privatisierung des
Reinigungsdienstes).
§ 2
Unterrichtungspflicht
1
Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung/Betriebsvertretung
rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu
unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der
Personalvertretung/Betriebsvertretung zu beraten.
2
Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen/Betriebsvertretungen sind zu
beachten. Sie werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
3
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Arbeitgeber die Angestellten, deren
Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich
betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.
§ 31)
Arbeitsplatzsicherung
1
Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1
betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung
verpflichtet.
Die Sicherung setzt
erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung des Angestellten voraus.
2
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten einen mindestens
gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern.
Ein Arbeitsplatz ist
gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit
die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Angestellte in der neuen
Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt
bleibt.
Bei der Sicherung eines
gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Arbeitgeber gilt folgende
Reihenfolge:
a) Arbeitsplatz in derselben
Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort,
b) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort
oder in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben
Ort,
c) Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem
anderen Ort.
Von der vorstehenden Reihenfolge
kann im Einvernehmen mit dem Angestellten abgewichen werden.
Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz
nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 nicht zur Verfügung, soll der Angestellte
entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihm dadurch ein
gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
werden kann.
3
Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung
gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Angestellten einen
anderen Arbeitsplatz anzubieten. Absatz 2 Unterabs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen
Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerbern
bevorzugt zu berücksichtigen.
4
Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur
Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um einen
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an
demselben Ort zu bemühen.
5
Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur
Verfügung gestellt werden, kann der Arbeitgeber dem Angestellten auch einen
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7
BAT, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen.
6
Der Angestellte ist verpflichtet, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne
der Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Protokollnotiz zu Absatz 4:
Öffentlicher Dienst im Sinne des
Absatzes 4 ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den
BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 4
Fortbildung, Umschulung
1
Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der
Arbeitgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen.
Der Angestellte darf seine
Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich
verweigern.
2
Der Angestellte ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit,
längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeitstage
der Freistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im Übrigen sind die Bezüge
fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist dem Angestellten ein
entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.
3
Setzt der Angestellte nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm zu
vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer
der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der
Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die
Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Protokollnotiz zu Absatz 1
Unterabs. 2:
Gibt ein Angestellter, der das 55.
Lebensjahr vollendet hat, seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung
angesehen werden.
§ 5 2)
Besonderer Kündigungsschutz
1
Ist dem Angestellten eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das
Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus
betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden.
Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung
ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.
2
Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur
dann ausgesprochen werden, wenn dem Angestellten ein Arbeitsplatz nach § 3 Abs.
2 bis 5 nicht angeboten werden kann oder der Angestellte einen Arbeitsplatz
entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum
Schluss eines Kalendervierteljahres,
soweit sich nicht aus § 53 Abs. 2 BAT eine längere Kündigungsfrist ergibt.
Bei Angestellten, die beim
Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72
Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren
zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem
Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit
Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte
einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber entgegen § 3 Abs. 6
nicht annimmt. Für diese Kündigung aus wichtigem Grunde beträgt die
Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen
oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn
ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
§ 6 2)
Vergütungssicherung
1
Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Minderung der Vergütung,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Angestellten die Vergütung auf der
Grundlage des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.
2
Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus
a)
der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1,
der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom
17. Mai 1982,
den in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Zulagen,
b)
den in der Protokollnotiz Nr. 2 genannten Zulagen, die der Angestellte für
dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3
Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat,
und, wenn sie der Angestellte mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in
Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 BAT)
ununterbrochen bezogen hat, den in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten Zulagen,
die dem Angestellten im
Kalendermonat vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag zugestanden haben
oder zugestanden hätten,
sowie
c)
dem monatlichen Durchschnitt der Zulagen nach § 33 Abs. 2 BAT, nach dem
Tarifvertrag zu § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT und nach Sonderregelungen zu § 33
BAT, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2
genannten Tag gezahlt worden sind, sofern der Angestellte mindestens die
letzten fünf Jahre vor dem genannten Tag für mindestens die Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 BAT)
eine oder mehrere dieser Zulagen bezogen hat.
3
Für die Dauer der für den Angestellten nach § 53 Abs. 2 BAT geltenden Frist -
bei unter § 53 Abs. 3 BAT fallenden Angestellten für die Dauer von sechs
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält der Angestellte eine
persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem
Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus der
Differenz zwischen der Stufe 1 und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt, sowie
um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden,
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Bezügen aus der neuen
Tätigkeit.
Die Frist beginnt mit dem Tag,
an dem der Angestellte nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit
aufzunehmen hat.
4
Der Angestellte, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag
eine Beschäftigungszeit (§19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche
Zulage nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Absatz 3 Unterabs. 1
maßgebenden Frist.
Der Sicherungsbetrag vermindert
sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung - beginnend mit der ersten
allgemeinen Vergütungserhöhung nach Ablauf der für den Angestellten nach Absatz
3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist - bei dem Angestellten, der an dem nach Absatz
3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag
a)
eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50.
Lebensjahr vollendet hat,
insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,
b)
eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40.
Lebensjahr vollendet hat,
insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,
c)
die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt,
insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel
der Summe der Bezügebestandteile,
die nach Absatz 2 Buchst. b und c bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu
berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem Angestellten, der
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55.
Lebensjahr vollendet hat.
Der jeweilige Sicherungsbetrag
erhöht sich für den Angestellten, der
a)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55.
Lebensjahr vollendet hat,
jeweils um vier Viertel,
b)
unter Unterabsatz 2 Buchst. a fällt,
jeweils um drei Viertel,
c)
unter Unterabsatz 2 Buchst. b fällt,
jeweils um die Hälfte,
d)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat,
jeweils um ein Viertel
der sich aus einer allgemeinen
Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des Absatzes 2
Buchst. a aus der neuen Tätigkeit.
Der Anspruch auf die persönliche
Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate
keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die um den Teil des
Ortszuschlags, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für den
Angestellten maßgebenden Stufe ergibt, sowie um die Zeitzuschläge und um die
Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
verminderten jeweiligen Bezüge aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag
nicht unterschritten haben oder hätten.
5
Wird mit dem Angestellten für die neue Tätigkeit eine geringere
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit
vereinbart, die der Angestellte nach der am Tage vor der Änderung der
Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich
regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in
demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
6
Die persönliche Zulage wird neben der Vergütung aus der neuen Tätigkeit
gezahlt. Sie ist keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne des § 47
Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Sie ist jedoch bei der Berechnung des Aufschlags
im Sinne des § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT zu berücksichtigen. § 36 Abs. 1
Unterabs. 2 und Abs. 2 BAT gilt entsprechend.
Die persönliche Zulage wird bei
der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) berücksichtigt.
7
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Angestellte seine Zustimmung zu
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabs. 2
verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu
vertretenden Grund abbricht.
Die persönliche Zulage entfällt,
wenn der Angestellte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige
Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der Angestellte
bzw. die Angestellte einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente
nach § 236, § 236 a oder § 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VI oder der Zusatzversorgung hat.
8
Bei Vergütungssicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften
über die Änderungskündigung keine Anwendung.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
3)
1.
A.
Bereich des Bundes und Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Zulage nach der Fußnote 1 zu
Vergütungsgruppe II a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT
Zulage nach der Fußnote 1 zu
Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1 a zum
BAT
Zulagen nach den Fußnoten 1 bis
3 zu Vergütungsgruppe V c, der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe V b, den Fußnoten
1 und 2 zu Vergütungsgruppe IV b und der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe IV a des
Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT
Zulage nach der jeweiligen
Fußnote zu den Vergütungsgruppen V b und V c des Teils II Abschn. H der Anlage
1 a zum BAT
Zulage nach der Fußnote 1 zu
Vergütungsgruppe V b des Teils II Abschn. L Unterabschn. I der Anlage 1 a zum
BAT
Zulage nach der jeweiligen
Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N Unterabschn. I bis III
der Anlage 1 a zum BAT
Zulage nach der jeweiligen
Fußnote 1 zu den Vergütungsgruppen IV b und V b des Teils II Abschn. Q der
Anlage 1 a zum BAT
Zulage nach der Fußnote 1 zu
Vergütungsgruppe VII des Teils III Abschn. L Unterabschn. VII der Anlage 1 a
zum BAT
Zulagen nach den Fußnoten 1 und
2 zu Vergütungsgruppe V b des Teils III Abschn. L Unterabschn. XI der Anlage 1
a zum BAT
Zulage nach der Fußnote 1 zu
Vergütungsgruppe VII des Teils III Abschn. O der Anlage 1 a zum BAT
Zulage nach der Fußnote 1 zu
Vergütungsgruppe V b des Teils IV Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT
B.
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
Vergütungsgruppenzulagen nach
der Anlage 1 a zum BAT
2.
Zulagen nach Fußnoten und Protokollnotizen in der Anlage 1 a zum BAT, soweit
nicht in den Protokollnotizen Nrn. 1 und 3 aufgeführt
Zulagen nach den Tarifverträgen
über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 mit Ausnahme der allgemeinen
Zulage
3.
A.
Bereich des Bundes und Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifvertragliche
Wechselschicht- und Schichtzulagen
Zulagen nach
- Nr. 9 Abs. 1 SR 2 e Il BAT
- Nr.6 SR 2 k BAT- zu 50 v.H.-
- Nr. 5 a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT
-Nr.6 SR 2 u BAT
- den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu Unterabschnitt I, Nrn. 1 und 3 zu
Unterabschnitt II und Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils II Abschn. N der
Anlage 1 a zum BAT
- den jeweiligen Fußnoten 3 und 4 zu Teil III Abschn. C Unterabschn. I und II
der Anlage 1 a zum BAT
- den Fußnoten 4 und 5 zu Teil III Abschn. C Unterabschn. III der Anlage 1 a
zum BAT
- den Fußnoten 2 und 3 zu Teil III Abschn. C Unterabschn. IV der Anlage 1 a zum
BAT
- den Fußnoten 2 und 4 zu Teil III Abschn. F Unterabschn. I der Anlage 1 a zum
BAT
- den Fußnoten 1 bis 3 zu Teil III Abschn. F Unterabschn. II der Anlage 1 a zum
BAT
- den Protokollnotizen Nrn. 2 und 5 zu Teil III Abschn. L Unterabschn. VII der
Anlage 1 a zum BAT
- der Fußnote 3 zu den Vergütungsgruppen V b und V c des Teils III Abschn. L
Unterabschn. XI der Anlage 1 a zum BAT
- der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil III Abschn. O der Anlage 1 a zum BAT
- der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage
1 b zum BAT
B.
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
Tarifvertragliche
Wechselschicht- und Schichtzulagen
Zulagen nach
- Nr. 6 SR 2 k BAT- zu 50 v.H.-
- Nr. 5 a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT
- Nr. 6 SR 2 u BAT
- der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage
1 b zum BAT.
4.
Eine Zulage gilt auch dann als im Sinne des Buchstaben b ununterbrochen
bezogen, wenn der Angestellte sie vorübergehend
wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen
Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs oder wegen
Arbeitsbefreiung,
wegen Ableistung des
Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes, wegen
Mutterschaftsurlaubs oder wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt
höchstens zwei Monaten
nicht erhalten hat.
§ 7 4)
Abfindung
1
Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine
Abfindung:
Tabelle siehe Anlage.
2
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird
die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der
Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Angestellte
Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Angestellte
ausgeschieden ist.
3
Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a)
die Kündigung aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grund (z.B.
Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung der
Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. 1 Unterabs. 2) erfolgt ist oder
b)
der Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29
Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird.
4
Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem BAT nicht zu.
§ 8 5)
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
1
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag bestehen nicht, wenn der Angestellte
erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer
entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Satz 1 gilt
nicht für eine Angestellte, die die Voraussetzungen für den Bezug einer
Altersrente nach § 237 a SGB VI erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach §
65 Abs. 7 der Satzung der VBL oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.
2
Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Angestellte das 65. Lebensjahr
innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung
zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb
dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verringert
sich die Abfindung entsprechend.
3
Tritt der Angestellte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der
Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei
einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ein, verringert sich
die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
§ 9
Bezirkliche und betriebliche Regelungen im Bereich der VKA
1
Sind hinsichtlich betrieblicher Sozialleistungen besondere Regelungen
erforderlich, werden sie betrieblich getroffen.
2
Steht dem Angestellten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Versorgung durch den Arbeitgeber zu, kann durch bezirkliche oder betriebliche
Vereinbarung von den Vorschriften dieses Tarifvertrages abgewichen werden.
§ 10
Anrechnungsvorschrift
1
Leistungen, die dem Angestellten nach anderen Bestimmungen zu den gleichen
Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag
anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag
vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z. B. §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz, § 113 Betriebsverfassungsgesetz).
2
Der Angestellte ist verpflichtet, die ihm nach anderen Bestimmungen zu den
gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Er hat den
Arbeitgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden
Entscheidungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1
unverzüglich zu unterrichten.
Kommt der Angestellte seinen
Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihm
Ansprüche nach diesem Tarifvertrag nicht zu.
§ 11
Übergangsvorschrift für den Bereich der VKA
Dieser Tarifvertrag gilt nicht
für Verwaltungen und Betriebe, für die am 1. Januar 1972 eine Regelung über den
Rationalisierungsschutz bestanden hat, solange diese Regelung fortbesteht.
§ 12
In-Kraft-Treten, Laufzeit
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit
einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich
gekündigt werden.
2
Dieser Tarifvertrag gilt nur, wenn der Wechsel der Beschäftigung bzw. die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem. 31. Dezember 1986 eintritt. Ist
der Wechsel der Beschäftigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
dem 1. Januar 1987 eingetreten, verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Bonn, den 9. Januar 1987
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
1.
Der Tarifvertrag ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten. Er gilt nur, wenn der
Wechsel der Beschäftigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem
31. Dezember 1986 eingetreten ist bzw. eintritt. Ist der Wechsel der
Beschäftigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar
1987 eingetreten, verbleibt es bei der bisherigen Regelung (Tarifvertrag über
den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 29. Oktober 1971 - bekannt
gegeben mit dem Gem. RdErl. v.
17.1.1972 - SMBl. NRW. 20318 -).
Zur Durchführung des Tarifvertrages ergeht ein besonderer Erlass.
2) § 5 und § 6 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.
3) Protokollnotizen in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
4) § 7 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.
5) § 8 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
Anlagen: