Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-1-IV – v. 8.11.2006
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-1-IV – v. 8.11.2006
Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 12. Oktober 2006
Bek. d.
Finanzministeriums – B 4420-1-IV – v. 8.11.2006
Den nachstehenden Tarifvertrag für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) geben wir
bekannt:
Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 12.
Oktober 2006
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des
Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich
handelnd für
- Gewerkschaft der
Polizei,
- Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit der dbb tarifunion.
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Personen,
die in Verwaltungen und Betrieben in einem staatlich anerkannten oder als
staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz
(BBiG) ausgebildet werden (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass
sie in Verwaltungen und Betrieben ausgebildet werden, die unter den
Geltungsbereich des TV-L fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Operationstechnischen Assistenz, Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie nach dem Notfallsanitätergesetz,
b) Schülerinnen/Schüler, die in den in der Anlage zum TVA-L Gesundheit
aufgeführten Gesundheitsberufen ausgebildet werden,
c) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
d) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des
Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die
Beschäftigten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) fallen,
e) körperlich, geistig oder seelisch
behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen
Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in
Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs-
oder Berufsförderungswerkstätten von Justizvollzugseinrichtungen ausgebildet
werden,
f) Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind,
(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die
jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten - mit
Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung - einheitlich die Regelungen
dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.
§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(1) 1Vor Beginn des
Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen.
2Dieser enthält neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs
mindestens Angaben über
a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils
geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) Dauer der regelmäßigen täglichen
oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Zahlung und Höhe des
Ausbildungsentgelts,
f) Dauer des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende der
Länder (TVA-L BBiG) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die
Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden
sind,
i) die Form des Ausbildungsnachweises gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt
werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls im Rahmen eines Ausbildungsvertrages
eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird,
ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der
Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über
die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der
jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. 3Der
nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der
Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende
Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu kürzen.
§ 3
Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von
beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Auszubildende haben auf Verlangen des
Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das
Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. 2Für Auszubildende, die unter
das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1
Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
(2) 1Die Auszubildenden können bei begründeter
Veranlassung verpflichtet werden, durch eine ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag
übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei dem beauftragten Arzt
kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit
sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die
Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) 1Auszubildende, die besonderen
Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder die mit gesundheitsgefährdenden
Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt werden, sind in
regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2Die
Untersuchung ist auf Antrag der Auszubildenden auch bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses durchzuführen.
§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten
(1) Auszubildende haben in demselben
Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen
Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich
anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder
mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag
übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des
Ausbildenden zu beeinträchtigen.
§ 6
Personalakten
(1) 1Die Auszubildenden haben ein Recht auf
Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht
auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie
können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die
Auszubildenden müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die
für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten
zu nehmen.
(2) 1Beurteilungen
sind den Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die
Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht
unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen
für die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften
(Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit
während der Ausbildungszeit zu geben.
(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem
theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen
Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung
herangezogen werden.
(4) 1Unterrichtszeiten
einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2Dies
gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und
Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen
und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem
Ausbildungszweck erforderlich ist.
(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach
Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht
mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2§§ 21, 23
Jugendarbeitsschutzgesetz und § 17 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz bleiben
unberührt.
§ 8
Ausbildungsentgelt
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt
beträgt für Auszubildende
a) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
im ersten Ausbildungsjahr 1.036,82Euro,
im zweiten
Ausbildungsjahr
1.090,96 Euro,
im dritten
Ausbildungsjahr
1.140,61 Euro,
im vierten
Ausbildungsjahr
1.209,51 Euro,
b) ab 1. Dezember 2022
im ersten
Ausbildungsjahr 1.086,82
Euro,
im zweiten
Ausbildungsjahr
1.140,96 Euro,
im dritten
Ausbildungsjahr
1.190,61 Euro,
im vierten
Ausbildungsjahr 1.259,51 Euro.
(2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu
dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder
einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer
sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des
Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als
abgeleistete Ausbildungszeit.
(4) Wird die Ausbildungszeit
a) gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 verlängert oder
b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Absatz 2 der Handwerksordnung
von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das
Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(5) In den Fällen des § 18 Absatz 2 erhalten
Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des
letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung
darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das
Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen
gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden
Ausbildungsentgelt.
(6) 1Für die Ausbildung an Samstagen,
Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die
Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für
die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. 2Der
Zeitzuschlag für Nachtarbeit im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TV-L
beträgt je Stunde mindestens 1,28 Euro.
(7) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1
Buchstabe c BAT/BAT-O können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen zur
Hälfte gezahlt werden.
(8) An Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung in
erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden,
kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag
von 10,23 Euro gezahlt werden.
§ 9
Urlaub
(1) 1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in
entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden
Regelungen. 2Während des Erholungsurlaubs wird das
Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub
ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu
erteilen und in Anspruch zu nehmen.
§ 10
Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den
Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für
die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten.
(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an
überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
Berufsbildungsgesetz außerhalb der politischen Gemeindegrenze der
Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe
der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge)
erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel
Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt
die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können
im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für
ICE) erstattet werden. 3Für die Erstattung der nachgewiesenen
notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht
eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen
entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. 4Zu
den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden
Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen
Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück,
Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung
wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten.6Bei einer über ein
Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden
die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand
nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.
(3) 1Für den Besuch einer auswärtigen
Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für
Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. 2Erstattungen
durch Dritte sind anzurechnen. 3Sofern der Auszubildende auf seinen
Antrag eine andere als die regulär zu besuchende Berufsschule besucht, wird der
Ausbildende von der Kostenübernahme befreit.
(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten
nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
§ 11
Familienheimfahrten
1Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der
auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum
Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal
Fahrtkosten erstattet. 2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet
notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils
niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem Wohnort der Eltern steht der
Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der
Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten zur
Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten,
Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 5Beträgt die
Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise
besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 6Die
Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche
Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der
Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen
beträgt.
§ 12
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben
oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt
Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die
Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen
von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
§ 13
Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Sind Auszubildende durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen
aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Ausbildungsentgelt
(§ 8 Absatz 1) fortgezahlt. 2Bei Wiederholungserkrankungen sowie bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses richtet sich die Dauer der
Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen gilt das
Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) 1Hat die/der Auszubildende bei dem
Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit
zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit
nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen ein
Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 2Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des
Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 ergebenden
Nettoausbildungsentgelt gezahlt. 3Voraussetzung für die Zahlung des
Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§ 14
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz
1) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den
Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die
planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der
Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich
um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf
zwei Ausbildungstage.
(3) Im Übrigen gelten für die Arbeitsbefreiung diejenigen
Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend
sind.
§ 15
Vermögenswirksame Leistungen
(1) 1Auszubildende erhalten im Tarifgebiet
West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und
im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach
Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2Der
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt
werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die
vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die
den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss zusteht. 4Für Zeiten, für die
Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des
Krankengeldzuschusses.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 16
Jahressonderzahlung
(1) 1Auszubildende, die am
1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine
Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt 95 v.H. des Ausbildungsentgelts
(§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein
Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf
Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des
Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 13) haben. 2Die
Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen
Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz kein
Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt
ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem
das Kind geboren ist. 4Voraussetzung ist, dass am Tag vor Antritt
der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
bestanden hat.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem
Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der
Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) 1Auszubildende, die im unmittelbaren
Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen,
erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis
eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. 2Ist
die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat
bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
§ 17
Betriebliche Altersversorgung
1Die Auszubildenden haben Anspruch auf
eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten
bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
in seiner jeweils geltenden Fassung
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für
Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 18
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit
Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben
unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung
verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis
zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die
Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend.
(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis,
hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der
Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das
Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt
werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von Auszubildenden mit
einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so
gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 19
Übernahme von Auszubildenden
1Auszubildende werden nach erfolgreich
bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im
unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf
Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall
personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe
entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei
entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der
dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung
nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw.
einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine
ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer
Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die
persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5Bestehende
Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 19:
1. 1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen
Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu
besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf
die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. 2Steht
in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein
Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die
Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine
andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher
Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung
außerhalb von § 19 möglich.
§ 20
Abschlussprämie
(1) 1Bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung beziehungsweise
staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als
Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die Abschlussprämie ist
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen
der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.
(2) 1Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt,
wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer
Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. 2Im Einzelfall kann der
Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
§ 21
Zeugnis
1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das
Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über
die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. 3Auf
deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere
fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 22
Ausschlussfrist
1Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den
Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. 2Für
denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch
für später fällige Leistungen aus.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November
2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 16 Absatz 1 bis 4 am
1. Januar 2008 in Kraft.
(1a) § 19 tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer
Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder
Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei
Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können
ferner schriftlich gekündigt werden:
a) § 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst
nicht den § 8 Absatz 1,
b) § 20 mit einer Frist von einem
Monat zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Dieser Tarifvertrag
ersetzt mit Wirkung vom 1. November 2006 die in der Anlage aufgeführten
Tarifverträge.
MBl. NRW. 2006 S. 742, geändert durch RdErl. 10.6.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 333), 18.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 337), Bek. v. 4.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 298), Bek. v. 2.1.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 45), 22.7.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 346), 14.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 564), 17.7.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 723), 22.3.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 145), 19.09.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 596), 25.05.2020 (MBl. NRW. 2020 S. 275), 08.09.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 769).
Anlagen: