Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 633 - 73 - 03/3 (Am 01.01.2003: MVEL) u. d. Innenministeriums - III C 4 – 3812 v. 31.1.1997
Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 633 - 73 - 03/3 (Am 01.01.2003: MVEL) u. d. Innenministeriums - III C 4 – 3812 v. 31.1.1997
Durchführung
und Sicherung von Vermessungsarbeiten
im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr -
633 - 73 - 03/3 (Am 01.01.2003: MVEL)
u. d. Innenministeriums - III C 4
– 3812
v. 31.1.1997
1
Allgemeines/Anwendungsbereich
1.1
Dieser Runderlass gilt für die Durchführung von Aufgaben
1. der Landesvermessung (§ 5 Abs. 1 VermKatG NW) und
2. der Ingenieurvermessung im Rahmen von Straßenbauarbeiten (das
sind alle Vermessungsarbeiten, die der Planung, dem Bau, der Unterhaltung und
Instandsetzung von Straßen dienen).
Diese Aufgaben erfordern es, dass die hiermit beauftragten
Beschäftigten
- des Landesvermessungsamtes,
- der Bezirksregierungen (Dezernate 33: Landesvermessung und
Liegenschaftskataster),
- der Kreise und kreisfreien Städte,
- der kommunalen Vermessungsämter,
- der Flurbereinigungsbehörden,
- des Landesoberbergamtes sowie die unter seiner Aufsicht stehenden
Markscheider,
- der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie diese selbst,
- der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe und
- der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
ihre Tätigkeit zeitweise ganz oder teilweise im Verkehrsraum
öffentlicher Straßen ausüben müssen.
1.2
Entsprechendes gilt auch für die Ausführung markscheiderischer Vermessungen,
die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind, sowie für die Ausführung
geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und
Bodenforschung, die von Beschäftigten des Landesoberbergamtes und den unter
seiner Aufsicht stehenden Markscheidern sowie von Beschäftigten des
geologischen Landesamtes durchgeführt werden.
1.3
Soweit im Folgenden keine anderen Regelungen getroffen werden, sind die „Richtlinien
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - Ausgabe 1995 -"
anzuwenden, die für den Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen
mit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und
Verkehr v. 27.7.1995 (MBl. NW. S. 1401/SMBl. NW. 9220) eingeführt worden sind.
1.4
Die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 6 und 8 StVO gelten auch für
Vermessungsarbeiten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bau oder der
Unterhaltung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum stehen und die
eingesetzten Fahrzeuge über die dort geforderte Sicherheitskennzeichnung
verfügen.
2
Sicherungsvorkehrungen
2.1
Allgemeines
2.1.1
Bei der Ausführung von Vermessungen ist sowohl auf die Sicherheit des
Messtrupps als auch darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht zu
Schaden kommen oder mehr als nötig behindert werden. Dies ist auch beim
Abstellen und Lagern von Instrumenten, Geräten und Vermarkungsmaterial zu
beachten.
2.1.2
Vermessungsarbeiten auf Straßen sollen während der Tagesstunden und möglichst
nicht während der Hauptverkehrszeiten oder bei witterungsbedingten schlechten
Sichtverhältnissen durchgeführt werden. Sie sind zeitlich auf das notwendige
Mindestmaß zu beschränken.
2.1.3
Vermessungspunkte und Messungslinien sind nach Möglichkeit in verkehrsarme
Bereiche außerhalb der Fahrbahn zu legen. Muss die Fahrbahn in Anspruch
genommen werden, so soll ein Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf
das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren
anzuwenden, bei denen der öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich
betreten werden muss.
2.1.4
Die Arbeiten sind zu unterbrechen und die Arbeitsstelle ist vorübergehend zu
räumen oder einzuschränken, wenn die Sicherheit des Vermessungstrupps nicht mehr
gewährleistet ist oder durch die Arbeitsstelle größere Verkehrsstauungen
verursacht werden.
2.1.5
Wird die Fahrbahn von Straßen nur für kurze Zeit betreten, kann auf
übersichtlichen Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Sicherung der
Arbeitsstelle durch einen Warnposten erfolgen.
2.1.6
Bei Vermessungsarbeiten im Geh- und Radwegbereich kann von besonderen
Sicherungen abgesehen werden, wenn die Regelungen in 2.3.2 eingehalten, keine
Aufgrabungen vorgenommen werden oder kein starker Radverkehr zu erwarten ist.
Für Fußgänger und Radfahrer muss ausreichend Platz verbleiben.
2.1.7
Für den Einsatz von Leitkegeln gilt A.3.1.3 RSA.
2.2
Warnkleidung
2.2.1
Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehrsraum
eingesetzt sind oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine
geschlossene Absperrung von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN
EN 471 (früher DIN 30711) tragen.
Kennzeichnung der Fahrzeuge und Geräte
2.3.1
Es dürfen nur Fahrzeuge als Sicherungsfahrzeuge (vgl. Anlagen 5, 9, 10 und
11) eingesetzt werden, die mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN
30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" versehen und
mit mindestens einem gelben Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO)
ausgerüstet sind. Sofern nicht eine fahrbare Absperrtafel (A.3.1.4 RSA)
eingesetzt wird, ist die Rückseite des Kraftwagens entsprechend den Regelungen
in A.7.1 RSA auszugestalten. Rundumleuchten sind vor Einrichtung der
Arbeitsstelle in Tätigkeit zu setzen. Am Sicherungsfahrzeug angebrachte
Verkehrszeichen dürfen nur an der Arbeitsstelle gezeigt werden. Im Übrigen
gelten die Regelungen in A.7.1 und 7.2 RSA.
2.3.2
Vermessungsgeräte (Stative, Fluchtstäbe, Nivellierlatten usw.) müssen einen
auffälligen Anstrich (z. B. gelb oder rot-weiß) besitzen. Aufgestellte
Gerätschaften und Materialien sind durch Leitkegel abzusichern. Dies gilt auch
für Rad- und Gehwege.
3
Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde
3.1
Die mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten an Straßen betrauten Stellen
werden gemäß § 46 Abs. 2 StVO von der Verpflichtung befreit, Anordnungen der
zuständigen Behörde nach § 45 Abs. 6 StVO zur Kennzeichnung und Absicherung der
Arbeitsstelle einzuholen, sofern
a) die Arbeiten von kürzerer Dauer¹) sind, die
Arbeitsstelle von geringem Umfang ist und die Arbeiten sich nur unwesentlich
auf den Straßenverkehr auswirken oder
b) bei den Vermessungsarbeiten ein geeigneter Regelplan der Anlagen
1 bis 11 eingehalten wird.
¹) Arbeitsstellen, die in der
Regel nicht länger als einen Tag betrieben werden und in der Regel nur in den
Tagesstunden bestehen.
3.2
Die Befreiung nach Nummer 3.1 gilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsstellen
wegen umfangreicher und andauernder Verkehrsbehinderungen durch Gefahrzeichen
(§ 40 StVO), Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) und Richtzeichen (§ 42 StVO) oder
durch Absperrgeräte (§ 43 StVO) über den in Nummer 4 dieses Erlasses
festgelegten Rahmen hinaus gesichert werden müssen. In diesen Fällen sind die
notwendigen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO von den Straßenverkehrsbehörden
einzuholen. Zu diesem Zwecke sind diese rechtzeitig über Ort und Zeit der
Vermessung unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zur Kennzeichnung und
Sicherung der Arbeitsstelle zu unterrichten.
Bei Vermessungsarbeiten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist stets eine
verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO einzuholen. Dies gilt nicht
für die mit der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Straßen befassten
Behörden.
Sicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen
4.1
Allgemeines
4.1.1
Zur Arbeitsstelle im Straßenraum gehören alle Teile der Straße, die für die
Ausführung einer Vermessung in Anspruch genommen werden.
4.1.2
Es muss gewährleistet sein, dass alle Verkehrsteilnehmer jederzeit durch amtliche
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eindeutig und rechtzeitig gewarnt
werden. Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind ausreichend fest
anzubringen, standsicher und gut sichtbar aufzustellen. Sie müssen
vollrückstrahlend ausgeführt sein.
4.1.3
Verkehrszeichen sind grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufzustellen.
Der Seitenabstand zur Fahrbahn soll innerorts 0,5 m, mindestens jedoch 0,3 m,
außerorts 1,5 m betragen. Der Mindestabstand ihrer Unterkante vom Boden soll
bei Vermessungsarbeiten außerorts und außerhalb von Geh- und Radwegen 0,6 m
betragen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu A.2 RSA.
4.1.4
Bei der Aufstellung der zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist darauf zu achten, dass diese
nicht im Widerspruch zu den übrigen Verkehrszeichen stehen. Werden die
Vermessungsarbeiten eingestellt, sind die Verkehrszeichen zu entfernen.
4.1.5
Die als Warnposten eingesetzten Personen dürfen nicht zu anderen Aufgaben
herangezogen werden. Sie sollen sich außerhalb der Fahrbahn aufhalten.
Warnposten müssen Warnkleidung tragen und eine weiß-rot-weiße Warnfahne gemäß
A.3.2.3 RSA halten. Die Regelungen in A.6 RSA sind einzuhalten.
4.2
Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen
4.2.1
Kurzzeitig stationären Arbeitsstellen ist der Vorzug zu geben. Bewegliche
Arbeitsstellen sind wegen der möglichen Änderung der Sichtweiten hinsichtlich
der daraus resultierenden, unterschiedlichen Anforderungen an die Absicherung
problematisch und sollen deshalb auf Nivellementarbeiten und auf Sonderfalle
beschränkt werden.
4.2.2
Für die Beschilderung und Absicherung der Arbeitsstellen bei
Vermessungsarbeiten gelten nachstehende Regelpläne (Anlagen l bis 11)
.für folgende Anwendungsfälle:
Für Vermessungsarbeiten zutreffende Regelpläne (Nr. der
Anlage in Klammern)
Orts-lage |
Verkehrsstärke |
Fahrbahn-einengung |
Arbeitsstelle
|
|||
einfach |
mehrfach |
in Fahrbahnmitte |
||||
inner-orts |
gering |
gering deutlich |
B IV/1
(1) B IV/2
(5) HB-E.2
(3) |
HB-E.1
(2) HB-E.2
(3) - |
- HB-E.3
(4) - |
|
hoch |
gering deutlich |
B IV/1
(1) B IV/2
(5) |
HB-E.1
(2) |
- - |
||
außerorts |
gering |
gering |
C
II/1 (6) C
II/3(11) |
HB-E.4(7) |
- |
|
deutlich |
C
II/5(8) C
II/2(9) HB-E.6(10) |
- |
- |
|||
hoch |
gering |
C
II/5(8) C
II/2(9) HB-E.6(10) CII/3(11) |
- |
- |
||
deutlich |
C
II/5(8) C
II/2(9) HB-E.6(10) |
- |
- |
4.2.3
Befindet sich die Arbeitsstelle in der Nähe einer Straßenkreuzung oder -einmündung,
ist unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße der einbiegende Verkehr
durch Zeichen 123 StVO mit dem Zusatzzeichen „Vermessung" und ggfs.
Warnposten zu warnen. In Abhängigkeit von der Richtung der Arbeitsstelle ist
das Zusatzzeichen 1000-11 bzw. -21 (Richtung der Gefahrstelle links- bzw.
rechtsweisend) aufzustellen (siehe Anlage 8).
Befreiung von Verboten der StVO
5.1
Zur Erleichterung der in Nummer l genannten Arbeiten befreie ich gemäß § 46
Abs. 2 StVO den genannten Personenkreis von folgenden Verboten der
Straßenverkehrs-Ordnung:
a) Verbot der Gehwegbenutzung zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen, folgend aus § 2 Abs. l,
b) Halteverbot des Zeichens 283 (absolutes Halteverbot) nach
§ 12 Abs. l Nr. 6a,
c) eingeschränktes Halteverbot des Zeichens 286 nach § 12
Abs. l Nr. 6b,
d) Parkverbot auf Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 außerhalb
geschlossener Ortschaften nach § 12 Abs. 3 Nr. 8a für Fahrzeuge, die mit einer
Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von
Fahrzeugen und Geräten" ausgestattet sind,
e) Parkverbot auf Gehwegen lt. Zusatzschild zu Zeichen 315
nach § 12 Abs. 3 Nr. 8c,
f) Parkverbot auf Parkplätzen lt. Zusatzschild zu Zeichen
314 nach § 12 Abs. 3 Nr. 8e,
g) Parkverbot an Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
oder im Bereich eines Zonenhalteverbots mit Zeichen 290/291 nach § 13 Abs. l
und 2,
h) Parkverbot auf Fahrradwegen, Reitwegen und Fußgängerwegen
lt. Zeichen 237, 238, 239, 240 und 241 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5,
i) Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen lt. Zeichen
325/326 nach § 42 Abs. 4a Nr. 5,
j) Verbot des Fahrzeugverkehrs auf Fahrradwegen, Reitwegen,
Fußgängerwegen und in Fußgängerbereichen lt. Zeichen 237, 238, 239, 240, 241,
242, folgend aus § 2 Abs. l und § 41 Abs. 2 Nr. 5; Nr. 2 zu Zeichen 242 gilt
entsprechend,
k) Verkehrsverbot der Zeichen 250, 251 sowie 260 nach § 41
Abs. 2 Nr. 6.
5.2
Das Halteverbot auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen einschließlich der
Standstreifen (§ 18 Abs. 8 StVO) und das Verbot des Betretens von Autobahnen
und Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 9 StVO) gelten nicht, sofern die zuständige
Straßenverkehrsbehörde vorher zugestimmt hat und die zuständige
Straßenbaubehörde vorher unterrichtet wurde.
5.3
Von den genannten Ausnahmeregelungen darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit
Arbeiten durch die aufgeführten Verbote unzumutbar behindert würden, Dritte
nicht gefährdet werden und es sich um Fahrzeuge handelt, die für die
Vorbereitung und Durchführung der Vermessung unbedingt notwendig sind. Die
Sonderberechtigung muss im Fahrzeug sichtbar für die Überwachungsorgane
erkennbar sein.
6
Verantwortlichkeit
Verantwortlich für die Beachtung dieser Richtlinien sind die
Vermessungstruppführerinnen undVermessungstruppführer. Sie geben die
erforderlichen Anweisungen und veranlassen und überwachen die durchzuführenden
Maßnahmen. Die für die Vermessungsarbeiten eingesetzten Personen haben ihren
Anweisungen zu folgen. Die Vermessungstruppführerinnen und
Vermessungstruppführer müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen,
wenn sie sich von der Arbeitsstelle entfernen.
7
Belehrung des Vermessungspersonals
Das im vermessungstechnischen Außendienst eingesetzte
Personal ist in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens jährlich - über den Inhalt
und die Bedeutung dieser Vorschriften zu belehren; dies ist aktenkundig zu
machen.
8
Schlussvorschriften
1. Der Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr u. d. Innenministers v. 3.8.1981 (SMBl. NW. 9220) wird aufgehoben.
2. Der letzte Absatz des RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.7.1995 (SMBl. NW. 9220) wird aufgehoben.
Eine neue Anlage 11 (Regelplan C II/3) wird
entsprechend der nachstehenden Anlage angefügt.
MBl. NRW.
Anlagen: