Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 22.5.2025
Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW – BesZVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
- § 2 Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Schulen sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- § 3 Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe
- § 4 Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen
- § 5 Besondere Zuständigkeiten
- § 6 Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen
- § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung zur
Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
(Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW – BesZVO NRW)
Vom 6. Dezember 2024 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123))
Es verordnen auf Grund
- des § 85 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) und des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 181 Absatz 5, § 184 Absatz 3 sowie § 185 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), die Landesregierung,
- des § 2 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch § 97 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 5 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 5, § 58 Absatz 3, § 60 Absatz 2 Satz 7, § 69 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310. ber. S. 642), von denen § 69 Absatz 2 und 4 durch Artikel 2 Nummer 7 und 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, der Ministerpräsident, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, das Ministerium der Finanzen, das Ministerium des Innern, das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Schule und Bildung, das Ministerium für Heimat, Kommunales und Bau und Digitalisierung, das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien des Landes Nordrhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei,
- des § 39 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium der Finanzen,
- des § 39 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 39 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,
- des § 39 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie
- des § 39 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
§ 1 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
§ 1
Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, zuständig für die
1. Festsetzung und Auszahlung der Besoldung,
2. Rückforderung überzahlter Besoldung und
3. Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Besoldung im Sinne des Satzes 1 sind alle Leistungen, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Für die Festsetzung und Auszahlung legt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen die in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Festsetzungen, Feststellungen, Entscheidungen und Gewährungen der dort bezeichneten Stellen zugrunde.
(2) Die Entscheidung über ein Absehen von der Rückforderung überzahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Sofern das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, aus Billigkeitsgründen in Höhe von mehr als 5 000 Euro von einer Rückforderung abzusehen, ist vor einer Entscheidung im Außenverhältnis die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.
(3) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 74 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen. Es berücksichtigt dabei die Feststellungen der Behörde oder Einrichtung, die für die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters zuständig ist oder während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit gilt auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes.
(4) Die in § 12 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 4 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes sowie aufgrund von § 13 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 2 Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Schulen
sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 2
Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Schulen
sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sind jeweils zuständig für
1. die Festsetzung der Erfahrungsstufe,
2. die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,
3. die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen,
4. die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlags nach § 69 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Dienststelle bekannt sind, und
5. die Feststellung der auf Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte
der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Für die Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Aufgaben durch die Beschäftigungsbehörden wahrgenommen.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Schulen sind hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und der Unterrichtsvergütung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zuständig für die Feststellung der an ihren Schulen erteilten vergütungsfähigen Stunden.
§ 3 Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe
§ 3
Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe
Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht zu § 3 der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung oder einem Landesbetrieb zugewiesen oder an eine Einrichtung oder einen Landesbetrieb abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend.
§ 4 Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen
§ 4
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen
(1) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben, soweit nicht die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst, Schichtdienst sowie die Lehrzulage betroffen sind, sind zuständig für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, die beschäftigt sind bei
1. den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,
2. dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,
3. den Finanzgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Finanzgerichts,
4. dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts,
5. den Landesarbeitsgerichten und den Arbeitsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Landesarbeitsgerichts,
6. den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften die jeweilige Generalstaatsanwältin oder der jeweilige Generalstaatsanwalt.
(2) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung
1. der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
2. der Zulage für Wechselschichtdienst,
3. der Zulage für Schichtdienst und
4. der Lehrzulage
sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
(3) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend, auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen, bei Anwärterinnen und Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes in den Justizvollzugseinrichtungen.
(4) Für die Entscheidung über Anträge der als Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher tätigen Beamtinnen und Beamten auf Festsetzung einer Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) in der jeweils geltenden Fassung sowie über Anträge auf Festsetzung einer besonderen Vergütung nach § 5 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.
(5) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben sind für die bei den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
§ 5 Besondere Zuständigkeiten
§ 5
Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung einschließlich der Rückforderung etwaiger überzahlter Bezüge obliegt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags.
(2) Für die Berechnung und Festsetzung der Vergütung für die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst gemäß § 68 des Landesbesoldungsgesetzes sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
(3) Für die Übermittlung der für die Berechnung der anteiligen Besoldung erforderlichen Daten in Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig. Die personalaktenführenden Dienststellen können diese Zuständigkeit auf die Beschäftigungsdienststellen übertragen.
(4) Zuständigkeitsbestimmungen für die Vergabe von Leistungsbezügen und für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes, die aufgrund von § 39 des Landesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung festgelegt worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 6 Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen
§ 6
Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen
Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen übertragen sind, ist dieses auch zuständig:
1. für die Entscheidung über den Widerspruch, sofern ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, sowie
2. für die Vertretung des Landes in allen sich aus den übertragenen Zuständigkeiten ergebenden Rechtsstreitigkeiten.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 686) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales
sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen
Die Präsidentin des Landesrechnungshofes
Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Anlagen:
In Kraft getreten am 20. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123). |
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- Fassung vom 20.12.2024 bis heute (aktuelle Seite)