Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 – 1.14 - IV 1 - u. d. Innenministers - IIA 2 - 7.51 - 59/82 - v. 18.5.1982
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 – 1.14 - IV 1 - u. d. Innenministers - IIA 2 - 7.51 - 59/82 - v. 18.5.1982
Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B
4133 – 1.14 - IV 1 -
u. d. Innenministers - IIA 2 - 7.51 - 59/82 -
v. 18.5.1982
Vorbemerkung:
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
über
Zulagen an Angestellte
vom 17. Mai 1982
der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.
–Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- den Marburger Bund,
und
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.
Der Abschluss von inhaltsgleichen
Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit
anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
§ 1 1)
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt für Angestellte, die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallen. Für Lehrkräfte, die nach Nr. 5
der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum
BAT fallen,gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 7.
§
2 2)
Allgemeine Zulage
(1)
Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.
(2)
Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1 a und 1 b
zum BAT fallenden Angestellten in den Vergütungsgruppen
a)
X bis IX a sowie VIII (soweit in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt),
Kr. I und Kr. II
vom 1.1. bis 31.12.2003 89,18 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004 90,07 Euro,
vom 1.5.2004 an 90,97 Euro,
b)
VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt) bis V c sowie V b
(soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt),
Kr. III bis Kr. VI
vom 1.1. bis 31.12.2003 105,33 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004 106,38 Euro,
vom 1.5.2004 an 107,44 Euro,
c)
V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis II a,
Kr. VII bis Kr. XIII
vom 1.1.2003 bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I, Kr. XII und Kr. XIII) bis
31.12.2003 112,35 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004 113,47 Euro,
vom 1.5.2004 an 114,60 Euro,
d)
I b bis I
vom 1.4. bis 31.12.2003 42,13 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004 42,55 Euro,
vom 1.5.2004 an 42,98 Euro.
(3)
Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine
Zulage monatlich
vom 1.1.2003 (BAT X bis IV a, Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I,
Kr. XII und Kr. XIII) bis 31.12.2003
42,13 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004 42,55 Euro,
vom 1.5.2004 an 42,98 Euro.
(4)
Bei allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine
Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung.
Protokollnotizen:
1.
Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. a erhalten die Angestellten, die nach
folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT
eingruppiert sind:
Teil
II Abschn. L Unterabschn. III Fallgruppe 3,
Teil II Abschn. L Unterabschn. IV Fallgruppe 2,
Teil II Abschn. L Unterabschn. VIII Fallgruppen 2 und 3,
Teil II Abschn. L Unterabschn. XI Fallgruppe 2.
2.
Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. b erhalten die Angestellten, die nach
folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT
eingruppiert sind:
I.
Im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1.
Teil I
1.1
Fallgruppen 1 c, 7 a, 7 b, 25 a und 25 b.
2.
Teil II
2.1
Abschnitt B Unterabschnitt III Fallgruppe 2,
Abschnitt B Unterabschnitt VI Fallgruppen 2, 3, 5 bis 7,
Abschnitt B Unterabschnitt VII Fallgruppen 2 bis 4,
2.2
Abschnitt E Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Abschnitt E Unterabschnitt II einzige Fallgruppe,
2.3
Abschnitt G Fallgruppen 2, 3, 5 und 6,
2.4
Abschnitt H Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 14,
2.5
Abschnitt I einzige Fallgruppe,
2.6
Abschnitt J Unterabschnitt I Fallgruppen 1, 2, 4 bis 6, 8 und 10,
Abschnitt J Unterabschnitt II Fallgruppen 2 bis 5, 7 und 13,
2.7
Abschnitt L Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Abschnitt L Unterabschnitt II Fallgruppe 3,
Abschnitt L Unterabschnitt VI einzige Fallgruppe,
Abschnitt L Unterabschnitt VII einzige Fallgruppe,
Abschnitt L Unterabschnitt VIII einzige Fallgruppe,
Abschnitt L Unterabschnitt IX Fallgruppe 2,
2.8
Abschnitt Q alle Fallgruppen,
2.9
Abschnitt R alle Fallgruppen,
2.10
Abschnitt S Fallgruppe 2,
2.11
Abschnitt T Unterabschnitt I alle Fallgruppen.
Im Bereich des Bundes
1.
Teil II
1.1
Abschnitt M Unterabschnitt II einzige Fallgruppe,
Abschnitt M Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,
2.
Teil III
2.1
Abschnitt B Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Abschnitt B Unterabschnitt II alle Fallgruppen
Abschnitt B Unterabschnitt III alle Fallgruppen,
2.2
Abschnitt C Unterabschnitt IV einzige Fallgruppe,
2.3
Abschnitt F Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,
2.4
Abschnitt G alle Fallgruppen,
2.5
Abschnitt J Fallgruppen 2 und 3,
2.6
Abschnitt K Fallgruppe 4,
2.7
Abschnitt L Unterabschnitt X alle Fallgruppen,
Abschnitt L Unterabschnitt XI alle Fallgruppen.
III.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1.
Teil II
1.1
Abschnitt M Unterabschnitt I einzige Fallgruppe,
2.
Teil IV
2.1
Abschnitt B Fallgruppen 1, 2 und 10,
2.2
Abschnitt C Fallgruppen 1, 2, 5, 6, 8 bis 11
2.3
Abschnitt D alle Fallgruppen,
2.4
Abschnitt E Unterabschnitt I Nr. 1 Fallgruppen 1, 3 a und 4, Nr. 2 alle
Fallgruppen.
§
3 3)
Technikerzulage
(1)
Angestellte der Vergütungsgruppen V a bis II a mit technischer Ausbildung nach
Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine
Technikerzulage von monatlich 23,01 Euro.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für
a)
gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschule mit
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
b)
in der Protokollnotiz Nr. 11 zu Teil II Abschn. E Unterabschn. B der Anlage 1 a
zum BAT genannte Angestellte,
c)
nautische Angestellte mit Patent AG und für schiffsmaschinentechnische
Angestellte mit Patent CT oder CI der Vergütungsgruppen V a bis II a des Teils
III Abschnitte B und G sowie des Teils IV Abschnitte C und D der Anlage 1 a zum
BAT,
d)
in der Protokollnotiz Nr. 31 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT genannte
Angestellte,
e)
Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige in den Steuerverwaltungen der
Länder.
§
4
Programmiererzulage
(1)
Angestellte der Vergütungsgruppen V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2
zu § 2 aufgeführt) bis II b sowie II a (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz
genannten Angestellten) erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung
im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter
Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine
Programmiererzulage von monatlich 23,01 Euro.
(2)
Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
Protokollnotiz:
Angestellte der Vergütungsgruppe II a mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, erhalten die Programmiererzulage nicht.
§
5 4)
Außendienstzulage in der Steuerverwaltung
(1)
Angestellte der Vergütungsgruppen VII bis II a, die unter Teil II Abschn. J der
Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden
Beschäftigung im Außendienst der Steuerprüfungeine Außendienstzulage.
(2)
Die Außendienstzulage beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen
a)
VII bis Vc sowie V b (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt)
17,05 Euro,
b)
V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt)
bis II b sowie II a (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten
Angestellten)
38,35 Euro.
Protokollnotiz:
Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a
Fallgruppen 2 und 3 des Teil II Abschn. J Unterabschn. II der Anlage 1 a zum
BAT eingruppiert sind, erhalten die Außendienstzulage nicht.
§
6 5)
Zulage für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und bei Psychiatrischen
Krankenanstalten
(1)
Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen
Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder
Stationen, bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug
von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen und in
Abschiebehafteinrichtungen, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden
Beschäftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw. Abteilungen oder
Stationen eine Vollzugszulage von monatlich 95,53 Euro.
(2)
Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1
ist die Vollzugszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1.
Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des
Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens
jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I und Kr. IX bis Kr.
XIII bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis
V a/b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit
werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Vollzugszulage nur
aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der
Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
§
6 a
Zulage für Angestellte als Prüfer für Luftfahrtgerät
Angestellte, die unter Teil III Abschn. L Unterabschn. XI der Anlage 1 a zum
BAT fallen, erhalten eine Prüferzulage von 10,23 Euro.
§
6 b 6)
Zulage für Meister
Angestellte,
die nach den Tätigkeitsmerkmalen
a)
der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppen 1 und 2, V b Fallgruppen 1 bis 3 und V c
Fallgruppen 1 und 2 des Teils II Abschn. G,
b)
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 14, V c Fallgruppen 1
bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 21, VI b Fallgruppen 2, 4, 9 bis 12, 15, 16 und 18
bis 20 und VII Fallgruppen 9 und 13 des Teils II Abschn. H,
c)
der Vergütungsgruppen des Teils II Abschn. Q,
d)
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 bis 3, V c Fallgruppen 1 bis 3 und VI b
Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. R,
e)
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1, 2 und 7, V c Fallgruppen 1 bis 3 und
VI b Fallgruppen 1 und 2 des Teils IV Abschn. B
der
Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten eine Meisterzulage von monatlich
38,35 Euro.
§
7
Gemeinsame Vorschriften
(1)
Die Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung,
Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen.
(2)
In den Fällen des § 30 BAT stehen die Zulagen in Höhe des nach dieser
Vorschrift für den Angestellten maßgebenden Vomhundertsatzes zu.
(3)
Die allgemeine Zulage ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des
Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.
(4)
Zulagen, die nicht zusatzversorgungspflichtig sind, sind auch im Rahmen der
Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte nicht
zusatzversorgungspflichtig.
§
8 7)
Anrechnungsvorschriften
(1)
Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben Zeitraum zustehenden
a)
Zulagen nach Nr. 5 a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT,
b)
Zulagen nach den Protokollnotizen
Nrn. 4 und 7 zu Unterabschnitt I des Teils II Abschn. N,
Nrn. 1 und 3 zu Unterabschnitt II des Teils II Abschn. N,
Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils II Abschn. N,
Nrn. 2 und 5 zu Unterabschnitt VII des Teils III Abschn. L,
Nr. 3 zu Abschnitt O des Teils III
der
Anlage 1 a zum BAT sowie entsprechende außertarifliche Zulagen (z. B. an Protokollführer),
c)
Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. C und der
Fußnote 1 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. F der Anlage 1 a zum BAT
in
den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. a und b bis zu einem Betrag von
a)
vom 1.1.2003 (BAT X bis IV a; Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I;
Kr. XII und Kr. XIII) bis 31.12.2003
47,05 Euro,
b)
vom 1.1. bis 30.4.2004
47,52 Euro,
c)
vom 1.5.2004 an
48,00 Euro,
in
den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. c bis zu einem Betrag von
a)
vom 1.1.2003 (BAT X bis IV a; Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I;
Kr. XII und Kr. XIII) bis 31.12.2003
70,22 Euro,
b)
vom 1.1. bis 30.4.2004
70,92 Euro,
c)
vom 1.5.2004 an
71,63 Euro
angerechnet;
§ 2 Abs. 4 gilt für die genannten Beträge entsprechend.
Unterabsatz
1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allgemeinen Zulage die Technikerzulage
oder die Programmiererzulage zusteht.
(2)
Steht neben der Vollzugszulage für denselben Zeitraum eine Zulage nach § 1 Abs.
1 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Angestellte gemäß
§ 33 Abs. 1 Buchst. c BAT oder nach der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu
den Abschnitten A und B der Anlage 1 b zum BAT zu, vermindert sich die
Vollzugszulage um die Beträge dieser Zulagen, höchstens jedoch um insgesamt
46,02 Euro.
Die
Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben für denselben Zeitraum dem
Angestellten, der
a)
unter die Anlage 1 a zum BAT fällt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage
nach § 33 a Abs. 1 oder 2 BAT zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
b)
unter die Anlage 1 b zum BAT fällt, eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs.
1 BAT zusteht, um 25,56 Euro.
§
9 8)
Konkurrenzvorschriften
(1)
Die Technikerzulage und die Programmiererzulage stehen neben einer Zulage nach
dem
a)
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei
obersten Landesbehörden,
b) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des
Bundes,
c) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der
Länder,
d) Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik,
nicht
zu.
(2)
Steht nach Absatz 1 die Technikerzulage nicht zu, ist von der Zulage, die nach
einem in Absatz 1 Buchst. a bis d genannten Tarifvertrag zusteht, ein Betrag
von 23,01 Euro zusatzversorgungspflichtig; dies gilt nicht mehr von dem
Zeitpunkt an, von dem an die nach einem in Absatz 1 Buchst. b bis d genannten
Tarifvertrag zustehende Zulage zusatzversorgungspflichtig geworden ist.
(3)
Neben der Technikerzulage steht die Programmiererzulage nicht zu.
§
10
Besitzstandszulage
Angestellte,
die bis einschließlich 30. April 1982 aufgrund des Tarifvertrages über Zulagen
an Angestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 28. September 1970
(TdL) in Verbindung mit Nummer 23 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes eine Zulage
erhalten haben, erhalten für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
eine Besitzstandszulage von 10,23 Euro. Die Besitzstandszulage entfällt, wenn
bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Zulage weggefallen wäre.
Die
§§ 7, 8 Abs. 1 und § 9 sind entsprechend anzuwenden; dabei gilt die
Besitzstandszulage als Technikerzulage.
§
11
entfallen
§
12
entfallen
§
13
In-Kraft-Treten, Laufzeit
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages wird Folgendes bestimmt:
1.
Die allgemeine Zulage wird mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wie folgt festgelegt:
-
Für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IX a, für bestimmte
Angestellte der Vergütungsgruppen VIII in technischen Berufen und für die
Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I und Kr. II wird die allgemeine Zulage
von monatlich 67,- DM auf monatlich 127,- DM erhöht.
-
Für die übrigen Angestellten, denen bisher die allgemeine Zulage von monatlich
67,- DM zustand, wird die allgemeine Zulage auf monatlich 150,- DM erhöht.
-
Für die Angestellten, denen bisher die allgemeine Zulage von monatlich 100,- DM
zustand, wird die allgemeine Zulage auf monatlich 160,- DM erhöht.
-
Die unter den BAT fallenden Angestellten, die bisher keinen Anspruch auf eine
allgemeine Zulage hatten (unter die Anlage 1 a zum BAT fallende Angestellte der
Vergütungsgruppen I b bis I sowie von der Anlage 1 a zum BAT ausgenommene
Lehrkräfte), erhalten eine allgemeine Zulage von monatlich 60,- DM.
Die
allgemeinen Zulagen nehmen künftig an allgemeinen Vergütungserhöhungen teil.
2.
Die Bestimmungen über die Höhe der allgemeinen Zulage in § 2 Abs. 2 sind mit
Wirkung vom 1.1.1990 an neu gegliedert worden. Die in Absatz 2 Buchst. a dieser
Vorschrift genannten Vergütungsgruppen sind identisch mit den
Vergütungsgruppen, in denen bis zum 31. Dezember 1985 die allgemeine Zulage in
Höhe von 40,-DM monatlich zustand (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a des Tarifvertrages
über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der bis zum 31. Dezember 1985
geltenden Fassung).
Bisher
war der Geltungsbereich des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte auf die
unter die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT fallenden Angestellten beschränkt. Er
wird nunmehr auf die Lehrkräfte, die nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen vom Geltungsbereich der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen sind,
mit der Maßgabe erweitert, dass für sie § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 7 des
genannten Tarifvertrages gelten.
Für
Lehrkräfte, die nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vom
Geltungsbereich der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf
ihre Vergütungsgruppe in § 2 Abs. 3 die allgemeine Zulage einheitlich auf 60,-
DM monatlich festgelegt worden. Dies gilt auch für Lehrkräfte in den
Vergütungsgruppen V c und niedriger.
§
2 Abs. 4 erhält eine Dynamisierungsklausel, die erstmals bei einer allgemeinen
Vergütungserhöhung nach dem 31. Dezember 1990 wirksam werden kann. Die
aktuellen Sätze der Zulagen und der nach § 8 anzurechnenden Zulagen nach einer
allgemeinen Vergütungserhöhung werden in den Durchführungshinweisen des jeweils
geltenden Vergütungstarifvertrages bekannt gegeben.
3.
Die Anrechnung der in § 8 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Zulagen auf die
allgemeine Zulage ist auf die Angestellten der Vergütungsgruppen, die bisher
schon anspruchsberechtigt waren, und auf die bisherigen Zulagenbeträge von 67,-
DM bzw. 100,- DM beschränkt worden. Auch diese Beträge werden bei künftigen
allgemeinen Vergütungserhöhungen entsprechend der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des
Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte dynamisiert.
4.
Für die Höhe der Zulage ist die Vergütungsgruppe maßgebend, aus der der
Angestellte Vergütung erhält. Hat der Angestellte Anspruch auf mehrere Zulagen,
so sind die Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften (§§ 8 und 9 dieses
Tarifvertrages) zu beachten.
So
wird mit Wirkung ab 1. November 1991 (vgl. § 2 des 8. Änderungs-TV vom 26. Mai
1992) die Vollzugszulage nicht mehr auf die Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des
Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst.
c BAT oder auf die Zulage nach der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den
Abschnitten A und B der Anlage 1 b zum BAT angerechnet, sondern vermindert sich
- wenn eine oder beide der genannten Zulagen zustehen - um den Betrag dieser
Zulagen; die Verminderung beträgt jedoch insgesamt höchstens 90- DM. Hierdurch
werden nachteilige Auswirkungen in der Zusatzversorgung vermieden, da die
Vollzugszulage bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang
bezogen worden ist, nicht zusatzversorgungspflichtig ist (Hinweis auf Nr. 8 der
DB).
Außerdem
vermindert sich die Vollzugszulage (ggf. zuzüglich zu der Verminderung nach § 8
Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte) um 50- DM, wenn
dem Angestellten für denselben Zeitraum eine Wechselschichtzulage nach § 33 a
Abs. 1 BAT zusteht.
5.
entfallen.
6.
Die tarifliche Regelung sieht die Gewährung einer Zulage an Angestellte des
„mittleren technischen Dienstes“ nicht mehr vor. Entsprechenden Angestellten
wird die Zulage nach § 10 lediglich als Besitzstandszulage weiter gewährt.
7.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Programmiererzulage nach § 4 Abs. 1
erfüllen mit Wirkung ab 1. Oktober 1983 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT - Angestellte in der
Datenverarbeitung - vom 4. November 1983 - vgl. MBl. NRW. 1984 S. 240 -)
diejenigen Angestellten, die nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen des Teils
II Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind:
a)
Vergütungsgruppen II a bis IV b des Unterabschnitts I,
b) Vergütungsgruppen III bis V b des Unterabschnitts II,
c) Vergütungsgruppen III bis IV b und V b Fallgruppe 1 des Unterabschnitts III,
d) Vergütungsgruppen II a bis V b des Unterabschnitts IV.
8.
In Anlehnung an die für den Beamtenbereich getroffenen Regelungen erhalten nach
§ 5 und 6 Angestellte in der Steuerverwaltung sowie Angestellte bei
Justizvollzugseinrichtungen und bei Psychiatrischen Krankenanstalten
entsprechende Zulagen. Für den Bereich der Justizvollzugseinrichtungen und der
Psychiatrischen Krankenanstalten wird darauf hingewiesen, dass die Zulagen erst
nach Ablauf der bestimmten Zeit zusatzversorgungspflichtig werden.
9.
Aufgrund des mit Wirkung ab 1.1.1991 eingefügten § 6 b erhalten die dort
genannten Angestellten eine „Zulage für Meister“ in Höhe von 75,- DM. Die
Zulage ist nicht dynamisch.
MBl. NRW. 1982 S. 896, geändert durch RdErl. v. 4.8.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1490), 14.7.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1846), 29.12.1983 (MBl. NRW. 1984 S. 74),
25.4.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 672), 23.10.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 1640),
4.3.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 296), 31.7.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1131), 21.2.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 377), 22.8.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 1267), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 968), 21.4.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 772), 15.6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 962), 14.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 504), 12.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 781),
6.9.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1684), 18.5.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 687), 8.3.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 485), 14.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1438), 19.3.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 604), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 875), 15.3.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 536), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 285 und 272).
2) § 2 Abs. 4 gilt für allgemeine Vergütungs- und Lohnerhöhungen
nach dem 31. Dezember 1990.
3) § 3 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung.
4) § 5 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.
5) § 6 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
6) § 6 b in der ab 1. November 1991 geltenden Fassung.
7) § 8 in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung.
8) § 9 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.