Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 22.5.2025


Verordnung zur Bestimmung der Versorgungsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung - VersZVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur Bestimmung der Versorgungsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts
(Versorgungszuständigkeitsverordnung - VersZVO)

Vom 6. Dezember 2024 (Fn 1)

(Artikel 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123))

Es verordnen auf Grund

1. des § 57 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) die Landesregierung,

2. des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) und des § 2 Absatz 2 sowie des § 100 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) der Ministerpräsident, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, Ministerium der Finanzen, das Ministerium des lnnern, das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Schule und Bildung, das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei, der Präsident des Landtages, die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:

§ 1
Versorgungsbezüge

Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmt, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt, berechnet und abgerechnet.

§ 2
Unfallfürsorge

Die Unfallfürsorge nach Abschnitt 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird gewährt

1. für aktive Beamtinnen und Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind,

2. für aktive Richterinnen und Richter von der Präsidentin oder dem Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich und

3. im Übrigen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Abweichend von Nummer 1 können für Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden im Sinne des § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 109 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Befugnisse vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei übertragen werden.

§ 3
Versorgungsausgleich, Versorgungslastenteilung

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die

1. Wahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers nach § 219 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, für die Erteilung von Auskünften nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 73 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,

2. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, und für die Beitragszahlung gemäß § 225 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - und

3. Festsetzung, Zahlung, Einziehung und Erstattung von Abfindungen und weiteren Zahlungsansprüchen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) sowie nach Abschnitt 11 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

§ 4
Allgemeine versorgungsrechtliche Befugnisse

(1) Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 17 Absatz 3 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anordnung der Nachuntersuchung auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

2. § 34 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Feststellung, dass das Ableben einer Verschollenen oder eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,

a) für aktive Beamtinnen und Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind,

b) für aktive Richterinnen und Richter auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich sowie

c) für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

3. § 57 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

a) die Bestimmung des Zahlungsempfängers nach § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,

b) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 8 Absatz 3, den §§ 9 bis 11, §15 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sowie

c) die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften nach den § 18, § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

4. § 57 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Entscheidung zur Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

5. § 76 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes den Entzug und die Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde und

6. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit, für den Geschäftsbereich des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums auf die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 27 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620) geändert worden ist, zuständig sind.

(2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung für Polizeipräsidentinnen und -präsidenten.

§ 5
Befugnisse auf dem Gebiet der Unfallfürsorge

(1) Auf dem Gebiet der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 54 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

a) für Beamtinnen und Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind, und

b) für Richterinnen und Richter auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

2. § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Erstattung von Sachschäden auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden,

3. § 54 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden,

4. § 44 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Bewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

5 § 54 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im Übrigen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie

6. § 53 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Versagung der Unfallfürsorgeleistungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im Übrigen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten und die Leiterinnen oder Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen. § 2 Satz 2 gilt für § 5 Absatz 1 Nummer 1a) entsprechend.

§ 6
Rückforderung von Versorgungsbezügen

In den Fällen des § 1 und § 2 Nummer 3 wird die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen. Soll in Höhe von mehr als 5 000 Euro von einer Rückforderung abgesehen werden, ist vor einer Entscheidung im Außenverhältnis die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

§ 7
Sachschadensersatz

(1) Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, werden als Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Behörden bestimmt. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes bis zur Höhe von 3 000 Euro die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Landgerichte, die Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte als Dienstvorgesetzte bestimmt.

§ 8
Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen

Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen übertragen sind, ist dieses auch zuständig:

1. für die Entscheidung über den Widerspruch, sofern ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, sowie

2. für die Vertretung des Landes in allen sich aus den übertragenen Zuständigkeiten ergebenden Rechtsstreitigkeiten.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2012 (GV. NRW. S. 395) geändert worden ist, außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Der Minister der Justiz

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales
sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

Die Präsidentin des Landesrechnungshofes

Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123).



Normverlauf ab 2000: