Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974

 

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74
v. 19.3.1974

A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
diese zugleichhandelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

andererseits

wird in Ergänzung des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 fallenden Arbeiter der Länder.

§ 2
Personalunterkünfte

1
Der Wert einer dem Arbeiter auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf den Lohn anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Lohnanspruch besteht, hat der Arbeiter dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.
2
Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Arbeiter zur alleinigen Benutzung - bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl - überlassen werden.

§ 3 1)
Bewertung der Personalunterkünfte

1
Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse

Personalunterkünfte

Euro je qm
Nutzfläche
monatl.

1

ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen

  9,34

2

mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen

10,34

3

mit eigenem Bad oder Dusche

11,83

4

mit eigener Toilette und Bad oder Dusche

13,16

5

mit eigener Kochnische, Toilette
und Bad oder Dusche

14,02

Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v.H. Bei Personalunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v.H.

Wird die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden. Beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v.H. betragen.

2
Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je zur Hälfte anzurechnen.

3
Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben Personalunterkünfte, wenn
a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch das Personal des Arbeitgebers
vorhanden ist.

Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.

Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes 1.

4
Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Arbeiter ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.

Wird die Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.

Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 5,59 Euro zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.

5
Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen Arbeiter bei Einrichtung der Personalunterkunft
a) für zwei Personen 66 2/3 v.H.
b) für drei Personen 40 v.H.
des vollen Wertes angerechnet.

§ 4
Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte

Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

§ 5
(entfallen)

§ 6
Außer-Kraft-Treten von Tarifverträgen
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft

1.
in Baden-Württemberg der Tarifvertrag vom 29. Dezember 1965 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter,
2.
in Bayern der Tarifvertrag vom 18. März 1966 über die Bewertung der Unterkunft gemäß Nr. 5 SR 2 e und f MTL II,
3.
in Bremen der Tarifvertrag über die Neufestsetzung der Bewertungsbeträge für die Inanspruchnahme von Unterkunft durch Arbeiter vom 16. Juli 1970,
4.
in Hessen der Tarifvertrag vom 28. Februar 1966 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter,
5.
in Niedersachsen der Tarifvertrag vom 24. Februar 1968 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und f MTL II fallenden Arbeiter,
6.
in Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft gemäß Nr. 5 SR 2 e MTL II für Arbeiter bei den Universitätskliniken in Aachen, Bonn, Köln und Münster vom 28. Februar 1966 sowie der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkünfte für Arbeiter der Versorgungskuranstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Aachen und Bad Driburg vom 4. Dezember 1969,
7.
im Saarland der Tarifvertrag über die Bewertung von Unterkünften für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter des Saarlandes vom 1. Oktober 1970,
8.
in Schleswig-Holstein der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter vom 10. Juni 1966.

§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 16. März 1974

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Zu § 1:
Dieser Tarifvertrag gilt im Gegensatz zu den nach § 6 Nr. 6 am 31.12.1973 außer Kraft getretenen Tarifverträgen nicht nur für das Haus- und Küchenpersonal in Kranken- und Fürsorgeanstalten (Geltungsbereich der SR 2 e MTL II), sondern für die unter den Geltungsbereich des MTL II fallenden Arbeiter in allen Bereichen.

2.
Zu §§ 2 bis 5:
Die Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v 19.3.1974 - SMBl. NRW. 20330) gelten entsprechend.

1) § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 in der gemäß § 4 ab 1. Januar 2024 anzuwendenden Fassung.

MBl. NRW. 1974 S. 490, geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 18. Dezember 1974 (MBl. NRW. 1975 S. 85), 17. Januar 1978 (MBl. NRW. 1978 S. 191), 14. März 1979 (MBl. NRW. 1979 S. 625), 5. Februar 1985 (MBl. NRW. 1985 S. 212), 19. Februar 1986 (MBl. NRW. 1986 S. 365), 14. Januar 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 264), 18. Januar 1988 (MBl. NRW. 1988 S. 173), 5. Januar 1990 (MBl. NRW. 1990 S. 189), 21. Januar 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 226), 16. März 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 544), 18. Januar 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 505), 13. Januar 1994 (MBl. NRW. 1994 S. 124), 13. Januar 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 283), 18. Januar 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 346), 29. Januar 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 181), 15. Januar 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 108), 28. Januar 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 152), 24. Januar 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 166), 4. September 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1142), 1. Dezember 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 69), 3. Dezember 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 92), 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 58), 11. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 74), 25. Januar 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 202), 16. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 54), 9. Februar 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 128), RdErl. v. 13. März 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 152), 27. Dezember 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 14), 11. Januar 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 85), 2. Januar 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 47), 5. November 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 522), 1. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 804), 21. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 23), 19. November 2018 (MBl. NRW 2018 S. 661), 9. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 20), 11. Januar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 14), 3. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 2), 3. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 24), 2. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 22).