Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74 v. 19.3.1974
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974
Gem. RdErl.
d. Finanzministers - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.65 - 1/74
v. 19.3.1974
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974
Zwischen
der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des
Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
diese zugleichhandelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
andererseits
wird in Ergänzung des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 fallenden Arbeiter der Länder.
§ 2
Personalunterkünfte
1
Der Wert einer dem Arbeiter auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten
Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer
Ausstattung auf den Lohn anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Lohnanspruch
besteht, hat der Arbeiter dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.
2
Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen,
möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der
Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Arbeiter zur
alleinigen Benutzung - bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die
festgelegte Personenzahl - überlassen werden.
§
3 1)
Bewertung der Personalunterkünfte
1
Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse |
Personalunterkünfte |
Euro je qm |
1 |
ohne
ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
9,47 |
2 |
mit
ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
10,49 |
3 |
mit
eigenem Bad oder Dusche |
12,00 |
4 |
mit
eigener Toilette und Bad oder Dusche |
13,35 |
5 |
mit
eigener Kochnische, Toilette |
14,22 |
Bei einer Nutzfläche von
mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die
Quadratmetersätze um 10 v.H. Bei Personalunterkünften mit einer Nutzfläche von
weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v.H.
Wird die Nutzung der
Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z.B.
Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer,
das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner
erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die
Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher
Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden. Beim Zusammentreffen zahlreicher
außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v.H.
betragen.
2
Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen.
Balkonflächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H.
anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei
Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je
zur Hälfte anzurechnen.
3
Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben
Personalunterkünfte, wenn
a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten
und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder
Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch das
Personal des Arbeitgebers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen
sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche
oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in
Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden
Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder
Dusche im Sinne des Absatzes 1.
4
Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten.
Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich
Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der
Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die
Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Arbeiter ganz oder teilweise
möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die
Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom
Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B.
besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der
Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine
gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung,
ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 5,67 Euro zu erheben, sofern die
Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
5
Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen
Arbeiter bei Einrichtung der Personalunterkunft
a) für zwei Personen 66 2/3 v.H.
b) für drei Personen 40 v.H.
des vollen Wertes angerechnet.
§ 4
Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte
Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten
Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu
erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV
in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit
Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
§ 5
(entfallen)
§ 6
Außer-Kraft-Treten von Tarifverträgen
Mit dem
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft
1.
in Baden-Württemberg der Tarifvertrag vom 29. Dezember 1965 über die Bewertung
der Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter,
2.
in Bayern der Tarifvertrag vom 18. März 1966 über die Bewertung der Unterkunft
gemäß Nr. 5 SR 2 e und f MTL II,
3.
in Bremen der Tarifvertrag über die Neufestsetzung der Bewertungsbeträge für
die Inanspruchnahme von Unterkunft durch Arbeiter vom 16. Juli 1970,
4.
in Hessen der Tarifvertrag vom 28. Februar 1966 über die Bewertung der
Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter,
5.
in Niedersachsen der Tarifvertrag vom 24. Februar 1968 über die Bewertung der
Unterkunft für die unter die SR 2 e und f MTL II fallenden Arbeiter,
6.
in Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft gemäß
Nr. 5 SR 2 e MTL II für Arbeiter bei den Universitätskliniken in Aachen, Bonn,
Köln und Münster vom 28. Februar 1966 sowie der Tarifvertrag über die Bewertung
der Unterkünfte für Arbeiter der Versorgungskuranstalten des Landes
Nordrhein-Westfalen in Bad Aachen und Bad Driburg vom 4. Dezember 1969,
7.
im Saarland der Tarifvertrag über die Bewertung von Unterkünften für die unter
die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter des Saarlandes vom 1. Oktober
1970,
8.
in Schleswig-Holstein der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft für
die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter vom 10. Juni 1966.
§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann mit
einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich
gekündigt werden.
Bonn, den 16. März 1974
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
1.
Zu § 1:
Dieser Tarifvertrag gilt im Gegensatz zu den nach § 6 Nr. 6 am 31.12.1973 außer
Kraft getretenen Tarifverträgen nicht nur für das Haus- und Küchenpersonal in
Kranken- und Fürsorgeanstalten (Geltungsbereich der SR 2 e MTL II), sondern für
die unter den Geltungsbereich des MTL II fallenden Arbeiter in allen Bereichen.
2.
Zu §§ 2 bis 5:
Die Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über die Bewertung der
Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v 19.3.1974 - SMBl. NRW. 20330) gelten entsprechend.
MBl. NRW. 1974 S. 490, geändert durch
Gemeinsamen Runderlass vom 18. Dezember 1974 (MBl. NRW. 1975 S. 85), 17. Januar 1978 (MBl. NRW. 1978 S. 191), 14. März 1979 (MBl. NRW. 1979 S. 625), 5.
Februar 1985 (MBl. NRW. 1985 S. 212), 19. Februar 1986 (MBl. NRW. 1986 S. 365), 14. Januar 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 264), 18. Januar 1988 (MBl. NRW. 1988 S. 173), 5. Januar 1990 (MBl. NRW. 1990 S. 189), 21. Januar 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 226), 16. März 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 544), 18. Januar 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 505), 13. Januar 1994 (MBl. NRW. 1994 S. 124), 13. Januar 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 283), 18. Januar 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 346), 29. Januar 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 181), 15. Januar 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 108), 28. Januar 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 152), 24. Januar 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 166), 4. September 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1142), 1. Dezember
2000 (MBl. NRW. 2001 S. 69), 3. Dezember 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 92), 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 58), 11. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 74), 25. Januar 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 202), 16. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 54), 9. Februar 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 128), RdErl. v. 13. März 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 152), 27. Dezember 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 14), 11. Januar 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 85), 2. Januar 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 47), 5. November 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 522), 1. Dezember
2014 (MBl. NRW. 2014 S. 804), 21. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 23), 19. November 2018 (MBl. NRW 2018 S. 661), 9. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 20), 11.
Januar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 14), 3. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 2), 3. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 24), 2. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 22), 15. Januar 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 59).