Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 2 - 7.71 - 3/98 - v. 3.8.1998
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 2 - 7.71 - 3/98 - v. 3.8.1998
Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998
Gem.
RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4000 - 1.133 - IV 1 -
u. d. Ministeriums für Inneres und
Justiz - II A 2
- 7.71 - 3/98 -
v. 3.8.1998
Den nachstehenden Tarifvertrag
geben wir bekannt:
A.
Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
v. 5. Mai 1998
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des
Vorstandes,
der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
*) Gleichlautende Tarifverträge
sind abgeschlossen worden
a)
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) -
Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
gemeinsam mit der Deutschen
Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für
den Marburger Bund (MB),
b)
mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVöD).
Der
Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu
diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl.
NRW. bekannt gegeben.
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen
mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang
vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig
Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die
Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den
Geltungsbereich des
a)
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
b)
Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-O),
c)
Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-Ostdeutsche Sparkassen),
d)
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
(MTArb),
e)
Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
- BMT-G II -,
f)
Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb
(MTArb-O),
g)
Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften
für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O),
h)
Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche
Sparkassen)
fallen.
§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
1
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet
haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19. BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet
haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des
Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage
des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein.
2
Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei
Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann
einvernehmlich abgewichen werden.
3
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
4
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei
Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
1
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche
Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem
Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der
letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei
der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses
Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte
durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet
werden.
2
Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende
Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und
der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach
Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
3
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer
bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Regelung erörtert wird.
Protokollerklärungen zu
Absatz 1:
1.
Für die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder
fallenden Kraftfahrer gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die den
Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. Im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für
tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend.
2.
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR
2 e I BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr.
8 Abs. 4 SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden
Sonderregelungen gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die
dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.
Protokollerklärung zu Absatz
2:
Für Arbeitnehmer mit verlängerter
regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der
Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist Altersteilzeitarbeit
nur im Blockmodell möglich. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für
Kraftfahrer entsprechend.
§ 4
Höhe der Bezüge
1
Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte
bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden
Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die
Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn
einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang
der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
2
Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung,
Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.
Protokollerklärung zu Absatz
1:
Die im Blockmodell über die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten
bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden.
§ 5
Aufstockungsleistungen
1
Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf
entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu
tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser
Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des
Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits-
und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für
Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10
BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2
Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
2
Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des
Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als
bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine
Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs.
2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom
Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt
unberücksichtigt.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt
nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit
einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit
zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte
abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des
aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Die Regelungen zu
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten
bei Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. 1 Unterabs. 2
MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/ BMT-G-O entsprechend.
Haben dem Arbeitnehmer, der die
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor
Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für
Überstunden (z.B. nach § 35 Abs. 4 BAT/BAT-O) zugestanden, werden diese der
Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne
die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in
der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1
Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages
einzubeziehen.
Bei Kraftfahrern, die unter die
Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fallen, ist als bisheriges
Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase
der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte
der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war. Im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für
Kraftfahrer entsprechend.
Für Arbeitnehmer mit
verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2 e I BAT/BAT-O und
Nr. 7 Abs. 3 SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a des
Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden Sonderregelungen ist als
bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der
Freistellungsphase die Vergütung bzw. der Lohn aus derjenigen Stundenzahl
anzusetzen, die während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48
Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet
wurde.
3
Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die
Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu
legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach
Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene
Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages
diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich
anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).
4
Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die
nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden
Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2
zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden
Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der
Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
5
Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer
anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten
hätte.
6
Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine
aufgrund dieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der
Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als
sechs Jahren erstreckt.
7
Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung
wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten
für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung
(§ 26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O)
ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b
BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer
im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3
Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz
2:
Beim Blockmodell können in der
Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden,
nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit
dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden;
dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine
Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden
Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
§ 6
Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer darf während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen
Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV
überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen
Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende
tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
§ 7
Urlaub
Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen
der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird,
besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im
Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der
Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des
Jahresurlaubs.
§ 8
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen
1
In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf
die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung
(z.B. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-O), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach
§ 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die
Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für
die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe
des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den letzten
drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt;
Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von
Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG),
Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder
Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der
Arbeitnehmer für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die
Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§
10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.
2
Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet,
während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z.B. § 37
Abs. 2 BAT/BAT-O) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die
Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden
Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die
Freistellungsphase.
3
Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der
Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im
Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und
Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV
überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150
Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
Protokollerklärung:
Wenn der Arbeitnehmer infolge
Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum
arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die
Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
§ 9
Ende des Arbeitsverhältnisses
1
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung
festgelegten Zeitpunkt.
2
Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände
(z.B. §§ 53 bis 60 BAT/BAT-O)
a)
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer
eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten
maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder
b)
mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen
Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung
öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
bezieht.
3
Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem
Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis
vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§
4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den
Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die
Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch
seinen Erben zu.
Protokollerklärung zu Absatz
2 Buchst. a:
Das Arbeitsverhältnis einer
Arbeitnehmerin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne
des Absatzes 2 Buchst. a zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 41 Abs. 7
VersTV-G, § 65 Abs. 7 VBL-Satzung führen würde.
§ 10
Mitwirkungspflicht
1
Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den
Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber
unverzüglich mitzuteilen.
2
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im
Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er
die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten
nach Absatz 1 verletzt hat.
§ 11
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
April 1999 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen über
den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt.
MBl. NRW. 1998 S. 986,
geändert durch RdErl. v. 3.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 660), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1102),22.7.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 678).