Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV – v. 8.11.2006

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV – v. 8.11.2006

Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 12. Oktober 2006

Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV – v. 8.11.2006

Den nachstehenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geben wir bekannt:

Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

vom 12. Oktober 2006

in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 29. November 2021

Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

…… *)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

*)

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-  Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-      Gewerkschaft der Polizei,

-      Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-      Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

b)

dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand, (ab dem Jahr 2013 bis 2014) dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundestarifkommission - (ab 2015) dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung


Präambel

Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. Sie sind sich einig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbegriffe verwendet werden, dass diese für alle Geschlechter gelten.

Inhaltsverzeichnis

A.    Allgemeiner Teil

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1      Geltungsbereich

§ 2      Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

§ 3      Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 4      Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

§ 5      Qualifizierung

Abschnitt II
Arbeitszeit

§ 6         Regelmäßige Arbeitszeit

§ 7         Sonderformen der Arbeit

§ 8         Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 9         Bereitschaftszeiten

§ 10       Arbeitszeitkonto

§ 11       Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12       Eingruppierung

§ 13       Eingruppierung in besonderen Fällen

§ 14       Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

§ 15       Tabellenentgelt

§ 16       Stufen der Entgelttabelle

§ 17       Allgemeine Regelungen zu den Stufen

§ 18       - gestrichen -

§ 19       Erschwerniszuschläge

§ 19a    Zulagen

§ 20       Jahressonderzahlung

§ 21       Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

§ 22       Entgelt im Krankheitsfall

§ 23       Besondere Zahlungen

§ 24       Berechnung und Auszahlung des Entgelts

§ 25       Betriebliche Altersversorgung


Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26       Erholungsurlaub

§ 27       Zusatzurlaub

§ 28       Sonderurlaub

§ 29       Arbeitsbefreiung

Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 30       Befristete Arbeitsverträge

§ 31       Führung auf Probe

§ 32       Führung auf Zeit

§ 33       Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

§ 34       Kündigung des Arbeitsverhältnisses

§ 35       Zeugnis

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36       Anwendung weiterer Tarifverträge

§ 37       Ausschlussfrist

§ 38       Begriffsbestimmungen

§ 38a    Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j

§ 38b    Übergangsvorschriften

§ 39       In-Kraft-Treten, Laufzeit

B.    Sonderregelungen

§ 40       Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen

§ 41       Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

§ 42       Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

§ 43       Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern

§ 44       Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

§ 45       Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

§ 46       Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

§ 47       Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg
              sowie des Landes Berlin

§ 48       Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

§ 49       Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben

§ 50       Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Würt- temberg

§ 51       Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst


(§ 52 ab 1. Januar 2020:)

§ 52       Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Anhang zu § 6              Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ar-

beitszeit im Tarifgebiet West

C.   Anlagen

Anlage A

Entgeltordnung zum TV-L

Anlage B

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15

Anlage C

Entgelttabelle für Pflegekräfte

Anlage D

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L

Anlage E

Bereitschaftsdienstentgelte

Anlage F

Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen

(Anlage G ab 1. Januar 2020):

Anlage G                        Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst


A.   Allgemeiner Teil

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1)  Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1:

1.     Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung.

2.  Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006 eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebene vereinbaren.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.

b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 beziehungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.

c)  Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung-Länder gilt,

d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen,

e)  Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,

f)Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

g)Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,

h)Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,

i)geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,

j) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der hierzu vereinbarten Protokollerklärungen,

k) Beschäftigte, die

aa) in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstanbaubetriebe und deren Nebenbetrieben tätig sind,

bb) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe (zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter), Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaubetriebe und deren Nebenbetrieben tätig sind und unter den Geltungsbereich eines landesbezirklichen Tarifvertrages fallen,

l)Beschäftigte in den Bayerischen Spielbanken,

m) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,

n)Beschäftigte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, die bei der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in den Betriebs- teilen Ammersee und Starnberger See in einer Beschäftigung tätig sind, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlag,

o)  Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte,

p) Beschäftigte des Landes Berlin, die als Bauarbeiter der Knobelsdorff- Schule/Oberstufenzentrum Bautechnik I, als Begleiter von Behinderten oder als Schulwegbegleiter beschäftigt werden.

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j:

1.  1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.

2.  Unter den TV-L fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/ Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/Schumacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.

3.  In der Regel unter den TV-L fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Ton- meister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungstechniker.

4.  In der Regel nicht unter den TV-L fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k:

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht ausgenommen sind die Beschäftigten

1.   in Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien,

2.  des Staatsweingutes Meersburg,

3.   der den Justizvollzugsanstalten in Bayern angegliederten landwirtschaftlichen Betriebe,

4.im landwirtschaftlichen Betriebszweig der Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,

5.  der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich der dort beschäftigten Pferdewärter, Gestütswärter und Pferdewirte, des Landesgestütes Celle und des Landgestüts Warendorf,

6.  in Rheinland-Pfalz in den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Eifel, Rheinpfalz, Mosel, Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Westpfalz.

(3)Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für

a)Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,

c)studentische Hilfskräfte,

d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen.

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 3:

1.  Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistentinnen, Oberingenieurin- nen/Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle treten- den landesrechtlichen Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am

31. Oktober 2006 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

2.  Ausgenommen sind auch künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen:

a) Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40),

b) Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41),

c) Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),

d) Nichtärztliche Beschäftigte  in  Universitätskliniken  und  Krankenhäusern  (§ 43),

e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),

f)  Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45),

g)  Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten (§ 46),

h) Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin (§ 47),

i)  Beschäftigte im forstlichen Außendienst (§ 48),

j) Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben (§ 49),

k)  Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg (§ 50),

l)Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst (§ 51),

(Buchstabe m) ab 1. Januar 2020:)

m) Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52).

2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.

§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1)  Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1)  1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2)  Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(3)  1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4)  1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.

(5)  1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(6)  1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig wer- den können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(7)  Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:

1.   Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2.   Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2)1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2:

Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt.

(3)  1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:

1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.


§ 5
Qualifizierung

(1)  1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa- men Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Stei- gerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchs- förderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.

(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar. 2Aus ihm kann für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden. 3Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden. 4Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 5Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(3)1Qualifizierungsmaßnahmen sind

a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),

b)der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),

c)die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und

d)die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.

(4)  1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft. 2In diesem wird festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 3Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 4Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.

(5)  Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(6)1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind ge- halten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäf- tigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

(7) 1Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Ver- bindung mit der Bindung der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart werden. 2Dabei kann die/der Beschäftigte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftigten endet. 3Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten entspre- chend der erworbenen Qualifikation durch die Qualifizierungsmaßnahme be- schäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Nieder- kunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(8)Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

(9)Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

Abschnitt II
Arbeitszeit

§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit

(1)  1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen

a)  wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festgelegten Grundsätzen errechnet,

b)  beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:

aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeitleisten,

bb) Beschäftigte  an  Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen  Krankenhäusern  und  psychiatrischen  Einrichtungen,  mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,

cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz,

dd) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen,

ee) Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde,

ff) Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,

gg) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,

c) beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,

d)  beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) im Tarifgebiet West und im Ta- rifgebiet Ost einheitlich 42 Stunden.

2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.

4Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Ta- bellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.

(2)  1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3)  1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabel- lenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermin- dert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4)  Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

(5)  Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(6)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(8)Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

(9)  Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

(10)  1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.

(11)  1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.


§ 7
Sonderformen der Arbeit

(1)  1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2)  Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3)  Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5)  Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6)  Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.

(7)  Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8)  Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a)  im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b)im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1)  1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a)             für Überstunden

-       in den Entgeltgruppen 1 bis 9b                 30 v.H.,

-       in den Entgeltgruppen 10 bis 15               15 v.H.,

b)             für Nachtarbeit                                                 20 v.H.,

c)              für Sonntagsarbeit                                          25 v.H.,

d)             bei Feiertagsarbeit

-       ohne Freizeitausgleich                              135 v.H.,

-       mit Freizeitausgleich                                  35 v.H.,

e)             für Arbeit am 24. Dezember und

am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr              35 v.H.,

f)               für Arbeit an Samstagen von

13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht-

oder Schichtarbeit anfällt,                               20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.


Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:

1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(2)         1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

(3)         1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Be- schäftigte der Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übri- gen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäf- tigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Lei- ter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/-Vertreter, die in die Ent- geltgruppen 14 und 15 und 15 Ü eingruppiert sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Ham- burg sowie des Landes Berlin.

(4)         Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 fest- gelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4:

Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

(5)          1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Mon- tag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle ge- zahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf


Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stun- denentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5Die Zeit jeder einzelnen Inan- spruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über- stunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeits- leistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Ab- satz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeits- leistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

(6)         1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils gel- tenden Bestimmungen fort. 3Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Ar- beitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhält- nisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 4Weitere Faktorisie- rungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsverein- barung getroffen werden.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:

Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Frei- zeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeits- zeitgesetzes erforderlich ist.

(7)         1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- schichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel- schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

(8)         1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.


§ 9
Bereitschaftszeiten

(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Um- fang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

a)             Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (fak- torisiert).

b)             Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar- beitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

c)              Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits- zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.

d)             Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organi- sationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Um- fang Bereitschaftszeiten anfallen.

(2)          1Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalver- tretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend.

(3)         1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerhebli- chem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. 2Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungs- dienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2:

Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

§ 10
Arbeitszeitkonto

(1)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landes- bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungs- recht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Absatz 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

(2)  1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.

(3)  1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschafts- dienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 beziehungs- weise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

(4)  Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewie- senen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

(5)  In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

a)  Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzuläs- sige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;

b)  Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeit- schulden durch die/den Beschäftigten;

c)  die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel an so genannten Brückentagen) vorzusehen;

d)  die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus- gleich kurzfristig widerruft.

(6)  1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeit- kontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

§ 11
Teilzeitbeschäftigung

(1)  1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a)   mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b)   einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2)Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3)  Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:

1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2In den Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12
Eingruppierung

(1)         1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

1.              1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsar- beiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Bei- spiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personen- gruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvor- gang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2.              Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeits- merkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgelt- gruppe.

(2)         Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

(§ 13 bis 31. Dezember 2019:)

§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen

1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wor- den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Ar- beitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerk- malen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.

(§ 13 ab 1. Januar 2020:)

§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen

1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wor- den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Ar- beitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinnge- mäß.

§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1)          Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tä- tigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Aus- übung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2)          1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage be- reits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.

(3)          1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäf- tigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäf- tigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.

§ 15
Tabellenentgelt

(1)         1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2)         Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.

(3)         1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umset- zung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

§ 16
Stufen der Entgelttabelle

(1)          1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung gere- gelt.

(2)          1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufser- fahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufser- fahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungs- weise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlä- gigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig da- von kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbe- darfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stu- fenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätig- keit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1.              Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertra- genen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2.              Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergel- tung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Prak- tikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlä- giger Berufserfahrung.

3.              Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwi- schen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsver- hältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissen- schaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren An- schluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 34 Absatz 3 Satz 3 und

4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ- Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufen- zuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3)          1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhän- gigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeit- geber (Stufenlaufzeit):

-   Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

-   Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

-   Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

-   Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

-   Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.

(4)          1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5)         1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskos- ten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Be- schäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zu- sätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1)         Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

(2)          1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlän- gerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zustän- dig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Ar- beitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommis- sion darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2:

Die Instrumente des § 17 Absatz 2 unterstützen die Anliegen der Personalent- wicklung.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:

Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeig- neter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungs- bezogene Stufenzuordnung.

(3)         1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:

a)            Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

b)            Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

c)             Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

d)            Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse aner- kannt hat,

e)            Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Ka- lenderjahr,

f)              Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind un- schädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regel- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten be- schäftigt waren, werden voll angerechnet.

(4)         1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der- jenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob fak- tisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgelt- gruppen 2 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Ab- satz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Ent- geltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hin- zugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. 3Ist der Garan- tiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. 4Die Stufenlaufzeit in der hö- heren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Ein- gruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entspre- chende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der be- treffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:

Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Ent- geltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgelt- gruppe".

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3:

Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich  der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab  1. Januar 2019 nur dann nach

§ 17 Absatz 4 Satz 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen

Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.

§ 18
- gestrichen -

§ 19
Erschwerniszuschläge

(1)          1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er- schwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.

(2)          Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grund- sätzlich nur bei Arbeiten

a)           mit besonderer Gefährdung,

b)           mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

c)            mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

d)           mit besonders starker Strahlenexposition oder

e)           unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

(3)          Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

(4)          1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabel- lenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten Er- schwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.

(5)          1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifver- traglich vereinbart. 2Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.

 

(6)         Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2 im Außendienst des Straßenbe- triebsdienstes und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Er- schwerniszuschläge nach den Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen, zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro; § 24 Absatz 2 findet An- wendung.

§ 19a
Zulagen

(1)          1Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführberei- chen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehaftein- richtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. 2Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegel- des (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist kein zusatzver- sorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:

Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwie- gend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.

(2)          Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum

a)       den nach Teil I, II oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Be- schäftigten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,

b)       den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschichtzulage zusteht, um 25,56 Euro,

c)        eine Zulage nach den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 bzw. der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil IV Abschnitt 2 der Entgelt- ordnung zum TV-L zusteht, um 90,00 Euro,

d)       eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,

e)       ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL - zusteht, um 15,34 Euro;

in den Fällen der Buchstaben c und d beträgt die Verminderung insgesamt höchs- tens 90,00 Euro.

§ 20
Jahressonderzahlung

(1)         Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2)         1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen

ab dem Kalenderjahr 2022

1 bis 4

87,43 v.H.

5 bis 8

88,14 v.H.

9a bis 11

74,35 v.H.

12 und 13

46,47 v.H.

14 und 15

32,53 v.H.

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenent- gelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgelt- gruppe 14 zugeordnet.

(3)         1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Ent- gelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgelt- gruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem

31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausge- übt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsum- fang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:

1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeit- raum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzu- schuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Ent- gelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Ent- gelt bestand, maßgeblich.

(4)         1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Ka- lendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a)           Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem

1.  Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufge- nommen haben,

b)            Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,

c)           Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Eltern- zeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zu- schuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftig- ten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zu- stehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5)         1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausge- zahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(6)         1Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, er- halten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßge- benden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), ge- zahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahresson- derzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:

1.                          1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestan- den hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde ge- legt.

2.                          1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berück- sichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Be- rechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unbe- rücksichtigt.

3.                          1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzah- lung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.

4.                          1Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpas- sung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltan- passung zu erhöhen. 2Der Erhöhungssatz beträgt für

-            vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 v.H. und

-            vor dem 1. Dezember 2022 zustehende Entgeltbestandteile 2,52 v.H.

§ 22
Entgelt im Krankheitsfall

(1)         1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:

Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(2)         1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge- zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi- schen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Net- toentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi- cherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungs- beitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenver- sicherung zustünden.

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:

Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Kranken- geld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Kranken- versicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich.


(3)         1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)

a)           von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und

b)           von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs- zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3In- nerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fris- ten bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindes- tens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.

(4)         1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hin- aus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzu- schuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Be- schäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versi- cherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrich- tung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Über- zahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprü- che der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Sat- zes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mit- geteilt.

§ 23
Besondere Zahlungen

(1)        1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Ver- mögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, de- ren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für Voll- beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalender- monat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeit- geber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate ge- währt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Kran- kengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermö- genswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2)         1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs- zeit (§ 34 Absatz 3)

a)             von 25 Jahren       in Höhe von       350 Euro,

b)             von 40 Jahren       in Höhe von       500 Euro.

2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

(3)         1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegat- tin/dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellen- entgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.

(4)         Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1)         1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestand- teile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Ab- weichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahl- tag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten be- nanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorherge- hende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, so- wie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermo- nats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:

1.                  Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungs- weise kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

2.                  Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.

(2)         Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teil- zeitbeschäftigte das Tabellenentgelt 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

(3)         1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe- standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalender- tags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder be- triebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel- lenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 6 Absatz 1 und entsprechende Sonder- regelungen) zu teilen.

(4)         1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von min- destens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder

Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.

(5)         Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.

(6)         Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbe- standteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenent- gelte) pauschaliert werden.

§ 25
Betriebliche Altersversorgung

1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- versorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in sei- ner jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26
Erholungsurlaub

(1)          1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2)          Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a)          Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo- naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erho- lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b)          Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölf- tel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

c)            Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur- laubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d)          Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

§ 27
Zusatzurlaub

(1)          1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

(2)          Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

a)             bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

b)             bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

(3)          Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

a)             je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und

b)             je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

(4)         1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.

(5)          Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:

1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechsel- schichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

§ 28
Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

§ 29
Arbeitsbefreiung

(1)1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

ein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils

zwei Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

ein Arbeitstag,

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum

ein Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,

ein Arbeitstag im Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein
Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig
ist, übernehmen müssen

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.


Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:

Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

(4)1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeits- befreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5)  Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(6)  In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 30
Befristete Arbeitsverträge

(1)         1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgere- gelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.

(2)         1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)         1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf  Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

(4)          1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

(5)          1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten                 vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr                                 sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren                       drei Monate,

von insgesamt mehr als drei Jahren                        vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:

Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein- barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6)          Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

§ 31
Führung auf Probe

(1)         1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt- dauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die bei- derseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)         Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.

(3)         1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge- nannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen


den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Hö- hergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergebenden Tabellenentgelt ge- währt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Füh- rungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

§ 32
Führung auf Zeit

(1)         1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

a)                  in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,

b)                  ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.

3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beider- seitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)          Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.

(3)          1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge- nannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi- schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergebenden Tabellenent- gelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion ent- spricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung ent- sprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen.

§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1)         Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung

a)             mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,

b)             jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

(2)         1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach


die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

(3)         Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeits- verhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversi- cherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

(4)         1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236, § 236a oder § 236b SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbe- scheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach

§ 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(5)         1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buch- stabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeits- vertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1)         1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr                            ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr                       6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren              3 Monate,

von mindestens 8 Jahren              4 Monate,

von mindestens 10 Jahren            5 Monate,

von mindestens 12 Jahren            6 Monate


zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2)          1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Be- schäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Ar- beitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäf- tigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.

(3)         1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält- nis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbe- reich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei ei- nem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

§ 35
Zeugnis

(1)  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).

(2)  Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnis- ses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3)  Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftig- ten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4)  Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge

1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertrags- regelungen gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbei- ter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West). 3Für das Land Berlin finden ferner die im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen mit den dort genannten Maßgaben Anwendung.


§ 37
Ausschlussfrist

(1)         1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2)         Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

§ 38
Begriffsbestimmungen

(1)         Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:

a)             Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge- biet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnis- ses zu diesem Gebiet fortbesteht.

b)             Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.

c)              Abweichend von den Buchstaben a und b gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, einheitlich die Regelungen des Tarifgebietes West, soweit nicht ausdrücklich für das Land Berlin etwas anderes bestimmt ist.

(2)         Sofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genom- men wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Per- sonalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

(3)         Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini- gungsstelle vor.

(4)         Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be- scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbrin- gen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

(5)         1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä- tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterle- gen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.


§ 38a
Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j

1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit verein- bart ist, findet § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwen- dung. 2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich die Anwendung des TV-L vereinbart ist, findet der TV-L unabhängig von § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der ab dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununter- brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 3Als ununterbro- chen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beiderseitigen Einverneh- men an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird.

§ 38b
Übergangsvorschriften

1Bei Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer auf landesrechtlicher oder bundesrechtli- cher Grundlage errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von

§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von

§ 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für die jeweilige Versorgungseinrichtung nach dem Stand vom 1. April 2019 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Al- tersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2019 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf das Erreichen der Al- tersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.

§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1)         1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2)          Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Mo- naten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3)          1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirkli- cher Ebene schriftlich gekündigt werden

a)           § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalender- monats. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Rege- lungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,


b)           § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjah- res,

c)            § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalender- monats.

(4)         Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

a)             die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,

b)             unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,

c)              die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalender- halbjahres,

d)             § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalen- dermonats,

e)             § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen- derjahres,

f)               die Abschnitte 10 und 25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,

g) die Entgelttabellen (Anlagen B, C, D und G) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.

Berlin, den 12. Oktober 2006

Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes


B.    Sonderregelungen

§ 40
Sonderregelungen für Beschäftigte an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und For- schungseinrichtungen der Länder, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Nr. 2
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

1.        § 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungs- gemäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung aus- zuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be- kennen."

2.        § 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:

"(4) 1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vor- her schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersa- gen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Ar- beitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden."

3.        In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grund- rechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsper- son oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche An- sprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.

(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäf- tigten Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promo- tion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förder- lich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegen- heit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden."

Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

1.        § 6 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schicht- arbeit zu leisten haben sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahr- modelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden."

2.        § 6 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengrup- pen oder Beschäftigtenbereiche ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres aus- geglichen. 3§ 6 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

3.        Es wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengrup- pen oder Beschäftigtenbereiche vereinbart werden, dass die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung betrieblicher Belange vom Beschäftigten selbstverantwortlich festgelegt werden kann."

Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -

§ 7 Absatz 8 gilt in folgender Fassung:

"(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a)       im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b)       im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 au- ßerhalb der Rahmenzeit,

c)        im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan fest- gelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorge- sehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind."


Nr. 5
Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -

1.        § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Ar- beitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der ein- schlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeits- verhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Ein- stellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Ja- nuar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens drei Jahren - in Stufe 3.

4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergän- zend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich an- erkannt. 5Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/ oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Bei- trag leisten.

6Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

1a. § 16 Absatz 2 a gilt in folgender Fassung:

"(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Ab- satz 2 Satz 6 bleibt unberührt."

2.        § 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:

"(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bin- dung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshal- tungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Ein- stufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.


3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 25 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 4Dies gilt jedoch nur, wenn

a)       sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder

b)       eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll.

5Die Zulage kann befristet werden. 6Sie ist auch als befristete Zulage wider- ruflich."

Nr. 6
Zu § 18

§ 18 gilt in folgender Fassung:

"§ 18
Besondere Zahlung im Drittmittelbereich,
Leistungszulage und -prämie

(1)         1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter ver- bleiben. 3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

(2)         1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszu- lage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen er- bringen. 2Die Zulage kann befristet werden. 3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

(3)         Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine einmalige Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben."

Nr. 7
Zu § 26 - Erholungsurlaub -

§ 26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a)       Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein.


b)       Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt un- berührt.

c)        Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur- laubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d)       Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."

Nr. 8
Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge -

§ 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zuläs- sig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; wei- tergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz blei- ben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

Nr. 9
Künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern

1Für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern gelten § 44 Nummern 2 und 3 entsprechend. 2An die Stelle der Schulferien treten dabei die Semesterferien.


§ 41
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -

(1)         1Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärz- tinnen und Zahnärzte (Beschäftigte), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 2Sie gelten auch für Ärztin- nen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung ein- gesetzt sind.

(2)         Ob und inwieweit diese Sonderregelungen auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln.

(3)         Soweit in § 40 geregelte Tatbestände auch für Ärztinnen und Ärzte an Universi- tätskliniken einschlägig sein könnten, sind sie in die Regelungen dieses § 41 voll- ständig aufgenommen worden.

Protokollerklärungen zu Nr. 1 Absatz 1:

1.             Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Bei- spiel Pathologie, Labor und Krankenhaushygiene.

2.             Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäfti- gungspakt) vom 20. Oktober 2004 bleibt unberührt.

Nr. 2
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

§ 3 gilt in folgender Fassung:

"§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1)          1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsge- mäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Auf- gaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2)          Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.

(3)         1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.


2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit- geber unverzüglich anzuzeigen.

(4)         1Eine Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestim- mungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zu- satzversorgungspflichtiges Entgelt.

(5)         1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauf- tragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt han- deln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt ha- ben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersu- chen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Beschäf- tigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsge- fährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärzt- lich zu untersuchen.

(6)         1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Be- hauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig wer- den können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(7)         Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

(8)         1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beach- ten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommis- sion durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.

(9)         1Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(10)    1Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am Ret- tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Ein-


satz in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten einen nicht zusatzver- sorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro. 3Dieser Betrag ver- ändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabel- lenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.

Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10:

1.      Beschäftigte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungs- dienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

2.      1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Beschäftigten wegen der Teil- nahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversiche- rung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Bei- träge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Be- schäftigten können auf die sonstigen Leistungen verzichten.

3.      Der Einsatzzuschlag beträgt

-            21,52 Euro ab 1. Januar 2021 und

-            22,12 Euro ab 1. Dezember 2022.

(11)    Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch die Er- stellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Aus- arbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.

(12)    1Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.

2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissen- schaftliche Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. 3Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.

4Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissen- schaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Be- schäftigten entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.

5In allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. 6Die Beschäftigten können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht.

7Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründe- ten Ausnahmefällen verweigert werden.


(13)    Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.

(14)    1Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Beschäftigten dem Ar- beitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden."

Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

1.            § 6 Absatz 1 bis 5 gelten in folgender Fassung:

"(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(2)          1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3)           1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.


8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wer- den, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeits- zeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4)         Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des

§ 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

(5)         1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeits- vertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."

2.            § 6 Absatz 10 gilt in folgender Fassung:

"(10) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausge- dehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalender- wochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 3) kombiniert werden."

3.            Nach § 6 Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

"(12) Wird den Beschäftigten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel Trans- plantationsbeauftragte/Transplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbe- auftragte/Strahlenschutzbeauftragter), sind sie für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen."


4.            Zu § 6 gelten folgende Protokollerklärungen:

"Protokollerklärungen zu § 6:

1.                         1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Beschäftigten bei der Fest- legung der Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.

2.                         Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Beschäftigten nach Wegen suchen, die Beschäftigten von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.

3.                         Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbezie- hung der Beschäftigten intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen entsprechen.

4.                         1Die Arbeitszeiten der Beschäftigten sollen objektiv dokumentiert werden.

2Die konkrete Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft."

Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -

1.            § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen re- gelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro- chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nacht- arbeit umfassen."

2.             § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:

"(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer- halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschafts- dienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge- bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber an- zuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der


Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß le- diglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".

3.            § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 11:

"(9) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereit- schaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Ar- beitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ab- weichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Volldienst und 16 Stunden Bereit- schaftsdienst) verlängert werden, wenn mindestens die Zeit über acht Stun- den als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 2Die Verlängerung setzt voraus:

a)     eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

b)     eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und

c)      gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

3Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereit- schaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feier- tage frei sind.

(10)      1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 9 Satz 2 Buchstabe a bis c und bei Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 9 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von  bis  zu  maximal  durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe II zulässig. 3Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.

(11)      1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 10 - bezie- hungsweise in den Fällen, in denen Absatz 10 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeits- zeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Voll- beschäftigten verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."


Nr. 5
Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

1.            § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis- tung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäf- tigten - je Stunde

a)       für Überstunden                                         15 v.H.,

b)       für Nachtarbeit                                            20.v.H.,

c)        für Sonntagsarbeit                                     25 v.H.,

d)         bei Feiertagsarbeit

-            ohne Freizeitausgleich       135 v.H.,

-            mit Freizeitausgleich           35 v.H.,

e)         für Arbeit am 24. Dezember und

am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr        35 v.H.,

f)           für Arbeit an Samstagen von

13 bis 21 Uhr                                              0,64 €;

in den Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die Werte bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und bei Ärzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten kön- nen, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betriebli- chen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:

1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be- zeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Ent- gelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt."

2.             § 8 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszuglei- chen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiter- gezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Ent- stehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgelt- gruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich."

3.             § 8 Absatz 3 gilt nicht.