Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV – v. 8.11.2006
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV – v. 8.11.2006
Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 12. Oktober 2006
Bek. d.
Finanzministeriums – B 4400-1-IV – v. 8.11.2006
Den nachstehenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L) geben wir bekannt:
Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
vom 12. Oktober 2006
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 29. November 2021
Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
……
*)
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
*) |
a) |
ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand -, diese
zugleich handelnd für -
Gewerkschaft der Polizei, -
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, -
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, |
|
b) |
dbb tarifunion, vertreten durch
den Vorstand, (ab dem Jahr 2013 bis 2014) dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundestarifkommission - (ab 2015) dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundesleitung |
Präambel
Die
Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. Sie sind sich einig, soweit in diesem
Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbegriffe verwendet werden,
dass diese für alle Geschlechter gelten.
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt
I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag,
Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine
Arbeitsbedingungen
§ 4 Versetzung,
Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5 Qualifizierung
Abschnitt II
Arbeitszeit
§
6 Regelmäßige Arbeitszeit
§
7 Sonderformen der Arbeit
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§
9 Bereitschaftszeiten
§ 10 Arbeitszeitkonto
§
11 Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§
12 Eingruppierung
§
13 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14 Vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit
§
15 Tabellenentgelt
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
§
17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18 - gestrichen -
§
19 Erschwerniszuschläge
§ 19a Zulagen
§
20 Jahressonderzahlung
§ 21 Bemessungsgrundlage
für die Entgeltfortzahlung
§
22 Entgelt im Krankheitsfall
§ 23 Besondere Zahlungen
§
24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§
26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§
28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung
Abschnitt
V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 31 Führung auf Probe
§
32 Führung auf Zeit
§ 33 Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§
34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35 Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
36 Anwendung weiterer Tarifverträge
§
37 Ausschlussfrist
§ 38 Begriffsbestimmungen
§ 38a
Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe
j
§ 38b Übergangsvorschriften
§
39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
B. Sonderregelungen
§
40 Sonderregelungen für Beschäftigte an
Hochschulen und Forschungs- einrichtungen
§
41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte
an Universitätskliniken
§ 42 Sonderregelungen
für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken
§
43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen
Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
§
44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte
§ 45 Sonderregelungen
für Beschäftigte an Theatern und Bühnen
§
46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf
Schiffen und schwimmenden Geräten
§
47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im
feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie des Landes Berlin
§
48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst
§
49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und
Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben
§
50 Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Würt-
temberg
§ 51 Sonderregelungen
für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst
(§ 52 ab 1. Januar 2020:)
§
52 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Anhang zu § 6
Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit
im Tarifgebiet West
C. Anlagen
Anlage A |
Entgeltordnung zum TV-L |
Anlage B |
Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 |
Anlage C |
Entgelttabelle für Pflegekräfte |
Anlage D |
Entgelttabelle für Ärztinnen und
Ärzte im Geltungsbereich des |
Anlage E |
Bereitschaftsdienstentgelte |
Anlage F |
Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L)
geregelten Zulagen |
(Anlage G ab 1. Januar 2020):
Anlage G
Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und
Erziehungsdienst
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt
I
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber
stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines
Mitgliedverbandes der TdL ist.
Protokollerklärungen
zu § 1 Absatz 1:
1. Der TV-L findet in Bremen und
Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden des Landes und der
Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen.
Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz
2 entsprechende Anwendung.
2. Die Tarifvertragsparteien werden
bis spätestens zum 31. Dezember
2006 eine abschließende
Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Bremerhaven entsprechend
einer Einigung auf landesbezirklicher Ebene vereinbaren.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt
der Entgeltgruppe 15 beziehungsweise
Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges
Entgelt erhalten, die Zulage nach
§ 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
c) Beschäftigte,
für die der TV-Fleischuntersuchung-Länder gilt,
d) Beschäftigte, für die die
Tarifverträge für Waldarbeiter
tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen,
e) Auszubildende,
Schülerinnen/Schüler, Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
f)Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den
§§ 217 ff. SGB
III gewährt werden,
g)Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
h)Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren
Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
i)geringfügig
Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr.
2 SGB IV,
j) künstlerisches
Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches
Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der hierzu
vereinbarten Protokollerklärungen,
k) Beschäftigte, die
aa) in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstanbaubetriebe und deren Nebenbetrieben tätig sind,
bb) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher
Art angegliederten Betriebe (zum
Beispiel Lehr- und Versuchsgüter),
Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaubetriebe
und deren Nebenbetrieben tätig sind und
unter den Geltungsbereich eines
landesbezirklichen Tarifvertrages fallen,
l)Beschäftigte in den
Bayerischen Spielbanken,
m) bei deutschen Dienststellen im Ausland
eingestellte Ortskräfte,
n)Beschäftigte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, die bei der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in
den Betriebs- teilen Ammersee und Starnberger See in einer Beschäftigung tätig sind, die vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Arbeiter unterlag,
o) Beschäftigte,
die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter
unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte,
Liegenschaftswarte,
p) Beschäftigte
des Landes Berlin, die als Bauarbeiter der Knobelsdorff-
Schule/Oberstufenzentrum Bautechnik I, als Begleiter von Behinderten oder als
Schulwegbegleiter beschäftigt werden.
Protokollerklärungen
zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j:
1. 1Technisches
Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/Direktoren,
Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der
Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals,
der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die
benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur
eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt
werden.
2. Unter den TV-L fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter
sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/
Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/Schumacher,
Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der
Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte,
technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In
der Regel unter den TV-L fallen Beleuchterinnen/Beleuchter,
Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw.
Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister,
Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure,
Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Ton- meister,
Tontechnikerinnen/Tontechniker und
Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungstechniker.
4. In
der Regel nicht unter den TV-L fallen Inspektorinnen/Inspektoren,
Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner,
Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und
Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k:
Vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
nicht ausgenommen sind
die Beschäftigten
1. in Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien,
2. des Staatsweingutes Meersburg,
3. der den Justizvollzugsanstalten in Bayern angegliederten landwirtschaftlichen
Betriebe,
4.im landwirtschaftlichen Betriebszweig der Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,
5. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich
der dort beschäftigten Pferdewärter, Gestütswärter und Pferdewirte, des
Landesgestütes Celle und des Landgestüts Warendorf,
6. in Rheinland-Pfalz in den
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR)
Westerwald-Osteifel, Eifel, Rheinpfalz, Mosel, Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,
Westpfalz.
(3)Dieser
Tarifvertrag gilt ferner nicht für
a)Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer,
b)wissenschaftliche
und künstlerische Hilfskräfte,
c)studentische
Hilfskräfte,
d) Lehrbeauftragte
an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 3:
1. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische
Assistentinnen/Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistentinnen,
Oberingenieurin- nen/Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre
Stelle treten- den landesrechtlichen
Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am
31. Oktober 2006 bestanden hat, für
die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Ausgenommen
sind auch künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren
Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 bestanden hat, für die Dauer des
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils
(§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen
für nachstehende Beschäftigtengruppen:
a) Beschäftigte
an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§
40),
b) Ärztinnen
und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41),
c) Ärztinnen
und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),
d) Nichtärztliche
Beschäftigte in Universitätskliniken
und Krankenhäusern (§ 43),
e) Beschäftigte
als Lehrkräfte (§ 44),
f) Beschäftigte
an Theatern und Bühnen (§ 45),
g) Beschäftigte
auf Schiffen und schwimmenden Geräten (§ 46),
h) Beschäftigte
im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der
Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin (§ 47),
i) Beschäftigte
im forstlichen Außendienst (§ 48),
j) Beschäftigte
in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und
Obstanbaubetrieben (§ 49),
k) Beschäftigte
in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg (§ 50),
l)Beschäftigte
im Kampfmittelbeseitigungsdienst (§ 51),
(Buchstabe m) ab 1. Januar 2020:)
m) Beschäftigte
im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52).
2Die Sonderregelungen sind
Bestandteil des TV-L.
§ 2
Arbeitsvertrag,
Nebenabreden, Probezeit
(1) Der
Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere
Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn
die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls
gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs
Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit
vereinbart ist. 2Bei
Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
§ 3
Allgemeine
Arbeitsbedingungen
(1) 1Die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten
Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf
ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers möglich. 3Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem
Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Nebentätigkeiten gegen
Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher
schriftlich anzuzeigen. 2Der
Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage
gemacht werden.
(5) 1Der Arbeitgeber
ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Tätigkeit in der Lage
sind. 2Bei dem
beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien
nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt
der Arbeitgeber.
(6) 1Die Beschäftigten
haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das
Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n
ausüben lassen. 3Sie
können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten
müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig wer-
den können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist
zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden
die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils
gelten, entsprechende Anwendung.
§ 4
Versetzung,
Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1) 1Beschäftigte
können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet
werden. 2Sollen
Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen
Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet
werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen
zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber
veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder
einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter
Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung
ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen
Dienststelle oder einem anderen Betrieb
desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden
Arbeitsverhältnisses.
(2)1Beschäftigten kann
im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung
vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten
zugewiesen werden. 2Die
Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung
der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge
aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende Beschäftigung bei einem
Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt.
(3) 1Werden Aufgaben
der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des
Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis
die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen
(Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie
gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung
zu § 4 Absatz 3:
1Personalgestellung
ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die
auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten der
Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich
geregelt.
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau
und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa- men Interesse von Beschäftigten und
Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient
der Stei-
gerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der
Nachwuchs- förderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die
Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem
Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar. 2Aus ihm kann für die
Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden. 3Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden.
4Entsprechendes gilt
für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen
Möglichkeiten. 5Weitergehende
Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3)1Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die
Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die
übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)der
Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und
Weiterbildung),
c)die
Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)die
Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die Teilnahme an
einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten
schriftlich bestätigt.
(4) 1Beschäftigte
haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d - Anspruch auf ein
regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft. 2In diesem wird
festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 3Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt
werden. 4Wird nichts
anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) Zeiten
von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(6)1Die Kosten
einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme
(7) 1Für eine Qualifizierungsmaßnahme
nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c kann eine Rückzahlungspflicht der
Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Ver- bindung mit
der Bindung der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart werden. 2Dabei kann die/der Beschäftigte
verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen,
(8)Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten
können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(9)Für Beschäftigte mit individuellen
Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so
angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht
wird.
Abschnitt
II
Arbeitszeit
(1) 1Die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
a) wird für jedes Bundesland im
Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden
und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen
der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den
im Anhang zu § 6 festgelegten
Grundsätzen errechnet,
b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend
aufgeführten Beschäftigten:
aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht-
oder Schichtarbeitleisten,
bb) Beschäftigte
an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern
und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen
und Ärzte nach Buchstabe d,
cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien,
Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz,
dd) Beschäftigte in Einrichtungen
für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen
Einrichtungen,
ee) Beschäftigte, für die der TVöD
gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD
angewandt wurde,
ff)
Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,
gg) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche
Vereinbarung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden
festgelegt wurde,
c) beträgt
im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,
d) beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) im
Tarifgebiet West und im Ta- rifgebiet Ost einheitlich 42 Stunden.
2Bei Wechselschichtarbeit werden
die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf
fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen
auch auf sechs Tage verteilt
wer- den.
4Die
unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Ta-
bellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis
zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die
Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde
gelegt werden.
(3) 1Soweit es die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabel-
lenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-
teile von der Arbeit freigestellt. 2Kann
die Freistellung nach Satz 1 aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht
erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu
gewähren. 3Die regelmäßige
Arbeitszeit vermin- dert sich für jeden gesetzlichen Feiertag,
sowie für den 24. Dezember
und
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die
Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb
ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im
Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:
In vollkontinuierlichen
Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis
zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an
Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die
Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit
sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz
1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr
eine tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden
eingeführt werden. 2Die innerhalb der
täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1
festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8)Die
Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für
einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach
den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein
Letztentscheidungsrecht hat.
(10) 1In Verwaltungen
und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel
Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich
verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige
Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen
verlängert werden. 2In diesem Fall
muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende
des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich
durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis
43.
(11) 1Bei Dienstreisen
gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort
als Arbeitszeit. 2Für
jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn
entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit
berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht
erreicht würde. 3Überschreiten nicht
anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester
Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im
Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation
von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
5Soweit
Einrichtungen in privater Rechtsform
oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese
abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
(1)
1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel
der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur
Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens
zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des
Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von
mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten
Beschäftigte, die sich auf Anordnung
des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle
aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft
leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Nachtarbeit
ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden,
die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus
bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6
Absatz 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des
Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend
von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im
Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze
hinaus,
b)im
Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§
8
Ausgleich
für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Beschäftigte erhalten
neben dem Entgelt
für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
2Die Zeitzuschläge
betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a)
für Überstunden
- in den
Entgeltgruppen 1 bis 9b
30 v.H.,
-
in den Entgeltgruppen 10
bis 15
15 v.H.,
b)
für
Nachtarbeit
20 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
-
mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember
und
am
31. Dezember jeweils ab 6
Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13
bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt,
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden
Anteils des Tabellenentgelts der
Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim
Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz
2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste
Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit
ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen
Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge
entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt
(faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies
gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1:
Bei
Überstunden richtet sich das Entgelt
für die tatsächliche Arbeitsleistung nach
der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach
der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden. 2Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag
entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit
auszugleichen; für die Zeit
des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach
§ 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht,
die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend
macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht
bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden
sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde
entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe
4. 3Der
Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3)
1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeit und
Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Be- schäftigte
der Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden erhalten nur
dann ein Überstundenentgelt, wenn die
Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übri- gen ist
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäf-
tigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Lei- ter von Dienststellen und deren ständige
Vertreterinnen/-Vertreter, die in die Ent- geltgruppen 14 und 15 und 15 Ü eingruppiert sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen, der Freien
und Hansestadt Ham- burg sowie
des Landes Berlin.
(4) Für
Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 fest- gelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der
Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen
Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 4:
Mit dem Begriff
"Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von
Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen,
es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(5) 1Für die Rufbereitschaft wird eine
tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von
mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Mon- tag
bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das
Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach
Maßgabe der Entgelttabelle ge- zahlt.
3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger
als zwölf
Stunden werden für jede angefangene
Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stun- denentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.
5Die Zeit jeder einzelnen Inan- spruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem
Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz
4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine
volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über- stunden sowie etwaiger
Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird
die Arbeits- leistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne
des § 7 Ab- satz 4 telefonisch (zum Beispiel in
Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht,
wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeits- leistungen am Ende des
Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1
bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel
an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend,
soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig
ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge
nicht gezahlt.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:
Zur Ermittlung der Tage einer
Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des
Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(6)
1Das Entgelt
für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung
nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen
Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils gel- tenden Bestimmungen fort. 3Das
Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Ar- beitszeitkonto (§ 10)
eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhält-
nisse es zulassen
(Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 4Weitere Faktorisie- rungsregelungen können in
einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsverein- barung
getroffen werden.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 6:
Unabhängig von den Vorgaben
des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Frei-
zeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-
zeitgesetzes erforderlich ist.
(7)
1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine
Wechsel- schichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel- schichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(8)
1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine
Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten,
erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten,
in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz
oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung,
aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. 2Für
Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Um- fang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (fak-
torisiert).
b)
Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar- beitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der
Vollarbeits- zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
d)
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf
durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht
überschreiten.
3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organi-
sationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Um- fang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1Die Anwendung des
Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalver- tretungsgesetzes einer
einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§
6 Absatz 9 gilt entsprechend.
(3)
1Für
Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in
Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerhebli- chem
Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet
keine Anwendung. 2Für
Beschäftigte im Rettungsdienst und
in Rettungs- dienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche
Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
Protokollerklärung
zu § 9 Absatz 1 und 2:
Diese
Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für
einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landes-
bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht
(2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung
wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen
Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der
Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird,
werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das
Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums
als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit
ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte
Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere
Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschafts- dienstentgelte) können
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der
Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-
(4) Im Falle einer unverzüglich
angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewie- senen
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung
sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis
zu 40 Stunden) und das höchstzuläs- sige Zeitguthaben
(bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten
Zeitraums anfallen dürfen;
b) Fristen
für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeit- schulden durch
die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von
Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die
Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus- gleich
kurzfristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem
Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeit- kontos vereinbaren. 2In diesem
Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und
(1) 1Mit Beschäftigten
soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit
vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens
ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich
betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
2Die
Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu
befristen. 3Sie
kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen
Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach
Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2)Beschäftigte,
die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen
die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden
Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf
ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden,
sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher
Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung
zu Abschnitt II:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung
der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu
Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht
bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2In den Gleitzeitregelungen
kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3Sie dürfen keine
Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4Bei
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
(1)
1Die Eingruppierung
der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der
Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert
ist. 3Die/Der
Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte
auszu- übende Tätigkeit entspricht den
Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt
ist, insoweit zusammen
zu beurteilen. 6Werden in
Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:
1.
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen
(einschließlich Zusammenhangsar- beiten), die, bezogen
auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei
natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Bei- spiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs
oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personen- gruppe,
Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne
Arbeitsvor- gang ist als solcher
zu bewerten und darf dabei
hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.
Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeits- merkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit
aus einer niedrigeren Entgelt- gruppe.
(2) Die
Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
(§ 13 bis 31. Dezember 2019:)
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
1Ist der/dem Beschäftigten
eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wor- den, hat sich aber
die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur
vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren
als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis
8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen
sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden
Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs
Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist
die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Ar-
beitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für
die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird
die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung
oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird der/dem
Beschäftigten vor Ablauf der
sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerk-
malen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.
(§ 13 ab 1. Januar 2020:)
§ 13
Eingruppierung
in besonderen Fällen
1Ist der/dem
Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wor- den,
hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht
nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer
höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1
Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit
ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des
darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs
Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist
die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Ar-
beitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine
Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht
mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten
eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder
bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der
Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird
der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit
zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinnge- mäß.
§ 14
Vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere
Tätigkeit übertragen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen
einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tä- tigkeit mindestens
einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Aus- übung eine
persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2)
1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag
kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt
werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage be- reits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene
Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die
Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
worden sein.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich
für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis
14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag,
der sich für die/den Beschäf- tigte/n bei dauerhafter
Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des
individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäf- tigten;
bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als
eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
(1)
1Die/Der
Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn
(2)
Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.
(3)
1Im Rahmen von
landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von
Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort
vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite
des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die
Umset- zung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
§ 16
Stufen
der Entgelttabelle
(1)
1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen
sechs Stufen. 2Die Abweichungen
von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung gere- gelt.
(2) 1Bei der Einstellung werden die
Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung
vorliegt. 2Verfügen
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum
selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der
einschlägigen Berufser- fahrung aus diesem vorherigen
Arbeitsverhältnis. 3Ist die
einschlägige Berufser- fahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden,
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungs- weise - bei Einstellung
nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlä- gigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig da- von kann der Arbeitgeber bei
Neueinstellungen zur Deckung des Personalbe- darfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise
für die Stu- fenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätig- keit förderlich ist.
Protokollerklärungen
zu § 16 Absatz 2:
1.
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung
in der übertra- genen oder einer auf die Aufgabe
bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2.
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die
vorläufige Weitergel- tung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung
der Arbeitsbedingungen der Prak-
tikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlä- giger Berufserfahrung.
3.
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht,
wenn zwi- schen dem Ende des vorherigen und dem Beginn
des neuen Arbeitsver- hältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten
liegt; bei Wissen- schaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13
verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(2a) Der Arbeitgeber kann bei
Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren An- schluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(§ 34 Absatz 3 Satz 3 und
4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L,
des TVÜ- Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufen- zuordnung ganz oder teilweise
berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) 1Die
Beschäftigten erreichen die jeweils nächste
Stufe - von Stufe 3 an in Abhän- gigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach
folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben
Entgeltgruppe bei ihrem Arbeit- geber (Stufenlaufzeit):
- Stufe
2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2Die Abweichungen
von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung
geregelt.
(4)
1Die Entgeltgruppe
1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen
erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils
nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17
Absatz 2 bleibt unberührt.
(5)
1Zur regionalen
Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von
qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskos-
ten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung
ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt
ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
2Be- schäftigte
mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zu- sätzlich erhalten. 3Die
Zulage kann befristet werden. 4Sie
ist auch als befristete Zulage widerruflich.
§
17
Allgemeine
Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn
des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2)
1Bei Leistungen der
Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt
werden. 2Bei Leistungen,
die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für
das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Verlängerung noch vorliegen. 4Für
die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen
eine Verlän- gerung
nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zustän- dig. 5Die
Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Ar- beitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt;
sie müssen dem Betrieb/der
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2:
Die Instrumente des § 17 Absatz 2
unterstützen die Anliegen der Personalent- wicklung.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf
einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB
VII beruhen, ist diese Ursache in geeig- neter Weise
zu berücksichtigen.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst
nicht die Entscheidung über die leistungs- bezogene Stufenzuordnung.
(3)
1Den Zeiten
einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor
dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches
Interesse aner- kannt
hat,
e)
Zeiten einer sonstigen
Unterbrechung von weniger
als einem Monat im Ka- lenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der
Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1
erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei
Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
(Saisonbeschäftigte), sind un- schädlich; sie werden aber nicht auf die
Stufenlaufzeit angerechnet.
3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren
erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der
vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer
Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren
als der regel- mäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten be- schäftigt
waren, werden voll angerechnet.
(4)
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die
Beschäftigten der- jenigen Stufe zugeordnet, in der
sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der
Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung
zu den Stufen so vorgenommen, als ob fak- tisch eine Eingruppierung in jede der
einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen
dem derzeitigen Tabellenentgelt
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:
Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Ent- geltordnung als "Erfüller"
gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13
nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgelt- gruppe".
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3:
Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember
2018 höhergruppiert wurden,
richtet sich der Anspruch auf einen
Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach
§ 17 Absatz
4 Satz 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen
Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4
Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.
(1)
1Erschwerniszuschläge
werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er-
schwernisse beinhalten. 2Dies
gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden
sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.
(2)
Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grund- sätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge
nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis
durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend
Rechnung getragen wird.
(4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel
5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des monatlichen Tabel- lenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe
2. 2Teilzeitbeschäftigte
erhalten Er- schwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen
werden, in voller
Höhe; sofern sie pauschaliert
gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.
(5)
1Die
zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifver- traglich vereinbart. 2Bis zum In-Kraft-Treten eines
entsprechenden Tarifvertrages
gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.
(6) Beschäftigte
im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2 im Außendienst des Straßenbe- triebsdienstes
und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung
erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Er- schwerniszuschläge nach den
Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die
Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) bzw. der entsprechenden
Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O
für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen, zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro; § 24 Absatz 2 findet
An- wendung.
§ 19a
Zulagen
(1)
1Beschäftigte in
Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführberei- chen der
Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehaftein- richtungen
erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine
monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des
Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen
Anforderungen im jeweiligen Bereich
erhalten. 2Die
Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten
Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.
3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegel- des (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage
ist kein zusatzver- sorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung
zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage
besteht, wenn die Beschäftigten überwie- gend in den
jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.
(2)
Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum
a)
den nach Teil I, II oder III der Entgeltordnung zum TV-L
eingruppierten Be- schäftigten
eine Wechselschicht- oder Schichtzulage zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
b)
den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten
Beschäftigten eine Wechselschichtzulage zusteht, um 25,56 Euro,
c)
eine Zulage nach den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10 und/oder
11 zu Teil IV Abschnitt 1 bzw.
der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil IV Abschnitt 2 der Entgelt- ordnung zum TV-L
zusteht, um 90,00 Euro,
d)
eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des
Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen
Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,
e)
ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum
Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL -
zusteht, um 15,34 Euro;
in
den Fällen der Buchstaben c und d beträgt die Verminderung insgesamt
höchs- tens 90,00 Euro.
(1)
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis
stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
in
den Entgeltgruppen |
ab
dem Kalenderjahr 2022 |
1
bis 4 |
87,43
v.H. |
5
bis 8 |
88,14
v.H. |
9a
bis 11 |
74,35
v.H. |
12
und 13 |
46,47
v.H. |
14
und 15 |
32,53
v.H. |
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1
werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenent-
gelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgelt-
gruppe 14 zugeordnet.
(3)
1Bemessungsgrundlage
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist
das monatliche Ent- gelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für
Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und
Erfolgsprämien. 2Der
Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgelt- gruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten,
deren Arbeitsverhältnis nach dem
31. August begonnen hat, tritt an
die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des
Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.
4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des
Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausge- übt
wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsum- fang am
Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung
zu § 20 Absatz 3:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten
monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate
addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei
einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist
im Bemessungszeit- raum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden,
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage
mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzu-
schuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des
Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Ent- gelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Ent- gelt bestand, maßgeblich.
(4)
1Der Anspruch nach
den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in
dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Ka- lendermonate,
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie
diesen vor dem
1. Dezember
beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufge-
nommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-
und Eltern- zeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren
ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zu- schuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3Die Verminderung
unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftig-
ten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zu-
stehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5)
1Die
Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausge- zahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren
Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(6)
1Beschäftigte, die bis zum 20. Mai
2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, er- halten
die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen
Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In
diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten
drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 21
Bemessungsgrundlage
für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der
Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile
weitergezahlt. 2Nicht in
Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf
Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßge-
benden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen
(Berechnungszeitraum), ge- zahlt. 3Ausgenommen
hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahresson- derzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen
zu § 21 Satz 2 und 3:
1.
1Volle
Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate,
in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestan-
den hat. 2Hat
das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die
vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde
zu legen. 3Bei Änderungen
der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden
vollen Kalendermonate zu Grunde ge- legt.
2.
1Der
Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus
der Summe der zu berück- sichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn
des Be- rechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden
Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während
des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen,
bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese
Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst
unbe- rücksichtigt.
3.
1Liegt zwischen
der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung
der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die
Entgeltfortzah- lung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt
anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe
der zu berücksichtigenden
Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl
der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.
4.
1Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der
Entgeltanpas- sung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltan- passung zu erhöhen. 2Der
Erhöhungssatz beträgt für
- vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 v.H. und
- vor dem 1. Dezember 2022 zustehende Entgeltbestandteile 2,52 v.H.
§ 22
Entgelt
im Krankheitsfall
(1)
1Werden Beschäftigte
durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer
von sechs Wochen das Entgelt
nach § 21. 2Bei erneuter
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a
und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Protokollerklärung
zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor,
wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß
Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld
oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge- zahlt werden,
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi- schen den tatsächlichen Barleistungen
des Sozialleistungsträgers und dem Net- toentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die
gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versi- cherten Beschäftigten ist dabei deren
Gesamtkranken- und Pflegeversicherungs- beitrag abzüglich
Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Bei
Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen
Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenver- sicherung zustünden.
Protokollerklärung
zu § 22 Absatz 2:
Im Falle der Arbeitsverhinderung nach
§ 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers das Kranken- geld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Kranken- versicherungsträgers oder des
Beihilfeträgers gleich.
(3)
1Der Krankengeldzuschuss wird bei
einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b)
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für
die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs- zeit, die im
Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3In- nerhalb eines
Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt
längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fris-
ten bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch
mindes- tens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht
über das Ende des Arbeitsverhältnisses hin- aus
gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzu- schuss
wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Be- schäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung
auf Grund eigener Versi- cherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrich- tung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der
Beschäftigten finanziert ist. 3Über-
zahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben
Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprü- che der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der
Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten
Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des Sat- zes 2 ausgeglichen worden
ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mit- geteilt.
(1)
1Einen Anspruch
auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Ver- mögensbildungsgesetzes in
seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, de- ren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauert. 2Für Voll- beschäftigte
beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalender- monat 6,65
Euro. 3Der Anspruch
entsteht frühestens für den Kalendermonat, in
dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben
schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben
Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der
Mitteilung beim Arbeit- geber ein. 4Die
vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate ge-
währt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung
oder Kran- kengeldzuschuss zusteht. 5Für
Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die
vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermö- genswirksame Leistung ist kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)
1Beschäftigte
erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs- zeit (§ 34
Absatz 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe von
350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe von
500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das
Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3)
1Beim Tod von Beschäftigten,
deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder
den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegat- tin/dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als Sterbegeld
wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere
Monate das Tabellen- entgelt der/des Verstorbenen
gezahlt. 3Die Zahlung des
Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber
dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
(4) Für
die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
§ 24
Berechnung
und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestand- teile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich
nicht ausdrücklich etwas Ab- weichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag
des Monats (Zahl- tag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von der/dem Beschäftigten be- nanntes Konto innerhalb eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt
der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorherge- hende Werktag, fällt er auf einen Sonntag,
gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag.
4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, so- wie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des
zweiten Kalendermo- nats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:
1.
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine
kostenfreie beziehungs- weise kostengünstigere
Überweisung in einen anderen
Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig
mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats
für den laufenden Monat zahlen, können sie
jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten
Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
(2)
Soweit tarifvertraglich nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt
ist, erhalten Teil- zeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1Besteht der Anspruch auf das
Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe- standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht
nur für einen Teil eines Kalender- tags Anspruch auf Entgelt, wird für jede
geleistete dienstplanmäßige oder be- triebsübliche Arbeitsstunde der auf eine
Stunde entfallende Anteil des Tabel- lenentgelts sowie der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde
entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der re-
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz
1 und entsprechende Sonder-
regelungen) zu teilen.
(4)
1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines
Cents von min- destens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2Zwischenrechnungen
werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder
Entgeltbestandteil
ist einzeln zu runden.
(5)
Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines
Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich
können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbe- standteile (zum Beispiel
Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenent- gelte) pauschaliert werden.
§ 25
Betriebliche
Altersversorgung
1Die Beschäftigten
haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- versorgung
unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten
bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden
Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische
Zusatzversorgungsgesetz in sei- ner jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§
26
Erholungsurlaub
(1)
1Beschäftigte
haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
Protokollerklärung
zu § 26 Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich
zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen
Dauer angestrebt werden.
(2)
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im
Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo- naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Kann der Erho- lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit
oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten
werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt
oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als
Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölf- tel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des
Erholungsur- laubs einschließlich eines
etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d)
Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
§
27
Zusatzurlaub
(1)
1Für die Gewährung
eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils
maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die
beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für
Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2) Beschäftigte,
die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit
nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder
Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3)
Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit
(zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach
§ 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a)
je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend
Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b)
je fünf Monate im Jahr, in
denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(4)
1Zusatzurlaub nach
diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX
wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub
und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist
für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei
Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz
2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung der
Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet
wird.
(5)
Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
Protokollerklärung
zu § 27 Absatz 2 und 3:
1Der
Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für
die Feststellung, ob ständige Wechsel- schichtarbeit oder ständige
Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung,
Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des
§ 22 unschädlich.
§
28
Sonderurlaub
Beschäftigte
können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung
des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1)1Nur
die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen
Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der
Arbeit freigestellt werden:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes |
ein
Arbeitstag, |
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils |
zwei
Arbeitstage, |
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort |
ein
Arbeitstag, |
d)
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum |
ein
Arbeitstag, |
e)
schwere Erkrankung |
|
aa)
einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, |
ein
Arbeitstag im Kalenderjahr, |
bb)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im
laufenden Kalenderjahr kein |
bis
zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr, |
cc)
einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes,
das das 8. Lebensjahr |
bis
zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr, |
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muss, |
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
einschließlich erforderlicher Wegezeiten. |
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die
Leistungen der Kostenträger. 3Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der
Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts bis zu drei
Arbeitstagen gewähren. 2In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es gestatten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können
auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht
(zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).
(4)1Auf Antrag kann den gewählten
Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der
Landesbezirksfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender
Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen
Arbeits- befreiung bis zu acht
Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht
entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an
Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer
der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur
Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem
Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche
oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in
Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete
Arbeitsverträge
(1)
1Befristete
Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung
von Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten
in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die
(2) 1Kalendermäßig befristete
Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des
einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im
Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem
Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen
Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor
Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete
oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten
Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig,
wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
2Nach Ablauf der Probezeit
beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von
insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
3Eine
Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung
zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten
Arbeitsverhältnissen führen weitere verein- barte
Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6)
Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3
bis 5 unberührt.
§
31
Führung
auf Probe
(1)
1Führungspositionen
können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt- dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. 2Innerhalb
dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die bei- derseitigen
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2)
Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden
Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1Besteht bereits
ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend
eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge- nannten
Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem
Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der
bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Hö- hergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergebenden Tabellenentgelt ge- währt. 3Nach Fristablauf
endet die Erprobung. 4Bei Bewährung
wird die Füh- rungsfunktion auf Dauer übertragen;
ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit.
§ 32
Führung
auf Zeit
(1)
1Führungspositionen
können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren
vereinbart werden. 2Folgende
Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens
dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3Zeiten in einer
Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die
Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften über
die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beider- seitigen
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2)
Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden
Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1Besteht bereits ein
Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten
vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem
Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwi- schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen
Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3
ergebenden Tabellenent- gelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der
übertragenen Funktion ent- spricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz
4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der
Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung ent- sprechende Tätigkeit; der
Zuschlag und die Zulage entfallen.
§
33
Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a)
mit Ablauf des Monats, in
dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der
Regelaltersrente vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner
mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers
(Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder
teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der
Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids
unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt
die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids
des Integrationsamtes. 5Das
Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem
Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum,
für den eine Rente auf Zeit
gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten
Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im
Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeits-
verhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversi-
cherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen
oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden
könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang
des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte
schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236, § 236a
oder § 236b SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbe- scheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach
§ 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in
diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem
Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) 1Soll die/der Beschäftigte,
deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buch- stabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden,
ist ein neuer schriftlicher Arbeits- vertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit
mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im
Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§
34
Kündigung
des Arbeitsverhältnisses
(1)
1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des
sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum
Monatsschluss. 2Im
Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz
1 und 2)
bis zu einem
Jahr
ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem
Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von
mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von
mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von
mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von
Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen
des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Be- schäftigungszeit (Absatz 3
Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Ar- beitgeber
nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit
Beschäf- tigte nach den bis zum 31. Oktober 2006
geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
(3)
1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält-
nis zurückgelegt wurde,
auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß
§ 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs
schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbe- reich
dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen
Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei ei- nem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
§
35
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und
Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können
Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnis- ses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei
bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können
die Beschäftig-
ten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen
(vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1
bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung
weiterer Tarifverträge
1Die in der Anlage
1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertrags- regelungen
gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die
Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den
bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbei- ter/Angestellte; Tarifgebiet
Ost/Tarifgebiet West). 3Für das Land
Berlin finden ferner die im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des
Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) aufgeführten
Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen mit den dort genannten Maßgaben
Anwendung.
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb
einer Aus- schlussfrist von
sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2Für denselben
Sachverhalt reicht die
einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§
38
Begriffsbestimmungen
(1)
Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen
wird, gilt Folgendes:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge- biet
begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnis- ses zu
diesem Gebiet fortbesteht.
b)
Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das
Tarifgebiet West.
c)
Abweichend von den Buchstaben a und b gelten für
Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin
stehen, einheitlich die Regelungen
des Tarifgebietes West, soweit nicht
ausdrücklich für das Land Berlin
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Sofern auf die Begriffe
"Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug
genom- men wird, gilt die Regelung für
Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Per-
sonalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn,
es ist etwas anderes bestimmt.
(3)
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung
der Eini- gungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte
Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be-
scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der
Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbrin-
gen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem
Umfang erwerbsgemindert im
Sinne des SGB VI zu sein.
(5) 1Die Regelungen für Angestellte
finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä- tigkeit
vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterle- gen hätte.
2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem
1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
§
38a
Übergangsvorschrift
zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j
1Auf technisches
Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai
2015 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit verein- bart ist, findet
§ 1 Absatz 2 Buchstabe
j in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden
Fassung für die Dauer
des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwen- dung. 2Auf technisches Theaterpersonal, mit
dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich die Anwendung des TV-L vereinbart ist, findet
der TV-L unabhängig von § 1 Absatz 2 Buchstabe
j in der ab dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununter- brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter
Anwendung. 3Als ununterbro- chen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beiderseitigen Einverneh- men an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsverhält- nis zu demselben
Arbeitgeber abgeschlossen wird.
§
38b
Übergangsvorschriften
1Bei
Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer auf
landesrechtlicher oder bundesrechtli- cher Grundlage errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von
§
6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von
§ 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für die jeweilige Versorgungseinrichtung nach
dem Stand vom 1. April 2019 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Al- tersrente, sofern dies zu einem
späteren Zeitpunkt als nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April
2019 wirksam werdende
Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der
Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf das Erreichen der Al-
tersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich,
wenn die sich daraus ergebende
Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum
Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.
§ 39
In-Kraft-Treten,
Laufzeit
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
November 2006 in Kraft. 2Abweichend von
Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1.
Januar 2007 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Mo- naten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich
gekündigt werden.
(3)
1Abweichend von
Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirkli- cher Ebene
schriftlich gekündigt werden
a)
§ 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalender- monats. 2Eine
solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Rege-
lungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere
Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
b)
§ 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember
eines Kalenderjah-
res,
c)
§ 23 Absatz 2 mit einer Frist
von einem Monat zum Schluss
eines Kalender-
monats.
(4)
Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a)
die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem
Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b)
unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von
drei Monaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres,
c)
die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt
und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines
Kalender- halbjahres,
d)
§ 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalen- dermonats,
e)
§ 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalen- derjahres,
f)
die Abschnitte 10 und 25 des Teils II der Entgeltordnung
gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,
g)
die Entgelttabellen (Anlagen B, C, D und G) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach
Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
Berlin,
den 12. Oktober 2006
Für
die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes
B. Sonderregelungen
§ 40
Sonderregelungen
für Beschäftigte
Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Nr. 1
Zu
§ 1 - Geltungsbereich -
Diese
Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und For-
schungseinrichtungen der Länder, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
Nr. 2
Zu
§ 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
1.
§ 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungs-
gemäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung,
insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung aus- zuführen. 2Die
Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes be- kennen."
2.
§ 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
"(4) 1Nebentätigkeiten
haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vor-
her schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersa- gen oder mit Auflagen
versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu
beeinträchtigen. 3Für
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den
Bestimmungen, die beim Ar- beitgeber gelten, zur
Auflage gemacht werden."
3.
In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) 1Der Arbeitgeber
hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grund-
rechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu
beachten. 2Für Konfliktfälle
wird eine Ombudsper- son oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche An- sprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten
befristet Beschäf- tigten Aufgaben übertragen werden,
die auch der Vorbereitung einer Promo-
tion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förder-
lich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegen- heit
zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben
werden."
Nr. 3
Zu
§ 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
1.
§ 6 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts
der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein
Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend
von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schicht- arbeit zu leisten
haben sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahr- modelle, ein längerer Zeitraum
zugrunde gelegt werden."
2.
§ 6 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) 1Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengrup- pen oder Beschäftigtenbereiche ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis
zu 48 Stunden eingerichtet werden.
2Die innerhalb
eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres aus- geglichen. 3§
6 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."
3.
Es wird folgender Absatz 12
angefügt:
"(12) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für
bestimmte Beschäftigtengrup- pen oder Beschäftigtenbereiche vereinbart werden,
dass die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung betrieblicher
Belange vom Beschäftigten selbstverantwortlich festgelegt werden kann."
Nr. 4
Zu
§ 7 - Sonderformen der Arbeit -
§
7 Absatz 8 gilt in folgender Fassung:
"(8)
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6
Absatz 6 über 48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6
Absatz 7 au- ßerhalb der Rahmenzeit,
c)
im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan fest- gelegten
täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorge- sehenen
Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit im Schichtplanturnus nicht
ausgeglichen werden,
angeordnet
worden sind."
Nr. 5
Zu
§ 16 - Stufen der Entgelttabelle -
1.
§ 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Bei der
Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum
selben Ar- beitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung
unter Anrechnung der Zeiten der ein- schlägigen Berufserfahrung aus diesem
vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr in einem Arbeits- verhältnis zu
einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Ein- stellung in die
Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Ja- nuar 2010 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens drei Jahren - in Stufe 3.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergän- zend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an
anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden
grundsätzlich an- erkannt. 5Dasselbe
gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, wenn sie im Rahmen der
Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/ oder Bewertung von
wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Bei- trag
leisten.
6Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung
des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder
teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."
1a.
§ 16 Absatz 2 a gilt in folgender Fassung:
"(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von
Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im
öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen
Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines
vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder
teilweise berücksichtigen; Ab- satz 2 Satz 6 bleibt
unberührt."
2.
§ 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) 1Zur regionalen
Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bin-
dung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer
Lebenshal- tungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen
Ein- stufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg
gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt
der Endstufe können
bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
3Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 25 v.H. der
Stufe 2 zusätzlich erhalten. 4Dies
gilt jedoch nur, wenn
a)
sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere
projektbezogene Anforderungen erfüllen oder
b)
eine besondere Personalbindung beziehungsweise
Personalgewinnung erreicht werden soll.
5Die Zulage kann
befristet werden. 6Sie ist auch als befristete
Zulage wider- ruflich."
Nr. 6
Zu
§ 18
§
18 gilt in folgender Fassung:
"§
18
Besondere
Zahlung im Drittmittelbereich,
Leistungszulage
und -prämie
(1)
1Beschäftigte im
Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung
ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter ver-
bleiben. 3Die
Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der
Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden
beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung
kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(2) 1Der
Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz
1 eine Leistungszu- lage zahlen, wenn sie
dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen er- bringen. 2Die Zulage kann befristet werden. 3Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich.
(3)
Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1
eine einmalige Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben."
Nr. 7
Zu
§ 26 - Erholungsurlaub -
§
26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2)
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum
30. September des folgenden Jahres genommen sein.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres,
steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel
des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt un- berührt.
c) Ruht
das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur-
laubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen
Kalendermonat um ein Zwölftel.
d)
Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24
genannten Zeitpunkt gezahlt."
Nr.
8
Zu
§ 30 - Befristete Arbeitsverträge -
§
30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Kalendermäßig
befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zuläs-
sig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht
übersteigt; wei- tergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und
Befristungsgesetz blei- ben unberührt. 2Beschäftigte
mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."
Nr. 9
Künstlerische
Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern
1Für künstlerische Lehrkräfte an Kunst-
und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern
gelten § 44 Nummern 2 und 3 entsprechend. 2An die Stelle der Schulferien
treten dabei die Semesterferien.
§
41
Sonderregelungen
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Nr.
1
Zu
§ 1 - Geltungsbereich -
(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen
und Ärzte einschließlich Zahnärz- tinnen und Zahnärzte
(Beschäftigte), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der
Patientenversorgung wahrnehmen. 2Sie
gelten auch für Ärztin- nen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung ein- gesetzt sind.
(2) Ob
und inwieweit diese Sonderregelungen auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (zum Beispiel an
psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln.
(3) Soweit
in § 40 geregelte Tatbestände auch für Ärztinnen und Ärzte an Universi- tätskliniken einschlägig sein könnten, sind sie in die Regelungen dieses
§ 41 voll- ständig aufgenommen worden.
Protokollerklärungen
zu Nr. 1 Absatz 1:
1.
Zu den ärztlichen Servicebereichen in der
Patientenversorgung zählen zum Bei- spiel Pathologie,
Labor und Krankenhaushygiene.
2.
Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein (Beschäfti- gungspakt) vom 20. Oktober 2004 bleibt unberührt.
Nr. 2
Zu
§ 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
§
3 gilt in folgender Fassung:
"§ 3
Allgemeine
Arbeitsbedingungen
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete
Leistung ist gewissenhaft und ordnungsge- mäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Auf- gaben in Forschung,
Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die
Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber
angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren;
dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses hinaus.
(3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten
Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2Ausnahmen sind
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden
den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit- geber unverzüglich
anzuzeigen.
(4)
1Eine Beteiligung
der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich
nach den landesrechtlichen Bestim- mungen. 3Soweit keine
landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den
Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien
bestimmen. 4Die
Beteiligung an Poolgeldern ist kein zu- satzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5)
1Der Arbeitgeber
ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Tätigkeit in der Lage
sind. 2Bei dem beauf- tragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt han- deln, soweit sich die
Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt ha- ben. 3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der
Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
untersu- chen lassen. 5Auf Verlangen
der Beschäftigten ist er hierzu
verpflichtet. 6Beschäf- tigte, die
besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsge-
fährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärzt- lich zu untersuchen.
(6)
1Die Beschäftigten
haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal-
akten. 2Sie
können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie
können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten
müssen über Beschwerden und Be- hauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig wer- den können,
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den
Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils
gelten, entsprechende Anwendung.
(8)
1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte
der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beach-
ten. 2Für Konfliktfälle
wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommis- sion
durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung
aussprechen kann. 3Gesetzliche
Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten
gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb
der Einrichtung ärztlich
tätig zu werden.
(10)
1Zu den Pflichten der
Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am Ret-
tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Ein-
satz in diesem Rettungsdienst
erhalten die Beschäftigten einen nicht zusatzver- sorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro. 3Dieser Betrag ver- ändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen
Ausmaß wie das Tabel-
lenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.
Protokollerklärungen zu § 3 Absatz
10:
1. Beschäftigte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel
Vorliegen einer anerkannten
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungs-
dienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme
am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht
zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
2.
1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu,
wenn den Beschäftigten wegen der Teil- nahme am Rettungsdienst außer
den tariflichen Bezügen
sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private
Unfallversiche- rung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des
Rettungsdienstes die Bei- träge ganz oder teilweise trägt,
Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die
Be- schäftigten können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
3. Der Einsatzzuschlag beträgt
- 21,52 Euro ab 1. Januar 2021 und
-
22,12 Euro ab 1. Dezember
2022.
(11) Zu den Pflichten der Beschäftigten
aus der Haupttätigkeit gehören auch die Er- stellung
von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Aus-
arbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(12) 1Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden
die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten,
sinngemäß Anwendung.
2Die Beschäftigten
können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig-
keit Unterricht zu erteilen sowie
Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissen- schaftliche
Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet
werden. 3Dies gilt auch im
Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
4Steht die
Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissen-
schaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die
Be- schäftigten entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil
dieser Vergütung.
5In
allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, für die Nebentätigkeit
einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. 6Die Beschäftigten
können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene
Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht.
7Im Übrigen
kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründe- ten Ausnahmefällen verweigert werden.
(13) Auch
die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder
Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen
werden.
(14) 1Werden für eine Nebentätigkeit
Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch
genommen, so haben die Beschäftigten dem Ar- beitgeber
die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu
erstatten sind. 2Die Kosten können
in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden."
Nr. 3
Zu
§ 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
1.
§ 6 Absatz 1 bis 5 gelten in folgender Fassung:
"(1) 1Die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf
Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage
verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr
zugrunde zu legen. 2Abweichend kann
bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten
haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum
zugrunde gelegt werden.
(3)
1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31.
Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1
aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für den 24. Dezember
und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig
ausgefallenen Stunden.
4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag
fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen
Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen
Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann
ein Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhalten die Beschäftigten je
Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde
entfallende Anteil des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der
Entgelttabelle. 6Ist
ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3
zulässig. 7In den Fällen des
Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.
8Für Beschäftigte,
die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wer- den, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel
der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn
sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen
des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche
ihre regelmäßige Arbeits- zeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten
die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen
Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben
und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4)
Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen
kann auf der Grundlage
einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des
§ 12 Arbeitszeitgesetz von den
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen
begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie - bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeits- vertraglicher Regelung oder mit ihrer
Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten. 2Beschäftigte, die
regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei
Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon
soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."
2.
§ 6 Absatz 10 gilt in folgender Fassung:
"(10) 1Unter
den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere
des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf
bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausge- dehnt
werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der
Wochenenddienste zu vermindern. 2In
unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und
innerhalb von zwei Kalender- wochen nicht mehr als
acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche
Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 3) kombiniert
werden."
3.
Nach § 6 Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
"(12) Wird den Beschäftigten
durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktion innerhalb
der Klinik übertragen (zum Beispiel Trans-
plantationsbeauftragte/Transplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbe-
auftragte/Strahlenschutzbeauftragter), sind sie für diese Tätigkeit und die
Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen."
4.
Zu § 6 gelten folgende Protokollerklärungen:
"Protokollerklärungen
zu § 6:
1.
1Die Tarifvertragsparteien erwarten,
dass den Beschäftigten bei der Fest- legung der
Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre
wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit
bleiben unberührt.
2.
Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken
zusammen mit den Beschäftigten nach Wegen suchen,
die Beschäftigten von bürokratischen,
patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu
organisieren.
3.
Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken
unter Einbezie- hung der Beschäftigten intensiv
alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen entsprechen.
4.
1Die Arbeitszeiten der Beschäftigten
sollen objektiv dokumentiert werden.
2Die konkrete
Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft."
Nr.
4
Zu
§ 7 - Sonderformen der Arbeit -
1.
§ 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen re-
gelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei
Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro- chen
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nacht- arbeit
umfassen."
2.
§ 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:
"(3) 1Beschäftigte sind
verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer- halb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschafts- dienst). 2Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass
zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft leisten
Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge- bers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber an- zuzeigenden
Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der
Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur
anordnen, wenn erfahrungsgemäß le- diglich in Ausnahmefällen Arbeit
anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
4Durch tatsächliche
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz
1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".
3.
§ 7 erhält folgende Absätze 9 bis 11:
"(9) 1Wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereit-
schaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Ar-
beitszeitgesetz die tägliche
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ab- weichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8
Stunden Volldienst und 16 Stunden Bereit- schaftsdienst) verlängert werden, wenn mindestens die Zeit über acht Stun- den als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 2Die Verlängerung setzt voraus:
a)
eine Prüfung alternativer
Arbeitszeitmodelle,
b)
eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
c)
gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur
Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
3Die tägliche Arbeitszeit
darf bei Ableistung ausschließlich von Bereit- schaftsdienst
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch
für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feier- tage frei sind.
(10)
1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 9 Satz 2 Buchstabe a bis c und
bei Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 9 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a
Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden
hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Dabei
ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58
Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von bis
zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der
Bereitschaftsdienststufe II zulässig.
3Durch
Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen eine
durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden
vereinbart werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von
einem Jahr zugrunde zu legen.
(11) 1In den Fällen, in denen
Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der
wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 10 - bezie- hungsweise in den Fällen,
in denen Absatz
10 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeits- zeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der
regelmäßigen Arbeitszeit der Voll- beschäftigten verringert worden ist. 2Mit
Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."
Nr.
5
Zu
§ 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -
1.
§ 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte
erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis-
tung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäf- tigten - je Stunde
a) für Überstunden
15 v.H.,
b) für
Nachtarbeit
20.v.H.,
c) für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
-
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
-
mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember
und
am 31. Dezember jeweils ab 6
Uhr 35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21
Uhr
0,64 €;
in
den Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die Werte
bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und bei
Ärzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim
Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf
Wunsch der Beschäftigten kön- nen, soweit ein
Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betriebli- chen/dienstlichen
Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge
entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und
ausgeglichen werden. 5Dies
gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2:
Bei Überstunden richtet sich das
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe
und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be- zeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt
wird, werden als Ent- gelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den
Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v.H. gezahlt."
2.
§ 8 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Überstunden
sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszuglei-
chen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiter-
gezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der
Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der
Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten
Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats
- nach deren Ent- stehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100
v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgelt- gruppe und Stufe, höchstens
jedoch nach der Stufe 2. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag
für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich."
3.
§ 8 Absatz 3 gilt nicht.