Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung für betriebliche Feuerwehren
(VObFw)

Vom 13. Dezember 2018 (Fn 1)

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) verordnet das Ministerium des Innern:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeines

§ 1                   Anwendungsbereich

§ 2                   Werkfeuerwehren                                                         

§ 3                   Betriebsfeuerwehren

§ 4                   Überprüfungsbehörden

Teil 2

Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren

§ 5                   Verfahren

§ 6                   Voraussetzungen

§ 7                   Anerkennungs- oder Anordnungsentscheidung und Rechtsfolgen

Teil 3

Anerkennung von Betriebsfeuerwehren

§ 8                   Antrag und Verfahren

§ 9                   Voraussetzungen

§ 10                 Anerkennungsentscheidung und Rechtsfolgen

Teil 4

Gemeinsame Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen für betriebliche Feuerwehren

§ 11                 Ausbildung

§ 12                 Hauptberufliche Einsatzkräfte

§ 13                 Nebenberufliche Einsatzkräfte

§ 14                 Führungs- und Zusatzausbildungen

§ 15                 Anerkennung von Abschlüssen

§ 16                 Betriebszugehörigkeit

§ 17                 Fortbildungsverpflichtung

§ 18                 Haupt- und nebenberufliche Kräfte

§ 19                 Sollstärke

§ 20                 Mehrfachfunktionen

§ 21                 Aufbau- und Organisationsstruktur

§ 22                 Hilfsfrist bei betrieblichen Feuerwehren

Teil 5

Überprüfungsverfahren

§ 23                 Verfahrensablauf bei Werkfeuerwehren

§ 24                 Leistungsüberprüfung

§ 25                 Verfahrensabschluss und Rechtsfolgen

§ 26                 Überprüfungsverfahren bei Betriebsfeuerwehren

Teil 6

Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr

§ 27                 Grundsatz

§ 28                 Vertragliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Anforderung durch die Werkfeuerwehr

Teil 7

Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen

§ 29                 Regelung der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren

§ 30                 Anzeige- und Informationsverpflichtungen

§ 31                 Verpflichtung der betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW)

§ 32                 Einsatzzentrale der Werkfeuerwehr

Teil 8

Gemeinsame Werkfeuerwehr

§ 33                 Verfahren

§ 34                 Gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit

§ 35                 Vertragliche Vereinbarung

§ 36                 Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen

Teil 9

Ermächtigung zur Durchführung der Brandverhütungsschau

§ 37                 Antrag und Verfahren

§ 38                 Voraussetzungen

§ 39                 Inhalte der Ermächtigung und Rechtsfolgen

§ 40                 Durchführung der Brandverhütungsschau

Teil 10

Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

§ 41                 Übergangsvorschrift

§ 42                 Inkrafttreten

Teil 1

Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für betriebliche Feuerwehren nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Betriebliche Feuerwehren im Sinne dieser Verordnung sind Werk- und Betriebsfeuerwehren nach §§ 15 und 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die von einem Betrieb oder von einer Einrichtung unterhalten werden. Dazu zählen nicht Flughafenfeuerwehren, soweit sie ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die zur Umsetzung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412) und seiner Anhänge dienen.

(3) Für Betriebe und Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist § 55 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu beachten.

§ 2
Werkfeuerwehren

(1) Eine Werkfeuerwehr ist durch die Bezirksregierung anzuordnen, wenn bei einem Betrieb oder einer Einrichtung die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist. Eine Anordnung erfolgt auch, wenn im Betrieb oder in der Einrichtung im Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird.

(2) Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung durch die Bezirksregierung als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

§ 3
Betriebsfeuerwehren

Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt. Auf Antrag des Betriebs oder der Einrichtung kann diese nach § 2 Absatz 2 als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

§ 4
Überprüfungsbehörden

Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie insbesondere die Einhaltung der im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid getroffenen Regelungen.

Teil 2

Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren

§ 5
Verfahren

(1) Die Bezirksregierung entscheidet über die Anordnungs- oder Anerkennungsinhalte auf Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 6 und 11 bis 22 sowie auf Grundlage des vom Betrieb oder von der Einrichtung zu erstellenden Bedarfs- und Entwicklungsplans, der nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen ist. Zuvor ist die Gemeinde anzuhören. Daneben ist auch die Brandschutzdienststelle anzuhören, soweit die Gemeinde nicht zugleich diese Aufgabe wahrnimmt. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Bezirksregierung über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.

(2) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan nach Absatz 1 wird vom Betrieb oder von der Einrichtung erstellt. Dieser beinhaltet mindestens die in der Anlage aufgeführten Gliederungs- und Prüfpunkte sowie betriebsinterne Beteiligungsnotwendigkeiten. Dabei ist das Gefährdungspotential des Betriebs oder der Einrichtung zu analysieren und eine Konzeption der entsprechenden Gefahrenabwehrpotentiale vorzunehmen. Hierzu werden betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartende Ereignisse betrachtet und entsprechende Bemessungsszenarien entwickelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Schutzzieldefinition als Maßstab zur Dimensionierung der personellen sowie technischen Ausstattung. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans trägt der Betrieb oder die Einrichtung. Dieser ist stets auf Aktualität und Anpassungsbedarf zu überprüfen und spätestens alle fünf Jahre seit Erstellung fortzuschreiben. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist der Bezirksregierung nach Absatz 1 sowie auf Anforderung oder im Rahmen der Überprüfung nach § 24 Absatz 4 vorzulegen. Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bereits über einen Bedarfs- und Entwicklungsplan verfügen, haben diesen zur nächsten Überprüfung durch die Bezirksregierungen vorzulegen.

 

(3) Die Anerkennung setzt einen Antrag des Betriebs oder der Einrichtung voraus und steht im Ermessen der Bezirksregierung.

(4) Die Anordnung hat durch die Bezirksregierung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, § 6 und §§ 11 bis 22 vorliegen.

§ 6
Voraussetzungen

(1) Das Vorliegen einer besonders großen Gefahr eines Brandes oder einer Explosion im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist insbesondere abhängig vom Betriebszweck, von der Einrichtung und Beschaffenheit der Betriebsräume sowie von der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe. Je nach Betriebszweck gehören zu den besonders brand- oder explosionsgefährdeten Betrieben zum Beispiel Sprengstofffabriken, chemische Betriebe, Raffinerien, kerntechnische Anlagen, größere Textil-, Metall- oder Holzverarbeitungsbetriebe, Lackierereien, Gummi- und Kunststoffbetriebe, chemische oder physikalische Institute und Großkliniken.

(2) Die Gefährdung einer großen Anzahl von Personen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz richtet sich nach den realistisch zu erwartenden Folgen eines Schadensereignisses, welches trotz präventiver Maßnahmen eingetreten ist.

(3) Zur Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist auf Grundlage der vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen eine Bewertung der Gefährdungspotenziale seitens der Bezirksregierung vorzunehmen. Wenn auf dieser Grundlage keine Entscheidung über die Anordnung möglich ist, ist sie berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung gutachterliche Stellungnahmen zu den Anordnungsvoraussetzungen einzufordern.

(4) Die Qualitäts- und Qualifikationsvoraussetzungen des Teils 4 sind zu erfüllen.

§ 7
Anerkennungs- oder Anordnungsentscheidung und Rechtsfolgen

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid zugewiesenen Zuständigkeitsbereich obliegt der Werkfeuerwehr. Dieser aufgabenbezogene, räumlich begrenzte Zuständigkeitswechsel lässt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unberührt.

(2) Veränderungen des Werksgeländes sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 der Bezirksregierung anzuzeigen. Diese legt den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr bei Bedarf innerhalb eines aktualisierten Bescheids neu fest.

(3) Die Bezirksregierung als Überprüfungsbehörde nach § 4 muss regelmäßig entsprechend der Voraussetzungen nach den §§ 24 und 25 die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr überprüfen. Dies muss spätestens fünf Jahre nach der Anerkennung oder Anordnung oder der letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.

(4) Für Angehörige der Werkfeuerwehren ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt an das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung.

(5) Mit Anerkennung oder Anordnung als Werkfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist.

(6) Auf Anforderung der Gemeinde hat die Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu leisten. Eine planmäßige Einbindung der Werkfeuerwehr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs durch Berücksichtigung bei der Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist nicht zulässig.

Teil 3

Anerkennung von Betriebsfeuerwehren

§ 8
Antrag und Verfahren

Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11 bis 22 und entscheidet nach Anhörung der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz über die Anerkennung. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Gemeinde über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.

§ 9
Voraussetzungen

Die Leistungsfähigkeit einer Betriebsfeuerwehr muss den Anforderungen an eine öffentliche Feuerwehr entsprechen. Die Fähigkeit zur Einleitung von Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Auswirkungen von Brand- oder Explosionsgefahren im Ereignisfall oder eines Schadensereignisses mit einer Gefährdung einer großen Anzahl von Personen wird vorausgesetzt. Hierzu sind die Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen der §§ 11 bis 22 zu erfüllen.

§ 10
Anerkennungsentscheidung und Rechtsfolgen

(1) Die Gemeinde bleibt für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf dem Betriebsgelände weiterhin zuständig.

(2) Die Gemeinde kann als Überprüfungsbehörde die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr nach § 26 überprüfen. Dies sollte spätestens fünf Jahre nach Anerkennung oder der letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.

(3) Für Angehörige der Betriebsfeuerwehr ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt durch den Betrieb oder die Einrichtung an die Gemeinde.

(4) Mit Anerkennung als Betriebsfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.

(5) Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu leisten. Vereinbaren die Gemeinde und der Betrieb oder die Einrichtung zur Unterstützung der öffentlichen Feuerwehr ein Zuständigkeitsgebiet für die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebsgeländes, ist dies innerhalb der Brandschutzbedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu dokumentieren und bei wesentlichen Änderungen der Vereinbarung dort anzupassen. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Gewährleistung ihrer Pflichten nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bleibt davon unberührt.

Teil 4

Gemeinsame Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen für betriebliche Feuerwehren

§ 11
Ausbildung

Feuerwehrtechnische Ausbildungen für eine Funktion in der betrieblichen Feuerwehr sind durch ein von der Gemeinde, dem Kreis, der Bezirksregierung, dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer Industrie- und Handelskammer ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen.

§ 12
Hauptberufliche Einsatzkräfte

(1) Hauptberufliche Einsatzkräfte können als Angehörige von betrieblichen Feuerwehren eingesetzt werden, wenn ein entsprechendes Zeugnis vorliegt:

1. Zeugnis über die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder gemäß der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist,

2. Prüfungszeugnis nach § 21 Absatz 1 oder 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Prüfungszeugnis nach § 19 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung oder

4. Prüfungszeugnis nach § 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Einsatz von feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten ist entsprechend ihrer Laufbahnzugehörigkeit mittels Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 möglich.

(3) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.

(4) Die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr sind so auszubilden, dass die Anforderungen an die notwendigen Ausbildungsqualifikationen des Anerkennungs- beziehungsweise Anordnungsbescheides erfüllt sind.

§ 13
Nebenberufliche Einsatzkräfte

(1) Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.

(2) Zur Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen haben:

1. Truppfrau/Truppmann,

2. Sprechfunkerin/Sprechfunker und

3. Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.

(3) Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.

(4) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.

§ 14
Führungs- und Zusatzausbildungen

(1) Führungsausbildungen zur Wahrnehmung der Führungsstufen nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 sind im notwendigen Umfang entsprechend des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides zu erwerben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus der Sollstärke und der taktischen Gliederung der betrieblichen Feuerwehr. Die Führungsausbildungen richten sich nach den Vorschriften für öffentliche Feuerwehren und werden gegebenenfalls gemäß Absatz 2 ergänzt.

(2) Zusatzausbildungen sind hinsichtlich der spezifischen Gefahren des Betriebes zu erwerben. Diese umfassen auch nicht-feuerwehrtechnische Ausbildungen.

§ 15
Anerkennung von Abschlüssen

(1) Bei nebenberuflichen Einsatzkräften gelten Abschlüsse anderer Länder als gleichwertig, sofern die Ausbildungen nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurden.

(2) Bei hauptberuflichen Einsatzkräften werden Abschlüsse des jeweiligen Landes grundsätzlich durch die Überprüfungsbehörde anerkannt, sofern die Abschlüsse nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Landes für den feuerwehrtechnischen Dienst erworben wurden. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Laufbahnausbildung waren.

(3) In anderen Ländern erworbene Abschlüsse hauptberuflicher Einsatzkräfte, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen, werden durch die Überprüfungsbehörde geprüft und anerkannt. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Ausbildung waren.

§ 16
Betriebszugehörigkeit

(1) Angehörige der betrieblichen Feuerwehr müssen dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Standortbetreiber im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angehören.

(2) Nach Eintritt in den Einsatzdienst der betrieblichen Feuerwehr eines Standortes werden Angehörige der betrieblichen Feuerwehr in ihre Tätigkeit eingeführt. Diese Einführung dauert in der Regel drei Monate. In diesem Zeitraum werden sie nicht auf die Sollstärke nach § 19 angerechnet. Im Rahmen der Einführung sollen die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr die Eigenarten des Betriebsgeländes, die speziellen Gefahren, die von Produktion, Lagerung und Transport auf dem Werksgelände ausgehen, die Strukturen der betrieblichen Feuerwehr sowie die relevanten organisatorischen Strukturen kennenlernen. Es ist sicherzustellen, dass auf dieser Grundlage Angehörige der betrieblichen Feuerwehr nach Ende der drei Monate befähigt sind, eigenständig in ihrer Funktion zu arbeiten.

(3) Der Betrieb oder die Einrichtung stellt durch organisatorische Maßnahmen wie Betriebsbegehungen sicher, dass die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr über aktuelle Änderungen in den Produktionsabläufen informiert werden, sofern diese Auswirkungen auf die Gefahrenlage oder die Gefahrenabwehrmaßnahmen haben. Die durchgeführten Maßnahmen zur notwendigen Information nach Satz 1 sind zu dokumentieren.

(4) Bei Unternehmen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs- oder Anordnungsbescheide haben, ist den Angehörigen der Werkfeuerwehr ein Stammort zuzuweisen. Ein wechselnder Einsatz in mehreren Standorten sollte nicht erfolgen.

§ 17
Fortbildungsverpflichtung

Angehörige einer betrieblichen Feuerwehr sind verpflichtet, aktiv Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln. Dazu haben sich die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr gemäß § 32 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz jährlich fachlich fortzubilden.

§ 18
Haupt- und nebenberufliche Kräfte

(1) Eine Betriebsfeuerwehr kann ausschließlich aus nebenberuflichen Einsatzkräften bestehen.

(2) Eine anerkannte Werkfeuerwehr kann ausschließlich aus hauptberuflichen Einsatzkräften bestehen.

(3) Eine angeordnete Werkfeuerwehr besteht mindestens in der im Anordnungsbescheid festgelegten Sollstärke aus hauptberuflichen Einsatzkräften.

§ 19
Sollstärke

(1) Die Sollstärke wird im Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid durch die Anzahl der geforderten Funktionen der Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr festgelegt.

(2) Eine Betriebsfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Staffel (1/5/6). Die ausschließlich nebenberufliche Besetzung der Sollstärke ist zulässig.

(3) Eine anerkannte Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9).

(4) Eine angeordnete Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9), wobei in der Regel mindestens die taktische Einheit einer Staffel (1/5/6) hauptberuflich tätig ist.

§ 20
Mehrfachfunktionen

(1) Angehörige von betrieblichen Feuerwehren können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 5 ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen.

(2) Die jeweiligen Arbeitgeber und Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.

(3) Bei der Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz bei einer Freiwilligen Feuerwehr durch Angehörige betrieblicher Feuerwehren gehen die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten ihrer Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Feuerwehr vor.

(4) Es ist sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu beaufsichtigenden betrieblichen Feuerwehr innehaben.

(5) Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt im Einsatzfall eine Vorgesetztenstellung gegenüber der Leitung der Werkfeuerwehr ergibt.

(6) Mehrfachfunktionen, für die Regelungen nach Absatz 2 getroffen wurden, sind von den jeweiligen Dienstherren der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 21
Aufbau- und Organisationsstruktur

(1) Der einsatztaktische Aufbau einer betrieblichen Feuerwehr entspricht dem Aufbau einer öffentlichen Feuerwehr und ist nach den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschriften auszugestalten.

(2) Der Betrieb oder die Einrichtung hat auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids die Leistungsfähigkeit der betrieblichen Feuerwehr durch entsprechende Aufbau- und Organisationsstrukturen unter Einbeziehung des Krisen- und Gefahrenabwehrmanagements am Standort zu gewährleisten. Die für die Aufgabenwahrnehmung der Leitung der betrieblichen Feuerwehr erforderlichen Informationen und die dazu notwendige Einbindung in organisatorische Prozesse sind vom Betrieb oder der Einrichtung sicherzustellen.

(3) Die Leitung der betrieblichen Feuerwehr berät die Geschäftsführung des Betriebs oder der Einrichtung insbesondere zu Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Absatz 2, zu den Inhalten des Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie zu strategischen Entwicklungen der betrieblichen Feuerwehr.

(4) Der Einsatz der Werkfeuerwehr wird durch die vom Betrieb oder der Einrichtung bestellte Einsatzleitung geleitet. Soweit die öffentliche Feuerwehr im Einsatzfall angefordert wird, richtet sich die Einsatzleitung nach der Vereinbarung gemäß § 28.

(5) Für den Dienstbetrieb ist eine verantwortliche Person zu benennen, die den regulären Wachbetrieb organisiert und verantwortet.

(6) Die Ausrüstung der betrieblichen Feuerwehr ist auf die Erfordernisse der zu schützenden Betriebe oder Einrichtungen abzustimmen und bei Veränderungen anzupassen.

§ 22
Hilfsfrist bei betrieblichen Feuerwehren

(1) Die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der zur Durchführung der Erstmaßnahmen erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel an der Einsatzstelle ist im Anordnungs- beziehungsweise Anerkennungsbescheid der Überprüfungsbehörde festzulegen.

(2) Die Hilfsfrist nach Absatz 1 soll insbesondere bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Kräften maximal fünf Minuten betragen.

Teil 5

Überprüfungsverfahren

§ 23
Verfahrensablauf bei Werkfeuerwehren

(1) Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.

(2) Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

§ 24
Leistungsüberprüfung

(1) Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die

 Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in dem Bescheid zur Anordnung oder Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festgelegten Mindestanforderungen zu jeder Zeit überprüfen. Sie hat dies nach § 7 Absatz 3 spätestens im Abstand von fünf Jahren zur Anerkennung, Anordnung oder zur letzten Leistungsüberprüfung zu tun.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt nach den Festlegungen zu den Absätzen 3 bis 7.

(3) Zur Erhebung des aktuellen Ist-Zustandes der Werkfeuerwehr ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 und 2 insbesondere hinsichtlich des aktuellen Sachstands zur Ausbildung, zur Ausstattung und zum Aufbau auszuwerten. Der auf dieser Grundlage erworbene Kenntnisstand kann anlassbezogen durch einen Termin vor Ort ergänzt werden.

(4) Die Auswertung des Bedarfs- und Entwicklungsplans erfolgt unter Einbezug anderer zuständiger Stellen. Auf Grundlage der Auswertung dieser szenarienorientierten Betrachtung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr wird ein Termin vor Ort zur weiteren Leistungsüberprüfung nach den Absätzen 5 und 6 vereinbart.

(5) Die Bezirksregierung kann angekündigt oder auch unangekündigt Alarmierungsübungen durchführen. Dabei ist ihr nach Maßgabe des § 44 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch die jeweiligen Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Zutritt zum Betrieb oder zur Einrichtung zu gewähren. Inhaltliche Prüfschwerpunkte der Alarmierungsübungen umfassen insbesondere den Soll-Ist-Vergleich mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan, die Überprüfung der Hilfsfristen, den aktuellen Sachstand zur Sollstärke, die Einleitung von Rettungsmaßnahmen, die Nachalarmierungen, die Lösch- beziehungsweise Hilfeleistungsmaßnahmen nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 sowie die Einhaltung der Einsatzgrundsätze nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 7. Ziel der Alarmierungsübungen ist die Überprüfung der Ablaufprozesse bei einem Ereignis. Die Ergebnisse der Erprobung unter realen Einsatzbedingungen sind zu dokumentieren und auszuwerten. Der Betrieb oder die Einrichtung stellt auf dieser Grundlage mögliche Optimierungen der Ablaufprozesse fest, die insbesondere in den Bedarfs- und Entwicklungsplan einfließen können. Die Bezirksregierung prüft die Vorschläge des Betriebs oder der Einrichtung und trifft auf dieser Grundlage Entscheidungen zu erforderlichen Maßnahmen.

(6) In einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin unter Beteiligung der Bezirksregierung, der Geschäftsführung oder einer von ihr autorisierten Person und der Leitung der Werkfeuerwehr werden insbesondere die im Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgeführten Maßnahmen und Vorhaltungen zu Gefahrenabwehrpotentialen im Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr besichtigt.

(7) Für die technische Überprüfung der Fahrzeuge zur Beurteilung des Zustandes im Hinblick auf den einsatztaktischen und -technischen Wert kann das Technische Kompetenzzentrum am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen eingebunden werden. Es sind rechtzeitig, in der Regel schon bei der Ankündigung der Überprüfung, Termine durch die Betriebe oder Einrichtungen zu vereinbaren. Die Prüfberichte sind der Bezirksregierung vorzulegen.

§ 25
Verfahrensabschluss und Rechtsfolgen

(1) Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stellt die Bezirksregierung fest, ob und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geeignet erscheinen oder ob ein Änderungsbescheid zum Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid, der der Überprüfung zu Grunde lag, erstellt wird.

(2) Zur Beseitigung der durch die Bezirksregierung festgestellten Mängel wird eine angemessene Frist gesetzt. Die Beseitigung ist der Bezirksregierung innerhalb der Frist vom Betrieb oder der Einrichtung nachzuweisen.

(3) Ist die angeordnete Werkfeuerwehr Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage, ist das Fortbestehen der Erlaubnis abhängig von der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr.

§ 26
Überprüfungsverfahren bei Betriebsfeuerwehren

Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen und orientiert sich dabei am fünfjährigen Überprüfungsturnus für Werkfeuerwehren. Die §§ 23 bis 25 sind für dieses Überprüfungsverfahren entsprechend anwendbar.

Teil 6

Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr

§ 27
Grundsatz

(1) Die Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten Zuständigkeitsgebiet obliegt der Werkfeuerwehr. Deren erforderliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach den vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren.

(2) Die öffentliche Feuerwehr bleibt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 daneben weiterhin zuständig und wirkt, in der Regel auf Anforderung, im Einsatzfall mit.

(3) Die Betriebe und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ihre Zusammenarbeit. Das Nähere regelt § 28.

§ 28
Vertragliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Anforderung durch die Werkfeuerwehr

Die schriftliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit umfasst folgende Mindestinhalte:

1. Festlegung einer einheitlichen Einsatzleitung an Hand festgelegter Szenarien oder Alarmstufen,

2. Erstellung einer Alarm- und Ausrückeordnung unter der Berücksichtigung der Einsatzmittel der Werkfeuerwehr und der öffentlichen Feuerwehr sowie Festlegung von Schwellenwerten zur ereignisbezogenen Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr und

3.Umfang gemeinsamer Fortbildungen, Übungen sowie Objektbegehungen.

Teil 7

Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen

§ 29
Regelung der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren

(1) Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst alle Einsätze der betrieblichen Feuerwehren zu melden.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Art und Weise sowie den Umfang der Meldeverpflichtungen der betrieblichen Feuerwehren an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes fest.

(3) Schriftliche Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zwischen dem Träger der einheitlichen Leitstelle und einer Werkfeuerwehr über den Umfang der Meldepflicht lassen die nach Absatz 2 festgelegten Meldepflichten unberührt.

§ 30
Anzeige- und Informationsverpflichtungen

(1) Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen

1. bei Unternehmensumbildungen, die einen Adressatenwechsel hinsichtlich der Anerkennungs-oder Anordnungsbescheide der betrieblichen Feuerwehr zur Folge haben, gegenüber der Überprüfungsbehörde,

2. bei Veränderungen des Werksgeländes nach § 7 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung,

3. wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung,

4. bei Veränderungen des zur Brandverhütungsschau ermächtigten Personals gemäß § 38 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und

5. bei Veränderungen der Objektbestände gemäß § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und der Gemeinde.

(2) Bei der endgültigen Nichterfüllung der Sollstärke nach § 19 ist die Überprüfungsbehörde unverzüglich zu informieren.

§ 31
Verpflichtung der betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW)

(1) Die betrieblichen Feuerwehren sind verpflichtet, jährlich aktualisierend ihre Daten für die Jahresstatistik und den Ressourcenkatalog einzupflegen. Den Stichtag zum Abfragezeitpunkt legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Die erstmalige Anerkennung oder Anordnung einer betrieblichen Feuerwehr ist dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg durch die Überprüfungsbehörde anzuzeigen, um die Dateneingabe durch die betriebliche Feuerwehr in IG NRW zu ermöglichen.

(2) Die Teilnahme am Digitalfunk BOS setzt die Erfüllung der nach Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zur Dateneingabe und -pflege voraus.

§ 32
Einsatzzentrale der Werkfeuerwehr

(1) Aufgaben und Betriebszeiten der Einsatzzentrale werden im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegt.

(2) Über die Einsatzzentrale werden mindestens auch die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde-, und Informationsverpflichtungen erfüllt.

(3) Während der Betriebszeiten muss in der Einsatzzentrale ständig eine Person anwesend sein, die über eine Ausbildung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz verfügt.

(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes durch die betriebliche Feuerwehr nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Betrieb von auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und Werkrettungsdiensten bleiben unberührt.

(5) Betriebe und Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs- oder Anordnungsbescheide haben, können die Aufgaben der Einsatzzentrale an einem Standort durchführen lassen. Über die Zulässigkeit dieser organisatorischen Möglichkeit entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids unter anderem unter Berücksichtigung vorhandener standortspezifischer Besonderheiten, der sicherzustellenden Kommunikationsabläufe insbesondere zu den örtlich zuständigen Aufgabenträgern sowie der erforderlichen Fähigkeit zur Bewältigung von parallelen Einsatzlagen an allen Standorten. Sofern die Entscheidung  Auswirkungen  auf  Standorte in unterschiedlichen Regierungsbezirken hat, ist eine einheitliche Zuständigkeit durch die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde entsprechend § 16 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festzulegen. Die Einsatzzentrale nimmt auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids für die Werkfeuerwehren aller Standorte die Aufgabe nach den Absätzen 1 bis 4 wahr und ist einer der Werkfeuerwehren zuzuordnen.

(6) Einer Einsatzzentrale nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass interne Notrufe jederzeit angenommen werden, die Alarmierung der Werkfeuerwehr gewährleistet ist und die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde- und Informationsverpflichtungen erfüllt werden. Über der Zulässigkeit der Ausnahme entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids.

Teil 8

Gemeinsame Werkfeuerwehr

§ 33
Verfahren

(1) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen, die eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden wollen, zeigen dies der Bezirksregierung an.

(2) Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung entsprechend der §§ 5 bis 7 und nach Anhörung der Brandschutzdienststelle nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

 

(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anordnungs- oder Anerkennungsbescheide nach den §§ 7 und 10 werden unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen gebildeten Werkfeuerwehr entsprechend § 34 geprüft und aktualisiert.

(4) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen sind auch solche, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Festlegungen unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Betriebe oder Einrichtungen erfolgen hierzu innerhalb des Anerkennungsbescheids zur gemeinsamen Werkfeuerwehr nach § 34 Absatz 2.

(5) Adressat der Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr ist der jeweilige Betrieb oder die jeweilige Einrichtung sowie der Standortbetreiber. Eine Änderung der Adressaten bestehender Anerkennungs- und Anordnungsbescheide nach Absatz 3 erfolgt nicht.

§ 34
Gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit

(1) Die zu prüfenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der gemeinsamen Werkfeuerwehr richten sich nach Teil 4 unter Berücksichtigung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit.

(2) Unter Berücksichtigung der gemeinsamen oder sich durch das Zusammenwirken ergebenden Gefahrenpotentiale sind insbesondere Aspekte wie die räumlichen Entfernungen der unterschiedlichen Standorte der Betriebe oder Einrichtungen, standortspezifische Ausstattung, Einsatzhäufigkeit sowie die Duplizität von Einsätzen besonders zu prüfen.

(3) Die Prüfung der Absätze 1 und 2 erfolgt auf Grundlage des nach § 5 zu erstellenden betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplans. Der Betrieb oder die Einrichtung können mit dem Standortbetreiber vereinbaren, dass dieser den betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplan erstellt. Dabei sind alle Betriebe und Einrichtungen am Standort zu berücksichtigen. Die Betrachtung der Schadensszenarien kann standortbezogen erfolgen, wenn die dort vorhandenen Betriebe oder Einrichtungen gleichartige Gefährdungspotentiale haben. Die Rechte und Pflichten der Betriebe und Einrichtungen nach dieser Verordnung bleiben davon unberührt.

§ 35
Vertragliche Vereinbarung

(1) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben und Einrichtungen zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr soll mindestens Festlegungen zur Vertragsdauer, zur uneingeschränkten Sicherstellung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse, zum betrieblichen Krisen- und Gefahrenabwehrmanagement, zur Organisation der Einsatzzentrale, zu Rahmenbedingungen der gemeinsamen Personal- und Material- sowie zu Fahrzeugressourcen enthalten.

(2) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben sowie Einrichtungen und einem Standortbetreiber, der die gemeinsame Werkfeuerwehr für diese betreibt, sollte neben den unter Absatz 1 genannten Festlegungen mindestens Regelungen zu Anzeige- und Informationspflichten, zur Verfahrensgestaltung der Kommunikationswege, insbesondere der Anzeige zur Änderung von Gefahrenpotentialen durch den betroffenen Betrieb oder die betroffene Einrichtung an die anderen Vertragspartner und an die Bezirksregierung, die Organisation zur Umsetzung der Aus- und Fortbildungsverpflichtung sowie der Unterweisungspflichten enthalten.

§ 36
Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen

Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen für die gemeinsame Werkfeuerwehr richten sich nach Teil 7.

Teil 9

Ermächtigung zur Durchführung der Brandverhütungsschau

§ 37
Antrag und Verfahren

Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung unter den Voraussetzungen des § 38 die Werkfeuerwehr nach Anhörung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 16 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ermächtigen. Grundlage der Prüfung des Antrags sind die vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen. Die Bezirksregierung ist berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung ergänzende Unterlagen zu den Ermächtigungsvoraussetzungen einzufordern.

§ 38
Voraussetzungen

(1) Der antragsstellende Betrieb oder die Einrichtung unterhält eine angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr, die zur Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigt sind, müssen mindestens über eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen.

(3) Für die Aufgabendurchführung müssen mindestens zwei Funktionen den unter Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechen.

(4) Der Betrieb oder die Einrichtung erfasst alle brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Diese sind unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mit dem Antrag darzustellen und aufzuführen.

§ 39
Inhalte der Ermächtigung und Rechtsfolgen

(1) Die Gewährleistung der Durchführung der Brandverhütungsschau für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gebäude, Anlagen und anderen Objekte obliegt mit der Ermächtigung durch die Bezirksregierung der Werkfeuerwehr.

(2) Die Brandverhütungsschau bezieht sich auf die dargestellten Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und ist auf den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr begrenzt. Änderungen der Objektbestände sind nach § 30 Absatz 3 Satz 2 der Bezirksregierung sowie der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

(3) Die Ermächtigung umfasst die Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen, die Fristsetzungen zu deren Beseitigung sowie die Weitergabe dieser Informationen an den Betrieb oder die Einrichtung. Hierzu ist auch die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beachten.

(4) Mit der Durchführung der Brandverhütungsschau können nur Angehörige der Werkfeuerwehr beauftragt werden. Der Betrieb oder die Einrichtung ist nicht berechtigt, die Durchführung auf andere zu übertragen.

(5) Veränderungen hinsichtlich der mit der Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigten Personen müssen der Bezirksregierung unverzüglich vom Betrieb oder der Einrichtung nach § 30 Absatz 3 Satz 2 angezeigt werden.

(6) Die Brandverhütungsschau ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Soweit die Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist oder der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) unterliegen, gelten die dort genannten Fristen.

(7) Zu Beginn eines jeden Jahres ist ein Jahresplan über beabsichtigte Brandverhütungsschauen unter Angabe der Objekte und Termine zu erstellen und der zuständigen Gemeinde sowie der Bezirksregierung zur Kenntnis zu geben. Hierdurch wird auch die Teilnahme anderer zuständiger Dienststellen nach § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz frühzeitig ermöglicht.

§ 40
Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Gemäß § 16 Absatz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der zuständigen Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Diese erhält nach Ablauf der gemäß § 39 Absatz 3 festzulegenden Fristen, spätestens jedoch ein Jahr nach Durchführung der Brandverhütungsschau, einen Bericht über die Ergebnisse der Brandverhütungsschau und die erfolgte Mängelbeseitigung. Bei Gefahr im Verzug ist eine unverzügliche Weitergabe des Berichts an die Gemeinde sicherzustellen.

(2) Zur Unterstützung der Durchführung der Brandverhütungsschau dürfen auch Angehörige der Werkfeuerwehr eingesetzt werden, die über eine Führungsausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer und zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen.

(3) Soweit bauaufsichtliche wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gemäß § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Gelegenheit zu geben, diese Prüfung gemeinsam mit der Brandverhütungsschau der Werkfeuerwehr durchzuführen. Zur frühzeitigen Information zu Terminen der Brandverhütungsschau kann der Jahresplan nach § 39 Absatz 7 dienen.

(4) Die Betrieb oder die Einrichtung archiviert die Berichte der Brandverhütungsschauen zur Dokumentation und Einsichtnahme durch die Bezirksregierung und durch die zuständige Gemeinde.

Teil 10

Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

§ 41
Übergangsvorschrift

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach den §§ 23 bis 26 ergeben, sind in einen geänderten Bescheid aufzunehmen. Die Überprüfungsbehörde legt mit dem geänderten Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid fest, bis wann die Anpassungen im Einzelnen erfolgt sein müssen. Die Verpflichtung zum Nachweis eines Bedarfs- und Entwicklungsplans richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 9.

§ 42
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).



Normverlauf ab 2000: